Urteil
107 C 440/13
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2014:0626.107C440.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 445,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen EZB-Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 sowie für den Kläger an die Rechtsanwälte X & Partner 36,40 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 445,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen EZB-Basiszinssatz seit dem 11.12.2012 sowie für den Kläger an die Rechtsanwälte X & Partner 36,40 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Entbehrlich gemäß §§ 313a, 511 ZPO. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist –wie tenoriert- begründet bzw. unbegründet. Der Kläger hat den ausgesprochenen weitergehenden Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nebst Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 286, 288, 398 BGB, 823 BGB, 7, 18 StVG, 115 VVG. Der Kläger ist im Hinblick auf die Rückabtretungserklärung aktivlegitimiert. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten errechnet sich gemäß der Rechtsprechung des 15. Zivilsenats des OLG Köln (Urteil vom 01.08.2013, Az.: 15 U 9/12), der sich sodann mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 2 S 121/13) -unter ausdrücklicher Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung- auch die 2. Zivilkammer (Berufungszivilkammer) des Landgerichts Aachen angeschlossen hat, und nach der nunmehr auch das erkennende Gericht entscheidet, wie folgt: Fahrzeugklasse 7 Automietpreisspiegel Schwacke 2012 – Wochenpauschale (arithmetisches Mittel/netto): 668,50 € : 7 Tage = Mietpreis pro Tag = 95,50 € x 12 Tage (Anmietdauer) = 1.146,00 € Marktpreisspiegel Mietwagen – Fraunhofer In- stitut 2012 – Wochenpauschale (Mittelwert): 291,49 € : 7 Tage = Mietpreis pro Tag = 41,64 € x 12 Tage (Anmietdauer) = 499,68 €. Arithmetisches Mittel aus Schwacke und Fraunhofer: 1.146,00 € 499,68 € 1.645,68 € : 2 822,84 €. Eine Fahrzeugklassenherabstufung wegen des Fahrzeugalters kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Dresden MRW 2012, 51 ff. – Rdnrn. 12, 13 [zitiert nach juris]). Ersparte Eigenaufwendungen sind nicht in Abzug zu bringen, da der Kläger ein klassentieferes Fahrzeug angemietet hatte (vgl. BGH NJW 2013, 1870 ff. – Rdnr. 26 mwN). Die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote vermögen die Schätzungsgrundlage „AMS Schwacke 2012“ nicht zu erschüttern, zumal diese nicht den in Rede stehenden Zeitraum betreffen (vgl. BGH NJW 2013, 1539 ff. – Rdnr. 11 [zitiert nach juris] und LG Aachen a.a.O.). Der restliche Schadensersatzanspruch ergibt sich sonach wie folgt: Schadensersatzanspruch (insgesamt): 822,84 € abzüglich Zahlung: 377,34 € Restschadenseratzanspruch: 445,50 €. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 711, 713 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig. Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Amtsgericht Aachen Richter am Amtsgericht