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Urteil

101 C 461/14

AG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einem Zusammenstoß zwischen einem halb in einer Linksabbiegerspur stehenden Pkw und einem Müllfahrzeug ist nach Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG eine Haftungsquotenverteilung möglich. • Das Überfahren einer durchgezogenen Linie am Ende einer Spur begründet ein pflichtwidriges Verhalten und kann einen überwiegenden Haftungsanteil begründen. • Der Fahrer eines Müllfahrzeugs trägt bei Anfahrvorgängen eine erhöhte Sorgfaltspflicht, insbesondere zur Vermeidung von Kollisionen mit im toten Winkel befindlichen Fahrzeugen. • UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Schadensabrechnung nicht zu erstatten; merkantiler Minderwert und Sachverständigenkosten können jedoch bei hinreichender Substantiierung ersetzt werden. • Teilweise Erledigungserklärungen wirken verbindlich, wenn sich alle Prozessparteien anschließen und keine entgegenstehenden Gründe vorliegen.
Entscheidungsgründe
Haftungsaufteilung nach Unfall zwischen Pkw und Müllfahrzeug wegen Überfahren durchgezogener Linie • Bei einem Zusammenstoß zwischen einem halb in einer Linksabbiegerspur stehenden Pkw und einem Müllfahrzeug ist nach Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG eine Haftungsquotenverteilung möglich. • Das Überfahren einer durchgezogenen Linie am Ende einer Spur begründet ein pflichtwidriges Verhalten und kann einen überwiegenden Haftungsanteil begründen. • Der Fahrer eines Müllfahrzeugs trägt bei Anfahrvorgängen eine erhöhte Sorgfaltspflicht, insbesondere zur Vermeidung von Kollisionen mit im toten Winkel befindlichen Fahrzeugen. • UPE-Aufschläge sind bei fiktiver Schadensabrechnung nicht zu erstatten; merkantiler Minderwert und Sachverständigenkosten können jedoch bei hinreichender Substantiierung ersetzt werden. • Teilweise Erledigungserklärungen wirken verbindlich, wenn sich alle Prozessparteien anschließen und keine entgegenstehenden Gründe vorliegen. Der Kläger war mit seinem Pkw auf einer Straße unterwegs und fuhr rechts an einem stehenden, auf der Linksabbiegerspur haltenden Müllfahrzeug der Beklagten vorbei. Beim Einfädeln auf die Linksabbiegerspur überfuhr der Kläger eine am Ende der Spur vorhandene durchgezogene Linie und kam wegen Rückstaus nur zur Hälfte auf der Linksabbiegerspur zum Stillstand. Nachdem das Müllfahrzeug kurz angehalten hatte, fuhr dessen Fahrer an und kollidierte mit dem halb auf der Spur stehenden Pkw. Der Fahrer des Müllfahrzeugs gab an, das Fahrzeug des Klägers nicht gesehen zu haben. Die Beklagte zu 2) zahlte bereits teilweise und erkannte eine Mithaftung von 33 % an; der Kläger verlangte vollen Schadensersatz. Streitpunkte waren Sorgfaltspflichten beim Vorbeifahren, die Anwendung der Verkehrszeichen und die Höhe der erstattungsfähigen Schadenspositionen einschließlich merkantilen Minderwerts und Sachverständigenkosten. • Anwendbare Normen: § 7 Abs. 1 StVG, § 17 Abs. 1–3 StVG, § 115 VVG, § 41 Abs. 1 StVO (Zeichen 295), §§ 286, 288, 291 BGB; prozessuale Regelungen zur Erledigungserklärung (§§ 85, 91a ZPO) und Kostenentscheidung (§§ 91a, 92, 708 ff. ZPO). • Das Gericht wertet das Überfahren der durchgezogenen Linie am Ende der Linksabbiegerspur als Verstoß gegen § 41 Abs. 1 i.V.m. Zeichen 295 StVO; dieses Verhalten war unstreitig oder vom Kläger prozessrechtlich nicht wirksam bestritten. Daraus folgt ein erheblicher Verschuldensbeitrag des Klägers. • Dem Kläger ist vorwerfbar, dass er ohne eigene Warnung in die enge Lücke gefahren ist und damit erkennbar in den Bereich des toten Winkels des Müllfahrzeugs gelangte; deshalb bemisst das Gericht seinen Verschuldensanteil auf 60 %. • Dem Fahrer des Müllfahrzeugs ist hingegen ein Verschuldensanteil von 40 % zuzuordnen, weil er seine Pflicht zur Überprüfung des toten Winkels beim Anfahren verletzte; hinzu kommt die erhöhte Betriebsgefahr des Müllfahrzeugs. Eine vollständige Haftung der Beklagten scheidet daher aus. • Zur Schadenshöhe: Von den fiktiven Reparaturkosten sind UPE-Aufschläge abzuziehen; merkantiler Minderwert ist bei substantiierter Darlegung ersatzfähig; Sachverständigenkosten sind in sachlich begrenzter Höhe erstattungsfähig. Die bereits geleistete Teilzahlung ist anzurechnen. • Erledigungserklärungen der Parteien führen dazu, dass bestimmte Teile der Klage als erledigt gelten; das Gericht berücksichtigt das vorherige Teilanerkenntnisurteil und verteilt die Kosten entsprechend. Der Kläger erhält von den Beklagten gesamtschuldnerisch 1.029,87 EUR nebst Zinsen sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 118,06 EUR; ferner wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Erstattung weiterer zukünftiger Schäden aus dem Unfall mit einem Anteil von 7 % verpflichtet sind. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Begründung: Nach Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG hat der Kläger den Unfall überwiegend verschuldet (60 %), weil er die durchgezogene Linie überfuhr und ohne Warnung in den erkennbar gefährdeten Bereich des toten Winkels fuhr; dem Müllfahrzeug und dessen Fahrer ist ein restlicher Verschuldensanteil (40 %) wegen mangelhafter Kontrolle beim Anfahren und wegen erhöhter Betriebsgefahr zuzurechnen. Bei der Schadensabrechnung sind UPE-Aufschläge nicht ersetzungsfähig, merkantiler Minderwert und Sachverständigenkosten jedoch bei hinreichender Substantiation zu berücksichtigen; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen. Die Kostenentscheidung und Zinsen beruhen auf den genannten zivilprozessualen und zivilrechtlichen Vorschriften.