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Beschluss

228 F 239/19

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2019:0925.228F239.19.00
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Tenor

Die Kindesmutter wird verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu bewirken, die für das Zustandekommen der im Termin vom 00.00.0000 beschlossenen begleiteten Umgänge zwischen dem Kindesvater und der am 00.00.0000 geborenen H S erforderlich sind.

Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Kindesmutter wird verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu bewirken, die für das Zustandekommen der im Termin vom 00.00.0000 beschlossenen begleiteten Umgänge zwischen dem Kindesvater und der am 00.00.0000 geborenen H S erforderlich sind. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt. Die Kindesmutter wird verpflichtet, alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu bewirken, die für das Zustandekommen der im Termin vom 00.00.0000 beschlossenen begleiteten Umgänge zwischen dem Kindesvater und der am 00.00.0000 geborenen H S erforderlich sind. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Kindeseltern zu je 1/2. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,-- € festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.