Beschluss
11 VI 196/13
AG ARNSBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gemeinschaftliches Testament bleibt trotz Scheidung wirksam, wenn die Ehegatten ausdrücklich dessen Fortbestand im Scheidungsfall vereinbart haben (§ 2268 Abs. 2 BGB).
• Wechselbezügliche Verfügungen eines Ehegatten können nach §§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 BGB nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten wirksam widerrufen werden; der Widerruf darf nicht durch Vertreter erfolgen (§ 2296 Abs. 1 BGB).
• Ein notariell beurkundeter Widerruf ist nach dem Tod des Erblassers nur dann wirksam, wenn die Widerrufserklärung zum Todeszeitpunkt bereits auf dem Weg zum Erklärungsempfänger war und die Zustellung unverzüglich erfolgte.
• Die Anfechtung eines Testaments gemäß § 2079 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Anfechtung den Anfechtenden schlechter stellen würde als die letztwillige Verfügung, die er angreift.
• Bei behauptetem Inhaltsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen; bloße Vermutungen über den Willen des Erblassers genügen nicht (§ 2078 BGB).
Entscheidungsgründe
Gemeinschaftliches Testament bleibt trotz Scheidung wirksam; Widerruf form- und fristgebunden • Ein gemeinschaftliches Testament bleibt trotz Scheidung wirksam, wenn die Ehegatten ausdrücklich dessen Fortbestand im Scheidungsfall vereinbart haben (§ 2268 Abs. 2 BGB). • Wechselbezügliche Verfügungen eines Ehegatten können nach §§ 2271 Abs. 1, 2296 Abs. 2 BGB nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten wirksam widerrufen werden; der Widerruf darf nicht durch Vertreter erfolgen (§ 2296 Abs. 1 BGB). • Ein notariell beurkundeter Widerruf ist nach dem Tod des Erblassers nur dann wirksam, wenn die Widerrufserklärung zum Todeszeitpunkt bereits auf dem Weg zum Erklärungsempfänger war und die Zustellung unverzüglich erfolgte. • Die Anfechtung eines Testaments gemäß § 2079 BGB kommt nicht in Betracht, wenn die Anfechtung den Anfechtenden schlechter stellen würde als die letztwillige Verfügung, die er angreift. • Bei behauptetem Inhaltsirrtum sind strenge Anforderungen zu stellen; bloße Vermutungen über den Willen des Erblassers genügen nicht (§ 2078 BGB). Der Erblasser und die Antragstellerin errichteten 2003 ein handschriftliches gemeinschaftliches Testament, sich gegenseitig zu Alleinerben und ihren Sohn zum Schlusserben einsetzend; ein Nachtrag bestimmte die Fortgeltung bei Scheidung. Die Ehe wurde 2011 geschieden; der Erblasser heiratete im Dezember 2011 erneut und errichtete im Januar 2012 mit der neuen Ehefrau ein notarielles gemeinschaftliches Testament, in dem er anderweitig disponierte und einen Neffen als Erben einsetzte. Die neue Ehefrau ließ während des Verfahrens den notariellen Widerruf demnach gegenüber der Antragstellerin zustellen und erklärte Anfechtung des früheren Testaments. Der eingesetzte Neffe hat die Erbschaft ausgeschlagen. Die Antragstellerin beantragt Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin; die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung. Streitpunkte sind die Frage der Wechselbezüglichkeit der 2003 getroffenen Verfügungen, die Wirksamkeit des Widerrufs durch das notarielle Testament 2012 und die Zulässigkeit der Anfechtung wegen Übergehung bzw. Irrtum. • Das gemeinschaftliche Testament von 03.09.2003 ist wegen des ausdrücklichen Nachtrags vom 20.10.2003 nicht durch die Scheidung unwirksam geworden; der Wortlaut des Nachtrags belegt die Fortgeltung im Scheidungsfall (§ 2268 Abs. 2 BGB). • Die letztwilligen Verfügungen sind als wechselbezüglich anzusehen. Die Nähe zum Abschluss eines Ehevertrags und die Übertragung von Vermögenswerten am gleichen Tag rechtfertigen die Annahme gegenseitiger Bindungswirkung; zudem greift die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB. • Ein wirksamer Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen setzt die Form des § 2296 Abs. 2 BGB (notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten) voraus; Vertreter sind hierfür gemäß § 2296 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Die Zustellung des notariellen Widerrufs an die Antragstellerin erfolgte nicht in der vom Erblasser erforderlichen Weise, weil dieser nicht selbst die Zustellung veranlasste. • Nach herrschender Auffassung ist ein Widerruf nach dem Tod des Widerrufenden nur wirksam, wenn die Erklärung bereits auf dem Weg zum Empfänger war und die Zustellung unverzüglich erfolgte; hier lag keine derartige rechtzeitige Zustellung vor (§ 130 Abs. 2 BGB i. V. m. Rspr.). • Die Anfechtung gemäß § 2079 BGB scheitert, weil die Antragsgegnerin durch eine erfolgreiche Anfechtung nicht besser gestellt würde als durch das notarielle Testament von 10.01.2012; daher fehlt ein schutzwürdiger Anfechtungszweck. • Eine Anfechtung wegen Inhaltsirrtums (§ 2078 Abs.1 BGB) ist nicht begründet; es gibt keine konkreten Anhaltspunkte, die zeigen, dass der Erblasser bei Wiederverheiratung etwas anderes gewollt hat als im eindeutigen Nachtrag niedergelegt. Der Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweist, ist begründet. Das gemeinschaftliche Testament vom 03.09.2003 nebst Nachtrag bleibt wirksam und begründet die Alleinerbenstellung der Antragstellerin. Der Widerruf durch das notarielle Testament vom 10.01.2012 ist formell und materiell nicht wirksam, da der Widerruf nicht in der gesetzlich geforderten Form gegenüber der Antragstellerin zugegangen ist und nach dem Tod des Erblassers nicht mehr wirksam zugestellt wurde. Die von der Antragsgegnerin erklärte Anfechtung schlägt mangels Anfechtungsgrund und wegen fehlender Besserstellung durch die Anfechtung fehl. Deshalb ist der Erbschein zu erteilen; die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung bis zur Rechtskraft zurückgestellt.