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Beschluss

870 XVII 308/13 B

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Voraussetzungen zur Fortführung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen können auf Grundlage eines überzeugenden medizinischen Gutachtens gegeben sein. • Ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung ist abzulehnen, wenn das medizinische Gutachten die Fortführung der Betreuung als erforderlich bestätigt. • Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig; Beschwerdeberechtigt sind vor allem der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und die Betreuungsbehörde.
Entscheidungsgründe
Fortführung der Betreuung trotz gegenteiligen Willens des Betroffenen • Die Voraussetzungen zur Fortführung einer Betreuung gegen den Willen des Betroffenen können auf Grundlage eines überzeugenden medizinischen Gutachtens gegeben sein. • Ein Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung ist abzulehnen, wenn das medizinische Gutachten die Fortführung der Betreuung als erforderlich bestätigt. • Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig; Beschwerdeberechtigt sind vor allem der Betroffene, sein Verfahrenspfleger und die Betreuungsbehörde. Der Betroffene stellte am 17.09.2015 den Antrag, die laufende Betreuung aufzuheben. Das Betreuungsgericht ließ ein medizinisches Gutachten durch Herrn Dr. M erstellen. Dieses Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen zur Fortführung der Betreuung auch gegen den Willen des Betroffenen vorliegen. Auf dieser Grundlage entschied das Amtsgericht Aachen über den Antrag des Betroffenen. Es ging um die Frage, ob die Betreuung mangels Einsichts- oder Entscheidungsfähigkeit beendet werden kann. Weitere Verfahrensbeteiligte wurden in der Entscheidung berücksichtigt. Es sind keine weiteren Verfahrensnebenheiten oder Fundstellennachweise zu beachten. • Das Gericht stützt seine Entscheidung auf das vorliegende medizinische Gutachten des Herrn Dr. M, das die krankheitsbedingte Beeinträchtigung der Einsichts- und Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen feststellt. • Nach gesetzlicher Grundlage ist eine Betreuung fortzuführen, wenn die betroffene Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht ganz oder teilweise besorgen kann und keine weniger einschneidende Hilfe ausreichend ist. • Die Fortführung gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen ist gerechtfertigt, wenn zwingende Gründe des Gesundheits- oder Vermögensschutzes dies erfordern und ein Gutachten die Notwendigkeit bestätigt. • Das Gericht hat eine Interessenabwägung vorgenommen und dabei das Wohl des Betroffenen sowie den Schutz seiner Rechte beachtet. • Verfahrensrechtlich wurde auf die Möglichkeit der Beschwerde hingewiesen; die Beschwerdeberechtigung umfasst den Betroffenen, seinen Verfahrenspfleger und die Betreuungsbehörde. • Rechtliche maßgebliche Regelungen betreffen die Vorschriften des Betreuungsrechts und des FamFG, die die Fortführung einer Betreuung bei fehlender Entscheidungsfähigkeit und die Rechtsbehelfe regeln. Der Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung vom 17.09.2015 wurde abgelehnt. Das Gericht hält die Betreuung aufgrund des überzeugenden medizinischen Gutachtens für weiterhin erforderlich und begründet damit die Fortführung auch gegen den Willen des Betroffenen. Der Beschluss nennt die Beschwerdemöglichkeiten und die Beschwerdeberechtigten, insbesondere den Betroffenen selbst, seinen Verfahrenspfleger sowie die Betreuungsbehörde. Die Entscheidung schützt vorrangig das Wohl des Betroffenen angesichts der festgestellten Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit. Eine Beschwerde kann innerhalb eines Monats nach schriftlicher Bekanntgabe eingelegt werden.