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Beschluss

620 Gs 329/14

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zuschlag nach § 398a AO kann im Ermittlungsverfahren gerichtlich festgesetzt werden. • Der 5%-Zuschlag bemisst sich nach dem dem einzelnen Beschuldigten zurechenbaren Anteil der hinterzogenen Steuer, wenn kein gemeinschaftliches Handeln feststellbar ist. • Fehlt ein gemeinsamer Tatplan und ist § 25 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, sind Miterben nicht automatisch Gesamtschuldner für den Zuschlag.
Entscheidungsgründe
Zuschlag nach § 398a AO bemisst sich nach dem individuellen Steueranteil • Der Zuschlag nach § 398a AO kann im Ermittlungsverfahren gerichtlich festgesetzt werden. • Der 5%-Zuschlag bemisst sich nach dem dem einzelnen Beschuldigten zurechenbaren Anteil der hinterzogenen Steuer, wenn kein gemeinschaftliches Handeln feststellbar ist. • Fehlt ein gemeinsamer Tatplan und ist § 25 Abs. 2 StGB nicht anwendbar, sind Miterben nicht automatisch Gesamtschuldner für den Zuschlag. Der Beschuldigte C stellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO über den nach § 398a AO zu zahlenden Zuschlag. Strittig war, ob der 5%-Zuschlag von der insgesamt hinterzogenen Steuer oder nur von dem dem Beschuldigten zugerechneten Betrag zu berechnen ist. C hat einen steuerlichen Festsetzungsbescheid über 209.418,00 Euro erhalten. Die Staatsanwaltschaft hielt einen höheren Gesamtbetrag für maßgeblich und verwies auf mögliche gemeinschaftliche Haftung mehrerer Miterben. Das Gericht prüfte, ob gemeinschaftliches Handeln oder ein gemeinsamer Tatplan nach § 25 Abs. 2 StGB vorliegen und ob die Miterben als Gesamtschuldner anzusehen sind. • Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO ist zulässig und begründet. • § 398a AO sieht vor, dass ein Täter durch Entrichtung der hinterzogenen Steuer und Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5 % einer Verfolgung entgehen kann. • Wortlaut des § 398a AO lässt eine Auslegung zu, dass der Zuschlag vom Gesamtbetrag der hinterzogenen Steuer zu leisten wäre. • Im vorliegenden Fall ist jedoch der dem Beschuldigten C individuell zuzurechnende Steuerschaden der relevante Maßstab, weil er nur für seinen Anteil einen Festsetzungsbescheid erhalten hat. • Es liegen keine Anhaltspunkte für ein gemeinschaftliches Handeln oder einen gemeinsamen Tatplan vor; daher ist § 25 Abs. 2 StGB nicht einschlägig. • Mangels gemeinschaftlicher Tat sind die Miterben nicht als Gesamtschuldner zu behandeln, sodass der Zuschlag auf den persönlichen Steuerbetrag des C zu berechnen ist. Der Antrag des Beschuldigten war erfolgreich: Das Gericht setzte den Zuschlag nach § 398a AO auf 5 % von 209.418,00 Euro fest. Begründend stellte das Gericht fest, dass nur der dem Beschuldigten persönlich zurechenbare Steuerbetrag maßgeblich ist, weil kein gemeinschaftliches Handeln oder gemeinsamer Tatplan nach § 25 Abs. 2 StGB festgestellt werden konnte. Die Miterben sind nicht als Gesamtschuldner anzusehen. Daher fällt der Zuschlag nur auf den individuellen Steueranteil des C an; mit dieser Festsetzung entfällt die Verfolgung nach den Voraussetzungen des § 398a AO.