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Beschluss

12 F 171/14

AG AHAUS, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann bei Gütergemeinschaft entsprechend § 745 Abs. 2 BGB analog geltend gemacht werden, um eine Regelung für die Zeit bis zur Auseinandersetzung des Gesamtguts zu schaffen. • Die analoge Anwendung ist zulässig, weil für die Zeit vor der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft eine planwidrige Regelungslücke besteht und ein finanzieller Ausgleich während oft lang dauernder Auseinandersetzungen geboten ist. • Die Nutzungsentschädigung entsteht frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der verlangende Teilhaber eine Neuregelung mit hinreichender Deutlichkeit fordert. • Bei der Bemessung ist der hälftige Mietwert der Immobilie maßgeblich; bei Mitnutzung durch einen volljährigen gemeinsamen Sohn reduziert sich der gegen den verbleibenden Ehegatten geltende Anspruch auf den anteiligen Wert des von ihm allein tatsächlich genutzten Wohnraums. • Rückwirkende Ansprüche vor dem erstmaligen hinreichend deutlichen Verlangen sind ausgeschlossen, wenn Formerfordernisse des § 745 Abs. 2 BGB erst später erfüllt wurden.
Entscheidungsgründe
Analoge Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB bei Gütergemeinschaft; anteilige Nutzungsvergütung • Anspruch auf Nutzungsentschädigung kann bei Gütergemeinschaft entsprechend § 745 Abs. 2 BGB analog geltend gemacht werden, um eine Regelung für die Zeit bis zur Auseinandersetzung des Gesamtguts zu schaffen. • Die analoge Anwendung ist zulässig, weil für die Zeit vor der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft eine planwidrige Regelungslücke besteht und ein finanzieller Ausgleich während oft lang dauernder Auseinandersetzungen geboten ist. • Die Nutzungsentschädigung entsteht frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der verlangende Teilhaber eine Neuregelung mit hinreichender Deutlichkeit fordert. • Bei der Bemessung ist der hälftige Mietwert der Immobilie maßgeblich; bei Mitnutzung durch einen volljährigen gemeinsamen Sohn reduziert sich der gegen den verbleibenden Ehegatten geltende Anspruch auf den anteiligen Wert des von ihm allein tatsächlich genutzten Wohnraums. • Rückwirkende Ansprüche vor dem erstmaligen hinreichend deutlichen Verlangen sind ausgeschlossen, wenn Formerfordernisse des § 745 Abs. 2 BGB erst später erfüllt wurden. Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute, die während der Ehe den Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart hatten und weiterhin Eigentümer einer gemeinschaftlichen Immobilie sind. Das Haus mit 140 m² Wohnfläche gehört zum Gesamtgut und wird nach der Scheidung vom Antragsgegner und dem gemeinsamen volljährigen Sohn bewohnt. Die Antragstellerin forderte zunächst eine monatliche Nutzungsvergütung in Höhe von 450 Euro, später 400 Euro und stellte schließlich mit Frist zum 31.12.2014 Zahlungs- oder Räumungsaufforderungen. Sie macht geltend, die Marktmiete betrage 800 Euro und verlangt Zahlungen ab November 2014 sowie rückwirkend für September und Oktober 2014. Der Antragsgegner bestreitet die Miethöhe, rügt Sittenwidrigkeit und die Unanwendbarkeit von § 745 Abs. 2 BGB analog aufgrund der Gütergemeinschaft. • Analogie zu § 745 Abs. 2 BGB: Direkte Anwendung dieser Vorschrift ist wegen der Gütergemeinschaft ausgeschlossen, jedoch besteht eine planwidrige Regelungslücke für die Zeit bis zur Auseinandersetzung des Gesamtguts; daher ist eine entsprechende Anwendung zur Wahrung von Treu und Glauben geboten. • Spezialität der güterrechtlichen Vorschriften steht analoger Anwendung nicht entgegen, weil Regelungen über die Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB mit Abweichungen auf die Gütergemeinschaft anwendbar sind und § 1472 BGB keine Regelung für die Zeit vor der Auseinandersetzung enthält. • Entstehung des Anspruchs: Nutzungsentschädigung entsteht ex nunc, also ab dem Zeitpunkt, zu dem der fordernde Teilhaber die Neuregelung mit hinreichender Deutlichkeit verlangt; hier erfolgte ein hinreichendes Verlangen erst mit Schreiben vom 11.12.2014, sodass der Anspruch ab dem 01.01.2015 zu gelten hat. • Höhe der Vergütung: Maßgeblich ist der monatliche Mietwert der Immobilie; das Gericht ermittelte anhand des örtlichen Mietspiegels einen Mietwert von 3,90 EUR/m², damit 546 EUR monatlich. Grundsätzlich steht der Hälfte des Mietwerts zu, hier jedoch nur der anteilige Wert des tatsächlich vom Antragsgegner allein genutzten Wohnraums. • Mitnutzung durch volljährigen Sohn: Da der gemeinsame volljährige Sohn im Einvernehmen dort wohnt, hat die Antragstellerin bereits über einen Teil des Nutzungsrechts verfügt; deshalb kann sie nur 1/4 des monatlichen Mietwerts geltend machen (136,50 EUR). • Kein Anspruch auf rückwirkende Entschädigung für September/Oktober 2014, weil die Formerfordernisse des § 745 Abs. 2 BGB erst mit dem Schreiben vom 11.12.2014 gewahrt wurden. • Sittenwidrigkeitseinwand: Die freiwillige Bereitstellung von Wohnraum durch den Antragsgegner für volljährige Kinder rechtfertigt kein sittenwidriges Verhalten und schließt den Anspruch nicht aus. Der Antrag der Antragstellerin wird insoweit stattgegeben, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, ab dem 01.01.2015 monatlich bis zum 5. Werktag jeweils 136,50 EUR als Nutzungsvergütung zu zahlen. Der weitergehende Anspruch (400 EUR bzw. rückwirkende Zahlungen für September und Oktober 2014) wird abgewiesen, weil die erforderliche hinreichende Aufforderung erst am 11.12.2014 erfolgte und daher eine rückwirkende Geltendmachung vor diesem Zeitpunkt nicht möglich ist. Die analoge Anwendung des § 745 Abs. 2 BGB auf die Gütergemeinschaft wird bejaht, da eine planwidrige Regelungslücke vorliegt und ein Ausgleich während der oft langwierigen Auseinandersetzung des Gesamtguts geboten ist. Die Kosten des Verfahrens werden anteilig verteilt; der Beschluss ist sofort wirksam.