Beschluss
220 F 300/23
Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAC1:2023:1220.220F300.23.00
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Tenor
Es wird bezüglich der Kinder Y. und Q. Ergänzungspflegschaft gem. § 1809 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet:
Vertretung der Minderjährigen bei einer evtl. Geltendmachung des Pflichtteils
Als Ergänzungspfleger wird ausgewählt:
Rechtsanwalt Z., U.-straße, 00000 W..
Entscheidungsgründe
Es wird bezüglich der Kinder Y. und Q. Ergänzungspflegschaft gem. § 1809 BGB mit folgendem Aufgabenkreis angeordnet: Vertretung der Minderjährigen bei einer evtl. Geltendmachung des Pflichtteils Als Ergänzungspfleger wird ausgewählt: Rechtsanwalt Z., U.-straße, 00000 W.. Gründe: Der ausgewählte Ergänzungspfleger ist zur Führung der Pflegschaft geeignet im Sinne von §§ 1813 Abs. 1, 1774, 1778, 1779 BGB. Ausschlussgründe gemäß §§ 1813 Abs. 1, 1784 BGB liegen nicht vor. Der Vater der beiden Kinder ist verstorben. Durch das Testament des Vaters ist die Mutter der beiden Kinder, welche das alleinige Sorgerecht besitzt, Alleinerbin geworden, sodass die Kinder konkludent enterbt wurden. Da der Nachlass Vermögen aufweisen könnte, liegt eine Interessenkollision bei einer eventuellen Geltendmachung des Pflichtteils vor. Daher ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen.