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Beschluss

12 F 235/13

AG AHAUS, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Unverheiratete Personen können ein Kind nur allein annehmen; eine gemeinschaftliche Annahme durch zwei unverheiratete Antragsteller ist nach geltendem Recht nicht möglich (§ 1742 Abs.2, § 1755 Abs.1 BGB). • Die gesetzliche Regelung, die die gemeinsame Annahme nur Verheirateten ermöglicht, ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art. 3, Art. 6 oder Art. 2 GG. • Der gesetzgeberische Spielraum umfasst die Begünstigung der Ehe gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Wahrung des Kindeswohls; eine Eheschließung steht als leichterer Rechtsweg zur Herstellung gemeinsamer Elternstellung offen.
Entscheidungsgründe
Keine gemeinsame Adoption minderjähriger Kinder durch zwei unverheiratete Antragsteller • Unverheiratete Personen können ein Kind nur allein annehmen; eine gemeinschaftliche Annahme durch zwei unverheiratete Antragsteller ist nach geltendem Recht nicht möglich (§ 1742 Abs.2, § 1755 Abs.1 BGB). • Die gesetzliche Regelung, die die gemeinsame Annahme nur Verheirateten ermöglicht, ist verfassungsgemäß und verletzt nicht Art. 3, Art. 6 oder Art. 2 GG. • Der gesetzgeberische Spielraum umfasst die Begünstigung der Ehe gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften zur Wahrung des Kindeswohls; eine Eheschließung steht als leichterer Rechtsweg zur Herstellung gemeinsamer Elternstellung offen. Die Antragssteller sind eine nichteheliche Lebensgemeinschaft. Die Antragstellerin zu 2) ist die leibliche Mutter der Kinder K und H T; der leibliche Vater ist verstorben. Der Antragsteller zu 1) lebt seit 2007 mit der Mutter zusammen und begehren, die minderjährigen Kinder durch den Antragsteller zu 1) so anzunehmen, dass sie die Stellung gemeinsamer Kinder der Antragsteller erlangen. Die Antragsteller rügen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung, nach der Unverheiratete ein Kind nur allein annehmen können, und berufen sich auf Kindeswohlgesichtspunkte. Die Beteiligten wohnen teilweise in zwei unterschiedlichen Wohnungen und verweisen auf finanzielle Gründe gegen eine Eheschließung. Das Familiengericht hat die Kinder angehört und Akten sowie notarielle Urkunde berücksichtigt. • Rechtsgrundlage und Ergebnis offen: Nach § 1742 Abs.2 BGB kann eine unverheiratete Person ein Kind nur allein annehmen; § 1755 Abs.1 BGB führt zum Erlöschen verwandtschaftlicher Beziehungen durch Adoption, eine gemeinsame Annahme zu gemeinsamer Elternstellung ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Verfassungsmäßigkeit: Die gesetzlichen Regelungen sind mit Art. 3 Abs.1, Art.6 Abs.1 und Abs.2 sowie Art.2 GG vereinbar. Die Ungleichbehandlung gegenüber Eheleuten ist durch den verfassungsrechtlich begründeten Schutz der Ehe gerechtfertigt; der Gesetzgeber darf die Ehe gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften begünstigen. • Kindeswohl und Stabilität: Die Regelung dient dem Kindeswohl, indem sie sicherstellen soll, dass Adoptionen in stabile, dauerhaft angelegte familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse münden, die typischerweise eher in der Ehe gegeben sind. • Rechtsprechungsbezug: Auf Entscheidungen des BVerfG und EGMR kann nicht zugunsten der Antragsteller abgestellt werden, weil die Fallgestaltungen abweichen und der gesetzgeberische Spielraum nicht überschritten ist. • Alternativmöglichkeit: Den Antragstellern steht die Möglichkeit einer Eheschließung offen, durch die die gewünschte rechtliche Gemeinsamkeit herstellbar wäre; wirtschaftliche Bedenken der Antragsteller sprechen gegen einen ernsthaften Bindungswillen. • Verfahrensrechtliches: Keine Veranlassung zur Vorlage an das BVerfG nach Art.100 GG; keine Kosten des Gerichts, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig; Verfahrenswert 3.000 Euro. Der Antrag auf Annahme der Kinder K und H T durch den Antragsteller zu 1) mit dem Ziel, dass sie gemeinsame Kinder der Antragsteller werden, wird zurückgewiesen, weil hierfür keine gesetzliche Anspruchsgrundlage besteht. Die einschlägenden Vorschriften (§ 1742 Abs.2, § 1755 Abs.1 BGB) erlauben keine gemeinsame Adoption durch unverheiratete Personen. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß und verletzt weder Gleichheitssatz noch Eltern- oder Familienrechte, zumal der Gesetzgeber die Ehe zugunsten der Sicherung stabiler Verhältnisse begünstigen darf. Die Antragsteller können den gewünschten Rechtszustand durch Eheschließung erreichen; wirtschaftliche Einwände begründen keinen Anspruch auf Abweichung von der gesetzlichen Ordnung.