Beschluss
8 Lw 107/17
Amtsgericht Ahaus, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAH:2018:0509.8LW107.17.00
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Tenor
Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Verfahrenswert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner (geb. am ##.##.1966) auf der ersten Stufe ihres Stufenbegehrens Auskunft im Hinblick auf etwaige, ihr in Anwendung des § 13 HöfeO zustehende Nachabfindungsansprüche. Die Beteiligten sind Abkömmlinge des am ##.##.2006 verstorbenen M1, geb. am ##.##.1927, und der am ##.##.2016 verstorbenen M2, geborene T, geb. am ##.##.1935. Weitere Abkömmlinge sind M3 und C. Die Eltern der Beteiligten waren Miteigentümer in Gütergemeinschaft des im Grundbuch von B1, Blatt ###, eingetragenen Ehegattenhofes gemäß der Höfeordnung. Da sein 6 Jahre älterer Bruder M3 kein Interesse an der Übernahme und Fortführung des elterlichen Hofes hatte – er hatte Abitur gemacht und sollte ein Internat besuchen, um Priester zu werden -, entschloss sich der Antragsgegner in Abstimmung mit seinen Eltern die Hofnachfolge anzustreben. So verließ er schon in der 9. Klasse das Gymnasium, verzichtete auf ein Studium, um fortan zunächst eine landwirtschaftliche Ausbildung zu absolvieren. Im Jahre 1986 pachtete der Antragsgegner den elterlichen Hof. Am ##.##.1987 schlossen die Eltern der Beteiligten ohne Beteiligung des Antragsgegners mit ihren Kindern M3, der Antragstellerin und C vor dem Notar Q aus W unter der Urkundenrolle-Nr. ###/1987 einen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag einschließlich Abfindungsvereinbarung. U. a. verpflichteten sich die Eltern der Beteiligten darin in § 1, an die Antragstellerin und ihre Kinder M3 und C zur Abfindung vom elterlichen Vermögen einen Betrag in Höhe von je 10.000 DM zu zahlen. Die Antragstellerin und ihre Geschwister M3 und C verzichteten im Gegenzug in § 2 auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihren Eltern sowie auf Ansprüche aus § 13 HöfeO. Wegen des konkreten Wortlauts der Vereinbarung wird auf den Inhalt des Vertrages vom 23.05.1987, Bl. 33 ff. d. A., Bezug genommen. Ebenfalls unter dem ##.##.1987 setzten sich die Eltern der Beteiligten in einer notariellen letztwilligen Verfügung des Notars Q (Urkundenrolle-Nr. ###/87) wechselseitig zu Erben sowie Anerben des anderen und im Falle der fehlenden anderweitigen Bestimmung durch sie den Antragsgegner als Erben und Anerben des Hofes M 4 nach dem Letztlebenden ein. Wegen des konkreten Wortlautes wird auf die notarielle Verfügung vom ##.##.1987, Bl. 46 ff. d. A., Bezug genommen. In den Jahren 1995/1996 wurde beim Antragsgegner festgestellt, dass er an mehreren Allergien, u.a. an einer Eiweißallergie gegen Spinnen und Milben („sog. Kuhhaarallergie“), sowie an einem Rückleiden erkrankt ist. Nach ärztlicher Auskunft war er gesundheitlich nicht mehr dazu in der Lage, als Landwirt weiter zu arbeiten. Für alle Beteiligten, einschließlich der Antragstellerin, die wusste, dass der Antragsgegner erkrankt war und den Hof nicht würde dauerhaft fortführen können, war dies zum damaligen Zeitpunkt ein großer Schock. Der Antragsgegner gab die Landwirtschaft auf und beantragte im Jahre 1996 eine Umschulung zum Bankkaufmann, die er im Jahre 1998 begann und Mitte 2000 abschloss. Ab ca. 1997 veräußerten der Vater der Beteiligten und der Antragsgegner sämtliches lebendes und totes Inventar des Hofes und verpachteten die Flächen fremd. Gebäude wurden als Unterstellmöglichkeit z. B. für Wohnmobile vermietet. Die Antragstellerin wohnte im Jahre 1997 einem Versteigerungstermin auf dem Hof bei. Mit notariellem Vertrag des Notars Q aus W vom 30.06.1997 (Urkundenrolle-Nr. ###/1997) übertrugen die Eltern der Beteiligten den Hof auf den Antragsgegner. Unter § 2 Ziffer 3 wird auf den Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom ##.##.1987 (Urkunden-Nr. ###/87) Bezug genommen. Unter § 12 stellt der Antragsgegner seine Geschwister von sämtlichen etwa entstehenden Pflegekosten für die Übertragsgeber frei. Wegen des konkreten Wortlauts wird auf den Inhalt des Übertragsvertrages vom 30.06.1997, Bl. 36 d. A., Bezug genommen. Die Hofstelle wurde seit September 1997 nicht mehr bewirtschaftet. Aus dem Erlös der Versteigerung eines Teils der Milchquote erhielten die Antragstellerin und die Schwester C vom Vater der Beteiligten als Abfindung jeweils weitere 20.000 DM. Dem Bruder erließ der Vater eine Restvaluta aus einem Darlehen in Höhe von 30.000 DM. Den im Übertragsvertrag vereinbarten Baraltenteil in Höhe von monatlich 800 DM leiteten die Eltern der Beteiligten per Dauerauftrag für 5 Jahre an die Schwester C weiter. Für weitere 5 Jahre zahlten die Eltern monatlich 400 DM an die Schwester C, weil es ihr zum damaligen Zeitpunkt finanziell nicht gut ging. Am ##.##.1997 wurde der Antragsgegner als Hofeigentümer im Grundbuch eingetragen. Der Hof hatte ausweislich des Grundbuchauszuges vom 14.03.2018 zum damaligen Zeitpunkt eine Gesamtfläche von ca. 41,34 ha. Diese Fläche hat sich danach flächenmäßig durch Ab- und Zukäufe nur unwesentlich verkleinert. Im Jahre 1997 hofften die Antragstellerin, die weiteren Geschwister und ihre Eltern noch lange Zeit, dass eines der Enkelkinder – Kinder des Antragsgegners – den Hof wieder anspannen würde. Der Antragsgegner hat drei Kinder im Alter von heute 19, 21 und 23 Jahren. Der Älteste ist umwelttechnischer Assistent, die zweite Tochter macht eine Ausbildung beim Softwareunternehmen U in B2 und die jüngste Tochter beabsichtigt, ein Lehramtsstudium aufzunehmen. Die Antragstellerin und ihre Geschwister überreichten dem Antragsgegner eine sogenannte „Verjährungsverlängerungsvereinbarung“ vom 12.12.2012, die der Antragsgegner aber nicht unterzeichnet zurückreichte. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 07.09.2015 und vom 24.04.2017 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner erstmals zur Auskunft gemäß § 13 Abs. 10 HöfeO auf. Erst ab dem Jahre 2015 habe sich für sie, nachdem die Kinder des Antragsgegners eine Ausbildung ergriffen, herauskristallisiert, dass der Hof nunmehr endgültig, so, wie er traditionell über hunderte Jahre fortgeführt worden sei, nicht mehr fortgeführt werde. Die Antragstellerin behauptet, dass rückblickend seit 1997 ein Anspannen des Hofes nicht mehr beabsichtigt gewesen sei. Die Antragstellerin behauptet weiter, dass Grundlage der Verzichtsvereinbarung vom ##.##.1987 gewesen sei, dass der als Vollerwerbsbetrieb geführte Hof in den Händen des Antragsgegners und seiner Nachkommen erhalten bleiben sollte und die wirtschaftliche Basis des landwirtschaftlichen Betriebes mit 600jähriger Tradition mit dem Verzicht gestärkt werden sollte, um eine Weiterführung zu fördern und zu erleichtern. Diese Grundlage sei nachträglich entfallen, weil eine aktive Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den potentiellen Hoferben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Die Eigenbewirtschaftung sei auf Dauer eingestellt und die landwirtschaftliche Betriebseinheit aufgelöst worden. Die Abkömmlinge des Antragsgegners seien mit der Landwirtschaft nicht vertraut und würden auch nicht landwirtschaftlich tätig werden. Sie ist daher der Ansicht, dass die dem Verzichtsvertrag zugrunde liegende Abfindungsvereinbarung dahingehend anzupassen sei, dass sie als weichende Erbin Nachabfindungsansprüche aus § 13 HöfeO unter Anrechnung einer bereits erhaltenden Abfindung erhalte. Mit der endgültigen Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes seien daher auch Auskunftsansprüche nach § 13 Abs. 10 HöfeO entstanden. Zur weiteren Begründung bezieht sich die Antragstellerin auf die Entscheidung des BGH vom 29.11.1996 (Az. BLw 16/96, veröffentlicht in NJW 1997, 36ff.). Die Antragstellerin beantragt daher auf der ersten Stufe ihres Begehrens, den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über Veräußerungen/anderweitige Nutzung von Hofgrundstücken etc. und die zugrunde liegenden Verträge und Belege vorzulegen (wegen des genauen Wortlautes des Antrags wird auf Bl. 2 und 3 d. A. Bezug genommen). Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antragsgegner bestreitet die von der Antragstellerin vorgegebene Grundlage der Verzichtsvereinbarung vom ##.##.1987. Vielmehr war lediglich Grundlage, dass Streit zwischen den Geschwistern vermieden werden und der Antragsgegner frei schalten und walten können sollte. Die Eltern der Beteiligten hätten eine „wasserdichte“ Vereinbarung angestrebt, nach der eine mögliche Klage seiner Geschwister von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg haben sollte. Die Bewirtschaftung des Hofes sei auch nach der Übergabe von seinen Eltern nicht dauerhaft eingestellt worden. Vielmehr habe er die Bewirtschaftung aus gesundheitlichen Gründen nur „ruhend gestellt“. Es sei nicht auszuschließen, dass der Hof in nächster Generation, z. B. auch als Nebenerwerbsbetrieb, von einem seiner Kinder fortgeführt werde. Die bisherigen Ab- und Zukäufe dienten der Erhaltung des Hofes. Der der BGH-Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem vorliegenden schon nicht vergleichbar. Mit der Übernahme von Pflegekosten im Innenverhältnis zu seinen Geschwistern habe er zudem eine weitere Gegenleistung für den umfassenden Verzicht erbracht. Dies würde bei einer Anpassung des Abfindungsvertrages unterlaufen, sei jedenfalls bei der Frage der Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Ansprüche der Antragstellerin seien auch verjährt. Sie habe von Veräußerungen spätestens seit 2013 gewusst. Ein Anspruch würde sich auch ausschließlich gegen den Nachlass der Mutter richten, so dass er eine Beschränkung nach § 1990 BGB geltend mache. Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Protokolls vom 18.04.2018 Bezug genommen. II. Das Stufenbegehren hat insgesamt keinen Erfolg. Die Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Das Begehren ist zulässig. Die ausschließliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts folgt aus § 18 HöfeO (§ 1 Ziffer 5, § 10 LwVG), da die Beteiligten sich wegen der Anpassung der dem notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 23.05.1987 zugrunde liegenden Abfindungsvereinbarung – u. a. Verzicht auf Ansprüche aus § 13 HöfeO – streiten. Die Anträge sind insgesamt unbegründet und führen zur vollständigen Zurückweisung des Stufenbegehrens. Über die in einem Stufenantrag nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 254 ZPO verbundenen Anträge konnte eine einheitliche Entscheidung ergehen, da sich schon bei Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass dem Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH NJW 2017, 1946 ff. m.w.N.). Der Antragstellerin steht schon kein Nachabfindungsanspruch aus § 13 HöfeO und demnach auch kein Auskunftsanspruch aus § 13 Abs. 10 HöfeO zu, da die Antragstellerin in § 2 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsantrages vom ##.##.1987 (Urkundenrolle-Nr. ###/87) wirksam auf Ansprüche aus § 13 der HöfeO verzichtet hat. Die Antragstellerin hat sich mit dem erklärten notariellen Verzicht jegliche Grundlage für Abfindungs-und Nachabfindungsansprüche entzogen, weil sie nicht nur aus dem Kreis der Miterben ausgeschieden, sondern sogar zudem noch ausdrücklich auf Ansprüche aus § 13 HöfeO verzichtet hat (vgl. BGH vom 29.11.1996, NJW 1997, 653 ff.). Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner, der als Alleinerbe gemäߧ 1922 BGB in die rechtliche Stellung seiner am ##.##.2016 verstorbenen Mutter, die ihrerseits nach § 1922 BGB in die vertraglichen Pflichten ihres am ##.##.2006 verstorbenen Mannes eingetreten ist, als Vertragspartei des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom ##.##.1987 (Urkundenrollen-Nr. ###/87) auch kein Anspruch auf Anpassung/Abänderung der dem Vertrag zugrunde liegenden, in § 1 geregelten, Abfindungsvereinbarung zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus der hier einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage gerichtet auf Anpassung des dem Verzicht zugrunde liegenden Abfindungsvertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlagen gemäß § 242 BGB(§ 313 BGB) und zwar dergestalt, dass die Antragstellerin billigerweise nach höferechtlichen Grundsätzen in entsprechender Anwendung des § 13 HöfeO abzufinden wäre (vgl. BGH vom 29.11.1996, NJW 1997, 653 ff.). Einem etwaigen Anspruch stünde jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen oder aber er wäre verwirkt. Voraussetzung eines Anspruchs ist zunächst, dass die Vertragsparteien, d. h. die Eltern der Beteiligten, die Antragstellerin und die weiteren Geschwister bei Abschluss des Abfindungsvertrages vom ##.##.1987 von einer Geschäftsgrundlage, d. h. von einem gemeinsamen Zweck ausgegangen sind, den sie angestrebt haben, ohne ihn zum Vertragsinhalt zu machen. Der von den Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages am ##.##.1987 angestrebte Zweck lag jedenfalls nicht darin, dass auch die Fortführung durch einen der Nachkommen des Antragsgegners Grundlage der Verzichts- und Abfindungsvereinbarung sein sollte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verzichtsvertrages am ##.##.1987 war der Antragsgegner noch kinderlos. Die Antragstellerin trägt daher auch entsprechend dem nach der Lebenserfahrung zu erwartenden Verständnis der Vertragsbeteiligten folgerichtig vor, dass es ihrem Vater bei Vertragsschluss darum gegangen sei, den Hof als Vollerwerbsbetrieb zu erhalten und ihn an einen Nachfolger, nämlich an den Antragsgegner als „neu erkorenen Hoferben“ zu übergeben, so dass dieser ihn in diesem Zustand erhält, weiterführt und ausbaut. Der Verzichtsvertrag vom ##.##.1987 sollte der Absicherung des Vollerwerbsbetriebes „im Vorhinein und für den unerwarteten Todesfall“ dienen. Es wird von der Antragstellerin schon nicht hinreichend konkret vorgetragen und unter Beweis gestellt und ist auch nicht anderweitig ersichtlich, dass nach dem Willen der Vertragsparteien bei Vertragsabschluss am ##.##.1987 das Schicksal dieses Vertrages – hier des Abfindungsvertrages - auch davon abhängen sollte, dass etwaige künftige Nachkommen des Antragsgegners den Hof als Vollerwerbsbetrieb weiterführten. Auf die weitere Entwicklung hatten die damaligen Vertragsparteien weder Einfluss noch konnten sie davon ausgehen, dass der Antragsgegner überhaupt Abkömmlinge haben werde und diese in jedem Fall den Beruf des Landwirts erlernen werden. So trägt die Antragstellerin auch lediglich vor, dass es später der größte Wunsch des Vaters der Beteiligten gewesen sei, dass der Hof in der nächsten Generation wieder angespannt werden sollte. Ihre Eltern hätten lange gehofft, dass eines der Enkelkinder den Betrieb wieder anspannen würde. Allein der Umstand, dass die Vertragsparteien nach der Lebenserfahrung die Erwartung hatten und gehofft haben, dass der Antragsgegner als künftiger Hoferbe werde Nachkommen haben, von denen ein Nachkomme bereit sein werde, den Hof fortzuführen, reicht nicht aus, um dies als verbindliche Geschäftsgrundlage zu vereinbaren. Hinzu kommt, dass die Vertragsparteien sich auf eine Geschäftsgrundlage verständigt hätten, deren Wegfall überhaupt nicht hinreichend konkret voraussehbar gewesen wäre und auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht hinreichend konkret feststeht. So ist schon zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher feststellbar, ob der aktuell flächenmäßig nur unwesentlich veränderte Hof nicht doch noch in überschaubarer Zeit durch eines der Kinder des Antragsgegners fortgeführt wird, ggfls. auch im Nebenerwerb. Den Eltern der Beteiligten ging es unstreitig um die Erhaltung des Hofes in der Familie, nicht darum, den Antragsgegner einem unkalkulierbaren Risiko auszusetzen. Die drei Kinder des Antragsgegners sind noch sehr jung und stehen am Beginn ihres Berufslebens, so dass jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass sich eines der Kinder doch noch für den Beruf des Landwirts/der Landwirtin entscheiden wird. Es ist weiter nicht ausgeschlossen, dass der Hof in dritter Generation neu angespannt werden wird. Zudem zeigt die letztwillige Verfügung der Eltern der Beteiligten vom ##.##.1987, dass es ihnen vorrangig darauf ankam, dass im Falle einer fehlenden lebzeitigen anderweitigen Verfügung der Antragsgegner Anerbe des Hofes werden sollte. Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 29.11.1996 angedeutet hat, dass mögliche Geschäftsgrundlage des Verzichtsvertrages sein könne, dass der Hof in der Hand des Hoferben und seiner Nachkommen erhalten werden solle, ist dies vor dem Hintergrund des dort zu entscheidenden Sachverhaltes zu sehen. Dort hat der Hofnachfolger den Hof insgesamt schon nach sechs Jahren nach dem Erbfall veräußert, mithin sich selbst schon die Möglichkeit genommen, den Hof überhaupt an seine Nachkommen weiter zu geben. Vorliegend ist die Möglichkeit der Fortführung durch die Nachkommen des Antragsgegners – und nichts anderes konnten die Vertragsparteien am ##.##.1987 nach der Lebenserfahrung sinnvoller und billiger Weise zugrunde legen – aber schon nicht wegfallen. Selbst wenn man auch die Fortführung durch einen Nachkommen des Antragsgegners als Geschäftsgrundlage des Verzichtsvertrages vom ##.##.1987 ansähe und auch noch deren Wegfall annähme, würde es darüber hinaus gebieten, vom Vertrag nur dann abzugehen, wenn eine derartige grundlegende Änderung der maßgeblichen Umstände vorliegt, dass ein weiteres Festhalten an der ursprünglichen Vertragsregelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde (vgl. BGH NJW 1959, 2203). Denn eine Anpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann nur unter bestimmten engen Voraussetzungen eingreifen und nur ausnahmsweise zu einer Korrektur von Äquivalenzstörung zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem privatautonom geregelten Rechtsverhältnis führen (vgl. BeckOK, BGB/Unberath BGB § 313 Rn. 2-3). Danach wäre es jedenfalls unbillig, den Vertrag anzupassen, weil keiner der Vertragsparteien, auch nicht der Antragsgegner Einfluss auf den beruflichen Werdegang seiner Kinder hat. Das Risiko, dass keiner der unmittelbaren Nachkommen des Antragsgegners den Hof übernimmt, fällt nicht in die Risikosphäre des Antragsgegners. Hinzukommt, dass dieses unkalkulierbare Risiko schon bei Vertragsschluss von den Vertragsparteien des Verzichtsvertrages ohne weiteres vorhersehbar war, sie sich dieses Risikos nicht verschließen konnten. Wer aber eine Gefahr kennt oder kennen muss, übernimmt das Risiko ihres Eintritts, wenn er den Vertrag unverändert abschließt („contracter c’est prévoir. Der Vertrag ist gefährlich und soll gefährlich sein.“ – vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 313, Rz. 74). Die Vertragsparteien hätten also vertragliche Vorkehrungen treffen, z.B. eine Bedingung oder Anpassungsklausel in den Vertrag aufnehmen müssen. Ein Festhalten am Abfindungsvertrag wäre daher für die Antragstellerin zumutbar. Es kann auch weiter zum einen dahinstehen, ob – wie die Antragstellerin behauptet - jedenfalls die Fortführung des Hofes durch den Antragsgegner als Vollerwerbsbetrieb Geschäftsgrundlage der Abfindungsvereinbarung geworden ist und zum anderen, ob das Festhalten am Abfindungsvertrag vom ##.##.1987 der Antragstellerin dann nicht nach umfassender Interessenabwägung jedenfalls zuzumuten wäre. Für Letzteres spricht schon, dass der Antragsgegner durch schicksalshafte Umstände zur Aufgabe der Eigenbewirtschaftung gezwungen wurde (vgl. Rechtsgedanken des § 13 Abs. 5 S. 4 Höfe – Wöhrmann, Das Landwirtschaftserbrecht, 10. Auflage, § 13, Rz. 77), die Geschwister weitere Abfindungsbeträge vom Vater erhalten haben und der Antragsgegner im Übertragsvertrag seine Geschwister von etwaigen Pflegekosten freigestellt hat. Ein etwaiger Anspruch auf Anpassung des Abfindungsvertrages wäre aber jedenfalls verjährt oder aber verwirkt. Der Antraggegner beruft sich zu Recht auf die Einrede der Verjährung (§ 194 BGB). Der Anspruch ist mit Ablauf des 31.12.2004 verjährt. Die Verjährung richtet sich nach den Vorschriften der § 195 ff. BGB a. F. (vgl. Art. 229, § 5 EGBGB). Die regelmäßige 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. begann nach § 198 S. 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs im Jahre 1997. Unstreitig gab der Antragsgegner bereits im Jahre 1997 wegen seiner Erkrankung die Eigenbewirtschaftung des Hofes dauerhaft auf. Dies war der Antragstellerin bekannt. Damit war – wie die Antragstellerin selbst ausführt, „die gemeinsame Grundlage für die Verzichtsvereinbarung vom ##.##.1987 nachträglich entfallen, weil eine aktive Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebes durch den potentiellen Hoferben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich war.“ Damit lagen schon auf der Grundlage des Vortrages der Antragstellerin im Jahre 1997 die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Anpassung des der Verzichtsvereinbarung zugrunde liegenden Abfindungsvertrages gemäß § 242 BGB (§ 313 BGB) vor. Die Verjährungsfrist endete nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2004. Ein Anspruch wäre zudem verwirkt (§ 242 BGB), nachdem die Antragstellerin bis zum Jahre 2015 gewartet hat, bevor sie den Antragsgegner zur Auskunft aufforderte, wobei sich der Anspruch zu dieser Zeit noch gegen die Mutter der Beteiligten richtete. Sie hatte damit über einen Zeitraum von ca. 18 Jahren Vertrauen bei ihren Eltern als Vertragspartner des Abfindungsvertrages geschaffen, dass sie keine Abänderung mehr verlangte. Zeit- und Umstandsmoment sind damit gegeben. Eine weitere Schriftsatzfrist war der Antragstellerin nicht mehr zu bewilligen, nachdem der Schriftsatz der Gegenseite vom 28.03.2018, übersandt mit richterlicher Verfügung vom 05.04.2018 am gleichen Tage, keine wesentlichen neuen Tatsachen, vielmehr überwiegend Rechtsansichten enthält und sie im Rahmen der umfassenden Erörterung im Termin ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Antragstellerin vom 30.04.2018 gibt nach erneuter Beratung des erkennenden Gerichts keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da die Antragstellerin ausreichend Gelegenheit zur Äußerung hatte und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für Verfahrensfehler vorliegen. Zudem enthält der Schriftsatz schon keinen wesentlichen neuen Vortrag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde für jeden zulässig, der durch diesen Beschluss in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Beschwerde in dem Bechluss durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Ahaus, Sümmermannplatz 1-3, 48683 Ahaus, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an die Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden. Unterschrift