Urteil
107 C 540/16
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2017:0914.107C540.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Mit der Klage verlangt die Klägerin, private Krankenversicherung, Rückzahlung der von der Beklagten, Krankenhaus, den Versicherten der Klägerin zu Unrecht in Rechnung gestellten und von der Klägerin diesen angeblich erstatteten und von der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer über Zytostatika-Zubereitungen aus den Jahren 2012 und 2013. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 4.308,40 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 2.878,73 €seit dem 01.12.2015 und aus einem Betrag in Höhe von 1.429,67 €seit dem 03.12.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte gemäß § 812 BGB iVm §§ 86, 194 Abs. 2 VVG. Dabei kann dahinstehen, ob ein Zahlungsanspruch dem Grunde nach besteht. Jedenfalls der Höhe nach hat die Klägerin einen Zahlungsanspruch nicht nachvollziehbar und damit beachtlich dargetan. Die Klägerin hat in den anspruchsbegründenden Schriftsätzen selbst nicht dargetan, wie sich die auch der Höhe nach substantiiert bestrittenen Umsatzsteuerrückzahlungsforderungen der Jahre 2012 und 2013 nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungen / Patienten / Versicherungsumfang / Selbstbehalt im Einzelnen zusammensetzen . Darauf hatte die Beklagte bereits mit Klageerwiderungsschriftsatz vom 08.03.2017 hingewiesen. Als Reaktion darauf hat die Klägerin –wie schon ebenso pauschal mit der Klageschrift- lediglich auf beigefügte Anlagen Bezug genommen. Insoweit gilt indes: „…Nach §§ 130 Nr. 3, 138 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO obliegt es den Prozessparteien, sich auch in vorbereitenden Schriftsätzen über die für den Rechtsstreit relevanten tatsächlichen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig zu erklären. Dies setzt jedenfalls eine in sich geschlossene und verständliche Schilderung des Sachverhalts voraus. Dabei ist es auch zulässig, den geltend gemachten Anspruch durch Bezugnahme auf andere Schriftstücke und Anlagen zu konkretisieren, sofern die dortige Darstellung aus sich heraus nachvollziehbar und verständlich ist, die Verweisung substantiiert erfolgt und auch der bestimmende Schriftsatz selbst aus sich heraus verständlich bleibt. Demgegenüber ist das erkennende Gericht nicht gehalten, sich den relevanten Sachverhalt aus Anlagen selbst herauszusuchen bzw. zu versuchen, sich einen nicht nachvollziehbar präsentierten Sachverhalt selbst zu erschließen (zum Ganzen BGH, Urteil vom 06.05.2008 - X ZR 28/07; OLG Rostock, Beschluss vom 22.07.2005 - 6 U 132/04; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 130 Rn. 2, § 253 Rn. 12a; Stadler, in: Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 130 Rn. 10; Wagner, in: Münchener Kommentar ZPO, 4. Auflage 2013, § 130 Rn. 6, jeweils m.w.N.)…“ -vgl. LG Aachen, Urteil vom 07.08.2014, Az.: 2 S 30/14- Anlagen können nur der Erläuterung des schriftsätzlichen Vortrages dienen, diesen aber nie ersetzen; das Gericht ist nicht gehalten, sich das Fehlende aus umfangreichen Anlagen selbst herauszusuchen (vgl. Stadler in: Musielak/Voit, Kommentar zur ZPO, 14. Auflage 2017, § 130 ZPO, Rdnr. 10 mwN; Zöller-Greger, Kommentar zur ZPO, 31. Auflage 2016, § 130 ZPO, Rdnr. 2 mwN). Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt oder b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Aachen zugelassen worden ist. Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen; eine Versicherung an Eides statt ist nicht zulässig. Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Gerichtssprache ist deutsch. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Aachen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Aachen durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einer solchen oder einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.