Beschluss
11 VI 654/22
Amtsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAR:2023:1129.11VI654.22.00
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Tenor
Der Erbscheinsantrag vom 03.08.2022 (UVZ-Nr. 315/2022 des Notars R.) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Erbscheinsantrag vom 03.08.2022 (UVZ-Nr. 315/2022 des Notars R.) wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Gründe: Es ist mit Antrag vom 03.08.2022 die Erteilung eines Erbscheins nach gesetzlicher Erbfolge dahingehend beantragt, dass die Ehefrau zu 1/2-Anteil und die beiden Töchtern E. und Q. des Erblassers zu jew. 1/4-Anteil als Erben ausgewiesen werden sollen. Da von den beiden o.g Töchtern des Erblassers die Erbschaft wirksam ausgeschlagen wurde mit Erklärungen vom 23.05.2022 (UVZ-Nrn. 47/2022 und 48/2022 des Notars P.) und keine wirksame Anfechtung der Ausschlagungen erfolgte, auch nicht mit Erklärungen vom 30.06.2022 (UVZ-Nrn. 63/2022 und 64/22 des Notars P.), sind die beiden Töchter des Erblassers nicht Erbinnen, so dass der Erbscheinsantrag vom 03.08.2022 zurückzuweisen war. Der Erblasser ist am 08.03.2022 verstorben. Die Erklärungen der Töchter vom 23.05.2023 sind am 02.06.2022 beim Amtsgericht Arnsberg -Nachlassgericht- eingegangen. Somit kommt eine Versäumung der Ausschlagungsfrist § 1944 Abs. 1 BGB in Betracht. In den Erklärungen wird jedoch die Anfechtung der Fristversäumung erklärt mit der Begründung, dass wider Erwarten kein Testament des Erblassers vorhanden sei und die Ausschlagungsfrist nicht bekannt war. Kenntnis von den Anfechtungsgründen bestehe seit dem 20.05.2022 (Ausschlagungsfrist) bzw. dem 23.05.2022 ("erst jetzt", kein Testament vorhanden). Beide Anfechtungsgründe berechtigen zur Anfechtung, und sind, ausgehend von der Kenntniserlangung am 20.05.2022 bzw. 23.05.2023, rechtzeitig, also innerhalb der Anfechtungsfrist § 1954 Abs. 1 BGB erklärt. Zwar wird betreffend den Zeitpunkt von der Kenntnis, dass wider Erwarten kein Testament vorhanden ist, in den Erklärungen kein konkretes Datum genannt, doch ist im Hinblick auf die Formulierung "jetzt" davon auszugehen, dass die Kenntniserlangung am 23.05.2022 oder lediglich wenige Tage zuvor erfolgte, so dass auch diesbezüglich von der Wahrung der Anfechtungsfrist auszugehen ist. Aber selbst wenn diesbezüglich die Anfechtungsfrist nicht eingehalten worden wäre, ist nach dem Wortlaut der Erklärungen zumindest betreffend den Anfechtungsgrund "Ausschlagungsfrist" die Anfechtungsfrist gewahrt, so dass innerhalb der Anfechtungsfrist zumindest ein zur Anfechtung berechtigender Anfechtungsgrund erklärt wurde. Die Erbschaft wurde also von beiden Töchtern des Erblassers wirksam ausgeschlagen. Die Ausführungen in den Schreiben der Rechtsanwälte I., die von den Töchtern des Erblassers mandatiert wurden, in den Schriftsätzen vom 17.04.2023 und vom 17.08.2023, führen zu keiner anderen Rechtsauffassung: Darin werden betreffend die zur Bewertung einer Wirksamkeit der Ausschlagung/ Anfechtung relevanten Zeitpunkte andere Angaben gemacht, und zwar dahingehend, dass am 23.05.2022, dem Tag der Abgabe der Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung die Ausschlagungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei und auch die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, da bereit seit mehr als 6 Wochen den Töchtern bekannt gewesen sei, dass kein Testament existiert und dass die Ausschlagungsfrist 6 Wochen beträgt. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden: Die Erbausschlagung und Anfechtung sind in den Paragraphen §§ 1944 BGB abschließend geregelt, um Rechtssicherheit zu schaffen, wer Erbe ist bzw. wer nicht Erbe ist. Werden die Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärungen nicht unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Fristen für eine Ausschlagung bzw. Anfechtung, erklärt, liegt eine wirksame Ausschlagung bzw. Anfechtung nicht vor. Würde man nun nachträgliche Erklärungen berücksichtigen, die andere Angaben enthalten betreffend die zur Bewertung der Wirksamkeit der Ausschlagung/ Anfechtung relevanten Zeitpunkte, würden die gesetzlichen Regelungen ausgehebelt, es bestünde also auch noch Jahre später die Möglichkeit, die Ergebnisse einer Prüfung der Wirksamkeit einer Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung zu verändern. Es ist vorliegend so, dass es einzig die Erklärungen der Töchter des Erblassers sind, die widersprüchliche Angaben enthalten und die zu einer neuen Bewertung führen sollen. Würde man nun die nachträglichen Erklärungen berücksichtigen, würden es in der Disposition der Töchter des Erblassers liegen, die Ergebnisse einer Prüfung der Wirksamkeit eines Ausschlagungs- bzw. Anfechtungserklärung zu verändern, was der Intention der gesetzlichen Bestimmungen zur Erbausschlagung und Anfechtung, Rechtssicherheit zu schaffen, widersprechen würde. Es ist daher von der Richtigkeit der Angaben auszugehen, die zuerst gemacht wurden, also den Angaben in den Erklärungen vom 23.05.2022, die eine wirksame Erbausschlagung enthalten. Zudem werden in den Erklärungen der Töchter des Erblassers vom 30.06.2022 keine Angabe zur Kenntniserlangung von der Ausschlagungsfrist gemacht, und somit keine anderslautenden Erklärungen als in den Erklärungen vom 23.05.2022, so dass auch deshalb davon auszugehen ist, dass die diesbezügliche Angabe in den Erklärungen vom 23.05.2022 zutreffend ist. Die Notare R. und P. wurden um Stellungnahme gebeten. Eine Stellungnahme des Notars P. erfolgte nicht. In der Stellungnahme des Notars R. vom 30.10.2023 wird erklärt, dass die Töchter Kenntnis von ihrer Berufung und Kenntnis von der Ausschlagungsfrist bereits an 28.03.2022 erlangt hätten, so dass mit den Erklärungen vom 23.05.2022 keine wirksame Ausschlagung erklärt worden sei. Die Angaben zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Berufung und der Ausschlagungsfrist widersprechen somit den Angaben in den Erklärungen vom 23.05.2022. Wie obig dargelegt, ist jedoch von der Richtigkeit der Angaben in den Erklärungen vom 23.05.2022 auszugehen. Von einer Vernehmung der Ehefrau des Erblassers wurde abgesehen, da eine solche nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen können dürfte, da es darauf ankommt, wann die Töchter Kenntnis und Verständnis von der Ausschlagungsfrist erlangt haben, also auf ihren Empfängerhorizont. Ebenso wurde von einer Vernehmung der Töchter des Erblassers abgesehen. Sie haben sie die Kanzlei I. mandatiert, die mit Schriftsätzen vom 14.02.2023 und vom 17.08.2023 sich in ihrem Auftrag zu dem Sachverhalt geäußert haben. Im Schriftsatz der Rechtsanwälte I. vom 17.08.2023 wird unumwunden erklärt, dass die Angaben in ihren Erklärungen vom 23.05.2022 nicht der Wahrheit entsprechen. Unter Pos.5 jenes Schriftsatzes ist zudem u.a. aufgeführt: "Um eine solche überhaupt noch schlüssig erklären zu können, musste dem Gericht ein Sachverhalt dargelegt werden, bei dem überhaupt noch eine Ausschlagung möglich war. Das haben die Töchter des Erblassers getan." Daraus ergibt sich doch, dass die Töchter ihre Aussagen zum Sachverhalt daran ausrichten, was sie erreichen möchten. Dass sie ihre Aussagen daran ausrichten, was zutreffend ist, ergibt sich daraus nicht. Vor diesem Hintergrund dürfte eine Vernehmung der Töchter des Erblassers nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen können. Die Erbschaft wurde also von beiden Töchtern des Erblassers wirksam ausgeschlagen mit den Erklärungen vom 23.05.2023. Daran ändern auch die Erklärungen der Töchter des Erblassers vom 30.06.2022 nichts: Als Anfechtungsgrund wird darin der Irrtum darüber angegeben, wer infolge der Ausschlagungserklärungen vom 23.05.2023 als Erbe in Betracht kommt. Es sei das Ziel gewesen, dass die Ehefrau des Erblassers die Alleinerbin wird, jedoch nicht, dass die Geschwister des Erblassers bzw. deren Kinder Miterben werden. Gemäß Beschluss des BGH vom 22.03.2023 (Az. IV ZB 12/22) ist ein Irrtum über die an Stelle des Ausschlagenden in die Erbfolge eintretende Person ein Motivirrtum, der nicht zur Anfechtung berechtigt. Mit den Erklärungen der Töchter des Erblassers vom 30.06.2022 ist somit keine wirksame Anfechtung erfolgt. Es verbleibt daher dabei, dass die Erbschaft von den Töchtern des Erblassers wirksam ausgeschlagen wurde mit den Erklärungen vom 23.05.2022. Da somit dem Erbscheinsantrag vom 03.08.2022 nicht entsprochen werden kann, war der Erbscheinsantrag vom 03.08.2022 zurückzuweisen.