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Beschluss

40 F 191/12

Amtsgericht Ahlen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWAF2:2012:0417.40F191.12.00
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Tenor

Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder A., geb. am 0, B., geb. am 0 und C., geb. am 0 wird auf die Mutter übertragen.

Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.

Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Den Kindeseltern wird gerichtlich auferlegt, sich wegen der Umgangskontrakte an eine Beratungsstelle zu wenden.

Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten.

Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

Entscheidungsgründe
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder A., geb. am 0, B., geb. am 0 und C., geb. am 0 wird auf die Mutter übertragen. Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort. Der Antrag des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Den Kindeseltern wird gerichtlich auferlegt, sich wegen der Umgangskontrakte an eine Beratungsstelle zu wenden. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten. Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG). G r ü n d e I. Die Beteiligten sind verheiratete Eheleute und haben bisher in der gemeinsamen Immobilie "B-Straße, 59227 Ahlen" zusammengelebt. Aus ihrer Ehe sind drei gemeinsame Kinder A., geb. am 0, B., geb. am 0, und C. , geb. am 0, hervorgegangen. Die Beteiligten haben seit geraumer Zeit Eheprobleme. Streitig ist zwischen den Eheleuten, ob ein anderer Mann Grund dafür ist. Am ##.##.2012 kam es zu einer Eskalation, deren genauer Verlauf zwischen den Eheleuten streitig ist. Unstreitig legte der Antragsgegner der Antragstellerin Unterlagen vor, die diese unterschreiben sollte. Er sagte, es werde ein böses Ende nehmen, wenn sie sich nicht einigen würden. Es handelte sich um Schreiben bezüglich der Aufhebung des Kinderzuschlages, Zahlung des Kindergeldes an den Antragsgegner, Mitteilung der Lohnsteueränderung sowie Mitteilung, dass die Kinder beim Antragsteller verbleiben. Im weiteren Verlauf warf der Antragsgegner die Antragstellerin im Rahmen einer Rangelei aufs Bett und kniete sich aufs Bett. Als der in der Wohnung anwesende Sohn B. hinzukam, ließen die Eheleute voneinander ab. Darüber hinaus versicherte die Antragstellerin an Eides statt, der Antragsgegner habe gesagt, „wenn sie die o.g. Schreiben nicht unterschreibe, werde es den „totalen Krieg“ geben. Außerdem habe er gesagt „ich besorg mir eine Waffe, ich bringe erst dich und dann alle anderen um“. Der Antragsgegner habe sie mit den Knien auf dem Bett fixiert. Im Flur habe der Antragsgegner der Antragstellerin nochmal an den Hals gefasst und sie an die Wand gedrückt. Der Antragsgegner versicherte an Eides statt, er habe lediglich gesagte „Du kannst mir nicht die Kinder nehmen, ich verliere ohnehin alles, wenn Du mir auch noch die Kinder nimmst, kann ich mir auch gleich die Kugel geben, das halte ich nicht aus.“ Die Polizei Ahlen hat unter dem Aktenzeichen 711000-######-12/2 ein 10-tägiges Rückkehrverbot gegen den Antragsgegner ausgesprochen. Seitdem lebt die Antragstellerin mit den gemeinsamen Kindern in der gemeinsamen Immobilie. Die Kinder A. und B. waren während dieser Zeit von Ostermontag bis zum 12.04.2012 mit dem Antragsgegner im Skiurlaub. Die Antragstellerin ist seit 0 vollschichtig als (…) in Ahlen tätig. Nach ihren Angaben ist sie montags von 07:30 Uhr bis 15:15 Uhr, dienstags von 07:30 Uhr bis 12:45 Uhr, mittwochs von 07:30 Uhr bis 15:15 Uhr, donnerstags von 11:00 Uhr bis 15:15 Uhr und freitags von 07:30 Uhr – 11:00 Uhr berufsbedingt außer Haus. Ab August 2012 ist sie in der Lage ihre Stunden auf wöchentlich 19 zu reduzieren. Für die Kinder besteht die Möglichkeit eine Ganztagsschule zu besuchen bzw. bis 16:30 Uhr im Kindergarten zu bleiben. Außerdem besteht die Möglichkeit der Betreuung der Kinder durch die Mutter der Antragstellerin bis zur Rückkehr der Antragstellerin aus der Schule. Der Antragsgegner ist seit 2007 im vorzeitigen Ruhestand, nachdem er zuvor (…) war. Seit Februar 2008 ist er in täglich von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr berufstätig, freitags bis 14:00 Uhr. Er behauptet, seit 2007 für die Versorgung der Familie im Haus verantwortlich zu sein. Unstreitig hat die Mutter der Antragstellerin in der Vergangenheit – zuletzt – an drei Tagen in der Woche (Montag – Mittwoch) für die Kinder und den Antragsgegner gekocht. Die Antragstellerin beantragt, ihr im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder A. geboren am 0, B. geboren am 0 und C., geboren am 0 aufgrund der Dringlichkeit der Maßnahme ohne mündliche Verhandlung zuzusprechen. Der Antragsgegner beantragt ebenfalls, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die für die Kinder A. geboren am 0, B., geboren am 0 und C., geboren am 0 zuzusprechen. Die Eltern und die Vertreter des Jugendamtes sind persönlich angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Entscheidung beruht auf § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Danach kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl der Kinder am Besten entspricht. So liegt der Fall hier. Die Eltern können sich über den Lebensmittelpunkt der Kinder nicht einigen. Nach Angaben der Vertreter des Jugendamtes befinden sich die Kinder bereits in einem erheblichen Loyalitätskonflikt, sie sind psychisch belastet. Eine solche Belastung kann sich nachhaltig auf die Entwicklung der Kinder auswirken und eine dauerhafte Kindeswohlgefährdung nach sich ziehen. Deshalb war eine umgehende Entscheidung im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu treffen. Nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Mutter dem Wohl der Kinder derzeit am besten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Zwar ist der Antragsgegner unstreitig im geringen Maße als die Antragstellerin berufstätig und hat wahrscheinlich in der Vergangenheit mehr Zeit mit der Beförderung der Kinder zur Schule/Kindergarten, Sport, zu Freunden und mit der Mittagsbetreuung verbracht. Das Gericht hat darüber hinaus keine Zweifel, dass der Antragsgegner die Versorgung der Kinder in der Vergangenheit kindeswohlentsprechend ausgeübt hat. Gleichzeitig hat das Gericht aber auch keine Zweifel, dass die Antragstellerin geeignet ist, die Kinder angemessen zu versorgen. Seit dem (unfreiwilligen) Auszug des Antragsgegners im Rahmen eines polizeilichen Rückkehrverbotes leben die Kinder (mit Ausnahme des 4-tägigen Skiurlaubes der beiden Söhne mit dem Antragsgegner) bei der Antragstellerin in der ehelichen Immobilie. Für die Entwicklung der Kinder und zur Stabilisierung der Kinder gerade im Hinblick auf die frische Trennung der Eltern ist es unbedingt erforderlich, dass dieser Status quo aufrechterhalten bleibt. Außerdem hat auch der Antragsgegner in der Vergangenheit unstreitig an drei Mittagen der Woche (Montag bis Mittwoch) bei der Versorgung der Kinder eine Unterstützung durch die Mutter der Antragstellerin erhalten. Auch diese Bezugsperson ist den Kindern zu erhalten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass diese Unterstützung entfällt, wenn das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Antragsgegner übertragen wird. Die vollschichtige Berufstätigkeit der Antragstellerin ändert an der Entscheidung des Gerichts nichts. Die Antragstellerin hat eine Bestätigung ihres (…) zur Akte gereicht, wonach dieser zusichert, dass die Antragstellerin von nachmittäglichen Zusatzverpflichtungen freigestellt werden kann. Im Übrigen kann die Versorgung der Kinder durch die Schule/Kindergarten und die Mutter der Antragstellerin gewährleistet werden. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtschau hat das Gericht außerdem die Eskalation am 05.04.2012 berücksichtigt. Zwar haben die Eheleute den Vorfall in unterschiedlich heftiger Weise an Eides statt versichert, unstreitig hat der Antragsgegner die Antragstellerin durch Vorlage verschiedener Schriftstücke psychisch unter Druck gesetzt und sie aufs Bett gestoßen. Auch wenn dem Antragsgegner dieses Verhalten leidtut, war es für eine kindeswohlorientierte Entscheidung zu berücksichtigen. Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Entscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen ergehen. Diese werden umgehend in einem erwarteten Hauptsacheverfahren nachgeholt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahlen, Gerichtsstr. 12, 59227 Ahlen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Ahlen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.