Beschluss
43 M 1189/24
Amtsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGAR:2024:0723.43M1189.24.00
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Tenor
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 12.12.2023 gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin Q. zum dortigen Aktenzeichen DR I-1384/23 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Erinnerungsführerin vom 12.12.2023 gegen die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin Q. zum dortigen Aktenzeichen DR I-1384/23 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Sie beantragte beim Amtsgericht Arnsberg den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der zum Az. 43 M 1870/23 durch das Amtsgericht Arnsberg erlassen wurde. Mit gerichtlicher Verfügung wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag der Gläubigerin der Gerichtsvollzieherin auf elektronischem Wege übersandt zur Veranlassung der Zustellung an die Drittschuldnerin. Die Gerichtsvollzieherin führte die Zustellung antragsgemäß auf elektronischem Wege aus und übermittelte an den Drittschuldner den Prüfvermerk, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und die Zustellungsurkunde. In der nach Zustellung an die Gläubigerin ergangenen Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin setze diese u.a. eine Gebühr für die Dokumentenpauschale KV 700 in Höhe von 3,00 Euro an, wobei jeweils 1,50 Euro für die Übermittlung des Beschlusses und des Prüfvermerkes angesetzt wurden. Die Erinnerungsführerin wendet sich nunmehr mit dem Rechtsmittel der Erinnerung gegen den Kostenansatz KV 700 in Höhe von 3,00 Euro. In dem Fall, dass die Gerichtsvollzieherin den Zustellauftrag bzgl. eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses samt der zuzustellenden Unterlagen auf elektronischem Wege erhalte und sodann auch eine elektronische Zustellung veranlasse, sei der Gebührentatbestand einer Dokumentenpauschale gem. Nr. 700 Nr. 2 KV GvKostG nicht erfüllt. Denn dieser greife nach dem Wortlaut nur dann ein, wenn grundsätzlich ein Fall des Nr.700 Nr.1 KV GvKostG erfüllt sei, der hier jedoch nicht vorliege. Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Erinnerung ist gem. § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 766 ZPO zulässig. III. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet. Denn der Ansatz der Dokumentenpauschale in Höhe von jedenfalls 3,00 Euro ist gem. KV 700 Nr.2 GvKostG gerechtfertigt. Nach der gesetzlichen Regelung fällt für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in Nummer 1 genannten Kopien und Ausdrucke je Datei eine Gebühr von 1,50 Euro an. Gemäß KV 700 Nr.1 GvKostG entsteht eine Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Kopien und Ausdrucken, soweit sie a) auf Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt werden bzw. b) angefertigt werden, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, die erforderliche Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen. Hier hat die Gerichtsvollzieherin unstreitig jedenfalls zwei Dokumente im Rahmen der Zustellung an den Drittschuldner im Sinne des Gebührentatbestandes überlassen. Diese Überlassung erfolgte entgegen der Ansicht der Erinnerungsführerin auch "auf Antrag" der Gläubigerin i.S.d. der Nr. 700 Nr. 1 a) KV GvKostG. So hat das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 06.02.2024 - I-10 W 100/23, dessen Ausführungen sich das Gericht anschließt, für den dortigen Fall, dass eine Zustellung auf dem postalischen Wege erfolgt, entschieden, dass die Fertigung der Kopien gem. Nr.700 Nr.1a) KV GvKostG in den Fällen des Zustellungsauftrages bzgl. eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gerade auf Antrag des Gläubigers, der den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beauftragt hat, erfolge. Der Antrag müsse insoweit nicht ausdrücklich erfolgen, sei vielmehr insoweit eindeutig mit dem geäußerten Zustellungsbegehren verbunden, denn ohne die Fertigung der Kopien wäre eine Zustellung bei Personen, bei denen eine elektronische Zustellung ausscheidet, nicht möglich (OLG Düsseldorf a.a.O.). Anders als das OLG Hamm im Beschluss vom 22.08.2023 ausführt, erfolgt die Fertigung der Kopien dabei gerade nicht von Amts wegen und zählt deshalb auch nicht als sonstiger Aufwand zu den sog. Gemeinkosten, die bereits durch andere Gebührentatbestände abgegolten sind. Die Kopie des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird nämlich nur auf Antrag des Gläubigers erstellt, der dessen Zustellung bewirkt wissen will (vgl OlG Düsseldorf a.a.O.). Vor dem Hintergrund, dass die Voraussetzungen der Nr.700 Nr.1a) GvKostG nach Auffassung des OlG Düsseldorf, der sich das entscheidende Gericht anschließt, im Falle der postalischen Zustellung erfüllt sind, ist der Anfall einer Dokumentenpauschale im hier einschlägigen Fall der Zustellung auf elektronischem Weg ebenfalls nicht zu beanstanden, da sämtliche Voraussetzungen der Nr.700 Nr.2 i.V.m. Nr.700 Nr.1a GvKostG auch für diesen Fall erfüllt sind. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 8 GKG. V. Die Beschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage und der fehlenden obergerichtlichen Rechtsprechung zur Zustellung auf elektronischem Wege sowie der uneinheitlichen Rechtsprechung zur grundsätzlichen Ansatzfähigkeit der Dokumentenpauschale zugelassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Arnsberg, Eichholzstr. 4, 59821 Arnsberg, oder dem Landgericht Arnsberg, Brückenplatz 7, 59821 Arnsberg, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Arnsberg oder dem Landgericht Arnsberg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.