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Beschluss

220 F 294/12

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2017:0323.220F294.12.00
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Tenor

I.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller nachehelichen Unterhalt zu zahlen, fällig hinsichtlich des laufenden Unterhalts jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, Rückstände sofort fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, in folgender Höhe :

  • für das Jahr 2013 monatlich 581 .- €

  • für das Jahr 2014 monatlich 500 .- €

  • für die Monate Januar und Februar 2015 monatlich 374 .- €

  • für die Monate März bis Dezember 2015 monatlich 530 .- €

  • für das Jahr 2016 und die Monate Januar bis März 2017 einschließlich monatlich 461 .- €

  • beginnend mit dem Monat April 2017 und fortlaufend 548 .- € als Krankenversicherungsunterhalt.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Hinsichtlich des laufenden Unterhalts wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Im Übrigen wird die Entscheidung mit Rechtskraft wirksam.

Entscheidungsgründe
I. Unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages wird die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller nachehelichen Unterhalt zu zahlen, fällig hinsichtlich des laufenden Unterhalts jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus, Rückstände sofort fällig und mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, in folgender Höhe : für das Jahr 2013 monatlich 581 .- € für das Jahr 2014 monatlich 500 .- € für die Monate Januar und Februar 2015 monatlich 374 .- € für die Monate März bis Dezember 2015 monatlich 530 .- € für das Jahr 2016 und die Monate Januar bis März 2017 einschließlich monatlich 461 .- € beginnend mit dem Monat April 2017 und fortlaufend 548 .- € als Krankenversicherungsunterhalt. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. III. Hinsichtlich des laufenden Unterhalts wird die sofortige Wirksamkeit angeordnet. Im Übrigen wird die Entscheidung mit Rechtskraft wirksam. Gründe Der Antragsteller, geb. am XX.X.XXXX, und die Antragsgegnerin, geb. am XX.X.XXXX, haben am 13.11.1970 in S-Stadt die Ehe miteinander geschlossen. Während der Ehezeit war der Antragsteller -ehemals Bundeswehrsoldat mit einem nicht abgeschlossenen Studium der Ingenieurswissenschaften- nicht berufstätig. Die Antragsgegnerin hatte ein Dienstverhältnis als verbeamtete Lehrerin für Sport und Hauswirtschaft beim Land NRW mit Besoldungsgruppe A 10. Im Hinblick auf die in der Ehe geborenen insgesamt 10 Kinder hat sie diese Tätigkeit nur mit Unterbrechungen zur Wahrnehmung des Mutterschutzes und durch Freistellungen ohne Dienstbezüge ausgeübt. Zum 31.1.2001 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit frühpensioniert. Die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Familie wurde neben dem Lehrergehalt der Antragsgegnerin aus verschiedenen Quellen gespeist. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Antragstellers ( s. Bl. 110 ff d. A. ) wurden Beiträge zum Familienunterhalt auch erwirtschaftet durch dessen Aktivitäten bei der eigenhändigen Errichtung von Wohnimmobilien für die Familie und Angehörige, bei der Vermarktung von ihm selbst entwickelter Sicherheitstechnik sowie durch Honorare als „Militärberater“ für Israel und die damalige UDSSR ( Bl. 345 d. A. ). Des weiteren flossen in der Ehezeit wiederholt Schenkungen, Erbschaften und Rückübertragungen von Immobilien nach dem Fall der Berliner Mauer aus der weit verzweigten Herkunftsfamilie der Antragsgegnerin, mit deren Vermögensverwaltung der Antragsteller gegen „steuerfreie Provisionszahlungen“ maßgeblich befasst gewesen sein will. Diejenigen Mittel, die nicht für die Lebensführung der Familie verbraucht wurden, transferierten die Eheleute nach Liechtenstein, wo sie in eine auf beider Namen eingerichtete Stiftung ohne Beleganspruch mit der Bezeichnung „W“, später „E“ bei der Gesellschaft „MHU“ eingebracht wurden. Nach einer vom Antragsteller gefertigten Auflistung kamen so im Verlauf der Ehezeit ca. 770 000 .- Schweizer Franken zusammen ( s. Bl. 19, 344 d. A. ). Als die Beteiligten sich dem Rentenalter näherten, beschlossen sie gemeinsam, sich einen Altersruhesitz in Österreich einzurichten. Im Jahr 2000 erwarben sie das Anwesen I in L-Stadt, ein aufgelassener Berghof mit weitläufigen Ländereien und Waldgebieten. Für den Erwerb zum Preis von ca. 320 000 .- € setzten sie den Erlös aus der Veräußerung ihres Wohnhauses in B-Stadt ein. Anschließend erfolgten umfangreiche Um- und Ausbauarbeiten auf dem Anwesen, die der Antragsteller unter Hinzuziehung von ortsansässigen Bauhandwerkern wesentlich in Eigenleistung plante und umsetzte. Finanziert wurden diese Maßnahmen durch das aus Liechtenstein abgezogene Kapital, mit dem Sach- und Dienstleistungen bar bezahlt werden konnten. Des weiteren wurden eine Goldreserve im Wert von etwa 115 000 .- € liquidiert und eine Erbschaft des Sohnes H von ca. 50 000 .- € eingebracht. Insgesamt beziffert der Antragsteller die Investitionen in das Anwesen I einschließlich seiner kapitalisierten Eigenleistungen mit rund 1 Million Euro. Die Ehe der Beteiligten wurde wiederholt von teils drastisch zugespitzten Krisen erschüttert ( s. Bl. 477 : Einsatz eines österreichischen Sondereinsatzkommandos nach einem Ehestreit XXXX, Sicherstellung eines Schusswaffenarsenals ). Zur Trennung kam es schließlich 2008; der Antragsteller verließ auf Wunsch der Antragsgegnerin das eheliche Haus und kehrte nach Deutschland zurück. Eine weitere Belastung erfuhren die ehelichen Beziehungen durch den Freitod des ältesten Sohnes auf dem L-Stadt Anwesen. Da Verhandlungen zu den Trennungsfolgen erfolglos verliefen, leitete der Antragsteller 2010 neben dem Scheidungsverfahren auch ein Verfahren auf Trennungsunterhalt bei dem Familiengericht J-Stadt ein ( XX x XXX/XX), das zweitinstanzlich durch Beschluss des OLG Düsseldorf im Jahr 2012 mit einem monatlichen Zahlbetrag in gestaffelter Höhe, zuletzt 815 .- € abgeschlossen wurde ( II 5 UF 25/12 ). Nachdem der Antragsteller auf eine dahingehende Aufforderung der Antragsgegnerin zur Mitwirkung bei der Nutzung des begrenzten Realsplitting die Anlage U unterzeichnet hatte, in die ein fingierter Unterhaltsbetrag eingesetzt war, wandte er sich mit einer Selbstanzeige an die Finanzbehörden und deckte den Sachverhalt dort auf. Konsequenz war nach ihrer Darstellung ein Steuerstrafverfahren gegen die Antragsgegnerin, das mit einer Einstellung gegen Geldbuße endete sowie Steuernachzahlungen zur Folge hatte. Die mit Beschluss vom X.XX.XXXX durch das Familiengericht J-Stadt im Verfahren XX x XXX/XX ausgesprochene Scheidung der Ehe der Beteiligten wurde am 14.3.2012 rechtskräftig. Im Zuge des Versorgungsausgleichs erhielt der Antragsteller zu Lasten des Pensionskontos der Antragsgegnerin bei dem LBV NRW eine Rentenanwartschaft im Wert von 883,47 € monatlich begründet, während seine eigene Anwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland im Wert von 0,069 Entgeltpunkten wegen Unterschreitens der Bagatellgrenze unangetastet blieb ( Bl. 9 ff d. A. ). Weiterhin anhängig ist beim Familiengericht J-Stadt die von der Ehesache abgetrennte Zugewinnauseinandersetzung der Beteiligten. Rückwirkend seit Rechtskraft der Scheidung erhält der Antragsteller Altersrente in einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Höhe von anfangs 1029,16 €, die im Streitzeitraum durch die gesetzlichen Rentenerhöhungen sowie die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten in noch darzustellenden Schritten gestiegen ist. Da er als geschiedener Ehegatte einer Landesbeamtin nicht länger beihilfeberechtigt ist und da die Antragsgegnerin seine Mitversicherung in ihrer privaten Krankenversicherung bei der ECW gekündigt hatte, verfügt der Antragsteller seither nicht mehr über Krankenversicherungsschutz. Die Antragsgegnerin bezieht seit der Scheidung ihre durch Versorgungsausgleich gekürzte Beamtenpension in Höhe von anfangs 1725 .- €, die sich gleichfalls im Streitzeitraum in noch darzustellenden Schritten ( v. a. durch das Abschmelzen kindbezogener Bezügebestandteile ) verändert hat, wobei der Antrag der Antragsgegnerin auf weitergehende Zuerkennung von Kindererziehungszeiten keinen Erfolg hatte. Sie bewohnt das Anwesen I und bedient nach Erkenntnissen aus dem Trennungsunterhaltsverfahren die Finanzierungsverbindlichkeiten i. H. v. monatlich etwa 450 .- €, die seinerzeit noch mit ca. 55 000 .- € valutierten. Nachdem sie zusammen mit zwei Geschwistern Miterbin der Wohn- und Geschäftsimmobilien K-Weg XX / N-Straße XX in C-Stadt geworden war und langwierige Rechtsstreitigkeiten diese Vermögensmasse aus dem Nachlass ihres Großvaters D betreffend bis hin zu einer Nicht-Zulassungsbeschwerde zum BGH abgeschlossen sind, hat sie im Juli 2014 ihren Miteigentumsanteil an die Geschwister bzw. deren Nachkommen zu einem ( von ihr zugestandenen ) Kaufpreis von 600 000 .- € veräußert. Nach Schilderung der Antragsgegnerin konnte der Verkauf aufgrund von grundbuchrechtlichen Schwierigkeiten noch nicht vollständig vollzogen werden. Der Antragsteller trägt vor : Die Antragstellerin habe aufgrund der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nachehelichen Unterhalt jedenfalls in Höhe des jetzt noch geltend gemachten Betrages unter Einbeziehung von Krankenvorsorgeunterhalt zu leisten. Dazu sei sie verpflichtet und in der Lage, selbst wenn man den Wohnwert für das im Miteigentum stehende Anwesen I nur entsprechend dem Gerichtsgutachten ansetze und nicht auf die Mittelzuflüsse in unbekannter Höhe aus der C-Stadt Erbschaft nach D abstelle. Ihm -dem Antragsteller- sei kein unterhaltsrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen. Weder habe er angemessene Beiträge zum Familienunterhalt versäumt, noch sei die steuerrechtliche Selbstanzeige geeignet, den Verwirkungstatbestand zu begründen. Der Antragsteller hatte eingangs des Verfahrens unbezifferte Auskunftsstufenanträge angekündigt ( Bl. 2, 43, 76f, 164 d. A. ). Mit Schriftsatz vom 22.10.2013 ( Bl. 297 f d. A. ) war er zu einem Zahlungsantrag i. H. einer Unterhaltsforderung von zunächst 2845 .- € monatlich übergegangen, dies maßgeblich hergeleitet aus einem mit 4000 .- € geschätzten Nutzungswert des österreichischen Anwesens. Mit Schriftsatz vom 8.3.2016 ( Bl. 629 d. A. ) hat er, nunmehr unter Zugrundelegung des durch Gerichtsgutachten bemessenen Wohnwerts des Anwesens, den Zahlungsantrag ermäßigt und unter Einbeziehung von Krankenvorsorgeunterhalt mit monatlich1188,71 € beziffert. Mit Schriftsatz 23.6.2016 ( Bl. 675 f d. A. ) hat er eine Zinsforderung auf die Rückstände angefügt. Er beantragt nunmehr, die Antragsgegnerin zu verpflichten, an den Antragsteller rückwirkend seit Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen nachehelichen Unterhalt von 1188,71 €, darin Kranken- und Pflegeversicherungsaufwendungen von 547,71 €, zu zahlen, wobei die Rückstände mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen sind. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor : Sie schulde keinen nachehelichen Unterhalt. Eine Angleichung der Alterseinkünfte sei bereits angemessen durch den Versorgungsausgleich erfolgt, der mangels eigener Rentenanwartschaften des Antragstellers zu einer Halbierung ihrer -der Antragsgegnerin- Altersversorgung geführt habe. Der Wohnwert des österreichischen Anwesens sei eher noch unterhalb des vom Gerichtsgutachter angesetzten Wertes zu bemessen, denn die Gebäude seien durch den Antragsteller nicht nur weitgehend ohne die erforderlichen Baugenehmigungen, sondern zudem bautechnisch und bauphysikalisch mangelhaft errichtet worden. Der jüngst ererbte C-Stadt Grundbesitz habe die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt und habe im Übrigen aufgrund der verworrenen Rechtsverhältnisse bis dato eher Verluste als positive Einkünfte eingebracht. Schließlich seien angesichts der in Schädigungsabsicht getätigten steuerlichen Selbstanzeige Verwirkungsaspekte relevant. Mit nicht-nachgelassenem Schriftsatz vom 8.3.2017 hat sie nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung weiter eingewandt, der Antragsteller könne Krankenvorsorgeunterhalt nicht beanspruchen, weil er tatsächlich einen Krankenversicherungsvertrag weder in der Vergangenheit unterhalten noch derzeit abgeschlossen habe. Vor diesem Hintergrund beantragt sie die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverstädigen-Gutachtens betreffend den Nutzungswert des L-Stadt Anwesens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die zulässige Klage ist in der tenorierten Höhe begründet. Insoweit hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt einschließlich Krankenvorsorgeunterhalt aus §§ 1571, 1572, 1573, 1578 Abs. II BGB. Unterhalt wird im Verhältnis der Beteiligten, die beide im Zeitpunkt der Scheidung bereits im Rentenbezug standen, aufgrund einer fortbestehenden Einkommensdifferenz zugunsten der Antragsgegnerin jedenfalls aufgrund des Wohnvorteils durch Nutzung des gemeinsamen Anwesens geschuldet. Grundsätzlich rechtserheblich ist zwar die Einwendung der Antragsgegnerin, es sei eine Angleichung der Alterseinkünfte schon durch den Versorgungsausgleich erfolgt, der einer weitergehenden Kompensation durch Ehegattenunterhalt entgegen stehe. Hier sind im Zuge der Abwägung jedoch die grundlegend unterschiedlichen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für beide geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Während der Antragsteller seinen Lebensbedarf aus der -wesentlich durch Versorgungsausgleich begründeten- Altersrente bestreiten muss und einen erheblichen Anteil dieses Alterseinkommen ( ca. 1/3 ) für die Unterhaltung einer privaten Krankenversicherung aufwenden müsste, verfügt die Antragsgegnerin über eine deutlich auskömmlichere wirtschaftliche Ausstattung. Sie bezieht nicht nur das Pensionseinkommen, sondern genießt daneben den Wohnvorteil aus dem gemeinsamen Hausanwesen. Zudem ist ihr jüngst eine weitere Erbschaft zugefallen. Dieser Erbanteil kann zwar nicht für die originäre Berechnung des Differenzunterhalts herangezogen werden, denn er hat die ehelichen Lebensverhältnisse nicht geprägt. Wie bereits mit den Verfahrenskostenhilfeentscheidungen ausgeführt, hatten die Eheleute zu Zeiten ihres Zusammenlebens die wirtschaftlichen Dispositionen, insbesondere den Aufbau des Altersvorsorgevermögens nicht auf den besagten C-Stadt Nachlass ausgerichtet. Insbesondere hatten sie den Erwerb und Ausbau des österreichischen Altersruhesitzes ausweislich der vom Antragsteller gefertigten Aufstellung aus anderen Quellen gegenfinanziert, und zwar so weitgehend, dass verbliebene Finanzierungsverbindlichkeiten bei der Trennung nur noch eine moderate monatliche Belastung bedeuteten, die man aus dem ursprünglich gemeinsamen Alterseinkommen ohne weiteres hätte bestreiten können. Somit sind mögliche Erträgnisse aus dem Erbanteil der Antragsgegnerin nach ihrem Vorfahr D nicht in die Quotenunterhaltsberechnung einzustellen. Es sei dazu ergänzend angemerkt : Würde man in dieser Frage entgegen dem Vorstehenden der Rechtsmeinung des Antragstellers von der Relevanz dieser Nachlassmasse für die Unterhaltsberechnung folgen, liefe er tatsächlich Gefahr, den Ausgang des Unterhaltsrechtsstreits aus Altersgründen nicht mehr zu erleben, denn die Verhältnisse um den C-Stadt Immobilienbesitz, dessen Bewirtschaftung und interne Aufteilung sind so verworren, dass die Sachaufklärung in einem adäquaten Zeitfenster wohl nicht zu leisten wäre. Bedeutung erlangt der Nachlassbestand jedoch insoweit, als er absehbar zu einem erheblichen Vermögenszuwachs auf Seiten der Antragsgegnerin führt bzw. bereits geführt hat. Diese Vermögensmasse erhöht durch den Verkauf ihres Erbanteils an die Geschwister die Liquidität der Antragsgegnerin erheblich, so dass im Rahmen des Unterhaltsverhältnisses eine vollständige Sättigung des Bedarfs des Antragstellers durch den Versorgungsausgleich nicht anzunehmen ist. Dem Unterhaltsanspruch des Antragstellers steht der Verwirkungseinwand des § 1579 BGB zwar nicht in toto, wohl aber temporär entgegen. § 1579 Nr. 5 BGB ordnet eine unterhaltsrechtliche Sanktion für den Fall an, dass sich der Berechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinwegsetzt. Ein solcher Sachverhalt ist vorliegend verwirklicht durch die steuerrechtliche Selbstanzeige des Antragstellers in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings für die Trennungsunterhaltszeit. Übereinstimmend schildern die Beteiligten, man habe in der vom Antragsteller gegengezeichneten Anlage U zur Einkommensteuererklärung der Antragsgegnerin objektiv unrichtige Angaben zum gezahlten Unterhaltsbetrag gemacht, was nach Aufdeckung durch die Finanzbehörden zu einer steuerlichen Mehrbelastung der Antragsgegnerin und zur Auferlegung einer Geldstrafe geführt habe. Es kann dahinstehen, ob die Beteiligten dabei kollusiv zusammen gewirkt haben oder ob der wirtschaftlich abhängige Antragsteller sich in einer Drucksituation gefühlt hat. Vorwerfbar ist jedenfalls die anschließend initiativ vorgenommene Selbstanzeige. Eine solche Vorgehensweise wird dem Unterhaltsschuldner ohne Verstoß gegen die nachehelich fortwirkende Solidarität dann zugebilligt, wenn er zum Selbstschutz, insbesondere bei konkreten Risiken einer Entdeckung, sich den Finanzbehörden offenbart. Für eine derart bedrängte Lage ergeben sich hier weder aus den aktenkundigen Fakten noch aus dem Vorbringen des Antragstellers Anhaltspunkte. Vielmehr ist zu konstatieren, dass die Beteiligten während der Ehezeit fortgesetzt und in organisierter Form gemeinschaftlich Steuerhinterziehung (M Stiftung, Provisionszahlungen für die Vermögensverwaltung ), darüber hinaus auch Rechtsverstöße anderer Art ( Förderung der Schwarzarbeit, Verletzung des österreichischen Baurechts ) begangen haben. Zudem ist schwer vorstellbar, dass es sich bei der „Militärberater-Tätigkeit“ des Antragstellers für ausländische Dienste, abgewickelt auf dem Gebiet der ehemaligen DDR gegen Barzahlung, um „völlig legitime Vorgänge“ gehandelt hat. All diese Sachverhalte mögen sich in rechtsverjährter Zeit ereignet haben, was die Ermittlungsbehörden in eigener Zuständigkeit prüfen. Unterhaltsrechtlich kann der Antragsteller jedenfalls nicht glauben machen, er habe sich aus Rechtstreue und im Bemühen um Steuerehrlichkeit gedrängt gesehen, den Finanzbehörden die unrechtmäßige Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzuges wegen Unterhaltszahlung zu offenbaren. In Anwendung des Verwirkungstatbestandes erscheint es aufgrund dessen geboten, aber auch ausreichend, von einer Teilverwirkung des Gattenunterhaltsanspruches für das erste Jahr des nachehelichen Zeitraums 2012 auszugehen. Mithin setzt die Unterhaltspflicht zeitverzögert erst 2013 ein. In die Unterhaltsberechnung einzustellen sind zunächst die beiderseitigen Alterseinkünfte, deren gestaffelte Höhe im Streitzeitraum aus den Rentenbescheiden bzw. Bezügemitteilungen abzuleiten ist. Auf beiden Seiten hat es dabei teilweise monatliche Abänderungen gegeben, so dass es zur rechnerischen Vereinfachung angezeigt erscheint, jahresweise Durchschnittseinkünfte zu bilden. Verschiebungen durch die im Sommer 2014 in Kraft getretene Gesetzesnovelle zur verbesserten rentenrechtlichen Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder sind aus den Rentenbescheiden des Antragstellers ablesbar. Diese einseitige Veränderung des Alterseinkommens hätte die Option zu einer Abänderung des Versorgungsausgleichs nach §§ 225 ff FamFG eröffnet. Davon wurde kein Gebrauch gemacht, so dass auf der Basis der durch die Ausgangsentscheidung zum Versorgungsausgleich erfolgten Aufteilung der Alterseinkünfte die Unterhaltsberechnung vorzunehmen ist. Der Antragsteller kann schwerlich in Anwendung von § 1577 BGB darauf verwiesen werden, seinen Hälfteanteil an dem österreichischen Anwesen zur Unterhaltssicherung einzusetzen, nachdem seine Bemühungen um einen freihändigen Verkauf der Immobilie oder eine interne Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft am jedenfalls passiven Widerstand der Antragsgegnerin gescheitert sind. Über sein dort gebundenes Vermögen kann der Antragsteller faktisch bis auf Weiteres nicht verfügen, zumal ihm die Mittel zum Betreiben eines nach österreichischem Recht der belegenen Sache ggf. eröffneten Teilungsversteigerungsverfahrens fehlen. Demgegenüber bewohnt die Antragsgegnerin das Anwesen und kommt in den Genuss der Nutzungsvorteile. Deren Bewertung ist aus dem Gutachten F herzuleiten, dem das Gericht sich vollumfänglich anschließt ( Bl. 408 ff d. A. ). Der ortskundige Sachverständige hat in seiner sorgsam recherchierten Ausarbeitung die wertbestimmenden Faktoren ermittelt und die wirtschaftlich möglichen Nutzungsformen herausgestellt. Bei sämtlichen vom Sachverständigen vorgefundenen Gebäuden auf dem Gelände I musste er feststellen, dass diese entweder nicht vollends von den erteilten Baugenehmigungen gedeckt waren ( Wohnhaus, Hofhaus, Gewölbekeller ) oder gänzlich ohne Genehmigungen errichtet wurden ( Stallgebäude, Gästehaus, Garage ). Desweiteren erwies sich die bauliche Ausführung teilweise als unfertig ( fehlende winterfeste Fassaden, Balkone pp ), teilweise auch als bautechnisch fehlerhaft ( Beheizung, Warmwasserbereitung ). Diese Gegebenheiten führen plausibel zu der Schlussfolgerung des Sachverständigen, wonach eine Bewirtschaftung durch Vermietung, Landwirtschaft o. ä. schon an der bauordnungsrechtlichen Situation, aber auch am technischen Stand der Anlagen scheitert. Selbst die Nutzung zu privaten Wohnzwecken würde an sich ein ergänzendes Genehmigungsverfahren voraussetzen. Unter diesen Umständen erscheint der vom Sachverständigen kalkulierte Wohnwert von 6,10 € / qm, angehoben durch Zuschläge für die gute Lage, vermindert um Abschläge wegen der schwierigen Erreichbarkeit, Unfertigkeit der Gebäude und zzgl. eines geringen Aufschlages für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen, zusammen 1110 .- € pro Monat realistisch ( Bl. 417 d. A. ). Während der Antragsteller sich mit der Akzeptanz dieser Einschätzung anfangs schwer tat und eine Vielzahl von detaillierten Einwendungen vorwiegend bautechnischer Natur vorbrachte, hat er diese Bedenken letztlich nicht vertieft und das Ergebnis des Gutachtens in seine Unterhaltsberechnung eingestellt. Dabei mag es bleiben, zumal sich das Gerichtsgutachten in wesentlichen Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten / zur bauordnungsrechtlichen Situation mit dem Parteigutachten G deckt ( Bl. 320 ff d. A. ), wenngleich sich Letzteres nicht mit einer Nutzwerteinschätzung, sondern mit einer Marktwertermittlung befasst und als solches sicher zu hinterfragen wäre. Auf der Ausgabenseite hat der Antragsteller keine unterhaltsrechtlich relevanten Positionen aufzubringen mit Ausnahme des Krankenversicherungsbeitrages, den er abgeleitet aus einer Beitragsberechnung der ECW vom 26.6.2012 mit 473,13 € für die Kranken- und 74, 58 € für die Pflegeversicherung = 547,71 € statisch in die Unterhaltsermittlung einstellt ( Bl. 632 d. A. ). Gemäß § 1578 Abs. II BGB hat der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Krankenversicherungsschutz nach den Maßstäben der ehelichen Lebensverhältnisse. Dieser Anspruch steht gleichrangig neben dem Elementarunterhalt. Er ist unmittelbar an den Berechtigten zu zahlen und ist grundsätzlich zweckgebunden einzusetzen. Dieser Zusammenhang stützt indes nicht die These der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller Krankenversicherungsunterhalt mangels eines bestehenden Vertragsverhältnisses mit einem Versicherer nicht beanspruchen könne. Der Antragsteller konnte bzw. wollte in der Vergangenheit nicht einen derart hohen Anteil seines laufenden Einkommens oder Rücklagen für die Unterhaltung eines privaten Versicherungsvertrages aufwenden. Statt dessen hat er bei akuten Erkrankungen medizinische Behandlung als Selbstzahler finanziert, so insbesondere nach dem Auftreten urologischer Gesundheitsstörungen ( s. Bl. 633 ff . d. A. ). Bei größeren Rechnungen musste eine Stundung erwirkt werden ( s. Bl. 762 ff d. A. ). Auch ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung des Antragstellers aus wirtschaftlichen Gründen auf das Notwendigste reduziert, Vorsorgeuntersuchungen und Prophylaxe zurückgestellt wurden. Es wäre ein unzulässiger Zirkelschluss, dem Antragsteller in dieser Situation den Bedarf gänzlich abzusprechen; Krankenvorsorgeunterhalt kann für die Vergangenheit unter den gleichen Voraussetzungen wie Elementarunterhalt nachgefordert werden ( Büttner / Niepmann / Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl. RN 398 ). Schon eingangs des Prozesses hat der Antragsteller die Problematik des fehlenden Krankenversicherungsschutzes thematisiert, wenngleich eine materiell- und verfahrensrechtlich korrekte separate Ausweisung des Vorsorgeanteils in der Antragsfassung erst auf Hinweis erfolgt ist. Festzustellen ist indes, dass der Antragsteller Krankenversicherungsbeiträge in Höhe der jetzt angeführten 547,71 € x 12 Monate = 6572,52 € jährlich in der Vergangenheit nicht tatsächlich gezahlt hat und in einer derartigen Größenordnung wohl auch keine konkreten Krankheitskosten als Selbstzahler angefallen sind. Dieser Situation kann man für die Rückstandszeiträume durch die Wahl eines abweichenden Rechenansatzes gerecht werden : Während der übliche Rechenmodus die Einstellung des Krankenversicherungsbeitrages durch einen Vorwegabzug auf Seiten des Pflichtigen berücksichtigt, kann alternativ der ( fiktive ) Beitrag schon mit dem einzusetzenden Einkommen des Berechtigten verrechnet werden, was zu einem modifizierten Quotenunterhalt führt und dem hier für die Rückstandszeiträume gebotenen Interessenausgleich besser gerecht wird. Jedenfalls bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Problematik als eine reine Rechtsfrage wie vorstehend beantwortet werden kann. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits unterhaltsrechtlich relevante Ausgaben nur sehr kursorisch angeführt, vornehmlich mit der Darstellung im Schriftsatz 4.10.2016 bezogen auf die Bewirtschaftung des österreichischen Anwesens. Hier erläutert der besagte Schriftsatz mit einer beispielhaften Ausrechnung aus 2012 die umfänglichen Schriftsatz-Anlagen in Form von teilweise handschriftlichen Auflistungen der Antragsgegnerin nebst Belegkopien. Wenngleich nach allgemeinen prozessualen Regeln der bloße Verweis auf ein Anlagenkonvolut den substantiierten Sachvortrag nicht ersetzt, lassen sich die chronologisch und in sich nachvollziehbar gefertigten Aufstellungen der Antragsgegnerin mit einem vertretbaren Aufwand auswerten und sie sollen für die Entscheidung zugrunde gelegt werden. Mit dem OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung zum Trennungsunterhalt ist das erkennende Gericht der Auffassung, dass angesichts des fortbestehenden Miteigentums beider Beteiligten an dem Hofanwesen nicht nur die Finanzierungsverbindlichkeiten vom verfügbaren Einkommen der Antragsgegnerin abgesetzt werden können, sondern auch die auf den Antragsteller entfallenden Hälfteanteile bestimmter verbrauchsunabhängiger Nebenkosten des Anwesens, die üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden. Hier handelt es sich um die Positionen Versicherungen und Grundsteuer, während nach diesseitiger Auffassung die Positionen Wasser / erneuerbare Energie / Kläranlage sowie Kehrgebühr aufgrund eines am Verbrauchsverhalten orientierten Maßstabes für den nachehelichen Zeitraum das Unterhaltsverhältnis nicht mehr beeinflussen sollen. Auch die im Trennungsunterhaltsverfahren noch berücksichtigten rückständigen Beiträge für die „Bäuerliche Sozialversicherung“ des Antragstellers können nicht mehr angeführt werden, nachdem die Antragsgegnerin schriftsätzlich vorgetragen hat, die letzte Rate sei insoweit im Dezember 2012 gezahlt ( Bl. 780 d. A. ). Ebenfalls relevant sind Aufwendungen der Antragsgegnerin zur Alimentation der gemeinsamen, im Streitzeitraum noch unterhaltsbedürftigen Kinder. Die Angaben zu diesem Komplex, zu den Lebenssituationen der Kinder sind rudimentär. Festgestellt werden kann im Grunde nur, dass der am XX.X.2015 volljährig gewordene jüngste Sohn H im Haushalt der Antragsgegnerin gelebt hat und von ihr allein versorgt wurde. Hier ist neben dem Grundbedarf der aufgelistete Aufwand für die Teilnahme an einer Klassenfahrt im September 2014 und die Ausstattung zur Abiturfeier im November 2014 nicht zusätzlich abzugsfähig, denn diese planbaren und verhältnismäßig geringen Ausgaben sind vom Grundbedarf umfasst. Inwieweit H über seine Volljährigkeit hinaus oder seine Geschwister ( Ausbildungs- ? ) Unterhalt beanspruchen konnten bzw. tatsächlich bezogen haben, erschließt sich aus der Sachdarstellung nicht und bleibt daher -wie schon im Trennungsunterhaltsverfahren- unberücksichtigt. Zu sonstigen unterhaltsrelevanten Faktoren wie z. B. Vorsorgeaufwendungen verhält sich das schriftsätzliche Vorbringen der Antragsgegnerin ebenfalls nicht. Hier wäre im Übrigen zu erwägen, ob angesichts des erheblichen ererbten Vermögens eine Verweisung auf diesen Mitteleinsatz außerhalb der Quotenberechnung geboten wäre. In concreto stellen sich die Zahlenwerke der Unterhaltsberechnung wie folgt dar : Die Renteneinkünfte des Antragstellers wurden aus seinen Rentenbescheiden mit jährlichen Durchschnittswerten abgeleitet : 2013 1275 .- € 2014 1373 .- € 2015 1485 .- € 2016 1532 .- € Die Pensionseinkünfte der Antragsgegnerin betrugen nach der gleichen Methode den Bezügemitteilungen entnommen : 2013 1716 .- € 2014 1554 .- € 2015 1412 .- € 2016 1306 .- € Die Abzugsbeträge für die Immobilienfinanzierung stellen sich mit jahresweisen Durchschnittswerten im Monat wie folgt dar : 2013 416 .- € 2014 422 .- € 2015 484 .- € 2016 468 .- € An Versicherungsbeiträgen für die Immobilie waren auf den Hälfteanteil des Antragsstelles monatsweise aufzubringen : 2013 21 .- € 2014 30 .- € 2015 31 .- € 2016 31 .- € Die Grundsteuer betrug mit dem Hälfteanteil des Antragsstellers durchgängig 11 .- € im Monat. Kindesunterhalt für H wurde bis zu dessen Volljährigkeit eingesetzt. 2013 Daten und Beteiligte Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2013 Name der Variante I: KOEL1301.VUO gültig im Bezirk des OLG Köln, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013, wie vom Verlag ausgeliefert Name der Variante II: WEST1301.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013 Namen der nur Unterhaltspflichtigen Ehefrau Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner Ehemann Namen des Kindes/der Kinder H, geb. XX. XX. XXXX, 15 Jahre alt Zuordnungen Partnerunterhalt Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970 Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012 Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB. Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro Kindesunterhalt H ist ein Kind von Ehefrau und von Ehemann. Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten/Partner Ehemann Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.275,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Krankenkassenbeitrag . . . . . . . . -547,71 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . . 727,29 Euro Ehefrau Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.716,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.826,00 Euro Schulden, Belastungen Hypothek . . . . . . 416,00 Euro Versicherungen . . . . . 21,00 Euro Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . 448,00 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . -448,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.378,00 Euro Kinder H, 15 Jahre H lebt bei Ehefrau. Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Berechnung des Kindesunterhalts Unterhaltspflichten von Ehefrau aus dem Einkommen von Ehefrau in Höhe von . . . . . . . . . . 2.378,00 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13 Gruppe 4: 2301-2700, BKB: 1300 gegenüber H wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils Tabellenunterhalt DT 4/3 . . . . . . . . . 490,00 Euro Ehemann kann an H keinen Barunterhalt leisten. Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt Verpflichtungen von Ehefrau Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 2.378,00 Euro prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -490,00 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.888,00 Euro Voller Unterhalt von Ehemann: (1888.+727.)/2-727. 581,00 Euro Kontrolle nach § 1581 BGB Verpflichtungen von Ehefrau Zu verteilendes Einkommen: 2378 - 490 + 727 2.615,00 Euro Kontrollquote: 2615*1100/(2*1100) . . . . . 1.307,50 Euro Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1308 - 727 580,50 Euro Prüfung auf Leistungsfähigkeit Ehefrau Ehefrau bleibt 2378 - 490 - 580,5 = . . . . . 1.307,50 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von . . . . . . . . . . . . . . . 1.100,00 Euro Verteilungsergebnis Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.308,00 Euro Ehemann . . . . . . . . . . . . 1.308,00 Euro (selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71) H . . . . . . . . . . . 490,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.106,00 Euro Zahlungspflichten Ehefrau zahlt an Ehemann . . . . . . . . . . . . . 581,00 Euro (H: 490,00 Euro) 2014 Daten und Beteiligte Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2014 Name der Variante I: KOEL1301.VUO gültig im Bezirk des OLG Köln, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2013, wie vom Verlag ausgeliefert Name der Variante II: WEST1401.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014 Namen der nur Unterhaltspflichtigen Ehefrau Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner Ehemann Namen des Kindes/der Kinder H, geb. XX. XX. XXXX, 16 Jahre alt Zuordnungen Partnerunterhalt Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970 Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012 Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB. Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro Kindesunterhalt H ist ein Kind von Ehefrau und von Ehemann. Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten/Partner Ehemann Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.373,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Krankenkassenbeitrag . . . . . . . . -547,71 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . . 825,29 Euro Ehefrau Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.554,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.664,00 Euro Schulden, Belastungen Hypothek . . . . . . 422,00 Euro Versicherungen . . . . . 30,00 Euro Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . 463,00 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . -463,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.201,00 Euro Kinder H, 16 Jahre H lebt bei Ehefrau. Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Berechnung des Kindesunterhalts Unterhaltspflichten von Ehefrau gegenüber H Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Unterhaltspflichten von Ehemann aus dem Einkommen von Ehemann in Höhe von . . . . . . . . . . 825,00 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13 Gruppe 1: -1500, BKB: 1000 gegenüber H Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . . . . . . . 426,00 Euro Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Prüfung auf Leistungsfähigkeit vorweg Ehemann Ehemann bleibt 825 - 426 = . . . . . . . . 399,00 Euro Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 800,00 Euro Defizit: 800 - 399 = . . . . . . . . . . 401,00 Euro Daher ist zu kürzen: vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 426,00 Euro verfügbar 426 - 401 = . . . . . . . . . 25,00 Euro Mangelquote: 25/426*100 = . . . . . . . . 5,869% H: 426 * 5,869% . . . . . . . 25,00 Euro also um 401 Euro weniger. Das Resteinkommen erhöht sich damit auf 399 + 401 = . . . . . . . . . . . . 800,00 Euro Ersatzhaftung des Betreuenden H erhält . . . . . . . . . 426,00 Euro Ehefrau trägt davon 426 - 25 = . . . . . . 401,00 Euro Ehefrau bleibt 2201 - 401 = . . . . . . . 1.800,00 Euro Voller Partnerunterhalt Verpflichtungen von Ehefrau Einkommen von Ehemann . . . . . . . . 825,00 Euro abz. eheprägender Kindesunterhalt . . . . . . -25,00 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von Ehemann . . . 800,00 Euro Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 2.201,00 Euro prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -401,00 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.800,00 Euro Voller Unterhalt von Ehemann: (1800.+800.)/2-800. 500,00 Euro Kontrolle nach § 1581 BGB Verpflichtungen von Ehefrau Zu verteilendes Einkommen: 2201 - 401 + 800 2.600,00 Euro Kontrollquote: 2600*1100/(2*1100) . . . . . 1.300,00 Euro Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1300 - 800 500,00 Euro Prüfung auf Leistungsfähigkeit Ehefrau Ehefrau bleibt 1800 - 500 = . . . . . . . 1.300,00 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von . . . . . . . . . . . . . . . 1.100,00 Euro Ehemann Ehemann bleibt 800 + 500 = . . . . . . . 1.300,00 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von . . . . . . . . . . . . . . . . 800,00 Euro Verteilungsergebnis Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.300,00 Euro Ehemann . . . . . . . . . . . . 1.300,00 Euro (selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71) H . . . . . . . . . . . 426,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.026,00 Euro Zahlungspflichten Ehefrau zahlt an Ehemann . . . . . . . . . . . . . 500,00 Euro (H: 401,00 Euro) Monate Januar und Februar 2015 Daten und Beteiligte Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2015 Name der Variante I: Köln_2015_01.VUO gültig im Bezirk des OLG Köln, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015, wie vom Verlag ausgeliefert Name der Variante II: West_2015_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015 Namen der nur Unterhaltspflichtigen Ehefrau Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner Ehemann Namen des Kindes/der Kinder H, geb. XX. XX. XXXX, 17 Jahre alt Zuordnungen Partnerunterhalt Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970 Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012 Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB. Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro Kindesunterhalt H ist ein Kind von Ehefrau und von Ehemann. Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten/Partner Ehemann Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.485,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Krankenkassenbeitrag . . . . . . . . -547,71 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . . 937,29 Euro Ehefrau Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.412,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.522,00 Euro Schulden, Belastungen Hypothek . . . . . . 484,00 Euro Versicherungen . . . . . 31,00 Euro Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . 526,00 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . -526,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.996,00 Euro Kinder H, 17 Jahre H lebt bei Ehefrau. Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Berechnung des Kindesunterhalts Unterhaltspflichten von Ehefrau gegenüber H Ehefrau erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Unterhaltspflichten von Ehemann aus dem Einkommen von Ehemann in Höhe von . . . . . . . . . . 937,00 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 15 Gruppe 1: -1500, BKB: 1080 gegenüber H Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . . . . . . . 426,00 Euro Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Prüfung auf Leistungsfähigkeit vorweg Ehemann Ehemann bleibt 937 - 426 = . . . . . . . . 511,00 Euro Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 880,00 Euro Defizit: 880 - 511 = . . . . . . . . . . 369,00 Euro Daher ist zu kürzen: vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 426,00 Euro verfügbar 426 - 369 = . . . . . . . . . 57,00 Euro Mangelquote: 57/426*100 = . . . . . . . . 13,38% H: 426 * 13,38% . . . . . . . 57,00 Euro also um 369 Euro weniger. Das Resteinkommen erhöht sich damit auf 511 + 369 = . . . . . . . . . . . . 880,00 Euro Ersatzhaftung des Betreuenden H erhält . . . . . . . . . 426,00 Euro Ehefrau trägt davon 426 - 57 = . . . . . . 369,00 Euro Ehefrau bleibt 1996 - 369 = . . . . . . . 1.627,00 Euro Voller Partnerunterhalt Verpflichtungen von Ehefrau Einkommen von Ehemann . . . . . . . . 937,00 Euro abz. eheprägender Kindesunterhalt . . . . . . -57,00 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von Ehemann . . . 880,00 Euro Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.996,00 Euro prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -369,00 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.627,00 Euro Voller Unterhalt von Ehemann: (1627.+880.)/2-880. 374,00 Euro Kontrolle nach § 1581 BGB Verpflichtungen von Ehefrau Zu verteilendes Einkommen: 1996 - 369 + 880 2.507,00 Euro Kontrollquote: 2507*1200/(2*1200) . . . . . 1.253,50 Euro Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1254 - 880 373,50 Euro Prüfung auf Leistungsfähigkeit Ehefrau Ehefrau bleibt 1627 - 373,5 = . . . . . . 1.253,50 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von . . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro Ehemann Ehemann bleibt 880 + 373,5 = . . . . . . 1.253,50 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von . . . . . . . . . . . . . . . . 880,00 Euro Verteilungsergebnis Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.254,00 Euro Ehemann . . . . . . . . . . . . 1.254,00 Euro (selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71) H . . . . . . . . . . . 426,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.934,00 Euro Zahlungspflichten Ehefrau zahlt an Ehemann . . . . . . . . . . . . . 374,00 Euro (H: 369,00 Euro) Monate März bis Dezember 2015 Daten und Beteiligte Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 03. 2015 Name der Variante I: Köln_2015_01.VUO gültig im Bezirk des OLG Köln, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015, wie vom Verlag ausgeliefert Name der Variante II: West_2015_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015 Namen der nur Unterhaltspflichtigen Ehefrau Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner Ehemann Zuordnungen Partnerunterhalt Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970 Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012 Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB. Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten/Partner Ehemann Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.485,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Krankenkassenbeitrag . . . . . . . . -547,71 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . . 937,29 Euro Ehefrau Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.412,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.522,00 Euro Schulden, Belastungen Hypothek . . . . . . 484,00 Euro Versicherungen . . . . . 31,00 Euro Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . 526,00 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . -526,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.996,00 Euro Unterhaltspflichten Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt Verpflichtungen von Ehefrau Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.996,00 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.996,00 Euro Voller Unterhalt von Ehemann: (1996.+937.)/2-937. 530,00 Euro Kontrolle nach § 1581 BGB Verpflichtungen von Ehefrau Zu verteilendes Einkommen: 1996 + 937 . . . 2.933,00 Euro Kontrollquote: 2933*1200/(2*1200) . . . . . 1.466,50 Euro Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1467 - 937 529,50 Euro Ehefrau Ehefrau bleibt 1996 - 529,5 = . . . . . . 1.466,50 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von . . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro Verteilungsergebnis Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.467,00 Euro Ehemann . . . . . . . . . . . . 1.467,00 Euro (selbst geleistete Krankheitsvorsorge 547,71) –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.934,00 Euro Zahlungspflichten Ehefrau zahlt an Ehemann . . . . . . . . . . . . . 530,00 Euro 2016 und Januar bis März 2017 einschl. Daten und Beteiligte Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2016 Name der Variante I: Köln_2016_01.VUO gültig im Bezirk des OLG Köln, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016, wie vom Verlag ausgeliefert Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016 Namen der nur Unterhaltspflichtigen Ehefrau Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner Ehemann Zuordnungen Partnerunterhalt Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970 Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012 Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB. Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten/Partner Ehemann Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.532,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Krankenkassenbeitrag . . . . . . . . -547,71 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . . 984,29 Euro Ehefrau Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.306,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.416,00 Euro Schulden, Belastungen Hypothek . . . . . . 468,00 Euro Versicherungen . . . . . 31,00 Euro Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . 510,00 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . -510,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.906,00 Euro Unterhaltspflichten Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt Verpflichtungen von Ehefrau Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.906,00 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.906,00 Euro Voller Unterhalt von Ehemann: (1906.+984.29)/2-984.29 460,86 Euro Kontrolle nach § 1581 BGB Verpflichtungen von Ehefrau Zu verteilendes Einkommen: 1906 + 984,29 . . . 2.890,29 Euro Kontrollquote: 2890,29*1200/(2*1200) . . . . 1.445,14 Euro Unterhalt von Ehemann nach Kontrollquote: 1445,15 - 984,29 . . . . . . . . . . . . . . . . 460,86 Euro Ehefrau Ehefrau bleibt 1906 - 460,86 = . . . . . . 1.445,14 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von . . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro Verteilungsergebnis Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.446,00 Euro Ehemann . . . . . . . . . . . . 1.446,00 Euro (selbst geleistete Krankheitsvorsorge 548) –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.892,00 Euro Zahlungspflichten Ehefrau zahlt an Ehemann . . . . . . . . . . . . . 461,00 Euro ab April 2017 und fortlaufend Daten und Beteiligte Berechnungsstichtag . . . . . . . 01. 01. 2016 Name der Variante I: Köln_2016_01.VUO gültig im Bezirk des OLG Köln, erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016, wie vom Verlag ausgeliefert Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016 Namen der nur Unterhaltspflichtigen Ehefrau Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner Ehemann Zuordnungen Partnerunterhalt Verpflichtung von Ehefrau gegenüber Ehemann Datum der Eheschließung . . . . . 13. 11. 1970 Datum der Scheidung . . . . . . . 14. 03. 2012 Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB. Krankenversicherungsbeitrag . . . . . . . 547,71 Euro Bedarf und Leistungsfähigkeit Ehegatten/Partner Ehemann Einkommen von Ehemann . . . . . . . 1.532,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Ehefrau Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.306,00 Euro davon aus Erwerbstätigkeit . . . 0,00 Euro Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . 1.110,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 2.416,00 Euro Schulden, Belastungen Hypothek . . . . . . 468,00 Euro Versicherungen . . . . . 31,00 Euro Grundsteuer . . . . . . 11,00 Euro –––––––––––––– insgesamt: . . . . . 510,00 Euro Schulden, Belastungen . . . . . . . . -510,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.906,00 Euro Unterhaltspflichten Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts Voller Partnerunterhalt Verpflichtungen von Ehefrau Einkommen von Ehefrau . . . . . . . . 1.906,00 Euro Krankheitvorsorgeunterhalt: . . . . . . . -547,71 Euro –––––––––––––––––– Bonusbereinigtes Einkommen von Ehefrau . . . 1.358,29 Euro Kein Unterhaltsanspruch von Ehemann: . . . . 0,00 Euro Ehefrau Ehefrau bleibt 1906 - 547,71 = . . . . . . 1.358,29 Euro Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von . . . . . . . . . . . . . . . 1.200,00 Euro Verteilungsergebnis Ehefrau . . . . . . . . . . . . 1.359,00 Euro Ehemann . . . . . . . . . . . . 2.080,00 Euro davon Vorsorgeunterhalt 548,00 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.439,00 Euro Zahlungspflichten Ehefrau zahlt an Ehemann . . . . . . . . . . . . . 548,00 Euro davon Krankheitsvorsorgeunterhalt 548,00 Euro Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 243, 116 FamFG. Streitwert : bis zum 11.3.2016 36 985 .- € danach 15 453 .- € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.