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Beschluss

700Sc AR 767/17

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2017:1201.700SC.AR767.17.00
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Tenor

Der mit Schriftsatz XX.XX.XXXX eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgeholfen. Eine Gebühr war vorstehend nicht zu erheben.

Entscheidungsgründe
Der mit Schriftsatz XX.XX.XXXX eingelegten Erinnerung gegen den Kostenansatz wird abgeholfen. Eine Gebühr war vorstehend nicht zu erheben. Gründe Die W GmbH hat sich vertreten durch die L GMBH an das Nachlassgericht gewandt und um Auskunft gebeten, ob Nachlassverfahren anhängig seien bzw. ob Erben bekannt seien. Das Nachlassgericht hat insoweit eine Negativauskunft erteilt und hierfür eine Gebühr nach 1410 JVKostG erhoben. Hiergegen wurde Erinnerung eingelegt. Diese stützt sich auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 22.06.2016 in 14 W 295/16, wonach der Geltungsbereich des JVKostG nicht eröffnet ist, da das Amtsgericht keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine des Landes ist. Die Auskunft sei auch nicht im abschließenden Katalog des § 1 II JVKostG aufgeführt. Die Vertreterin der Landeskasse hat die Zurückweisung der Erinnerung und die Zulassung der Beschwerde nach § 66 II 2 GKG beantragt. Sie bezieht sich insoweit auf den Erlass des Ministeriums der Justiz NW 5600-Z.307/JVKostG und auf die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 17/11471 S. 309. Entsprechend haben auch die Oberlandesgerichte Hamm in I 25 W 119/17 und Düsseldorf in 10 W 391/17 entschieden. Sie vertritt die Auffassung, dass es sich um eine Justizverwaltungssache handele und dass zwar Positivauskünfte, die wesentlich arbeitsintensiver sind, kostenfrei eine Negativauskunft dagegen kostenpflichtig sei. Während bei der 13. Bezirksrevisorenbesprechung unter Top J1/2013 (sonstiges) diese Auffassung einheitlich nicht geteilt wurde, hat man sich bei der 43. Dienstbesprechung im Oktober 2014 dagegen entschieden, weil über die Auskunft nicht das Gericht entschieden habe. Nur sofern es sich um ein noch laufendes oder bereits weggelegtes Verfahren handele, fände das JVKostG keine Anwendung. Wie die Entscheidungen über Anträge auf Akteneinsicht rechtlich einzuordnen sind ist streitig. Nach der Entscheidung des BVerfG vom 02.12.2014 - 1 BvR3106/09, welche noch auf den § 13 FGG abstellt, handelt es sich bei Anfragen nicht Beteiligter sowohl bei nicht anhängigen Verfahren wie auch bei laufenden und abgeschlossenen Verfahren um eine Verwaltungstätigkeit als einen Akt der Jusitzverwaltung - vergl. 4. Kommentierung zum FamFG, Prüttig, Helms, § 13 Rdn. 48 ff. FamFG. Dem stehen die in der Erinnerungsbegründung genannte Entscheidung des OLG Koblenz und die des OLG Köln in 2 Wx 108/17 entgegen. Demnach ist eine Gebühr nach Nr. 1401 KV zum JVKostG nicht zu erheben. Diese Bestimmung greife aus zwei Gründen nicht ein. Zum einen läge hier keine Justizverwaltungsangelegenheit vor und zum anderen hat der Gesetzgeber die Anwendung der Bestimmung auf Nachlassangelegenheiten nicht vorgesehen. Auf entsprechendes stellt auch der Kommentar im ErbR-Forum, ErbR 1 - 2017 ab. Das Oberlandesgericht Koblenz hat in seinem Beschluss vom 22.06.2016 – 14 W 295/16 – ausgeführt (zit. nach juris): "Nach § 1 Abs. 1 JVKostG gilt das Gesetz zunächst für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten. Das Amtsgericht - Nachlassgericht - ist aber keine Justizbehörde des Bundes, sondern eine solche des Landes. Nach § 1 Abs. 2 JVKostG gilt es allerdings auch für die Justizbehörden der Länder in Justizverwaltungsangelegenheiten in den im Einzelnen aufgeführten Verfahren. Auch dessen Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Das Auskunftsverfahren in Nachlassachen ist kein dort aufgeführtes Verfahren. Auch die allgemeine Auskunft über Aktenvorgänge und Verfahren hat keinen Eingang in die Regelung gefunden. Die Einsichtnahme in die Nachlassakte und ein entsprechendes Auskunftsverlangen sind schon keine Justizverwaltungsangelegenheiten, sondern folgen §§ 13, 357 FamFG. Sie sind damit Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dass es keinen Nachlassvorgang gibt, ist Teil dieser Auskunft. Soweit eine Kostenpflicht bestehen sollte, könnte sich diese nur aus dem FamGKG oder dem GNotKG ergeben, nicht aber aus dem JVKostG. Es obliegt allein dem Gesetzgeber im formalisierten Kostenrecht eindeutige und klare Kostentatbestände zu schaffen. Der Justiz kommt kein eigenes Gebührenerfindungsrecht zu. Im vorliegenden Fall handelt es sich, entgegen der vorgenannten Auffassungen, um eine Justizverwaltungsangelegenheit, weil diese nicht in einem laufenden Verfahren nach § 13 FamFG einem Beteiligten erteilt wurde. Alle Auskunftsansprüche nicht Beteiligter sind kostenrechtlich gleich zu behandeln. In den Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG, der die Geltung des JVKostG und damit auch des zugehörigen Kostenverzeichnisses für Justizverwaltungsakte der Landesjustizbehörden abschließend regelt und über § 124 JustG NW im Land Nordrhein Westfalen Anwendung findet, sind Auskünfte des Nachlassgerichts nicht aufgenommen worden. Ohne Erfolg beruft sich der Zurückweisungsantrag auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu der Anmerkung zu Nr. 1401 KV JVKostG (BTDrucks. 17/11471 S. 309). Zwar mag darin die dem Regierungsentwurf zugrundeliegende Auffassung zum Ausdruck kommen, dass mit dieser Gebühr auch Auskünfte des Nachlassgerichts erfasst sein sollen. Indes ist diese Auffassung vom Gesetzgeber, wie ausgeführt, in dem Katalog des § 1 Abs. 2 JVKostG nicht umgesetzt worden. Die der Begründung eines Regierungsentwurfs zu entnehmende Auslegung eines bestimmten Gebührentatbestandes aber vermag eine gesetzliche Kostengrundlage nicht zu ersetzen, wenn – wie hier – der Gesetzgeber die Anwendung der Gebührenvorschriften abschließend geregelt hat. Die erteilten Auskünfte waren daher kostenfrei. Wegen der grundsätzlichen Entscheidung war dem Antrag des Vertreters der Landeskasse auf Zulassung der Beschwerde zu entsprechen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Übersteigt der Wert den Beschwerdegegenstandes nicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht - Nachlassgericht - Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 66 II 2 GKG zugelassen , weil die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (I-25 W 119/17) und der des Oberlandesgerichts Düsseldorf (I-10 W 391/17) nicht mit der Rechtsprechung des OLG Köln (2 Wx 108/17) und OLG Koblenz (14 W 295/16)im Einklag steht.