Beschluss
93 IN 282/16
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2017:0201.93IN282.16.00
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Tenor
wird der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis zu 500,00 Euro
Entscheidungsgründe
wird der Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten zurückgewiesen. Gegenstandswert: bis zu 500,00 Euro G r ü n d e I. Der Schuldner war ehemals im Bereich des Baugewerbes (Akustik und Trockenbau) selbständig tätig. Nach ersten Ermittlungen auf Grund eines Gläubigerantrages stellte er unter dem 09.10.2010 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten. Das Verfahren wurde unter dem Az. 74 IN 377/10 (Amtsgericht Köln) unter Gewährung von Verfahrenskostenstundung am 16.12.2010 eröffnet. Der Verwalter gab am 06.01.2011 und erneut am 20.06.2011 durch Erklärung gegenüber dem Schuldner das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO frei. Am 15.10.2012 wurde dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. In dem Verfahren konnte eine Masse in Höhe von 7.784,51 Euro erwirtschaftet werden. Nach Berichtigung der Verfahrenskosten wurde ein Betrag in Höhe von 4.281,44 Euro an die Gläubiger ausgeschüttet. Am 07.05.2013 wurde das Verfahren nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Im Laufe der Wohlverhaltensphase konnten weitere 5.187,63 Euro an die Gläubiger ausgeschüttet werden. Mit Eingang bei Gericht am 10.03.2015 stellte der Schuldner am Amtsgericht Aachen einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten, Az. 91 IN 72/15. Nach einem Hinweis des Insolvenzgerichts, dass auf Grund des laufenden Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung in dem vor dem Amtsgericht Köln geführten Verfahren ein erneuter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig sein dürfte, nahm der Schuldner seinen Antrag zurück. Trotz des deutlichen Hinweises der zuständigen Rechtspflegerin am Amtsgericht Köln auf die Konsequenzen für das laufende Verfahren nahm der Schuldner sodann mit Eingang am 30.06.2016 und weniger als sechs Monate vor Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist am 15.12.2016 den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung in dem Verfahren 74 IN 377/10 (Amtsgericht Köln) zurück. Mit Eingang am 29.12.2016 stellte er sodann einen erneuten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten beim Amtsgericht Aachen. Im aktuellen Gläubigerverzeichnis gibt der Schuldner 48 Gläubiger bei einer Gesamtverbindlichkeit in Höhe von 224.440,34 Euro an. Im Schlussverzeichnis des Verfahrens 74 IN 377/10 (Amtsgericht Köln) per 07.08.2012 sind 39 Gläubiger mit einer Gesamtverbindlichkeit in Höhe von 110.113,53 Euro aufgeführt, Bl. 198 f. d.A. II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenstundung ist unzulässig. Auf Grund des Verhaltens des Schuldners im ersten (eröffneten) Insolvenzverfahren fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für die Verfahrenskostenstundung im hiesigen Verfahren. Nach der vom Bundesgerichtshof zur alten Rechtslage vertretenen sogenannten Sperrfristrechtsprechung wäre schon ein erneuter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig gewesen. In den Beschlüssen vom 12.05.2011 (Az. IX ZB 221/09; zitiert nach juris) und 20.03.2014 (Az. IX ZB 17/13; zitiert nach juris) entschied der zuständige Senat, dass ein unmittelbar wieder gestellter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung unzulässig sei, wenn der Schuldner in der Wohlverhaltensperiode den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehme, nachdem er neue Schulden begründet habe. Vielmehr könne der Schuldner erst nach Ablauf einer dreijährigen Sperrfrist einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Auf Grund der Unzulässigkeit des Antrages auf Restschuldbefreiung komme auch eine Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht. Zur Begründung führte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.03.2014 aus, dass es nicht im Belieben des Schuldners stehe, neue Verfahren einzuleiten, um die an zeitliche Fristen geknüpften Versagungstatbestände des § 290 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 InsO a.F. zu umgehen und durch eine Anpassung der tatsächlichen Grundlagen nachträglich eine Restschuldbefreiung zu erreichen. Das Verhalten des Schuldners stehe im klaren Widerspruch zum Anliegen des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO a.F., nach welchem die Restschuldbefreiung zu versagen sei, wenn der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 InsO a.F. versagt worden sei. Der Zweck dieses Versagungsgrundes liege darin, einen Missbrauch des Insolvenzverfahrens als Mittel zur wiederholten Reduzierung der Schuldenlast zu verhindern. Die Restschuldbefreiung solle als Hilfe für unverschuldet in Not geratene Personen dienen, nicht als Zuflucht für diejenigen, die bewusst finanzielle Risiken auf andere abwälzen wollten. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte mit Wirkung zum 01.07.2014 (BGBl. I, S. 2379) wurden die maßgeblichen Rechtsvorschriften geändert. In seiner Entscheidung vom 20.03.2014 hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fall der Antragsrücknahme im neuen § 287a InsO nicht erfasst sei und der Regierungsentwurf sich - anders als bei anderen Fallkonstellationen der bisherigen Sperrfrist-Rechtsprechung - nicht über die Senatsrechtsprechung hinsichtlich des zurückgenommenen Antrags verhalte. Die Aufrechterhaltung der Sperrfrist-Rechtsprechung in dieser Konstellation könne erst zu gegebener Zeit, nach Inkrafttreten des § 287a InsO zum 1. Juli 2014, überprüft werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob und in welchem Umfang die vom Bundesgerichtshof geprägte Sperrfrist-Rechtsprechung weiterhin anwendbar ist, ist noch nicht ergangen. Die ganz überwiegende Ansicht in der Literatur und der Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass auf Grund einer abschließenden Normierung der Unzulässigkeitsgründe in § 287 a InsO n.F. für die Weitergeltung der Sperrfrist-Rechtsprechung kein Raum mehr verbleibe (Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 14.10.2015, Az. 74 IN 181/15, zitiert nach juris; Pape, ZinsO 2016, S. 293, 298; Amtsgericht Aachen, Beschluss vom 04.07.2016, Az. 91 IK 78/16; a.A. offenbar Uhlenbruck-Pape, InsO, 14. Aufl., § 4a, Rn. 38). Soweit auch der Schuldner in diesem Verfahren sich durch die Vorlage des Beschlusses des Amtsgerichts Göttingen vom 20.05.2016 (ZVI 2016, S. 392, 392 f.) darauf beruft, dass die ehemalige Rechtsprechung nicht mehr anwendbar sei, ist dem beizupflichten. Denn den Gesetzesmaterialien ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Gesetzgeber doch eine abschließende Regelung der Unzulässigkeitsgründe unter Berücksichtigung der gefestigten Sperrfrist-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beabsichtigte: "Der Gesetzentwurf verfolgt das Anliegen, die unterschiedlichen Sperrfristen nach dem Unwertgehalt der ihnen zugrunde liegenden Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen zu harmonisieren (BT-Drs. 17/11268, S. 25)." Damit kann der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten nach der neuen Rechtslage jedenfalls nicht mehr mit der Argumentation, es liege schon kein zulässiger Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung vor, zurückgewiesen werden. Allerdings fehlt es auf Grund des Verhaltens des Schuldners im Vorverfahren hinsichtlich des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenskostenstundung am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis . Hierüber verhält sich die vom Schuldner zitierte Rechtsprechung des Amtsgerichts Göttingen (ZVI 2016, S. 392, 392 f.) mit keinem Wort. Zwar ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass das Verfahren "unter Bewilligung von Stundung" zu eröffnen sei. Allerdings folgen sodann nur - zutreffende - Erwägungen zur Zulässigkeit eines erneuten Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dass die Stundung der Verfahrenskosten aus anderen Gründen zu versagen ist, problematisiert das erkennende Insolvenzgericht nicht. Hingegen hat das Amtsgericht Ludwigshafen in seiner Entscheidung vom 27.05.2016 (Az. 3f IN 158/16 LU; zitiert nach juris) eine Stundung der Verfahrenskosten wegen Missbräuchlichkeit in dem Fall abgelehnt, dass dem Schuldner in einem vorhergehenden Verfahren nach Aufhebung der Stundung aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestvergütung des Treuhänders versagt worden war. Das Gericht hat überzeugend dargelegt, dass die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses nicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers bei der Neuausrichtung der Sperrfristen in § 287a InsO n.F. stehe. Denn die Möglichkeit, einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen, unterscheide sich wesentlich von der Frage, ob eine Stundung der Verfahrenskosten in Betracht komme. Der Gesetzgeber habe zu Recht darauf abgestellt, dass eine Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nur dann in Betracht komme, wenn die Versagung in einem Vorverfahren auf Gläubigerantrag erfolgt sei und durch die zugrundeliegende Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt worden sei. Die Restschuldbefreiung tangiere nämlich in erster Linie die Interessen der Insolvenzgläubiger am Erhalt ihrer Forderung. Demgegenüber berühre die Frage der Verfahrenskostenstundung nicht primär die Insolvenzgläubiger, sondern den vorfinanzierenden Staat. Für diesen spiele aber die Befriedigung der Insolvenzgläubiger eine untergeordnete, sein eigenes Fiskalinteresse und die Effizienz der zur Verfügung gestellten Verfahren hingegen eine übergeordnete Rolle. Dementsprechend sei es interessengerecht, wenn dem Schuldner durch die Unzulässigkeit des Stundungsantrages grundsätzlich nicht die Möglichkeit zur Erlangung der Restschuldbefreiung verbaut werde. Sichere der Schuldner die Staatskasse durch einen entsprechenden Kostenvorschuss ab, sei ihm die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung unbenommen. Allerdings kann der Schuldner auch nicht erwarten, dass der Staat - und damit letztlich jeder Steuerzahler - bei einem missbräuchlichen Verhalten des Schuldners die Verfahrenskosten vorfinanziert bzw. in den Fällen einer nicht zu erwirtschaftenden Masse vollständig zu tragen hat. Denn letztlich unterliegt auch der Antrag auf Verfahrenskostenstundung den allgemeinen Voraussetzungen einer Prozesshandlung (Uhlenbruck-Pape, InsO, 14. Aufl., § 4a, Rn. 19). Für das Recht auf Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 ff. ZPO ist beispielsweise anerkannt, dass das Gericht diese wegen Mutwillens zu verweigern hat, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde (Zöller-Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 114, Rn. 30). Dementsprechend ist auch eine Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO bei einem Missbrauch prozessualer Möglichkeiten zu versagen. Und von einem solchen Missbrauch ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Schuldner hat die vorzeitige Beendigung des vorangehenden Restschuldbefreiungsverfahrens dadurch herbeigeführt, dass er kurz vor Ablauf der Wohlverhaltensphase den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung am 30.06.2016 zurückgenommen hat. Damit trat keine Befreiung von den im Insolvenzverfahren 74 IN 377/10 (Amtsgericht Köln) nicht erfüllten Verbindlichkeiten ein, das Verfahren war damit aus Sicht des Schuldners letztlich ohne Nutzen. Jedoch wurde das ehemals vorhandene Vermögen des Schuldners im Vorverfahren insbesondere für die Deckung der Verfahrenskosten verbraucht und steht nun nicht mehr zur Deckung der Verfahrenskosten im hiesigen Verfahren zur Verfügung. Durch die erneute Antragstellung begehrt der Schuldner nicht nur hinsichtlich der "alten", insbesondere im Insolvenzverfahren 74 IN 377/10 (Amtsgericht Köln) zur Tabelle festgestellten, aber nicht erfüllten Forderungen, sondern auch hinsichtlich seiner nach Eröffnung des ursprünglichen Insolvenzverfahrens entstandenen weiteren Verbindlichkeiten in Höhe von knapp 115.000,- Euro die Restschuldbefreiung. Dies ist letztlich nichts anderes als eine nachträgliche Restschuldbefreiung durch Anpassung der prozessualen Möglichkeiten. Der bewusst herbeigeführte Abbruch eines Insolvenzverfahrens mit anschließender Wohlverhaltensperiode weniger als sechs Monate vor Ablauf der Abtretungsfrist und die nahezu unmittelbare Wiederbeantragung eines neues Verfahrens widerspricht evident Sinn und Zweck der Stundungsvorschrift, der darin liegt, dass der redliche und bemühte Schuldner mit finanzieller Unterstützung des Staates in den Genuss der Restschuldbefreiung kommen soll. Durch die Entstehung nicht unerheblicher Neuschulden hat der Schuldner aber gezeigt, dass er aus dem vorherigen Verfahren keine Erfahrungen gezogen und sich offenbar nicht zu einem vorsichtigen Wirtschaften veranlasst gefühlt hat. Dieses Verhalten bliebe sanktionslos, könnte sich der Schuldner auf Kosten des Staates in einem Dauerinsolvenzverfahren halten. Berücksichtigt man die Interessen der Staatskasse und das Interesse an einer effizienten Verfahrensdurchführung, so kann jedenfalls auf Kosten des Staates nicht unmittelbar im Anschluss an das auf Grund des Verhaltens des Schuldners gescheiterten Verfahren ein neuer Antrag gestellt werden. Das Gericht verkennt dabei aber nicht, dass ein zeitlich unbeschränkter Ausschluss des Rechtsschutzinteresses zu unbilligen Ergebnissen führen würde. Daher wird im Rahmen einer Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens des Schuldners und der zeitlichen Komponente nach Ablauf einer gewissen Wartefrist ein erneuter Antrag zuzulassen sein (so überzeugend AG Ludwigshafen, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 3 f IN 158/16 LU, zitiert nach juris). Wie lange eine solche Wartefrist andauert - insbesondere ob anknüpfend an die alte Sperrfrist-Rechtsprechung in der Regel von einer dreijährigen Wartefrist auszugehen ist -, muss vorliegend nicht entschieden werden. Denn die erneute Antragstellung in diesem Verfahren erfolgte nur sechs Monate nach der Zurücknahme des Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung in dem Verfahren 74 IN 377/10 (Amtsgericht Köln), so dass jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4d InsO, § 569 ZPO gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.