Beschluss
220 F 111/16
AG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge zur Feststellung von Insolvenzforderungen sind zurückzuweisen, wenn der Gläubiger keinen konkreten Rechtsgrund und nicht darlegt, wann und in welcher Höhe Leistungen erbracht wurden.
• Eine zur Sicherung bestellte Grundschuld berechtigt nicht ohne substantiierten Nachweis der zugrundeliegenden valutierenden Forderung zur Anmeldung zur Insolvenztabelle.
• Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nur solche Forderungen als Insolvenzforderungen zu berücksichtigen, die vor dem Eröffnungszeitpunkt begründet wurden; ältere Ansprüche können der Verjährung unterliegen.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung einer Anmeldung von Insolvenzforderungen mangels substantiiertem Anspruch • Anträge zur Feststellung von Insolvenzforderungen sind zurückzuweisen, wenn der Gläubiger keinen konkreten Rechtsgrund und nicht darlegt, wann und in welcher Höhe Leistungen erbracht wurden. • Eine zur Sicherung bestellte Grundschuld berechtigt nicht ohne substantiierten Nachweis der zugrundeliegenden valutierenden Forderung zur Anmeldung zur Insolvenztabelle. • Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nur solche Forderungen als Insolvenzforderungen zu berücksichtigen, die vor dem Eröffnungszeitpunkt begründet wurden; ältere Ansprüche können der Verjährung unterliegen. Die geschiedene Ehefrau (Antragstellerin) meldete im Insolvenzverfahren ihres Ex-Ehemanns (Gemeinschuldner) mehrere Forderungen zur Insolvenztabelle: Erstattungsansprüche aus übernommenen Zahlungen für die gemeinsame Immobilienfinanzierung, Ansprüche aus einem von ihr bedienten Bausparvertrag und eine ihr abgetretene Grundschuld. Die Parteien hatten gemeinsames Hausvermögen finanziert; nach Trennung entstand ein familien- und zivilrechtlicher Rechtsstreit, in dessen Folge eine Grundschuld zugunsten der Eltern der Antragstellerin eingetragen und später an die Antragstellerin abgetreten wurde. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde 2011 eröffnet; die Insolvenzverwalterin bestritt die angemeldeten Forderungen. Die Antragstellerin führte unklare Vortragungen zu Rechtsgrund, Leistungszeitpunkten und konkreten Zahlungsbeträgen; die Gegenseite rügte Unschlüssigkeit, Verjährung und fehlende Disponibilität nach Insolvenzeröffnung. Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren irrtümlich dem Familiengericht zugewiesen worden war, die Verweisung jedoch nicht mehr revidierbar ist. • Keine substantiierten Darlegungen zum konkreten Rechtsgrund: Die Antragstellerin macht nicht hinreichend deutlich, aufgrund welcher rechtsgeschäftlichen oder gesetzlichen Pflicht der Gemeinschuldner zur Übernahme der Hausfinanzierung verpflichtet gewesen wäre und in welchen Zeiträumen welche Zahlungen von ihr erfolgten. • Form- und Nachweiserfordernisse bei nachehelichen Vereinbarungen: Eine etwaige ehegattenersetzende Vereinbarung für den nachehelichen Zeitraum wäre gemäß §1585c BGB formbedürftig; für den Trennungszeitraum fehlt ohnehin der konkrete Nachweis einer Vereinbarung und ihrer Höhe. • Gesamtschuldnerausgleich greift nicht ohne weiteres: Nach §426 BGB besteht bei Gesamtschulden im Innenverhältnis nur insoweit Ausgleichsanspruch, als keine abweichende Regelung getroffen ist; wer nach der Trennung allein im Haus verbleibt, trägt im Zweifel die Finanzierung. • Bausparvertrag unklar dokumentiert: Es ist nicht dargelegt, ob und in welcher Weise ein Bausparvertrag tilgungsersetzend in die Darlehensfinanzierung eingebunden war und welche Leistungen die Antragstellerin tatsächlich erbracht hat. • Grundschuld ist einredebehaftet und bedarf substantiierten Vortrags: Eine Sicherungsgrundschuld nach §1192 Abs.2 BGB schützt nur, soweit die gesicherte schuldrechtliche Forderung valutiert; die Antragstellerin hat nicht dargetan, welche Ansprüche der ursprünglichen Sicherungsnehmer bestanden und in welcher Höhe sie durch die Grundschuld gesichert sind. • Verjährung und Insolvenzeröffnung: Für Forderungen aus Zeiträumen vor 2009 kommt die regelmäßige Verjährung nach §195 BGB in Betracht; nach Insolvenzeröffnung 2011 sind nur vor Eröffnung begründete Forderungen als Insolvenzforderungen nach §38 InsO zu berücksichtigen. • Rechtsweg und Zuständigkeit: Die anfängliche Verweisung an das Familiengericht war materiell unzutreffend, ist aber wegen Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses bindend und verhindert eine Revision der Zuständigkeitsfrage gemäß §17a GVG. Die Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen nicht hinreichend substantiiert; es fehlt an der Darlegung konkreter Rechtsgründe, Zeitpunkte und Beträge der behaupteten Zahlungen sowie an Nachweis valutierender schuldrechtlicher Ansprüche für die abgetretene Grundschuld. Zudem kommen Verjährung und die Sperrwirkung der Insolvenzeröffnung für ältere Forderungen in Betracht. Aus diesen Gründen sind die angemeldeten Positionen nicht als Insolvenzforderungen feststellungsfähig. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.