Der Hauptantrag auf Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs durch Teilung der Anrechte wird zurückgewiesen. Auf den Hilfsantrag wird die Antragsgegnerin verpflichtet, ab dem 01.04.2021 eine monatliche schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 1.027,33 Euro an den Antragsteller zu zahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils bis zum fünften Werktag eines jeden Monats. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, ihren laufenden Versorgungsanspruch gegen das Y., Benrather Str. 8, 40213 Düsseldorf, zu Mitgliedsnummer N02 bis zur Höhe von monatlich 1.027,33 Euro an den Antragsteller abzutreten. Die Antragsgegnerin ist weiter verpflichtet, für den Zeitraum 01.10.2017 bis 31.03.2021 eine rückständige schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von 3 x 1.036,74 Euro + 12 x 1.036,61 Euro + 27 x 1.027,33 Euro zu zahlen, insgesamt 43.287,45 Euro. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Verfahrenswert: 12 x 1.027,33 Euro = 12.327,96 Euro (§ 50 FamGKG, arg e 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG) Gründe I. Der Antragssteller beantragt die Durchführung des Versorgungsausgleichs, wobei er in der Hauptsache die Durchführung der Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin anstrebt, hilfsweise den schuldrechtlichen Ausgleich. Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Im Scheidungsurteil vom 00.00.0000 traf das Amtsgericht Aachen auf der Grundlage der damaligen Rechtslage zu N01 zum Versorgungsausgleich folgende rechtskräftige Entscheidung: " Der Versorgungsausgleich bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten." C. konnte das Anrecht des Ehemannes bei der G. nicht ermittelt werden. Zwischenzeitlich ist dieses Anrecht bei der P. ausgeglichen (Bl. 18, 72, 80 d.A.). Die gleichartigen Anrechte der Beteiligten bei den deutschen gesetzlichen Rentenversicherungen sind unter dem 00.00.0000, Bl. 56 ff d.A.) und dem 00.00.0000, Bl. 21 ff d.A.) beauskunftet worden und nach übereinstimmender Bewertung der Beteiligten (Bl. 73 d.A.) nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unabhängig vom systematischen Ansatz nicht auszugleichen. Ausgleichspflichtig verbleibt das Anrecht der Antragsgegnerin bei dem Y., das unter dem 00.00.0000, Bl. 38 ff d.A. beauskunftet worden ist. Der Rentenfall ist zwischenzeitlich eingetreten. Die Antragsgegnerin legt ihre Krankenversicherungsaufwendungen für die Jahr 0000 bis 0000 mit 552,35 Euro, 552,61 Euro und 571,17 Euro dar. Auf Bl. 173 ff d.A. nebst Belegen wird Bezug genommen. Der Antragsteller beantragt, die gesetzliche Teilung des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Y., hilfsweise den schuldrechtlichen Ausgleich dieses Anrechts durchzuführen und zugleich hinsichtlich der laufenden Versorgung ab dem auf den Beschluss folgenden Monat den Anspruch der Antragsgegnerin gegen das Y. zu Mitgliedsnummer N02 bestehenden Versorgungsanspruch bis zur Höhe von 1.027,33 Euro an den Antragsteller abzutreten. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtliche zu erkennen. II. Der Hauptantrag ist unbegründet. Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage für die Durchführung einer Teilung des Anrechtes durch interne oder externe Teilung nach §§ 10 bzw. 14 VersAusglG. Der Anwendung dieser Normen steht die rechtskräftige Entscheidung für einen schuldrechtlichen Ausgleich vom 00.00.0000 entgegen. Die Voraussetzungen des § 51 VersAuslgG, der eine Durchbrechung der Rechtskraft ermöglicht, sind vorliegend nicht erfüllt. § 51 erfasst die Fälle, in denen ein Wertausgleich bei der Scheidung erfolgt ist, in denen es aber später zu einer wesentlichen Wertänderung kommt. Hier ist jedoch mit der Scheidung ein Ausgleich nicht vorgenommen worden, sondern ein Vorbehalt für einen schuldrechtlichen Ausgleich festgestellt worden. Der Hilfsantrag hingegen ist begründet. Auf Antrag des Antragstellers vom 00.00.0000 war der schuldrechtliche Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Y. mit Wirkung ab Oktober 0000 antragsgemäß auszusprechen. Auf der Grundlage der Auskunft vom 00.00.0000 ist der schuldrechtliche Ausgleich in tenorierter Höhe nach §§ 20 ff VersAusglG vorzunehmen. Dabei ist nicht die Höhe der tatsächlich an die Antragsgegnerin ausgezahlten Rente aus dem Anrecht maßgeblich, sondern die nach Auskunft vom 00.00.0000 in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft von 2.625,83 Euro. Aus dieser ergibt sich ein Ausgleichswert von 1.312,92 Euro. Da der Ehezeitanteil hier zutreffend im Wege der unmittelbaren Bewertung gem. §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG zu berechnen war - er wurde aus den in der Ehezeit entrichteten Mitgliedsbeiträgen errechnet -werden in der Auskunft zu Recht die Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme durch die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt. Bei der unmittelbaren Bewertung eines Anrechts ist nämlich als der die laufende Versorgung i.S.v. §§ 41 Abs. 1, 39 Abs. 1 und 2 VersAusglG "bestimmende" Faktor die Summe der in der Ehezeit entrichteten Mitgliedsbeiträge (§ 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG) zugrunde zu legen. Hierdurch bleibt in denjenigen Fällen, in denen ein Anrecht unmittelbar zu bewerten ist, ein vorgezogener Renteneintritt faktisch außer Betracht, da die maßgebliche Bezugsgröße nicht die - ggf. durch einen Abschlag geminderte - ausbezahlte Rente ist, sondern die "Summe der entrichteten Beiträge". Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 39 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, 41 VersAusglG. Hiernach "entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße". Der Begriff der "Bezugsgröße" wird in § 39 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG näher als die Summe der in der Ehezeit entrichteten Beiträge definiert. Diese wiederum sind jedoch unabhängig davon, ob später ein vorzeitiger Renteneintritt zu einer anderen Berechnung der sich hieraus ergebenden Rentenleistung führt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG. Bereits nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind nur diejenigen Veränderungen zu berücksichtigen, die "auf den Ehezeitanteil zurückwirken." Der Ehezeitanteil ist jedoch gem. § 5 Abs. 1 VersAusglG "in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße zu bestimmen." Hiervon macht auch § 5 Abs. 2 S. 2 des VersAusglG keine Ausnahme, da er lediglich den "maßgeblichen Zeitpunkt" definiert (BT-Drucks. 16/20144, S. 49: " Den Stichtag dafür bestimmt Absatz 2 "). Diese "Bezugsgröße" ist jedoch im vorliegenden Fall - unter Beachtung der Terminologie des § 39 Abs. 1 und 2 VersAusglG - die "Summe der entrichteten Beiträge". Diese wiederum erfahren durch den vorzeitigen Renteneintritt keine Veränderung i.S.v. § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG (so auch Hauß in Schulz/Hauß, FamR, 2. Auflage, VersAusglG, § 5 Rn. 17: "Die Bezugsgröße wird durch den vorzeitigen Rentenversorgungsbezug nicht verändert."). Zum gleichen Ergebnis führen die historische und teleologische Auslegung. Der Regierungsentwurf sieht den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG nur dann eröffnet, falls Veränderungen zu "einer anderen Bewertung des Ehezeitanteils" führen (BT-Drucksache, 16/10144, S. 49). Hieraus ergibt sich jedoch zugleich, dass § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG keine Anwendung auf die sich hier allein stellende Frage der Bewertung des Anrechts als solche findet. Der Zweck des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG besteht darüber hinaus lediglich darin, die bereits vor dem VersAusglG bestehende ständige Rechtsprechung des BGH (etwa BGH IVb 151/84, Entscheidung vom 6.Juli 1988) zu kodifizieren (so ausdrücklich BT-Drucks. 16/10144 S. 49). Nach eben dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind jedoch die Frage der Veränderung der Bemessungsgrundlage und das Stichtagsprinzip zu trennen (BGH, B.v.18.05.2011, XII ZB 127/08, FamRZ 2011, 1214, zit. nach juris Rn. 16). Insoweit kommt es auch auf die Frage, wann die Antragsgegnerin in Altersteilzeit ging oder der Entschluss hierzu gefasst wurde, nicht an. Eine Korrektur des Ergebnisses über § 42 VersAusglG scheidet aus. Die Nichtberücksichtigung des vorzeitigen Renteneintritts widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz nicht. Dieser trifft nämlich keine Aussage darüber, ob die in der Ehezeit entrichteten Beträge oder die von einem Ehegatten erhaltenen Rentensummen auszugleichen sind (AG Sinsheim, Beschluss vom 08.12.2010, 21 F 113/10, FamRZ 2011, 1300, zit. nach juris Rn. 12 + 13). Darüber hinaus stellt der Umstand, dass hierdurch in manchen Konstellationen dem Ausgleichspflichtigen weniger von seinem Anrecht verbleiben kann, als dem Ausgleichsberechtigten, keinen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz dar, da diese Konsequenz auf seinem - hier ihrem - eigenen Entschluss beruht (vgl. BGH, Entscheidung vom 07.03.2012, XII ZB 599/10, FamRZ 2012, 851). Das Gericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 09.05.2007 zu XII ZB 77/06 an sowie der vorzitierten Entscheidung des Amtsgerichts Sinsheim vom 14.08.2012, 21 F 101/11. Eine Bereinigung des Ehezeitanteils um Teilungskosten erfolgt im schuldrechtlichen Ausgleich nicht. Allerdings sind nach § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG die auf den Ausgleichswert von 1.312,92 Euro entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen. Da die Antragsgegnerin neben der Altersversorgung aus dem Anrecht bei dem Y. jedenfalls auch aus dem bereits ausgeglichenen Anrecht des Antragstellers bei der P. eine relevante Altersversorgung bezieht, werden jährlich anteilig die Hälfte der dargelegten und belegten Krankenversicherungskosten in Abzug gebracht, wobei lebensnah davon ausgegangen wird, dass die Kosten auch für den Zeitraum ab 0000 entstehen und nicht gesunken sind. Der Anspruch auf Abtretung des Anrechts in Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus § 21 Abs. 1 VersAusglG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .