Beschluss
12 F 132/13
AG AHAUS, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1570 BGB kann als übergegangener Anspruch gemäß § 33 SGB II vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.
• Bei Anrechnung fiktiven Erwerbseinkommens ist die Betreuungsbelastung eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen; eine Vollzeittätigkeit kann unzumutbar sein.
• Vorübergehende Verrechnungsposten aus früherer Privatinsolvenz sind nur solange abzuziehen, wie die Zahlungen tatsächlich erfolgen.
• Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs setzt hinreichend substantiierten Nachweis eines verfestigten Zusammenlebens oder ernsthafter Heiratsabsicht voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Ein Unterhaltsanspruch kann auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt werden, wobei Kindesinteressen und Ehedauer zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsgründe
Sozialhilfeträger klagt rückständigen nachehelichen Unterhalt; Herabsetzung wegen angemessenem Bedarf • Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1570 BGB kann als übergegangener Anspruch gemäß § 33 SGB II vom Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. • Bei Anrechnung fiktiven Erwerbseinkommens ist die Betreuungsbelastung eines minderjährigen Kindes zu berücksichtigen; eine Vollzeittätigkeit kann unzumutbar sein. • Vorübergehende Verrechnungsposten aus früherer Privatinsolvenz sind nur solange abzuziehen, wie die Zahlungen tatsächlich erfolgen. • Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs setzt hinreichend substantiierten Nachweis eines verfestigten Zusammenlebens oder ernsthafter Heiratsabsicht voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. • Ein Unterhaltsanspruch kann auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt werden, wobei Kindesinteressen und Ehedauer zu berücksichtigen sind. Der Kreis als Sozialhilfeträger fordert rückständigen nachehelichen Unterhalt für die geschiedene Ehefrau T für August 2012 bis Juni 2013 aus übergegangenem Recht. Die Ehe dauerte von 2006 bis zur rechtskräftigen Scheidung 2010; aus der Ehe stammt ein 2006 geborenes Kind, das bei der Mutter lebt. T erhielt Leistungen nach SGB II; der Antragsgegner zahlte zeitweise Trennungsunterhalt und war später selbständig mit wechselnder Leistungsfähigkeit. Der Antragsgegner behauptete, T lebe seit August 2012 in einer neuen Lebensgemeinschaft und sei verlobt, wodurch Unterhalt entfallen oder gemindert sei; ferner machte er Abzüge wegen Insolvenzraten und berufsbedingter Kosten geltend. Das Gericht ermittelte das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegner als 2.214,48 € und berücksichtigte berufsbedingte Aufwendungen, sekundäre Altersvorsorge und das fiktive Erwerbseinkommen von T. Die Parteien stritten über Zeitpunkt des Zusammenwohnens, Zumutbarkeit einer Vollzeitbeschäftigung der Mutter und Höhe der abzugsfähigen Belastungen. • Anspruchsgrundlage und Übergang: Der nacheheliche Unterhalt folgt aus § 1570 BGB; durch Zahlung von Sozialleistungen sind die Ansprüche nach § 33 SGB II in voller Höhe auf den Sozialhilfeträger übergegangen. • Verzug und Zahlungszeitraum: Der Antragsgegner wurde informiert und in Verzug gesetzt, sodass Unterhalt rückwirkend ab August 2012 verlangt werden kann (§ 1613 Abs.1 BGB, § 33 Abs.3 SGB II). • Ermittlung der Leistungsfähigkeit: Das durchschnittliche Nettoeinkommen des Antragsgegner ist unstreitig; abzugsfähig sind berufsbedingte Fahrtkosten sowie anerkannte Beiträge zur sekundären Altersvorsorge. Insolvenzabtretungen sind nur solange abzugsfähig, wie sie tatsächlich geleistet wurden. • Anrechnung fiktiven Einkommens der Unterhaltsberechtigten: T ist ein fiktives Nettoeinkommen von 800 € monatlich zuzurechnen; eine Vollzeittätigkeit ist wegen Kinderbetreuung und Betreuungszeiten nicht zumutbar, sodass eine 30-Stunden-Woche als realistisch angenommen wurde. • Prüfung von Verwirkung und verfestigter Lebensgemeinschaft: Der Antragsgegner hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass T ab August 2012 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft oder mit ernsthafter Heiratsabsicht lebte; daher kommt Verwirkung oder Versagung des Unterhalts nicht in Betracht. • Herabsetzung auf angemessenen Bedarf: Unter Berücksichtigung der Kindesinteressen und der kurzen Ehedauer kann der Unterhaltsanspruch auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt werden; für August 2012 und Februar–Juni 2013 wurde der Bedarf auf 280 € monatlich festgelegt. • Berechnung der Unterhaltsansprüche: Für die einzelnen Monate wurden unter Berücksichtigung von Kindesunterhalt, fiktivem Einkommen der Mutter und der Leistungsfähigkeit des Antragsgegner konkrete Monatsbeträge ermittelt, summierend 2.604,00 € für den Zeitraum. • Kosten und Zinsen: Zinsen sind ab Rechtshängigkeit, mindestens ab 01.07.2013 zuzusprechen; die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner nach billigem Ermessen (§ 243 FamFG). Der Antragsgegner wird zur Zahlung rückständigen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 2.604,00 € für den Zeitraum 01.08.2012 bis 30.06.2013 verpflichtet sowie zur Zahlung der Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2013. Die weitergehenden Anträge werden zurückgewiesen. Die Ansprüche waren auf den Sozialhilfeträger übergegangen, Verwirkung und Versagung kamen nicht in Betracht, und die vom Gericht ermittelte Leistungsfähigkeit des Antragsgegner erlaubte die Festsetzung der einzelnen Monatsraten; berücksichtigungsfähige Abzüge wurden nur insoweit anerkannt, wie Zahlungen tatsächlich erfolgten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Entscheidung ist sofort wirksam.