Beschluss
228 F 17/20
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2020:0528.228F17.20.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Unterhaltsbetrag von 324, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2019 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin ab Februar 2020 einen monatlichen Unterhalt von 997,-- € fällig im Voraus zum Dritten eines jeden Monats, zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 45 % und der Antragsgegner zu 55 %.
Der Verfahrenswert wird auf 13.544,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin einen rückständigen Unterhaltsbetrag von 324, -- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.11.2019 zu zahlen. Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin ab Februar 2020 einen monatlichen Unterhalt von 997,-- € fällig im Voraus zum Dritten eines jeden Monats, zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 45 % und der Antragsgegner zu 55 %. Der Verfahrenswert wird auf 13.544,-- € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligten sind noch miteinander verheiratet. Vormals bewohnten sie aufgrund gemeinsamen Mietvertrages die von der Antragstellerin unter der angegebenen Anschrift bewohnte Wohnung. Diese verließ der Antragsgegner am 26.10.2019 und zog mit seiner neuen Lebensgefährtin an seine nunmehr aktuelle Anschrift. Ausweislich des aus Bl. 37 ersichtlichen Bestätigungsschreibens vom 29.10.2019 zahlte er für den Monat November die Miete in Höhe von 862,-- € für die vormalige Ehewohnung, 105,-- € für Strom, „sämtliche Versicherungen“ und ferner an die Antragstellerin Barunterhalt von 500,-- €. Mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2019 (Bl. 4 a) forderte die Antragstellerin ihn zur Zahlung der dort näher bezifferten Unterhaltsbeträge auf. Mit Wirkung zum 01.01.2020 ist der Antragsgegner zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin ausweislich des Vertrages Bl. 38 f. Mitmieter der dort näher bezeichneten Wohnung zu einem Brutto-Mietzins von 675,04 €. Der Antragsgegner erzielte im Jahr 2019 ausweislich der aus Bl. 4 c ersichtlichen Jahresabrechnung ein Bruttoeinkommen von 56,323,36 €, welches nach der Steuerklasse 3 versteuert wurde. Bezüglich des Jahres 2020 hat er die aus Bl. 34-36 ersichtlichen Gehaltsbescheinigungen zur Akte gereicht, die eine Versteuerung nach Klasse 1 ausweisen. Die Antragstellerin erzielt keine Erwerbseinkünfte. Bezüglich des Jahres 2019 ist ein monatliches Netto-Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 3.180,-- € unstreitig, ebenso eine abzugsfähige Rate von 200,-- € für einen Autokredit. Ferner zahlte er für November und Dezember 2019 unstreitig einen Betrag von jeweils 422,-- € Unterhalt für das im Haushalt der Antragstellerin verbliebene, am 00.00.0000 geborene Kind G M, und seit Januar 2020 einen solchen von 445,-- €, der mittels Jugendamtsurkunde tituliert wurde. Für Dezember 2019 zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin einen Unterhaltsbetrag von 1.024,-- € und für Januar 2020 einen solchen von 745,-- €. Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner sei wirtschaftlich erst im November aus der Ehewohnung ausgezogen. Bis dahin habe er noch Mitbesitz an der vormaligen Ehewohnung gehabt, die ihm gehörenden Gegenstände noch nicht ausgeräumt und nach Belieben gehen und kommen wollen. Ferner meint sie, der Antragsgegner müsse sich für das Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin einen Vorteil von 350,-- € zurechnen lassen. Unter Berücksichtigung der Steuerklasse 3 errechne sich demnach ein monatlicher Trennungsunterhaltsbetrag von 1.237,-- € und ab 2020, bei Zugrundelegung eines unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens bei Steuerklasse 1, ein solcher von 1.021,-- €. Sie beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, 1.) rückständigen Unterhalt in Höhe von 1.292,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.2019 zu zahlen 2.) monatlich im Voraus zum Dritten eines jeden Monats ab Februar 2020 in Höhe von 1.021,-- € zu zahlen. Der Antragsgegner erkennt monatliche Unterhaltszahlung in Höhe von 746,-- € ab Januar 2020 an. Im Übrigen beantragt er, die Anträge zurückzuweisen. Er behauptet, die Wohnung bereits im Oktober 2019 verlassen zu haben, im November habe er sie in keiner Weise mehr genutzt. Gleichwohl habe er für diesen Monat die auf S. 3 des Schriftsatzes vom 15.04.2020 (Eingang bei Gericht) (Bl. 33) aufgelisteten Zahlungen erbracht, so dass die Antragstellerin für November 2019 bereist überbezahlt sei. Ab Januar 2020 sei wegen des Steuerklassenwechsels von einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.471,-- € auszugehen. Nach Abzug des Kindesunterhalts ergebe sich ein Unterhaltsanspruch von 868,--€, der wegen des Selbstbehalts auf 746,-- € zu begrenzen sei. Ersparnisse wegen des Zusammenlebens mit seiner neuen Partnerin habe der Antragsgegner nicht, weshalb er sich keinen Synergieeffekt anrechnen lassen müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, einschließlich der zu den Akten gereichten Unterlagen. II. Die Anträge sind in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aus §§ 1361 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 1360 a Abs. 3 i. V. m. § 1613 BGB begründet. Im Übrigen unterlagen sie der Abweisung. 1.) Für 2019 ergibt sich folgende Berechnung: Unstreitiges Netto-Einkommen 3.180,-- € Abzüglich Kindesunterhalt 422,-- € Abzüglich Auto-Rate 200,-- € 2.558,-- € Abzüglich Erwerbstätigenbonus 365,-- € 2.193,-- € : 2 = 1.096,50 € Der dem Antragsgegner nach Zahlung des Unterhaltsbetrages von 1.096,50 € verbleibende Betrag von ebenfalls 1.096,50 € unterschreitet jedoch den gegenüber der Antragstellerin nach Anmerkung B. Ziff. VI der Düsseldorfer Tabelle für 2019 geltenden Selbstbehalt von 1.200,-- €. Allerdings ist dieser im Hinblick auf das Zusammenleben mit der neuen Lebensgefährtin und den durch das Zusammenleben entstehenden „Synergieeffekts“ zu kürzen. Der Antragsgegner selbst trägt vor, im November auch nicht mehr teilweise in der vormaligen Ehewohnung, sondern ausschließlich bei seiner neuen Lebensgefährtin gewohnt zu haben. Durch die gemeinsame Haushaltsführung mit einem neuen Partner ergibt sich im Regelfall eine Ersparnis ist eine Herabsetzung des Selbstbehalts rechtfertigt. Denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Partner hälftig entlasten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Lebensgefährte über ausreichende Finanzmittel bzw. ein ausreichendes Einkommen verfügt, um seinen eigenen Bedarf sicherzustellen ( Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1361, Rn. 588 und 1603 Rn. 421 f. m. w. N.). Der Antragsgegner hat selbst vorgetragen, dass auch seine Lebensgefährtin einer beruflichen Tätigkeit nachgeht. Anhaltspunkte dafür, dass das von ihr erzielte Einkommen unter der Schwelle liegt, welches die Annahme eines Synergieeffekts ausschließen würden oder sonstige Gründe vorliegen, welche den Normalfall des durch das Zusammenleben bewirkten Haushaltsersparnis in Abrede stellen würden, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Der Synergieeffekt wird im Schnitt mit 10 % des Selbstbehalts bemessen (Gutdeutsch in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Auflage, § 5, Rn. 20), so dass sich dieser auf 1.080,-- € reduzieren würde und der Antragsgegner leistungsfähig wäre. Ein Zuschlag von 350,-- € auf das Netto-Einkommen, wie von der Antragstellerin praktiziert, ist dagegen nicht vorzunehmen. Abzüglich der bereits für den Unterhalt im November gezahlten 500,-- € verbliebe ein Restbetrag von 596,-- €. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner für diesen Monat bereits die volle Miete von 869,-- € für die von der Antragstellerin im November faktisch allein bewohnten Wohnung, sowie Stromkosten von 105,-- €, Rundfunkgebühren von 52,50 € und Telefonkosten von 29,-- €, mithin Wohnkosten von insgesamt 1.053,50 € gezahlt hat. Auch wenn er zu diesem Zeitpunkt selbst noch Vertragspartei dieses vormaligen Mietbetrages war und im Außenverhältnis ein eigene Zahlungsverpflichtung erfüllt hat, kommen die Wohnkosten anteilig auch der Antragstellerin zugute. Hätte im November bereits eine auch wohnrechtliche Trennungssituation bestanden, hätte die Antragstellerin Wohnkosten von dem Barunterhaltsbetrag entrichten müssen. Es kann daher nicht sein, dass sie den vollen Unterhaltsbetrag zusätzlich zu dem bereits beglichenen Wohnkosten erhält. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich auch das Bestätigungsschreiben Bl. 37 zu verstehen, welches den ausdrücklichen Zusatz enthält „Miete und Strom gehören zu dem geleisteten Unterhalt“. Zudem enthält das Schreiben noch die Zahlung „sämtlicher Versicherungen“ durch den Antragsgegner. Auch wenn man – entgegen dem Wortlaut des Bestätigungsschreibens - lediglich die Hälfte der Wohn- und Versicherungskosten (diese wurden seitens des Antragsgegners mit 213,-- € beziffert) in Ansatz brächte, verbliebe für den Monat November 2019 kein Unterhaltsrückstand. Für Dezember 2019 gilt ebenfalls ein zu zahlender Betrag von 1.096,-- € bei Berücksichtigung eines Selbstbehalts von lediglich 1.080,-- €. Da für diesen Monat unstreitig 1.024,-- € auf den Unterhalt gezahlt wurden, verbleibt ein Restbetrag von 72,-- € . 2.) Ab 2020 errechnet sich das Netto-Einkommen des Antragsgegners nach Steuerklasse 1. Bei Zugrundelegung des unveränderten Jahresbrutto-Einkommens von 56.323,36 € ergibt sich nach den Berechnungen des Systems „WinFam“ ein monatliches Netto-Einkommen von 2.793,59 € (die Unterzeichnerin hat den seitens des Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung überreichten Ausdruck im WinFam-System gegengerechnet und dasselbe Ergebnis erzielt). In Abzug zu bringen sind der seit 2020 zu zahlende Kindesunterhalt von 445,-- € sowie die Auto-Rate von 200,--, so dass ein bereinigtes Netto-Einkommen von 2.148,59 € und nach Abzug des Erwerbstätigenbonusses von 1.841,65 € verbleibt. Danach ergäbe sich ein Unterhaltsbetrag der Antragstellerin von 920,83 € , welcher jedoch unterhalb des Existenzminimums von 960,-- € liegt. In einem solchen Mangelfall bleibt der Erwerbstätigenbonus unberücksichtigt, d. h. er ist der bei Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens nicht abzuziehen (Palandt-Brudermüller, 79. Auflage, § 1578, Rn. 49). Der Unterhaltsanspruch folgt daher aus dem Habteilungsgrundsatz nach einem Einkommen von 2.148,59 €, was einen Betrag von 1.074,30 € ergibt. Seit dem 01.01.2020 beträgt der Selbstbehalt gegenüber dem getrennt lebenden Ehegatten 1.280,-- €, unter Berücksichtigung des Synergieeffekts somit 1.152,-- €. Nach dessen Abzug verbleibt ein Unterhaltsanspruch in Höhe von lediglich 996,59 €, gerundet 997,-- € . Unter Berücksichtigung der für Januar bereits gezahlten 745,-- € verbleibt für diese Monat ein Rückstand von 252,-- €. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Nr. 1 und Nr. 4 FamFG. Der Antragsgegner hat den laufenden Unterhalt in Höhe von 745,-- € sofort anerkannt und den Betrag für den betreffenden Zeitabschnitt zum auch pünktlich entrichtet. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.