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Beschluss

220 F 185/20

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2020:0811.220F185.20.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein ( weiteres ) Scheidungsverfahren wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ein ( weiteres ) Scheidungsverfahren wird zurückgewiesen. Gründe Der Antragsteller, der in C, Jordanien geboren ist, besitzt nach eigener Angabe eine deutsch-jordanische Doppelstaatsangehörigkeit. Die Antragsgegnerin ist in P / Israel geboren und besitzt nach Angabe des Antragstellers die israelische Staatsangehörigkeit. Ausweislich einer in deutscher Übersetzung vorliegenden jordanischen Heiratsurkunde ( Bl. 6 ff d. A. ) haben die Beteiligten an einem nicht aktenkundigen Ort in R die Ehe geschlossen, sind anschließend nach Deutschland eingereist und hatten den letzten ehelichen Wohnsitz in D. Aus der Ehe sind die Kinder O * 0.0.0000, mutmaßlich israelische Staatsangehörigkeit E * 0.0.0000, mutmaßlich israelische Staatsangehörigkeit Q * 0.0.0000, mutmaßlich jordanische Staatsangehörigkeit G * 0.0.0000, mutmaßlich deutsche Staatsangehörigkeit Zwillingsbruder Z * 0.0.0000, mutmaßlich deutsche Staatsangehörigkeit hervorgegangen. Im Sommer 0000 reiste die Familie in den nahen Osten, wo der Antragsteller mit den Kindern Q und Z seine Herkunftsfamilie in Jordanien besuchte und die Antragsgegnerin mit den Kindern O, E und G ihre Angehörigen in Israel. Anschließend kehrte der Antragsteller mit Q und Z nach Deutschland zurück, während die Antragsgegnerin mit den sie begleitenden Kindern mutmaßlich in P-H, Israel in einem Gebiet verblieb, in dem keine Straßennamen oder sonstige postalische Kennungen der Wohnadressen existieren. Im Verfahren Amtsgericht Aachen 220 F 388/19 versuchte der Antragsteller unter Inanspruchnahme von Verfahrenskostenhilfe die Herausgabe des Kindes G aus Israel zu erwirken. Dieses Verfahren ruht, da der Antragsteller parallel beim Bundesamt für Justiz ein Entführungsverfahren nach dem HKÜ führt. Zudem läuft das strafrechtliche Ermittlungsverfahren 704 Js792/20 gegen die Antragsgegnerin. Hinsichtlich der in seiner Obhut verbliebenen Kinder Q und Z führt der Antragsteller beim Familiengericht Aachen das Eilverfahren 220 F 32/20 mit dem Ziel, zunächst das Ruhen der elterlichen Sorge der Antragsgegnerin feststellen zu lassen. Da der Antragsteller davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin nicht zu ihm nach Deutschland zurückkehrt, leitete er in C, Jordanien ein ziviles Scheidungsverfahren vor dem Scharia-Gericht ein. Ausweislich der in Übersetzung vorliegenden Urkunde Bl. 16 ff d. A. wurde dort am 00.0.0000 eine "Erste widerrufliche Scheidung mit Vollmacht des Ehemannes und Abwesenheit der Ehefrau" ausgesprochen. Diese Rechtshandlung sollte auf Antrag des Antragstellers vor Ort registriert und der Antragsgegnerin bekannt gegeben werden, wodurch eine Wartezeit in Lauf gesetzt wird. Der weitere Verlauf ist nicht aktenkundig. Der Antragsteller beantragte bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf mit der besagten Urkunde die Anerkennung der Auslandsscheidung für den deutschen Rechtskreis. Mit dortiger Verfügung vom 17.3.2020 wurden dem Antragsteller Bedenken dahingehend mitgeteilt, bei dem in Jordanien vorgenommenen Rechtsakt könne es sich um eine in Deutschland nicht anerkennungsfähige "Privatscheidung" handeln. Es sei in Ableitung aus dem letzten ehelichen Wohnsitz deutsches Recht zum Scheidungsstatut berufen und dessen Voraussetzungen ( Trennungsjahr ) seien nicht erfüllt gewesen. Aus diesem Grund wird empfohlen, den Anerkennungsantrag auf einen Nicht-Anerkennungsantrag umzuwandeln. Diesen Vorschlag hat der Antragsteller aufgegriffen und am 23.6.2020 das vorliegende Scheidungsverfahren beim Familiengericht Aachen eingeleitet. Anschließend erging am 25.6.2020 die Nicht-Anerkennungs-Entscheidung des OLG Düsseldorf ( Bl. 25 ff d. A. ) mit Rechtsmittelbelehrung. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass ihm keine Möglichkeit zur Anerkennung der in Jordanien durchgeführten Auslandsscheidung offensteht und nur ein inländisches Scheidungsverfahren die Ehe aufzulösen vermag. Diese Rechtsmeinung ist in Anwendung von §§ 76 FamFG; 114 ff ZPO zu hinterfragen. Anders als in Jordanien mögliche andere Formen der Ehescheidung, die den Charakter von Verträgen anstelle des im deutschen Rechtskreis vorgesehenen hoheitlichen Gestaltungsaktes haben ( "Al-Mukhalaa" i. S. v. Art 102 ff des jordanischen Zivilgesetzbuches, s. hiesige Hinweisverfügung vom 3.8.2020 ), ist eine vor dem Schariagericht durchgeführte zivile Scheidung in bestimmten Gestaltungen der Art 83 ff des jordanischen Zivilgesetzbuches durchaus anerkennungsfähig. Die vom Antragsteller gewählte Verfahrensart sieht ein mehrstufiges Prozedere vor, von dem der Antragsteller erst den ersten Teilakt ( "Erste Äußerung" ) durchlaufen hat, dem nach Ablauf einer Wartezeit zwei weitere Scheidungsäußerungen folgen müssen, bevor Unwiderruflichkeit eintritt. Mithin ist nicht auszuschließen, dass nach vollständig abgeschlossenem Verfahren in Jordanien eine in Deutschland anerkennungsfähige Ehescheidung vorliegt, die auch den Voraussetzungen des hiesigen materiellen und formellen Rechts genügt. Wägt man ab, wie sich ein Beteiligter verhalten würde, der die Verfahrenskosten selbst zu tragen hätte, so wäre das korrekte Durchlaufen des schon im August 2019 begonnenen jordanischen Scheidungsverfahrens mit einem anschließenden Anerkennungsantrag in Deutschland u. U. aussichtsreich und verfahrensökonomisch. Ein jetzt in Deutschland begonnenes zusätzliches Scheidungsverfahren bedingt nämlich ein aufwändiges Prozedere : Schon die diplomatische Zustellung des Scheidungsantrages an einem Ort, zu dem eine Postanschrift nicht existiert, kann scheitern; des weiteren der anschließend erforderliche Versuch der persönlichen Anhörung im Wege der internationalen Rechtshilfe. Fragen des Versorgungsausgleichs seien nur am Rande erwähnt. Vor diesem Hintergrund wäre es nach diesseitiger Einschätzung vorzugswürdig gewesen, das Anerkennungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf bis zum Abschluss des jordanischen Scheidungsverfahrens offen zu halten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfahrenskostenhilfeentscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Dies gilt nicht bei Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, wenn die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung verneint worden ist und der Wert der Beschwer 600 Euro nicht übersteigt. Soweit gegen die Hauptsacheentscheidung ein Rechtsmittel nicht statthaft wäre, kann die sofortige Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass das Gericht 1. ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichenVoraussetzungen für die Verfahrenskostenhilfe verneint oder 2. die Zahlung von Raten angeordnet hat. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass dieser. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen die Verfahrenskostenhilfeentscheidung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Aachen, 10.08.2020Amtsgericht