Beschluss
230 F 171/12
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2017:1026.230F171.12.00
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Tenor
Die Anträge des Antragstellers vom 04.01.2017 sowie vom 11.09.2017, die Antragsgegnerin zu weiterer Auskunftserteilung zu verpflichten, werden zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Anträge des Antragstellers vom 04.01.2017 sowie vom 11.09.2017, die Antragsgegnerin zu weiterer Auskunftserteilung zu verpflichten, werden zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e Die Beteiligten streiten nach wie vor im Rahmen eines Zugewinnausgleichsverfahrens über die Pflicht zur Auskunftserteilung der Antragsgegnerin. Mit Teilbeschluss des Amtsgerichts C-Stadt vom 26.09.2013 hat das erkennende Gericht den Antragsteller zur Auskunftserteilung verpflichtet und den bis dahin streitigen Trennungszeitpunkt der Beteiligten zum 05.11.1996 festgestellt. Wegen des Inhalts des Beschlusses wird auf diesen, Bl. 232 – 243 d.A., Bezug genommen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb im Wesentlichen ohne Erfolg. Insoweit wird verwiesen auf den Beschluss des OLG Köln vom 01.09.2014, Bl. 354 – 374 d.A. Auf den erst im Beschwerdeverfahren erhobenen (Hilfs-) Antrag des Antragstellers vom 10.07.2014 hat das Oberlandesgericht Köln die Antragsgegnerin im obengenannten Beschluss verpflichtet, „ dem Antragsteller Auskunft über den Bestand ihres Vermögens zum Trennungszeitpunkt 05.11.1996 und zum Endzeitpunkt 24.09.2011 zu erteilen, und zwar wie folgt: a) Die Auskunft ist jeweils zu erteilen durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses, gegliedert nach Aktiva und Passiva unter Angabe sämtlicher Vermögensgegenstände. Bei Sachgesamtheiten (Sammlungen, Bibliotheken etc.) sind die zu der Sammlung gehörenden Gegenstände einzeln aufzuführen und die für die Bewertung der einzelnen Gegenstände erforderlichen Angaben zu machen. Die Auskunft muss sich außerdem erstrecken auf sämtliche Handlungen im Sinne des § 1375 BGB, die die Antragsgegnerin vor Beendigung des Güterstandes unternommen hat, also Schenkungen an Dritte, verschwenderische Handlungen oder Handlungen in der Absicht, den Antragsteller zu benachteiligen. b) Die Auskunft ist jeweils insbesondere zu erteilen über folgende Vermögenswerte: - Art und Umfang an Firmen, an denen die Antragsgegnerin wirtschaftlich unmittelbar und mittelbar beteiligt war unter Angabe der genauen Bezeichnung der Firma sowie des Sitzes, der Liste der Gesellschafter und der Vertretungsberechtigung. Als Belege sind vor allem vorzulegen: die Gründungsurkunden, die Gesellschaftsverträge, sowie zur Auskunft zum Trennungsvermögen die Jahresabschlüsse der Kalenderjahre 1994 bis 1996 nebst Erläuterungen und Prüfvermerken mit Angaben zum Vermögen einschließlich der Angaben zum Sonderbetriebsvermögen des Antragstellers und des Anlagevermögens der Gesellschaft (en), die Umsatzsteuererklärung für 1996; hinsichtlich des Endvermögens wird der Belegantrag des Antragstellers insoweit teilweise zurückgewiesen. - Sämtliche Immobilien der Antragsgegnerin mit Lage, Anschrift, Baujahr, Art der Bebauung, Wohnungsgröße und Kubaturangaben. Als Belege sind vor allem vorzulegen: die Erwerbskaufverträge, die Grundbuchauszüge, die Kreditverträge mit einem Bankbeleg zu den jeweiligen Stichtagen, die Mietverträge. - Sämtliche Kapitalanlagen, insbesondere Bankkonten, Depots, Aktienoptionsrechte, Fonds, Lebensversicherungen geordnet nach der jeweiligen Bankverbindung sowie Art, Stückzahl, Nennbetrag der den Wertangaben zu Grunde gelegten Kursen. Als Belege sind vor allem vorzulegen: Bankauszüge, Depotbescheinigungen, Bescheinigungen über den Zeitwert der Lebensversicherung entsprechend der Vorgabe der Aktuarversicherer. - Pkw nach Fabrikat, Baujahr, Ausstattung, Kilometerstand, Unterhaltszustand. - Alle sonstigen von der Antragsgegnerin gehaltenen Vermögensgegenstände nach Art, Anzahl, Alter, Beschaffenheit und Zustand in jedem Einzelfall. Dies gilt vor allem für folgende Vermögenswerte: Abfindungen, Berlin-Darlehen, Haushaltsgegenstände im Alleineigentum, Mietkautionen, Nießbrauch/Wohnrecht/Leibrente, Schmuck, Steuererstattungsansprüche, vermögenswirksame Leistungen.“ Nachdem zwischen den Beteiligten in der Folgezeit streitig war, ob die Antragsgegnerin ihrer Auskunftspflicht vollständig nachgekommen ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 17.12.2015 (Bl. 593 ff. d.A.) erklärt, seine Auskunfts- und Auskunftsergänzungsansprüche – allein aus wirtschaftlichen und pragmatischen Erwägungen heraus – nicht weiter verfolgen zu wollen und ist in die Zahlungs-/Leistungsstufe gewechselt. Nach Scheitern von Vergleichsbemühungen und streitigen Verhandlungen im Rahmen der Leistungsstufe wechselt der Antragsteller nunmehr wieder in die Auskunftsstufe und beruft sich auf die noch nicht vollständig erteilte Auskunft seitens der Antragsgegnerin. Er beantragt, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über den Stand aller ihrer Konten bei der Sparkasse C-Stadt zu den beiden Stichtagen 05.11.1996 und 24.09.2011 und diese Auskunft durch Vorlage einer Kontonummernauskunft (Stammdatenauskunft) der Sparkasse C-Stadt zu belegen. 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über den Stand aller ihrer Konten bei der Fortis Bank in Belgien zu den beiden Stichtagen 05.11.1996 und 24.09.2011 und diese Auskunft durch Vorlage stichtagsbezogener Saldenbescheinigungen – und zwar sowohl auf ihren Namen Frau K als auch auf ihren Namen Frau M – mit Vollständigkeitserklärung zu belegen. 3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über den Wert des Bundesschatzbriefs zum Stichtag 24.09.2011 und diese Auskunft durch Vorlage einer stichtagsbezogenen Bescheinigung zu belegen. 4. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über den Stand aller ihrer Konten bei Banken im In- und Ausland zu den beiden Stichtagen 05.11.1996 und 24.09.2011 und diese Auskunft durch Vorlage einer stichtagsbezogenen Saldenbescheinigung mit Vollständigkeitserklärung zu belegen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen, bei welchen Banken sie die drei beantragten NV-Bescheinigungen verwendet hat und die ggf. nicht verwendeten NV-Bescheinigungen im Original vorzulegen. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bei der BaFin eine Selbstauskunft zum 24.09.2011 zu beantragen und dieses dem Antragsteller zu überlassen. 5. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über den Bestand ihres Schmucks sowie über den Wert jedes einzelnen Schmuckstückes zum Stichtag 24.09.2011. 6. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm ihre Einkommenssteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2011 zu überlassen. 7. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft hinsichtlich den genauen Details der von ihr vorgenommenen unentgeltlichen Zuwendungen an ihre Kinder und Enkelkinder zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage von Kontoauszügen, Quittungen, Überweisungsaufträgen oder anderen geeigneten Nachweisunterlagen zu belegen. 8. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft hinsichtlich der Vermögensminderungen auf ihren Konten bei der Sparkasse C-Stadt im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 24.09.2011 zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage der vollständigen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 24.09.2011 zu belegen. 9. die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft hinsichtlich ihrer spanischen Bankkonten zu erteilen und die Auskunft zu den spanischen Bankkonten durch Vorlage stichtagsbezogener Saldenbescheinigungen nebst Vollständigkeitsbescheinigung der jeweiligen spanischen Bank zu belegen. 10. die Antragsgegnerin zu verpflichten, von der Commerzbank AG (Rechtsvorgängerin der Dresdner Bank AG) eine Saldenbescheinigung mit Vollständigkeitserklärung auf den 24.09.2011 sowie eine Stammdatenauskunft zu allen von ihr eröffneten Konten und Depots bei der Commerzbank AG und ihrer Rechtsvorgängerin, der Dresdner Bank AG, vorzulegen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie behauptet, Auskunft, zu deren Erteilung sie verpflichtet sei, erteilt zu haben und ist der Ansicht, zu den vom Antragsteller verlangten weiteren Auskünften nicht verpflichtet zu sein. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2017 (Bl. 863 ff. d.A.) sowie den Beschluss des OLG Köln vom 01.09.2014 (Bl. 354 ff. d.A.) Bezug genommen. Die ergänzenden Auskunftsansprüche des Antragstellers waren zurückzuweisen. Der Auskunftsanspruch des Antragstellers ist zwar nicht schon deshalb unzulässig, weil er erklärt hat, die Auskunftsstufe nicht weiter verfolgen zu wollen und Leistungsantrag angekündigt hat. Es ist allgemein anerkannt, dass innerhalb der Stufenklage ein jederzeitiger Wechsel von der Auskunftsstufe in die Leistungsstufe – und auch umgekehrt – zulässig ist (OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.08.2003 – 3 UF 34/03 -, zitiert nach juris; BGH NRW 1969, 1486). Für die vom Antragsteller geltend gemachten (ergänzenden) Auskunftsansprüche besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, soweit die Antragsgegnerin bereits durch Beschluss des OLG Köln vom 01.09.2014 (dort Bl. 356 ff d.A.) zur entsprechenden Auskunftserteilung verpflichtet worden ist. Darüber hinaus ist das weitere Auskunftsbegehren nicht begründet. Im Einzelnen: Soweit der Antragsteller unter Ziffer 1. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft zu erteilen über den Stand aller ihrer Konten bei der Sparkasse C-Stadt zu den beiden Stichtagen 05.11.1996 und 24.09.2011 und diese Auskunft durch Vorlage einer Kontonummernauskunft (Stammdatenauskunft) der Sparkasse C-Stadt zu belegen, ist die Antragsgegnerin unter Ziffer 3. b) 3. Spiegelstrich durch Beschluss des OLG bereits hierzu verpflichtet worden, indem es dort heißt: „Die Auskunft ist jeweils insbesondere zu erteilen über folgende Vermögenswerte: ….-Sämtliche Kapitalanlagen, insbesondere Bankkonten, Depots,… Als Belege sind vor allem vorzulegen: Bankauszüge,…“. Die Antragsgegnerin ist damit bereits verpflichtet, sämtliche zu den Stichtagen bei der Sparkasse C-Stadt (und allen weiteren Banken) bestehende Konten anzugeben und durch Vorlage entsprechender Bankauszüge zu belegen. Eine Rechtsgrundlage dafür, ihr zusätzlich eine Belegpflicht durch Vorlage einer Kontonummernauskunft (Stammdatenauskunft) der Sparkasse aufzuerlegen, ist jedenfalls in der Auskunftsstufe nicht ersichtlich. Sofern der Antragsteller nach Auskunftserteilung und Vorlage entsprechender Bankauszüge Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Auskunft hegt, mag er unter entsprechender Begründung seiner Zweifel die Eidesstattliche Versicherung von der Antragsgegnerin verlangen. Dieselben Erwägungen gelten auch für das geltend gemachte Auskunftsbegehren des Antragstellers unter Ziffer 2. bis 4. sowie unter Ziffer 9 und 10. Soweit der Antragsteller unter Ziffer 4. die Auskunftserteilung zu den 3 beantragten NV-Bescheinigungen sowie Vorlage der ggf. nicht verwendeten NV-Bescheinigung begehrt, kann dahinstehen, ob eine solche Verpflichtung bereits Inhalt o.g. Beschlusses des OLG ist, da die Antragsgegnerin diesem Begehren jedenfalls nachgekommen ist. Im Hinblick auf die begehrte Verpflichtung zu einer Selbstauskunft der Antragsgegnerin bei der BaFin zum 24.09.2011 gilt das zur begehrten Vorlage einer Stammdatenauskunft Dargelegte. Das unter Ziffer 5. (erneute) Auskunftsbegehren bezogen auf den Bestand und Wert des Schmucks der Antragsgegnerin ist bereits erfüllt durch die Verpflichtung unter Ziffer 3. b) 5. Spiegelstrich des o.g. Beschlusses des OLG Köln, indem die Antragsgegnerin dort verpflichtet wird, Auskunft zu erteilen zu allen „sonstigen …Vermögensgegenständen nach Art, Anzahl, Alter, Beschaffenheit und Zustand in jedem Einzelfall. Dies gilt vor allem für folgende Vermögenswerte: …, Schmuck,…“. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin entsprechend dem unter Ziffer 6. geltend gemachten Auskunftsbegehren stichtagsunabhängig verpflichtet werden kann, dem Antragsteller ihre Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2011 zu überlassen, da Sie diesem Begehren bereits nachgekommen ist und darüber hinaus erklärt hat, Berichtigungsbescheide seien nicht existent. Soweit der Antragsteller unter Ziffer 7. beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Auskunft hinsichtlich den genauen Details der von ihr vorgenommenen unentgeltlichen Zuwendungen an ihre Kinder und Enkelkinder zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage von Kontoauszügen, Quittungen, Überweisungsträgern oder anderen geeigneten Nachweisunterlagen zu belegen, ist diese Verpflichtung der Antragsgegnerin bereits durch Beschluss des OLG Köln vom 01.09.2014 unter Ziffer 3. a) Satz 3 begründet, wo es u.a. heißt: „ Die Auskunft muss sich außerdem erstrecken auf sämtliche Handlungen i.S.d. § 1375 BGB, die die Antragsgegnerin vor Beendigung des Güterstandes unternommen hat, also Schenkungen an Dritte, verschwenderische Handlungen oder Handlungen in der Absicht, den Antragsteller zu benachteiligen. Schließlich ist die Antragsgegnerin auch auf den unter Ziffer 8. gestellten Antrag, sie zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft hinsichtlich der Vermögensminderungen auf ihren Konten bei der Sparkasse C-Stadt im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 24.09.2011 zu erteilen und diese Auskunft durch Vorlage der vollständigen Kontoauszüge für den Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 24.09.2011 zu belegen, nicht entsprechen zu verpflichten, da diese stichtagsbezogen Auskunft zu erteilen hat. Darüber hat die Antragsgegnerin gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB für den Fall, dass ihr Endvermögen geringer sein sollte als das Vermögen, das sie in der Auskunft zur Trennung angegeben hat, ohnehin darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist. Die Auskunftsanträge waren daher insgesamt zurückzuweisen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht -Aachen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.