OffeneUrteileSuche
Urteil

447 Ds 249/15

AG AACHEN, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Anfertigen und Weitergeben eines Bildnisses eines erkennbaren Patienten an Medien kann bereits Verbreiten i.S.v. § 33 KUG darstellen, auch wenn die Weitergabe an einen bekannten Redakteur erfolgt. • Fehlt die Einwilligung des Abgebildeten und rechtfertigt das Informationsinteresse nicht die Abbildung, ist die Weitergabe nach §§ 22, 23 KUG unzulässig. • Die Pressefreiheit rechtfertigt nicht jede Veröffentlichung; bei geringem Informationsgehalt des Bildes und starkem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Patienten überwiegt dessen Schutz. • Ein vermeidbarer Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Veröffentlichung begründet keine Entschuldigung; schuldhaftes Handeln kann somit vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unbefugte Verbreitung eines Patientenbildes trotz fehlender Einwilligung (§§ 33 i.V.m. 22, 23 KUG) • Das Anfertigen und Weitergeben eines Bildnisses eines erkennbaren Patienten an Medien kann bereits Verbreiten i.S.v. § 33 KUG darstellen, auch wenn die Weitergabe an einen bekannten Redakteur erfolgt. • Fehlt die Einwilligung des Abgebildeten und rechtfertigt das Informationsinteresse nicht die Abbildung, ist die Weitergabe nach §§ 22, 23 KUG unzulässig. • Die Pressefreiheit rechtfertigt nicht jede Veröffentlichung; bei geringem Informationsgehalt des Bildes und starkem Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Patienten überwiegt dessen Schutz. • Ein vermeidbarer Rechtsirrtum über die Zulässigkeit der Veröffentlichung begründet keine Entschuldigung; schuldhaftes Handeln kann somit vorliegen. Der Angeklagte, Journalist, fotografierte im Oktober 2014 im Wartebereich der Notaufnahme einen dunkelhäutigen Patienten (N), den Krankenhauspersonal mit Schutzkleidung versorgte. N äußerte deutlich, er wolle nicht fotografiert werden; Klinikpersonal und später die Polizei forderten den Angeklagten vergeblich zur Löschung auf. Der Angeklagte bot die Aufnahmen mehreren Medien an und gab die Datei einem Bekannten bei der D‑Zeitung weiter; das Foto erschien online zunächst unverpixelt und später printseitig verpixelt unter einer Schlagzeile zu einem Ebola‑Verdacht. Dem Angeklagten war bekannt, dass der Ebola‑Verdacht sich nicht bestätigt hatte und N mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war. Er gab an, aus journalistischem Interesse über mögliche Missstände im Krankenhaus berichten zu wollen. • Tatbestand: Das Gericht wertet die Aufnahme als Bildnis und die Weitergabe an den Zeitungsredakteur als Verbreiten i.S.d. § 33 KUG, weil der Angeklagte das Bild selbst hergestellt und mit dem Ziel der Veröffentlichung an einen Medienvertreter übermittelt hat. • Kein Presseprivileg: Die vom Angeklagten zitierte Rechtsprechung zum presseinternen Abruf greift nicht; hier wurde das Bild gezielt in die Öffentlichkeit gebracht und nicht nur presseintern zur Verfügung gestellt. • fehlende Einwilligung/keine Rechtfertigung: Eine Einwilligung des Abgebildeten lag nicht vor. § 23 KUG greift nicht, da N keine Person der Zeitgeschichte war, der individuelle Informationswert der Abbildung gering war und die Berichterstattung ohne Abbildung möglich gewesen wäre. • Interessenabwägung/Persönlichkeitsrecht: Bei Abwägung überwiegen die Persönlichkeitsrechte des Patienten. Als verletzter Patient in der Notaufnahme war N besonders schutzbedürftig; die Gefahr der Stigmatisierung war erheblich. • Vorsatz und Schuld: Der Angeklagte handelte vorsätzlich und wusste um den Widerspruch des Abgebildeten. Ein möglicher Rechtsirrtum über die Rechtfertigung durch Pressefreiheit war vermeidbar (§ 17 StGB). • Strafzumessung: Mildernde Umstände waren Geständnis, bislang unbescholtenes Vorleben und journalistische Motivation; erschwerend wirkte die Hartnäckigkeit bei Verbreitungsversuchen trotz Hinweisen von Klinik und Polizei. Daher Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 € angemessen. • Rechtsfolge: Der Tatbestand des unbefugten Verbreitens eines Bildnisses nach §§ 33 i.V.m. 22, 23 KUG ist erfüllt; ein Fall nach § 201a StGB scheidet aus, weil die Aufnahme in einem nicht besonders geschützten Bereich erfolgte. Der Angeklagte wurde wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses nach §§ 33 i.V.m. 22, 23 KUG zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 80 € verurteilt. Die Verurteilung beruht darauf, dass er ohne Einwilligung des erkennbaren Patienten und trotz Kenntnis des Widerspruchs das Bild herstellte und mit dem Ziel der Veröffentlichung weitergab, wobei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Patienten nicht überwog. Ein strafbefreiender Anwendungsbereich der Pressefreiheit lag nicht vor, der Rechtsirrtum war vermeidbar und somit nicht entschuldbar. Der Angeklagte hat die Verfahrenskosten und seine Auslagen zu tragen.