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Beschluss

228 F 104/24

Amtsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGAC1:2024:0822.228F104.24.00
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Tenor

1.

Das Umgangsrecht zwischen den Antragsteller und den o. g. Kindern wird bis zum 00.00.0000 ausgeschlossen.

2.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller betreffend der vorgenannten Kindern Auskunft zu erteilen über deren persönliche Verhältnisse durch Übersendung der Halbjahreszeugnis, soweit Schulkinder, und von Quartalsberichten über die Entwicklung aller Kinder, insbesondere über deren Freizeitaktivitäten und deren gesundheitlichen Zustand.

3.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

4.

Der Verfahrenswert wird auf 8.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Das Umgangsrecht zwischen den Antragsteller und den o. g. Kindern wird bis zum 00.00.0000 ausgeschlossen. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller betreffend der vorgenannten Kindern Auskunft zu erteilen über deren persönliche Verhältnisse durch Übersendung der Halbjahreszeugnis, soweit Schulkinder, und von Quartalsberichten über die Entwicklung aller Kinder, insbesondere über deren Freizeitaktivitäten und deren gesundheitlichen Zustand. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Verfahrenswert wird auf 8.000,-- € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist der Vater der o. g. Kinder. Am 00.00.0000 tötete er deren Mutter, mit welcher er verheiratet war. Während er sich in Untersuchungshaft befand, wurde ihm mit Beschluss vom 00.00.0000 in dem Verfahren 2XX F XXX/23 im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht für die Kinder entzogen und auf das Jugendamt der Stadt Herzogenrath als Vormund übertragen. Die Kinder sind seit der Tat anderweitig untergebracht, derzeit in einer Inkognito-Pflegefamilie. Der Antragsteller wurde im XXXX wegen Mordes an der Mutter unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil befindet sich derzeit noch in Revision. Der Antragsteller begehrt Umgang mit seinen Kindern und den Erhalt von Informationen über sie. Er beantragt, 1.) ihm den persönlichen Umgang mit seinen Kindern W., geboren am 00.00.0000, D., geboren am 00.00.0000 und Q., geboren am 00.00.0000 in der Vollzugsanstalt, in welcher er sich derzeit befindet, in regelmäßigen Abständen zu gewähren, soweit dies von der Vollzugsanstalt geleistet werden kann; 2.) ihm betreffend aller vorgenannten Kindern zusätzlich Auskunft zu erteilen über deren persönliche Verhältnisse durch Übersendung der Halbjahreszeugnis soweit Schulkinder und von Quartalsberichten über die Entwicklung aller Kinder insbesondere über deren Freizeitaktivitäten und deren gesundheitlichen Zustand. Der Vormund beantragt, den Antrag zu 1.) zurückzuweisen. Dem Antrag zu 2.) könne entsprochen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstands wird Bezug genommen auf das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten, einschließlich der zu den Akten gereichten Unterlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000. II. Die Entscheidung bezüglich des Ausspruchs zu 1.) beruht auf § § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB. Das Familiengericht darf das Verfahren grundsätzlich nicht ohne eine den Umgang ausgestaltende Regelung, also nicht etwa durch bloße Zurückweisung des von einem Elternteil gestellten Antrags beenden. Das gilt auch, wenn ein Umgang dem Kindeswohl im Ergebnis zuwiderliefe. In diesem Fall hat das Gericht den Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB insoweit auszuschließen, als es zum Wohl des Kindes erforderlich ist (BGH FamRZ 201, 532). Gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB kann das Umgangsrecht des betreffenden Elternteils mit dem Kind für längere Zeit ausgeschlossen werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. In Übereinstimmung mit der Verfahrensbeiständin, dem Vormund und dem zuständigen Jugendamt können auch nach Auffassung des Gerichts derzeit Umgänge zwischen dem Antragsteller und den Kindern nicht ohne eine Gefährdung deren Wohles erfolgen. Die derzeit acht, sieben und drei Jahre alten Kinder stehen nach Darstellung der Verfahrensbeiständin noch unter dem Trauma des plötzlichen Verlustes der Mutter. Sie haben zwar das Bewusstsein, dass die Mutter infolge Todes nicht mehr zurückkehren wird, den Beitrag des Antragstellers hierzu jedoch noch nicht vollständig erfasst; dieser Zusammenhang kann ihnen erst nach und nach begreiflich gemacht werden. Hierbei bedarf es keiner Vertiefung oder sachverständigen Bestätigung, dass eine solche Heranführung und Aufarbeitung unter behutsamster und fachkundigster psychologischer und therapeutischer Handhabung innerhalb eines geschützten Raums und über längere Zeit erfolgen muss. Hierzu parallel verlaufende oder gar vorgreifende Begegnungen mit dem Antragssteller wären diesem Prozess erkennbar abträglich. Eine Begegnung mit dem Antragsteller, zumal in der Justizvollzugsanstalt, würde entsprechende Erklärungen gegenüber den Kindern erforderlich machen. Hierbei würden sie verfrüht mit Fakten oder zumindest Realitätsfragmenten konfrontiert werden, die sie nicht fassen und möglicherweise nicht verkraften würden. Ebenso unverantwortlich wäre es, den Kindern die maßgeblichen Umstände zu verschweigen und sie diese erst im Nachhinein realisieren zu lassen. Insoweit kann nicht unerwähnt bleiben, dass es sich um einen extrem gelagerten Fall handelt. Die brutale Tötung der Mutter durch den Antragsteller hat in der hiesigen Presse als der „XXX“ Schlagzeilen gemacht und in der Bevölkerung Entsetzen ausgelöst. Es müsste daher zu gegebener Zeit zunächst ertastet werden, inwieweit bei den Kindern vor diesem Hintergrund überhaupt die Bereitschaft und psychische Fähigkeit zu einer Begegnung mit dem Antragsteller bestehen. Auch wenn die Liebe des Antragstellers zu seinen Kindern trotz allem für sich genommen ungebrochen sein mag, hat oder wird das emotionale Verhältnis der Kinder zum Antragsteller im Hinblick auf jenen Tag naturgemäß eine Erschütterung erfahren. Selbstverständlich kann nicht, wie der Antragsteller durch die Einreichung zahlreicher Fotos aus glücklichen Familientagen vermitteln will, zusammen mit den Kindern ohne die Mutter und unter Ausblendung des Geschehenen emotional einfach an die damalige Zeit angeknüpft werden. Offensichtlich unterliegt der Antragsteller, der in der mündlichen Verhandlung eine Kindeswohlgefährdung ausschließlich in das Handeln der Behörden verortet hat, einem empfindlichen Realitätsverlust. Soweit die Umgänge für die Dauer eines guten Jahres ausgesetzt werden, handelt es sich hierbei um den Mindestzeitraum, der nach Auffassung des Gerichts erforderlich ist, um nach Auswertung der therapeutischen Erfolge bei den Kindern eine Neubeurteilung des Falles vorzunehmen. Derzeit kommen auch keine mittelbaren Kontakte wie etwa durch Briefe oder Telefonate in Betracht. Auch solche kommunikativen Ereignisse benötigen angesichts der Extremlagerung der Umstände denselben Aufschub. Von einer Anhörung der Kinder war nach § 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG abzusehen. Ungeachtet ihres mittlerweile vom erkennenden Gericht weit entfernten Aufenthaltsorts, der eine Anhörung nur über Video oder im Wege der Rechtshilfe zulassen würde, würde dies im jetzigen Stadium eine Beeinträchtigung des Kindeswohl nach sich ziehen. Aus den obigen Feststellungen ergibt sich, dass die Kinder zum jetzigen Zeitpunkt zu der verfahrensgegenständlichen Frage - auch bei kindgerechter oder spielerischer Herangehensweise- ohne die Gefahr psychischer Belastungen und Gefährdung des Therapieprozesses keine Stellung beziehen können. Auch die Verfahrensbeiständin hat zur Vermeidung einer Retraumatisierungsgefahr nur in allgemeiner Form Kontakt mit den Kindern aufgenommen. Von einer gerichtlichen Anhörung wäre insoweit keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, würden die Kinder jedoch in Unruhe versetzen. Soweit der Antragsteller Umgänge seiner Familienmitglieder mit den Kindern oder gar deren Unterbringung in seinem familiären Umfeld fordert, hatte das Gericht im hiesigen Umgangsverfahren hierüber nicht zu entscheiden. Insoweit handelt es sich um gesonderte Verfahrensgegenstände. Die Entscheidung über den Antrag zu 2.) beruht auf § 1686 BGB. Der Vormund hat dessen Erfüllung und Angemessenheit eingeräumt.