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Beschluss

223 F 346/12

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Miteigentümerin eines Grundstücks kann nach § 749 Abs.1 BGB von ihrem Miteigentümer verlangen, alles zu tun, was der Aufhebung der Gemeinschaft dient, einschließlich Mitwirkung an der Löschung einer belastenden Grundschuld. • Durch Ablösung der Darlehensforderung kann ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs.2 BGB entstehen und die Grundschuld insoweit nach § 1164 BGB auf die Ablösende übergehen. • Besteht die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung, stellt das Fortbestehen einer Grundschuld einen erheblichen Nachteil dar, weil die Grundschuld ins niedrigste Gebot fällt und die Verwertung dadurch erschwert oder verhindert werden kann.
Entscheidungsgründe
Mitwirkungspflicht des Miteigentümers zur Löschung einer Eigentümergrundschuld (§ 749 BGB) • Die Miteigentümerin eines Grundstücks kann nach § 749 Abs.1 BGB von ihrem Miteigentümer verlangen, alles zu tun, was der Aufhebung der Gemeinschaft dient, einschließlich Mitwirkung an der Löschung einer belastenden Grundschuld. • Durch Ablösung der Darlehensforderung kann ein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs.2 BGB entstehen und die Grundschuld insoweit nach § 1164 BGB auf die Ablösende übergehen. • Besteht die Möglichkeit einer Teilungsversteigerung, stellt das Fortbestehen einer Grundschuld einen erheblichen Nachteil dar, weil die Grundschuld ins niedrigste Gebot fällt und die Verwertung dadurch erschwert oder verhindert werden kann. Die Parteien sind geschiedene Eheleute und gemeinschaftliche Eigentümer eines Hauses, das mit einer Grundschuld zugunsten der ursprünglichen Bank belastet war. Die Zinsbindung lief aus; die Bank forderte Verlängerung oder Vertragsauflösung. Die Antragstellerin löste die Restschuld von 53.474,29 € und macht im reihengleichen Verfahren gegen den Antragsgegner einen hälftigen Ausgleichsanspruch geltend. Sie beantragte weiter die Zustimmung des Antragsgegners zur Löschung der eingetragenen Grundschuld, wobei die Bank der Löschung zustimmte. Im Termin erschien der Antragsgegner nicht; das Gericht erließ einen Versäumnisbeschluss, gegen den der Antragsgegner Einspruch einlegte. Der Antragsgegner argues, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, er habe Übernahme oder Verkauf angeboten und Löschung sei nachteilig. • Rechtslage: Nach § 749 Abs.1 BGB kann ein Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen und vom Mitgesellschafter verlangen, alles zu tun, was diesem Anspruch förderlich ist; hinderliches Verhalten ist zu unterlassen. • Rechtsfolgen der Ablösung: Durch die Ablösung der Darlehensforderung entstand ein Ausgleichsanspruch gegen den Antragsgegner nach § 426 Abs.2 BGB; insoweit ging die Grundschuld nach § 1164 BGB auf die Antragstellerin über, während der verbleibende Teil als gemeinschaftliche Eigentümergrundschuld fortbestand. • Praktische Bedeutung bei Teilungsversteigerung: Bei einer möglichen Teilungsversteigerung nach § 753 Abs.1 BGB wäre das Fortbestehen der Grundschuld nachteilig, weil sie ins niedrigste Gebot fiele und dadurch die Verwertung des Grundstücks erschwert oder verhindert werden könnte. • Pflicht zur Mitwirkung: Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner verpflichtet, an der Löschung der Grundschuld mitzuwirken, da dies der Durchsetzung des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft dient. • Verfahrensrecht: Der Versäumnisbeschluss war aufrechtzuerhalten; die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 113 FamFG, 91, 344 ZPO. Der Versäumnisbeschluss vom 28.05.2013 wird bestätigt. Die Antragstellerin hat einen Anspruch gegen den Antragsgegner auf Mitwirkung zur Löschung der Grundschuld aus § 749 Abs.1 BGB, gestützt auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs.2 BGB und die Übertragung der Grundschuld nach § 1164 BGB; das Fortbestehen der Grundschuld würde eine Teilungsversteigerung erheblich erschweren. Daher sind dem Antrag der Antragstellerin und der Aufrechterhaltung des Versäumnisbeschlusses die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Entscheidung ist sofort wirksam.