Beschluss
227 F 382/14
AG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine notarielle Vereinbarung im Ehevertrag, die den Verkehrswert eines Grundstücks nur hälftig ansetzt, lässt den vollständigen Abzug dinglicher Belastungen zu.
• Bei der Berechnung des Zugewinns sind dingliche Belastungen grundsätzlich in voller Höhe abzuziehen, wenn der Ehevertrag dies so vorsieht.
• Ansprüche auf Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten unterliegen gemäß § 207 Abs. 1 BGB während der Ehe der Hemmung der Verjährung; die Hemmung entfällt erst mit Rechtskraft der Scheidung.
• Ein Zahlungsanspruch aus Zugewinnausgleich kann nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden, wenn keine besonderen Umstände ein schadensersetzendes Vertrauen des Schuldners begründen.
• Zinsen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch stehen nach § 291 BGB zu, beginnen aber bei vorzeitigem Zugewinnausgleich erst mit Verzug oder Rechtshängigkeit der Zahlungsklage.
Entscheidungsgründe
Zugewinnausgleich: voller Abzug dinglicher Belastungen trotz teilweiser Wertermittlung • Eine notarielle Vereinbarung im Ehevertrag, die den Verkehrswert eines Grundstücks nur hälftig ansetzt, lässt den vollständigen Abzug dinglicher Belastungen zu. • Bei der Berechnung des Zugewinns sind dingliche Belastungen grundsätzlich in voller Höhe abzuziehen, wenn der Ehevertrag dies so vorsieht. • Ansprüche auf Zugewinnausgleich zwischen Ehegatten unterliegen gemäß § 207 Abs. 1 BGB während der Ehe der Hemmung der Verjährung; die Hemmung entfällt erst mit Rechtskraft der Scheidung. • Ein Zahlungsanspruch aus Zugewinnausgleich kann nicht wegen Verwirkung abgewiesen werden, wenn keine besonderen Umstände ein schadensersetzendes Vertrauen des Schuldners begründen. • Zinsen auf einen Zugewinnausgleichsanspruch stehen nach § 291 BGB zu, beginnen aber bei vorzeitigem Zugewinnausgleich erst mit Verzug oder Rechtshängigkeit der Zahlungsklage. Die Parteien schlossen 1989 Ehe und parallel einen Ehevertrag, der für ein dem Ehemann gehörendes Hausgrundstück regelte, dass dessen Verkehrswert nur zur Hälfte bei der Zugewinnausgleichsberechnung anzusetzen sei, dingliche Belastungen jedoch vollständig abzuziehen seien. Der Güterstand endete 2009; die Scheidung wurde 2011 rechtskräftig. In einem früheren Beschluss wurde dem Ehefrau bereits ein Teilbetrag von 50.000 € zugesprochen, wobei das Endvermögen des Ehemanns mit 250.222,45 € und die dinglichen Belastungen mit 135.786,00 € festgestellt wurden. Die Ehefrau begehrte restlichen Zugewinnausgleich in Höhe von 75.077,46 € nebst Zinsen seit 22.03.2010; der Ehemann widersprach mit Einrede der Verjährung und Verwirkung. Das Verfahren ist seit 11.11.2014 rechtshängig. • Anknüpfend an § 1378 Abs.1 BGB hat das Gericht den weiteren Zugewinnausgleich zu prüfen und die vertraglichen Vereinbarungen des Ehevertrags auszulegen. • Die notarielle Vereinbarung ist eindeutig: der Verkehrswert des Grundstücks wird nur zur Hälfte angesetzt, die auf dem Grundstück eingetragenen dinglichen Belastungen sind hingegen ohne Einschränkung abzuziehen; daher sind die Verbindlichkeiten in voller Höhe vom Endvermögen des Antragsgegners abzusetzen. • Auf dieser Grundlage ergab sich ein Zugewinn des Ehemanns von 114.436,45 €, wovon die Hälfte der Ehefrau zusteht (57.218,23 €). Unter Berücksichtigung des bereits ausgeurteilten Betrags von 50.000 € verbleibt ein Restanspruch von 7.218,23 €, den der Antragsgegner zu zahlen hat. • Die Verjährung greift nicht ein: Nach § 195, § 199 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre, die nach § 207 Abs.1 BGB während der Ehe gehemmt ist; die Hemmungswirkung endete erst mit der rechtskräftigen Scheidung im November 2011, sodass die Ansprüche erst mit Ablauf 2014 verjährt wären und die Klage vom 11.11.2014 rechtzeitig war. • Eine Verwirkung liegt nicht vor, da keine besonderen Umstände ein berechtigtes Vertrauen des Antragsgegners begründen, die Antragstellerin werde keine weitergehenden Ansprüche geltend machen; der frühere Teilantrag war ausdrücklich als solcher gekennzeichnet. • Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB; bei vorzeitigem Zugewinnausgleich beginnt die Verzinsung mangels Verzug erst mit der Rechtshängigkeit der Zahlungsforderung, hier ab 11.11.2014. • Die Kostenverteilung erfolgte nach § 113 FamFG i.V.m. § 92 ZPO. Der Antragsgegner ist zur Zahlung von 7.218,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2014 verpflichtet. Die übrigen Zahlungsforderungen der Antragstellerin werden abgewiesen. Der Anspruch beruht auf der Auslegung des Ehevertrags, wonach dingliche Belastungen vom Endvermögen in voller Höhe abzuziehen sind, wodurch sich der verbleibende Zugewinnausgleichsbetrag ergab. Verjährung und Verwirkung wurden verneint, da die Verjährung während der Ehe gemäß § 207 Abs.1 BGB gehemmt war und keine besonderen Umstände für eine Verwirkung vorliegen. Die Parteien tragen die Kosten des Verfahrens anteilig: der Antragsgegner zu 9 % und die Antragstellerin zu 91 %.