Beschluss
800D XVII 373/23
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2023:0926.800D.XVII373.23.00
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Tenor
wird die von dem/der Betroffenen an die Betreuerin Frau F. zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 14.03.2023 bis 13.06.2023 .festgesetzt auf
1.140,00 EUR(i. W. eintausendeinhundertvierzig Euro).
Die Beschwerde wird nach § 61 Abs. 2, 3 FamFG zugelassen.
Entscheidungsgründe
wird die von dem/der Betroffenen an die Betreuerin Frau F. zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 14.03.2023 bis 13.06.2023 .festgesetzt auf 1.140,00 EUR(i. W. eintausendeinhundertvierzig Euro). Die Beschwerde wird nach § 61 Abs. 2, 3 FamFG zugelassen. Gründe: Zur Begründung wird (zur Vermeidung von Wiederholungen) auf den Beschluss der Rechtspflegerin vom 18.08.2023 Bezug genommen. Strittig sind hier die monatlichen Pauschalen von je 30,- € nach § 10 Abs. 1 VBVG. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des LG Freiburg (Breisgau) vom 25.05.2020 - 4 T 52/20 an (entgegen LG Hamburg vom 08.12.2022, 314 T 37/22). Danach wird die o.g. gesonderte Vergütungspauschale nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Betreuer im Rahmen des Aufgabenkreises "Wohnungsangelegenheiten" notwendige Tätigkeiten zur Abwicklung und Auflösung des Wohnraums, den der Betroffene zuletzt zur Miete bewohnt hat, leistet. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Tätigkeitsaufwand für die Auflösung des vom Betroffenen zuletzt genutzten Wohnraums nicht vom Begriff der "Verwaltung von Wohnraum" erfasst sein soll. Vielmehr soll hier der Mehraufwand abgegolten werden, der sich aus der Verwaltung eines höheren Vermögens ergibt. Die Auflösung der zuletzt vom Betroffenen zur Miete bewohnten Wohnung kann jedoch sowohl beim mittellosen als auch beim vermögenden Betroffenen anfallen und auch gleichen Aufwand erfordern. Die Zahlung der Pauschale für diese Fälle könnte nach § 10 Abs. 1 VBVG nur bei vermögenden Betroffenen erfolgen, was zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung mit mittellosen Betroffenen führen würde. Die Beschwerde war nach § 61 Abs. 2, 3 FamFG zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert.