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Beschluss

227 F 218/20

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2021:0303.227F218.20.00
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Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus den gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangenen Unterhaltsansprüchen für die Kinder  B S S, geboren am 00.00.0000 und T H N, geboren am 00.00.0000 folgende Unterhaltsbeträge zu leisten:

B S N:

1.

Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 insgesamt 684,92 €.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

01.01.2019 bis 28.02.2019 2 Monate x 98,46 € 196,92 €

01.11.2019 bis 31.12.2019 2 Monate x 72,00 € 144,00 €

01.01.2020 bis 30.08.2020 8 Monate x 43,00 € 344,00 €

2.

ab 01.09.2020 35,9 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind

3.

ab 01.02.2022 35,9 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, vermindert um des jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind

T H N:

4.

Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 insgesamt 684,92 €.

Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

01.01.2019 bis 28.02.2019 2 Monate x 98,46 € 196,92 €

01.11.2019 bis 31.12.2019 2 Monate x 72,00 € 144,00 €

01.01.2020 bis 30.08.2020 8 Monate x 43,00 € 344,00 €

5.

ab 01.09.2020 35,9 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind

6.

ab 01.01.2023 35,9 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
I. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller aus den gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangenen Unterhaltsansprüchen für die Kinder B S S, geboren am 00.00.0000 und T H N, geboren am 00.00.0000 folgende Unterhaltsbeträge zu leisten: B S N: 1. Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 insgesamt 684,92 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 01.01.2019 bis 28.02.2019 2 Monate x 98,46 € 196,92 € 01.11.2019 bis 31.12.2019 2 Monate x 72,00 € 144,00 € 01.01.2020 bis 30.08.2020 8 Monate x 43,00 € 344,00 € 2. ab 01.09.2020 35,9 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind 3. ab 01.02.2022 35,9 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, vermindert um des jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind T H N: 4. Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 insgesamt 684,92 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 01.01.2019 bis 28.02.2019 2 Monate x 98,46 € 196,92 € 01.11.2019 bis 31.12.2019 2 Monate x 72,00 € 144,00 € 01.01.2020 bis 30.08.2020 8 Monate x 43,00 € 344,00 € 5. ab 01.09.2020 35,9 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind 6. ab 01.01.2023 35,9 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe I. Der Antragsgegner ist Vater der Kinder B S N, geboren am 00.00.0000 sowie T H N, geboren am 00.00.0000. Beide Kinder stammen aus seiner mittlerweile geschiedenen Ehe mit Frau K N, in deren Haushalt beide Kinder leben. Der Antragsgegner hat am 13.04.2018 erneut geheiratet, aus dieser Ehe ist die am 00.00.0000 geborene Tochter Q N hervorgegangen. Die jetzige Ehefrau des Antragsgegners ist nicht berufstätig. Seit dem 01.06.2016 werden vom Antragsteller für beide erstgeborenen Kinder fortlaufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht. Mit Schreiben vom 09.01.2019 und 24.06.2019 wurde der Antragsgegner über monatliche Unterhaltszahlungen des Antragstellers in Höhe von jeweils 202,00 € für beide Kinder in Kenntnis gesetzt. Mit dem vorliegenden Antrag begehrt der Antragsteller vom Antragsgegner die Zahlung angeblich rückständigen Unterhalts für den Zeitraum Januar 2019 bis einschließlich August 2020 sowie die Zahlung laufenden Unterhalts in Höhe von 100% des Mindestunterhalts. Der Antragsgegner ging ab dem 01.09.2018 einer beruflichen Tätigkeit nach und erhielt hieraus gemäß Arbeitsvertrag vom 01.09.2018 (Blatt 96ff der Akte) einen Stundenlohn von 10,10 €. Mit Schreiben vom 31.08.2020 (Blatt 149 der Akte) wurde das Arbeitsverhältnis zum 15.09.2020 gekündigt. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn aus den gemäß § 7 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) übergegangenen Unterhaltsansprüchen für die Kinder B S N, geboren am 00.00.0000 und T H N, geboren am 00.00.0000 folgende Unterhaltsbeträge zu leisten: B S N: 1. Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 insgesamt 2.360,92 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 01.01.2019 bis 28.02.2019 2 Monate x 98,46 € 196,92 € 01.11.2019 bis 31.12.2019 2 Monate x 202,00 € 404,00 € 01.01.2020 bis 30.08.2020 8 Monate x 220,00 € 1.760,00 € 2. ab 01.09.2020 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind 3. ab 01.02.2022 00 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, vermindert um des jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind T H N: 4. Für die Zeit vom 01.01.2019 bis 31.08.2020 insgesamt 2.360,92 €. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: 01.01.2019 bis 28.02.2019 2 Monate x 98,46 € 196,92 € 01.11.2019 bis 31.12.2019 2 Monate x 202,00 € 404,00 € 01.01.2020 bis 30.08.2020 8 Monate x 220,00 € 1.760,00 € 5. ab 01.09.2020 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind 6. ab 01.01.2023 100 % des Mindestunterhaltes der dritten Altersstufe, vermindert um das jeweilig gezahlte gesetzliche Kindergeld für ein erstes Kind Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Antragsgegner trägt vor, über keine abgeschlossene Schul- und Berufsausbildung zu verfügen. Angesichts dessen ist der Ansicht, dass ihm lediglich der gesetzliche Mindestlohn fiktiv angerechnet werden kann. Da er alle 14 Tage in der Zeit von Freitagabend bis Sonntagmorgen Umgang mit seinen beiden aus erster Ehe stammenden Kinder hat, und er sich an den übrigen beiden Samstagen um seine Tochter aus zweiter Ehe kümmern müsse, könne ihm lediglich das fiktive Einkommen aus einer 40 Stundenwoche angerechnet werden. Dies beläuft sich nach seinen Berechnungen auf ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.617,55 €. Hieraus errechnet er unter Berücksichtigung der Steuerklasse III und zwei Kinderfreibeträgen ein Nettoeinkommen von 1.297,68 €. Im Übrigen macht er geltend, dass ein Nettoeinkommen um 5% berufsbedingter Aufwendungen bzw. um Fahrtkosten zu seiner 11 Kilometer entfernten Arbeitsstelle zu bereinigen sei. II. Gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB unterliegen Eltern im Verhältnis zu ihren gemeinsamen minderjährigen unverheirateten Kindern einer gesteigerten Unterhaltspflicht. Sie sind deshalb verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig zu verwenden. Die gesteigerte Unterhaltspflicht führt dazu, dass an die Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Sie legt dem Unterhaltspflichtigen eine gesteigerte Arbeitspflicht unter voller Ausnutzung seiner Arbeitskraft auf. Unter Umständen verlangt sie in zumutbaren Grenzen einen Orts- oder Berufswechsel, wenn er nur auf diese Weise seine Unterhaltspflicht erfüllen kann (BGH NJW 1980, 2414 = FamRZ 1980, 1113, 1114; vgl zusammenfassend OLG Brandenburg NJWE-FER 2001, 8 = FamRZ 2001, 372; NJWE-FER 2001, 70 = FamRZ 2001, 115). Er ist auch zur Aufnahme von Gelegenheits- und Aushilfsarbeiten verpflichtet (BGH NJW-RR 2000, 1385 = FamRZ 2000, 1358, 1359; NJW 1994, 938 = FamRZ 1994, 303; OLG Hamburg FamRZ 1984, 924; OLG Hamm FamRZ 1996, 958, 959). Notfalls sind Tätigkeiten in dem nicht erlernten Beruf zu verrichten (OLG Hamm FamRZ 1995, 438; OLG Köln FamRZ 1997, 1104). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird indes nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit . Reichen seine tatsächlichen Einkünfte nicht aus, so trifft ihn unterhaltsrechtlich die Obliegenheit, die ihm zumutbaren Einkünfte zu erzielen, insbesondere seine Arbeitsfähigkeit so gut wie möglich einzusetzen und eine ihm mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Kommt er dieser Erwerbsobliegenheit nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als ob er ein Einkommen, das er bei gutem Willen erzielen könnte, auch tatsächlich hätte. Zum unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen werden daher auch Einkünfte gerechnet, die der Verpflichtete zumutbarerweise erzielen könnte, aber tatsächlich nicht erzielt. Die Erwerbsobliegenheit verpflichtet grundsätzlich zur Aufnahme einer Vollerwerbstätigkeit. Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige . Bei der Ermittlung des dem Antragsgegner anzurechnenden Einkommens ist als Ausgangspunkt grundsätzlich eine vollschichtige Erwerbstätigkeit zu verlangen. Für eine Vollzeitstelle in abhängiger Beschäftigung ist von einer Regelarbeitszeit von 40 Stunden in der Woche auszugehen. Dies ergibt ein monatliches Deputat von 173 Stunden (BeckOGK/Haidl, 1.2.2021, BGB § 1603 Rn. 77). Damit ergibt sich unabhängig von der tatsächlich vom Antragsgegner erbrachten Arbeitsleistung sowie unter Zugrundelegung des vereinbarten Stundenlohns von 10,10 € ein monatliches Bruttoeinkommen von 1.747,30 €. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsgegner seine Arbeitsstelle nur schwerlich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, sind von seinem Einkommen die üblichen Kosten für die Fahrt zur und von der Arbeitsstelle in Abzug zu bringen. Damit ergibt sich gemäß der unten stehenden Berechnung für das Jahr 2019 ein unterhaltsrelevantes Einkommen des Antragsgegners von 1.279,89 €. Nettoeinkommen von C P: allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2019 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.747,30 Euro (173*10,10 = 1.747,3) LSt-Klasse 3 Kinderfreibeträge 2 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . . -162,50 Euro Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2) . . . . . -21,84 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%/2) . . . -135,42 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -26,65 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.400,89 Euro Variante II WEST_2021_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021 Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 11 (220/12 = 18,33333333) Kfz-Kilometerkosten: 0,30*11*2*18,33333333 . . . . . . . . . . 121,00 Euro abzüglich . . . . . . . . . . . . -121,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.279,89 Euro Für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 28.02.2019 ergibt sich daher gemäß der unten stehenden Berechnung ein vom Antragsgegner zu zahlende Unterhaltsbetrag von monatlich 100,00 €. Berechnung des Kindesunterhalts aus dem Einkommen von C P in Höhe von . . . . . . . . . . 1.279,89 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019 Gruppe 1: -1900, BKB: 1080 gegenüber B S N Tabellenunterhalt DT 1/2 406,00 Euro abzüglich Kindergeld -109,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 296,50 Euro gegenüber T H N Tabellenunterhalt DT 1/2 406,00 Euro abzüglich Kindergeld -109,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 296,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . . 593,00 Euro Prüfung auf Leistungsfähigkeit C P C P bleibt 1279,89 - 296,5 - 296,5 = . . . 686,89 Euro Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.080,00 Euro Defizit: 1080 - 686,89 = . . . . . . . . . 393,11 Euro Daher ist zu kürzen: vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 593,00 Euro verfügbar 593 - 393,11 = . . . . . . . . . 199,89 Euro Mangelquote: 199,89/593*100 = . . . . . . . 33,708% B S N: 296,5 *33,708% . . . . . 99,94 Euro also um 196,56 Euro weniger. T H N: 296,5 * 33,708% . . . . . 99,94 Euro also um 196,56 Euro weniger. Das Resteinkommen erhöht sich damit auf 686,89 + 196,56 + 196,56 = . . . . . . . 1.080,01 Euro Verteilungsergebnis C P . . . . . . . . . . 1.081,00 Euro B S N . . . . . . . . . . 209,50 Euro davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro T H N . . . . . . . . . . . 209,50 Euro davon Kindergeld . . . . 109,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.500,00 Euro Zahlungspflichten C P zahlt an B S N . . . . . . . . . . 100,00 Euro T H N . . . . . . . . . . . 100,00 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 200,00 Euro Für die Zeit vom 01.11.2019 bis 31.12.2019 ist zu berücksichtigen, dass bei der Berechnung eventueller Unterhaltsansprüche das am 00.00.0000 geborene weitere Kind des Antragsgegners einzubeziehen ist. Damit reduziert sich bei gleich bleibenden wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß der unten stehenden Berechnung der vom Antragsgegner zu zahlende monatliche Unterhalt für beiden erst geborenen Kinder auf jeweils 75,00 €. Entgegen der Ansicht des Antragstellers vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass dem Antragsgegner durch das Zusammenleben mit seiner jetzigen, nicht berufstätigen Ehefrau wirtschaftliche Vorteile anzurechnen sind. Nettoeinkommen von C P: allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2019 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.747,30 Euro (173*10,10 = 1.747,3) LSt-Klasse 3 Kinderfreibeträge 2 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . . . . -162,50 Euro Arbeitslosenversicherung (2,5 % / 2) . . . . . -21,84 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%/2) . . . -135,42 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . . . -26,65 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.400,89 Euro Variante II WEST_2021_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021 Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 11 (220/12 = 18,33333333) Kfz-Kilometerkosten: 0,30*11*2*18,33333333 . . . . . . . . . . 121,00 Euro abzüglich . . . . . . . . . . . . -121,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.279,89 Euro Kinder B S N, 9 Jahre B S N lebt bei dem anderen Elternteil. Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 219,00 Euro T H N, 8 Jahre T H N lebt bei dem anderen Elternteil. Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 219,00 Euro Q N, 0 Jahre Q N lebt bei C P. C P erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. C P erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 225,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts aus dem Einkommen von C P in Höhe von . . . . . . . . . . 1.279,89 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2019 Gruppe 1: -1900, BKB: 1080 gegenüber B S N Tabellenunterhalt DT 1/2 . . 406,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . -109,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 296,50 Euro gegenüber T H N Tabellenunterhalt DT 1/2 . . .406,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . -109,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 296,50 Euro gegenüber Q N wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils Tabellenunterhalt DT 1/1 . . 354,00 Euro abzüglich Kindergeld . . . -112,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 241,50 Euro dazu Auskehrung des Kindergelds von 112,50 Euro gerundet . . . . 112,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . . 834,50 Euro Prüfung auf Leistungsfähigkeit C P C P bleibt 1279,89 - 296,5 - 296,5 - 241,5 = 445,39 Euro Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.080,00 Euro Defizit: 1080 - 445,39 = . . . . . . . . . 634,61 Euro Daher ist zu kürzen: vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 834,50 Euro verfügbar 834,5 - 634,61 = . . . . . . . . 199,89 Euro Mangelquote: 199,89/834,5*100 = . . 23,953% B S N: 296,5 * 23,953% . . . 71,02 Euro also um 225,48 Euro weniger. T H N: 296,5 * 23,953% . . . 71,02 Euro also um 225,48 Euro weniger. Q N: 241,5 * 23,953% . . . 57,85 Euro also um 183,65 Euro weniger. Das Resteinkommen erhöht sich damit auf 445,39 + 225,48 + 225,48 + 183,65 = . 1.080,00 Euro Verteilungsergebnis C P . . . . . . . . . . 1.193,00 Euro davon Kindergeld . 112,50 Euro B S N . . . . . . . . . . 181,50 Euro davon Kindergeld . 109,50 Euro T H N . . . . . . . . . . . 181,50 Euro davon Kindergeld . 109,50 Euro Q N . . . . . . . . . . . 170,50 Euro davon Kindergeld . 112,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.726,50 Euro Zahlungspflichten C P zahlt an B S N . . . . . . . . . . 72,00 Euro T H N . . . . . . . . . . . 72,00 Euro (Q N: 57,85 Euro) (dazu das Kindergeld von: 112,50 Euro) –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 144,00 Euro (im Haushalt: 170,35 Euro) Für das Jahr 2020 reduziert sich der vom Antragsgegner zu zahlende Unterhalt gemäß der unten stehenden Berechnung auf monatliche Beträge in Höhe von jeweils 43,00 €; dies entspricht 35,9 % des Mindestunterhalts. Nettoeinkommen von C P: allgemeine Lohnsteuer Monatstabelle Steuerjahr 2020 Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.747,30 Euro (173*10,10 = 1.747,3) LSt-Klasse 3 Kinderfreibeträge 2 Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9 Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro Rentenversicherung (18,6 % / 2) . . -162,50 Euro Arbeitslosenversicherung (2,4 % / 2) . . -20,97 Euro Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%/2) . -135,42 Euro Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,525 %) . . -26,65 Euro –––––––––––––––––– Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.401,76 Euro Variante II WEST_2021_01.VUZ gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West), erster Gültigkeitstag 01. 01. 2021 Entfernung des Arbeitsplatzes (Kilometer) 11 (220/12 = 18,33333333) Kfz-Kilometerkosten: 0,30*11*2*18,33333333 . . . . . . . . . . 121,00 Euro abzüglich . . . . . . . . . . . . -121,00 Euro –––––––––––––––––– unterhaltsrechtliches Einkommen . . 1.280,76 Euro Kinder B S N, 9 Jahre B S N lebt bei dem anderen Elternteil. Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 219,00 Euro T H N, 9 Jahre T H N lebt bei dem anderen Elternteil. Der andere Elternteil erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. Der andere Elternteil erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 219,00 Euro Q N, 0 Jahre Q N lebt bei C P. C P erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung. C P erhält das Kindergeld von . . . . . . . . . . 225,00 Euro Berechnung des Kindesunterhalts aus dem Einkommen von C P in Höhe von . . . . . . . . . . 1.280,76 Euro ergibt sich Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 2020 Gruppe 1: -1900, BKB: 1160 gegenüber B S N Tabellenunterhalt DT 1/2 . 424,00 Euro abzüglich Kindergeld . -109,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 314,50 Euro gegenüber T H N Tabellenunterhalt DT 1/2 . 424,00 Euro abzüglich Kindergeld . -109,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 314,50 Euro gegenüber Q N wegen Leistungsunfähigkeit des anderen Elternteils Tabellenunterhalt DT 1/1 . 369,00 Euro abzüglich Kindergeld . -112,50 Euro –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 256,50 Euro dazu Auskehrung des Kindergelds von 112,50 Euro gerundet . . . 112,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . . 885,50 Euro Prüfung auf Leistungsfähigkeit C P C P bleibt 1280,76 - 314,5 - 314,5 - 256,5 = 395,26 Euro Das ist weniger als der notwendige Selbstbehalt von 1.160,00 Euro Defizit: 1160 - 395,26 = . . . . . . . . . 764,74 Euro Daher ist zu kürzen: vorrangiger Kindesunterhalt . . . . . . . . 885,50 Euro verfügbar 885,5 - 764,74 = . . . . . . . . 120,76 Euro Mangelquote: 120,76/885,5*100 = . . . . 13,637% B S N: 314,5 * 13,637% . . . . . 42,89 Euro also um 271,61 Euro weniger. T H N: 314,5 * 13,637% . . . . . 42,89 Euro also um 271,61 Euro weniger. Q N: 256,5 * 13,637% . . . . . 34,98 Euro also um 221,52 Euro weniger. Das Resteinkommen erhöht sich damit auf 395,26 + 271,61 + 271,61 + 221,52 = . . . 1.160,00 Euro Verteilungsergebnis C P . . . . . . . . . . 1.273,00 Euro davon Kindergeld . . 112,50 Euro B S N . . . . . . . . . . 152,50 Euro davon Kindergeld . . 109,50 Euro T H N . . . . . . . . . . . 152,50 Euro davon Kindergeld . . 109,50 Euro Q N . . . . . . . . . . . 147,50 Euro davon Kindergeld . . 112,50 Euro –––––––––––––––––– insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.725,50 Euro Zahlungspflichten C P zahlt an B S N . . . . . . . . . . 43,00 Euro T H N . . . . . . . . . . . 43,00 Euro (Q N: 34,98 Euro) (dazu das Kindergeld von: 112,50 Euro) –––––––––––––––––– . . . . . . . . . . . . . . . 86,00 Euro Der Antragsgegner hat zwar vorgebracht, dass sein Arbeitsverhältnis per September 2019 gekündigt worden ist. Warum diese Kündigung erfolgte, ist nicht ersichtlich geworden. Angesichts dieser Umstände ist dem Antragsgegner sein bisher erzieltes Einkommen auch über diesen Zeitpunkt hinaus fiktiv anzurechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn der Wert der Hauptsache 600 Euro übersteigt und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln in deutscher Sprache schriftlich oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.