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Urteil

2 Cs 802 Js 26696/24 (337/24)

AG Aschersleben, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGASCHE:2025:0307.2CS802JS26696.24.00
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Tenor
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. I. Dem Angeklagten ist in dem Strafbefehl, der auf Antrag der Staatsanwaltschaft Halle am 29.10.2024 vom Amtsgericht Aschersleben erlassen wurde, gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Volksverhetzung unter Zugrundelegung folgenden Sachverhalts zur Last gelegt: Am 15.06.2024 um 16:42 Uhr postete der Angeklagte in Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt in Wolmirstedt von seinem X-Konto "…" aus den Tweet "Gut, das die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat. Wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen. Dieses Pack muss raus aus Deutschland.". Dazu war eine Presseberichterstattung mit Bild angefügt, die lautet "In Wolmirstedt bei Magdeburg, Messer-Attacke bei EM-Party! Ein Fußball-Fan tot, zwei Menschen schwer verletzt +++ Polizei erschießt Angreifer" und die ein Bild des Polizeieinsatzes in Wolmirstedt zeigte. Dabei setzte der Angeklagte wider besseren Wissens aus politischer Effekthascherei über die Verbreitung auf der Plattform X sämtliche in Deutschland lebenden Afghanen mit dem Verdächtigen eines Tötungsdeliktes gleich und kriminalisierte sie, um das Ansehen der in Deutschland lebenden Afghanen herabzusetzen. Zudem erstellte der Angeklagte durch die Verwendung des Wortes "Pack" die in Deutschland lebenden Afghanen aus verwerflichen Gründen heraus als unwürdig und verachtenswert dar. Mit der pauschalen Bewertung aller in Deutschland lebenden Afghanen und den ihnen unterstellten Undank bestritt der Angeklagte bewusst und gewollt das Recht der in Deutschland lebenden Afghanen, als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft zu leben und heizten mit seinem Beitrag das politische Klima gegen in Deutschland lebenden Migranten an. II. Das Gericht hat den Sachverhalt aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten, so wie in dem Strafbefehl dargestellt, festgestellt. Der Sachverhalt wird zudem durch die verlesene und in Augenschein genommene Rekonstruktion des Tweets bestätigt. III. Der Angeklagte war aus Rechtsgründen freizusprechen, da die ihm zur Last gelegte Handlung nicht strafbar ist. Gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich derjenige strafbar, der in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Der Tweet, den der Angeklagter am 15.06.2024 verfasste, bezieht sich im zweiten und dritten Satz auf einen Teil der Bevölkerung, nämlich die in Deutschland lebenden Afghanen (Ziff. III. 1), jedoch ist die Menschenwürde der afghanischen Bevölkerung durch den Tweet nicht angegriffen worden (Ziff. III. 2). Ausgangspunkt dieser rechtlichen Beurteilung ist die zutreffende Erfassung des Sinngehalts des von dem Angeklagten verfassten Tweet. Dabei gilt es, den objektiven Sinn einer Äußerung zu ermitteln, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat. Unerheblich ist hingegen die subjektive Absicht des sich Äußernden sowie das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen (vgl. BVerfGE 93, 266 = NJW 1995, 3303 = NVwZ 1996, 159 Ls.). Die Grundlage dieser objektiven Auslegung ist stets der Wortlaut der Äußerung selbst, wobei aber auch der Kontext und die Begleitumstände der Äußerung zu berücksichtigen sind. Dies gilt insbesondere, wenn die Äußerung selbst in schlagwortartiger Form zusammengefasst ist (vgl. BVerfGE 13, 1 = BeckRS 2009, 37173 m.w.N). Sofern es sich um eine nach diesem Maßstab mehrdeutige Äußerung handelt, darf der Äußerung eine sanktionierte Bedeutung nur dann beigemessen werden, wenn zuvor alle in Betracht kommenden sanktionslosen Bedeutungen mit schlüssigen Gründen – beispielsweise im Hinblick auf die Begleitumstände der Äußerung – ausgeschlossen wurden (vgl. ua BVerfGE 82, 43 = NJW 1990, 1980). 1. Diesen Grundsätzen folgend ist der Tweet derart auszulegen, dass sich der zweite und dritte Satz auf alle in Deutschland lebenden Afghanen und damit einem tauglichen Tatobjekt, einem Bevölkerungsteil, beziehen. Der erste Satz des Tweets "Gut, dass die Polizisten diesen feigen, hinterlistigen Afghanen erschossen hat" bezeichnet kein taugliches Tatobjekt. Der Satz bezieht sich nicht auf eine Personengruppe, sondern allein auf den Täter des Messerangriffs in Wolmirstedt. Dies folgt aus der Anfügung des Presseberichts über das Geschehen in Wolmirstedt mit dem Schriftzug "In Wolmirstedt bei Magdeburg, Messer-Attacke bei EM-Party! Ein Fußball-Fan tot, zwei Menschen schwer verletzt +++ Polizei erschießt Angreifer" zu dem Tweet. Der zweite Satz "wir füttern sie durch und dann ermorden sie unschuldige Menschen" bezieht sich auf alle in Deutschland lebenden Afghanen. Aufgrund der genauen Bezeichnung der Staatsangehörigkeit des Täters aus Wolmirstedt im ersten Satz des Tweets, welcher bei der Frage, wer mit dem "sie" im zweiten Satz gemeint ist, nicht unberücksichtigt bleiben darf, kann der Tweet nur derart ausgelegt werden, dass sich das "sie" auf alle in Deutschland lebenden Afghanen und nicht auf alle in Deutschland lebenden Ausländer oder Migranten bezieht. Der Satz lässt sich im Zusammenhang mit dem ersten Satz nicht derart auslegen, dass mit dem "sie" nur der Täter in Wolmirstedt und der Täter des Messerangriffs am 31.05.2024 in Mannheim gemeint sind. Bei einer solchen Auslegung würde der dritte Satz außer Acht gelassen werden. Der dritte Satz beginnt mit dem Demonstrativpronomen "dieses". Hierbei handelt es sich um eine Wortart, mit der ein Gesprächsgegenstand hervorgehoben werden soll. Die Demonstrativpronomen "dieser", "diese", "dieses" werden im Sprachgebrauch genutzt, um über einen Gegenstand zu sprechen, der räumlich oder zeitlich ganz nah ist. Die Formulierung im Tweet "Dieses Pack" bezieht sich daher auf die vorstehenden Sätze, welche "dieses Pack" konkretisieren. Mit dem "Pack" können nicht nur die beiden Täter der Vorfälle in Wolmirstedt und Mannheim gemeint sein, da unter einem Pack eine Gruppe von Menschen verstanden wird, die als asozial verachtet/ abgelehnt wird. Da der Täter aus Wolmirstedt, wie der Angeklagte im ersten Satz seines Tweets geschrieben hat, nicht mehr lebt, könnte er zusammen mit dem Täter aus Mannheim inhaltlich keine Gruppe darstellen, welche "raus aus Deutschland müsse". Die Forderung der Abschiebung einer toten Person wäre absurd. Zudem besteht eine derart enge Verknüpfung, wie sie aufgrund des Demonstrativpronomens zwischen dem zweiten und dritten Satz besteht, zwischen dem ersten und zweiten Satz nicht. Der erste Satz bezieht sich nach Auslegung durch das Gericht allein auf das Geschehen in Wolmirstedt. Der zweite Satz hingegen enthält eine vermeintlich allgemeine Feststellung, welche im dritten Satz durch die Forderung "Dieses Pack muss raus aus Deutschland" aufgegriffen wird. Unter Berücksichtigung der engen Verbindung zwischen dem zweiten und dritten Satz ist der Tweet derart auszulegen, dass sich der dritte Satz des Tweets "Dieses Pack muss raus aus Deutschland" auch auf alle in Deutschland lebenden Afghanen bezieht, die noch weiter durch den zweiten Satz konkretisiert werden. Dabei sind je nach Schwerpunktsetzung im zweiten Satz, welcher aus zwei Teilen besteht, bei der Auslegung drei verschiedene Auslegungsmöglichkeiten denkbar: Mit "diesem Pack" können alle in Deutschland lebenden, Sozialleistungen empfangenden Afghanen gemeint sein, wenn der Schwerpunkt auf den ersten Teil des zweiten Satzes "Wir füttern sie durch" gelegt wird (Auslegung 1). Das "Pack" könnte sich auf alle Sozialleistungen empfangende Afghanen, die Tötungsdelikte begangen haben, beziehen, wenn beide Teile des zweiten Satzes kumulativ berücksichtigt werden (Auslegung 2). Oder als "Pack" werden alle Sozialleistungen empfangenden Afghanen bezeichnet, die "raus aus Deutschland müssen", damit sie zukünftig keine unschuldigen Menschen töten (Auslegung 3). Diese zuletzt genannte Deutung ist jedoch als über den Wortlaut hinausgehend abzulehnen. Ob der ersten oder zweiten Auslegung der Vorzug zu gewähren ist, kann an dieser Stelle offengelassen werden, da alle beide Auslegungen nicht mit einem Angriff auf die Menschenwürde einhergehen, vgl. unten. Für die zweite Auslegung spricht, dass bei mehrdeutigen Äußerungen nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerfG die die Meinungsfreiheit schonendste Auslegung zu wählen ist, wenn die sanktionslose Auslegung nicht aus schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerfGE 82, 43 = NJW 1990, 1980). In der zweiten Auslegung könnte lediglich die Forderung zu sehen sein, dass schwerkriminelle Afghanen abgeschoben werden sollen. Dies könnte sich mit § 54 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 1a lit. a und b AufenthG decken, wonach ein besonders schwer wiegendes Ausreiseinteresse, welches zu einer Ausweisung gem. § 53 Abs. 1 AufenthG führen kann, vorliegt, wenn der Ausländer (Nr. 1) wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist, oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet worden ist; oder (Nr. 1a) rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten a) gegen das Leben oder b) gegen die körperliche Unversehrtheit. Eine Abschiebung erfolgt gem. § 60 AufenthG jedoch nicht, wenn ein Abschiebeverbot greift, weil beispielsweise das Herkunftsland nicht sicher ist. Zum Tatzeitpunkt ist politisch diskutiert worden, ob Afghanistan als sicheres Herkunftsland anzusehen ist. Der Tweet könnte insoweit als Beitrag zur allgemeinen, politischen Diskussion angesehen werden. Dies würde jedoch voraussetzen, dass ein objektiver Dritter, welcher den Tweet liest, über die bestehende Gesetzeslage informiert ist und annimmt, dass mit "diesem Pack" schwerkriminelle Afghanen gemeint sind. Dies erscheint mehr als zweifelhaft, kann aber letztendlich dahinstehen, da jedenfalls kein Angriff auf die Menschenwürde vorliegt. 2. Die Norm des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass durch die Handlung des Täters die Menschenwürde anderer angegriffen wird. Mit dem Begriff der Menschenwürde ist der soziale Achtungsanspruch des Menschen verbunden, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 87, 209 [228] = NJW 1993, 1457). Dabei wird der Begriff der Menschenwürde häufig vom Verletzungsvorgang her beschrieben (vgl. BVerfGE 1, 97 [104] = NJW 1952, 297; BVerfGE 27, 1 [6] = NJW 1969, 1707; BVerfGE 30, 1 [25] = NJW 1971, 275; BVerfGE 72, 105 [115] = NJW 1986, 2241). Angriffe auf die Menschenwürde können in Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und damit in allen Verhaltensweisen bestehen, die dem Betroffenen seinen Achtungsanspruch als Mensch absprechen (vgl. BVerfGE 1, 97 [104] = NJW 1952, 297; BVerfGE 87, 209 [228] = NJW 1993, 1457; BVerfGE 107, 275 [284] = NJW 2003, 1303). Allein die Verletzung der Ehre einer Person ist noch nicht als ein Angriff auf die Menschenwürde einzuordnen. Vielmehr muss der angegriffenen Person ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen und sie als unterwertiges Wesen behandelt werden. Der Angriff muss sich mithin gegen den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit, nicht lediglich gegen einzelne Persönlichkeitsrechte, richten (vgl. BGHSt 36, 83 [90] = NJW 1989, 1365; BGHSt 40, 97 [100] = NJW 1994, 1421; BGH, Urteil vom 03.04.2008, Az. 3 StR 394/07, BeckRS 2008, 06865; BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 1 BvR 369/04 in NJW 2010, 2193). Ein Angriff auf die Menschenwürde, der in Deutschland lebenden Afghanen lässt sich in dem zweiten Satz des Tweets, dem dritten Satz des Tweets und auch in der Gesamtschau nicht erblicken. Der Angeklagte unterstellt im zweiten Satz des Tweets den in Deutschland lebenden Afghanen, dass sie alle Sozialleistungen beziehen und früher oder später unschuldige Menschen ermorden. Auch wenn eine solche Darstellung bezogen auf alle in Deutschland lebenden Afghanen eine Verleumdung seien dürfte, da den in Deutschland lebenden Afghanen Handlungen unterstellt werden, welche nicht der Wahrheit entsprechen, wird ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft durch diesen Satz nicht bestritten. Menschen, die Sozialleistungen beziehen, sind nicht weniger Wert als andere. Eine Erniedrigung der in Deutschland lebenden Afghanen durch eine Gleichsetzung mit Tieren kann dem zweiten Satz auch nicht entnommen werden. Zwar nutzt der Angeklagte die Formulierung "wir füttern sie durch", hierin allein ist jedoch noch keine Gleichsetzung der Afghanen mit Tieren zu sehen. Die Bezeichnung des Fütterns wird im Sprachgebrauch sowohl bei Tieren als auch bei Kleinkindern verwendet. Hinzutretende Umstände, welche auf eine Gleichsetzung mit Tieren hindeuten, gibt es nicht. So hat der Angeklagte insbesondere im zweiten Teil des zweiten Satzes zur Beschreibung eines Tötungsvorganges die Formulierung "und dann ermorden sie unschuldige Menschen" genutzt. Ein Tier "ermordet" nicht, es "tötet", "reißt seine Beute", "erlegt sie", etc. Den in Deutschland lebenden Afghanen wird auch nicht durch die Unterstellung, sie würden unschuldige Menschen ermorden, das Lebensrecht in der Gemeinschaft abgesprochen. Die Bezeichnung der Afghanen als "Pack" im dritten Satz des Tweets ist zwar ehrverletzend, greift jedoch nicht in den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte ein. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB soll kein erweiterter Ehrschutz zukommen. Daher erfüllen Beleidigungen, plakative und heftige Schmähungen für sich genommen den Tatbestand nicht. Wie oben aufgezeigt, wird unter einem Pack eine Gruppe von Menschen verstanden, die als asozial verachtet bzw. abgelehnt wird. Mit einer Verachtung oder Ablehnung geht noch keine Aberkennung des Lebensrechts als gleichwertige Persönlichkeit einher. Trotz der Bezeichnung als "Pack" werden die Afghanen hier als Menschen wahrgenommen. Anders war dies in einer Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2017, Az. 4 RVs 103/17, zu beurteilen, in der die Verurteilung eines Mannes wegen Volksverhetzung bestätigt worden ist, weil er in öffentlich abrufbaren Kommentaren auf Facebook kriminelle Ausländer und Flüchtlinge als "Gesochse", "Affen", "Ungeziefer" und "Pack" beschimpft hatte. In dieser Entscheidung sind Ausländer nicht nur als "Pack" beschimpft worden, sondern auch als "Affen" und "Ungeziefer", wodurch die Ausländer mit Tieren gleichgesetzt worden sind. Auch die Forderung des Angeklagten, dass "dieses Pack raus aus Deutschland müsse", genügt nicht, um anzunehmen, dass den in Deutschland lebenden Afghanen durch den Tweet das Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft abgesprochen wird. Eine ausländerfeindliche Haltung ist nicht per se strafbar. Unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit in Art. 5 GG ist eine restriktive Auslegung des Tatbestandes des § 130 StGB vorzunehmen. Allein die Parole "Ausländer raus" stellt noch keine Volksverhetzung dar. Durch sie wird nur das Aufenthaltsrecht in Deutschland in Frage gestellt. Hinzutreten müssen weitere Begleitumstände, die auf einen Angriff auf die Menschenwürde schließen lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 1 BvR 369/04 u.a.; BGHSt 32, 310, ; OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1994, Az. 4 Ss 491/94, NStZ 1995, 136 ; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2001, Az. 1 Ss 52/02, NJW 2002, 1440 ; KG, Beschluss vom 27.12.2001, Az. (4) 1 Ss 297/01 (166/01); AG Rathenow, Beschluss vom 13.04.2006, Az. 2 Ds 496 Js 37539/05 (301/05), NStZ-RR 2007, 341 ). Solche weiteren Begleitumstände liegen nicht vor. Auch die Gesamtbetrachtung des Tweets, dass die in Deutschland lebenden Afghanen, alle Sozialleistungen beziehen und früher oder später Unschuldige töten, als Pack bezeichnet werden und aus Deutschland raus müssen, stellt, wie bereits dargestellt, keinen Angriff auf die die menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit dar. Auch der Umstand, dass die Forderung von einem Politiker, mit einer nicht unbedeutenden Reichweite, in den sozialen Medien gepostet worden ist, lässt nicht auf einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Afghanen schließen. Zwar hat die Rechtsprechung teilweise anerkannt, dass das Grölen der Parole "Ausländer raus" in einer Menschenmenge eine Volksverhetzung darstellen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 02.11.1994, Az. 4 Ss 491/94; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.11.2001, Az. 1 Ss 52/01). Die den dortigen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind jedoch mit dem hiesigen nicht vergleichbar. So ist in dem Verfahren vor dem OLG Hamm die Parole bei einem Aufmarsch von 25 bis 30 Personen, welche als Protestaktion gegen die Eröffnung eines Aussiedler-bzw. Asylantenheims alkoholisiert durch den Ort am Wohnheim vorbeigezogen sind, gerufen worden, sodass aufgrund der allgemein bekannten gewalttätigen Ausschreitungen gegen Ausländer in andere Orten wie Hoyerswerda und Rostock-Lichtenhagen, die zur Tatzeit erst kurz zurücklagen und im allgemeinen Bewusstsein waren, aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbeobachters die erkennbare Drohung verbunden war, der Forderung ggf. mit Gewalt und ohne Rücksicht auf die körperliche Unversehrtheit der Ausländer Nachdruck zu verleihen. Ähnlich gelagert war der Fall, den das OLG Brandenburg zu entscheiden hatte. Im hiesigen Verfahren hat der Angeklagte zwar durch seinen Tweet eine Vielzahl an Menschen erreicht, der konkrete Tweet war jedoch nicht mit einer für einen objektiven Durchschnittsbeobachter verbundenen Forderung oder Billigung verbunden, nunmehr allen in Deutschland lebenden Afghanen Gewalt anzutun. Dies kann auch nicht aus dem ersten Satz des Tweets geschlossen werden, in dem der Angeklagte es gutheißt, dass die Polizei den Täter in Wolmirstedt getötet hat. Die dort geschilderte Gutheißung der Tötung eines Menschen bezieht sich einzig und allein auf den getöteten Afghanen in Wolmirstedt. Dies ist aufgrund der konkreten Bezugnahme auf die Presseberichterstattung in dem Tweet, welcher von dem Messerangriff in Wolmirstedt und der Tötung des Täters durch die Polizei berichtet, und die Bezeichnung des Verstorbenen als Afghanen durch den Angeklagten unzweifelhaft. Eine Erstreckung dieser Gutheißung der Tötung auf alle in Deutschland lebenden Afghanen kann objektiv nicht in den Tweet hineininterpretiert werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO.