Beschluss
902 M 1897/23
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2023:1102.902M1897.23.00
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Tenor
Es wird die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 20.09.2023 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers C. zurückgewiesen.
Die Beschwerde gem. § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 20.09.2023 gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers C. zurückgewiesen. Die Beschwerde gem. § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 GKG wird zugelassen. Gründe: I. Die Bezirksrevisorin wendet sich mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers für die Vornahme einer elektronischen Zustellung. Der Gerichtsvollzieher hat für die elektronische Zustellung eine Gebühr gem. KV 100 in Höhe von 11,00 Euro erhoben. Er ist der Auffassung, dass auch eine elektronische Zustellung eine persönliche Zustellung im Sinne von KV 100 sei. Die Bezirksrevisorin hingegen hält lediglich eine Gebühr nach KV 101 i.H.v. 3,30 € für angemessen. Ihrer Ansicht nach, handele sich bei der elektronischen Zustellung gerade nicht um eine persönliche Zustellung, sondern um eine sonstige im Sinne des KV 101. II. Die Erinnerung ist zulässig gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG. Sie ist hingegen nicht begründet. Auch eine elektronische Zustellung stellt im Ergebnis eine persönliche Zustellung im Sinne von KV 100 dar. Das Kostenverzeichnis als Anlage zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (KV GvKostG) enthält als Gebührensätze für die Zustellung auf Betreiben der Parteien gemäß § 191 ZPO lediglich zwei Tatbestände. Der Gebührentatbestand 100 gilt für die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, während der Gebührentatbestand 101 als Auffangtatbestand für „sonstige“ Zustellungen einschlägig ist. Einen Gebührentatbestand, der bereits seinem Wortlaut nach ausdrücklich (nur) elektronische Zustellungen umfassen soll, enthält das Kostenverzeichnis mithin nicht. Die elektronische Zustellung als zweifellos zulässige Form der Zustellung muss daher derzeit, jedenfalls bis zu einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, unter die vorhandenen Gebührentatbestände eingeordnet werden. Zum Teil wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, der Aufwand einer elektronischen Zustellung sei nicht mit einer solchen vergleichbar, bei der der Gerichtsvollzieher die Zustellung dadurch bewirkt, dass er das zuzustellende Dokument dem Empfänger selbst übergibt oder bei ihm in den Briefkasten einwirft. Die elektronische Zustellung rechtfertige daher nicht den höheren Kostenansatz, den KV 100 für die persönliche Zustellung vorsehe. Nach hiesiger Auffassung orientiert sich diese Argumentation indes an dem gewünschten Ziel, nämlich, dass die elektronische Zustellung wegen des (vermeintlich) geringeren Aufwands mit einem geringeren Betrag zu vergüten sein soll. Nach hiesiger Auffassung handelt es sich bei der elektronischen Zustellung indes auch um eine Form der persönlichen Zustellung. Sollte die gerade beschriebene Differenzierung gewollt sein, bedarf es eines Tätigwerdens des Gesetzgebers und der Schaffung eines weiteren Gebührentatbestands. Bei der persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher handelt es sich gem. § 166 ZPO um die Bekanntgabe eines Dokuments durch den Gerichtsvollzieher. Eine solche Bekanntgabe durch den Gerichtsvollzieher erfolgt jedoch auch bei der elektronischen Zustellung. Auch hierbei wird die Bekanntgabe nicht durch eine Dritte Person, wie beispielsweise bei der Beauftragung der Post, oder auf anderem Wege wie bei der öffentlichen Zustellung, sondern unmittelbar durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen. Wie bei der durch in Person bewirkten Zustellung muss der Gerichtsvollzieher auch bei der elektronischen Zustellung den Zugang des Dokuments überwachen und die Zustellungsurkunde fertigen. Diese grundlegenden Elemente gibt er gerade nicht, wie bei der Zustellung durch die Übergabe an die Post, aus der Hand. Allein der Umstand, dass der Gerichtsvollzieher die elektronische Zustellung von seinem Schreibtisch aus veranlassen kann und es keines Ortswechsels bedarf, führt indes nicht dazu, dass eine persönliche Zustellung nicht vorliegt. Für diese ist ein Ortswechsel nicht erforderlich. Zwar wird ein solcher in den meisten Fällen mit einer persönlichen Zustellung durch den Gerichtsvollzieher durch eigenhändige Übergabe des Dokuments an den Empfänger oder das eigenhändige Einlegen des Dokuments in den Briefkasten des Empfängers verbunden sein. Kein Zweifel dürfte daran bestehen, dass eine wirksame, persönliche Zustellung auch dann möglich ist, wenn der Gerichtsvollzieher das zuzustellende Schriftstück dem Empfänger in seinen (des Gerichtsvollziehers) Büroräumen übergibt. Der Ortswechsel mag die Regel sein. Zwingend ist er indes nicht. Darüber hinaus wird er durch die Möglichkeit, hierfür ein entsprechendes Wegegeld abzurechnen abgegolten und ist nicht entscheidendes Kriterium für die persönliche Zustellung. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung war die Beschwerde gegen die Erinnerungsentscheidung zuzulassen.