OffeneUrteileSuche
Beschluss

92 IK 184/16

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2016:0727.92IK184.16.00
2mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Anforderungen an die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Bescheinigung zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung sind nur dann erfüllt, wenn der die Bescheinigung ausstellende Rechtsanwalt auch die persönliche Beratung des Schuldners vorgenommen hat. Ist die persönliche Beratung nicht von dem ausstellenden Rechtsanwalt, sondern von einem Mitarbeiter des Rechtsanwalts vorgenommen worden, genügt die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter des Rechtsanwalts weisungsgebunden ist und von dem Rechtsanwalt überwacht wird. Andernfalls würden die in § 3 AGInsO normierten Anerkennungsregularien unterlaufen werden. Eine nach Durchführung der außergerichtlichen Einigung und Antragstellung erfolgte nachträgliche persönliche Beratung des ausstellenden Rechtsanwalts führt nicht zur Heilung des Mangels der Bescheinigung.

Tenor

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der G

Verfahrensbevollmächtigte: Q mbH

wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 23.06.2016 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, nicht abgeholfen.

Die Akte wird dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anforderungen an die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO erforderliche Bescheinigung zum Scheitern der außergerichtlichen Einigung sind nur dann erfüllt, wenn der die Bescheinigung ausstellende Rechtsanwalt auch die persönliche Beratung des Schuldners vorgenommen hat. Ist die persönliche Beratung nicht von dem ausstellenden Rechtsanwalt, sondern von einem Mitarbeiter des Rechtsanwalts vorgenommen worden, genügt die Bescheinigung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Dies gilt auch für den Fall, dass der Mitarbeiter des Rechtsanwalts weisungsgebunden ist und von dem Rechtsanwalt überwacht wird. Andernfalls würden die in § 3 AGInsO normierten Anerkennungsregularien unterlaufen werden. Eine nach Durchführung der außergerichtlichen Einigung und Antragstellung erfolgte nachträgliche persönliche Beratung des ausstellenden Rechtsanwalts führt nicht zur Heilung des Mangels der Bescheinigung. In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der G Verfahrensbevollmächtigte: Q mbH wird der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss vom 23.06.2016 aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, nicht abgeholfen. Die Akte wird dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt. G r ü n d e Das erkennende Gericht teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Köln, 73 IK 373/15, nicht, soweit dort die Auffassung vertreten wird, dass es zulässig sei, wenn die eigentliche Beratung von einem weisungsgebundenen Mitarbeiter des bescheinigenden Rechtsanwalts unterstützt und im Wesentlichen durchgeführt werde, solange der Anwalt die Arbeit seiner Mitarbeiter überwache und die abschließende Verantwortung bei ihm verbleibe. Diese Auffassung läuft nach Auffassung des erkennenden Gerichts dem Anerkennungsverfahren nach § 3 AGInsO NW, welches durch die Bezirksregierung Düsseldorf in gesetzlich vorgeschriebenen Regularien durchgeführt wird, zuwider. Der – nunmehrigen – Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin ist die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Aachen – Insolvenzabteilung – auch bereits aus unzähligen anderweitigen Verbraucherinsolvenzverfahren wie zum Beispiel Amtsgericht Aachen 91 IK 83/16 (Eingang bei Gericht: 23.02.2016), Amtsgericht Aachen 91 IK 84/16 (Eingang bei Gericht: 23.02.2016) und Amtsgericht Aachen 91 IK 122/16 (Eingang bei Gericht: 15.03.2016) bekannt. Bereits in den vorzitierten Verbraucherinsolvenzverfahren ist den Schuldnern bzw. ihrer Verfahrensbevollmächtigten mitgeteilt worden, dass die persönliche Beratung des Rechtsanwalts Zulässigkeitsvoraussetzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist. Gleichwohl hat die Verfahrensbevollmächtige der Schuldnerin – wie das vorliegende Verfahren zeigt – ihre Vorgehensweise nicht geändert. Soweit die in den o.g. Verfahren zuständige Insolvenzrichterin es zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für die betroffenen Schuldner es als ausnahmsweise zulässig erachtet hat, eine nachträgliche, durch Rechtsanwalt R erfolgte Beratung als ausreichend zu erachten, weist das erkennende Gericht darauf hin, dass es dieser Rechtsaufassung nicht folgt, zumal die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin ausreichend Gelegenheit hatte, ihre Vorgehensweise zu ändern, dies jedoch sehenden Auges nicht getan hat.