Endurteil
30 C 4404/20 WEG
AG Augsburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Wohnungseigentümerbeschluss ist materiell-rechtlich nach dem bei Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen. Eine spätere Änderung der Gesetzeslage hat auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschluss für ungültig zu erklären ist, keinen Einfluss. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Betrug der Inzidenzwert der Covid-19-Infektionen am Ort der angesetzten Eigentümerversammlung am Tag der Einladung zwar unter 50, ist jedoch auf rund 250 am Tag der Versammlung gestiegen, muss der Verwalter auf Bitten der Eigentümer die Eigentümerversammlung absagen. Allein die Verweisung auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Abstimmung durch die Erteilung von Vollmachten genügt nicht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wohnungseigentümerbeschluss ist materiell-rechtlich nach dem bei Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen. Eine spätere Änderung der Gesetzeslage hat auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschluss für ungültig zu erklären ist, keinen Einfluss. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Betrug der Inzidenzwert der Covid-19-Infektionen am Ort der angesetzten Eigentümerversammlung am Tag der Einladung zwar unter 50, ist jedoch auf rund 250 am Tag der Versammlung gestiegen, muss der Verwalter auf Bitten der Eigentümer die Eigentümerversammlung absagen. Allein die Verweisung auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Abstimmung durch die Erteilung von Vollmachten genügt nicht. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 1. Sämtliche Beschlüsse, welche auf der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft W.-H.-Straße ..., ... A. gefasst wurden, werden für ungültig erklärt. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreites. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 71.310,00 € festgesetzt. Gründe: Die einzelnen wirtschaftlichen Werte der Beschlüsse werden wie folgt festgesetzt: TOP 4: Jahresabrechnung für 2019 354.538,- € TOP 5: Wirtschaftsplan 2020 359.100,- € TOP 6: Sanierung Balkon WG Nr. 144 7.200,- € TOP 7: Brandschutzklappen TG 22.907,- € TOP 8.1.1 Fassadensanierung Nr. 9, 9a+b 235.000,- € Begleitkosten 26.500,- € TOP 8.1.2 Balkoninstandsetzung 50.000,- € 7. TOP 8.1.3 Fassadensanierung Nr. 7, 7a7b+ 210.000,- € TG-Abfahrt in 2022 Begleitkosten 26.500,- € TOP 8.1.4 Balkonsanierung Nr. 7, 7a+7b in 2022 50.000,- € TOP 8.2.1 Planungsbüro für Fassadensanierung Nr. 9, 9a+9b 8.300,- € TOP 8.2.2 Planungsbüro für Fassadensanierung Nr.7,7a+7b+TG 8.300,- € TOP 9.1 Sanierung Kinderspielplatz 16.000,- € TOP 9.2 Austausch Spielgeräte 20.000,- € TOP 10 Sondervergütungen Verwalter für Zensus 1.510,- € TOP 11 Schneiden von Bäumen und Sträuchern 1.000,- € Die Beschlüsse unter den Tagesordnungspunkten 8.3.1,8.3.2, und 8.4 wurden bei der Festsetzung des Streitwertes nicht aufgenommen, da diese eine wirtschaftliche Einheit mit den Beschlüssen unter Tagesordnungspunkt 8.1 und 8.2 darstellen Gesamtwert: 1.396.855,- € Das einfache Interesse der Kläger (insgesamt: 10,21/1000) beträgt daher 14.262,- €. Der fünffache Streitwert (§ 49 a GKG) mit 71.310,- € ist daher entscheidend. Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet. I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Augsburg ist örtlich und sachlich zuständig. II. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Beschlüsse sind für ungültig zu erklären, § 23 IV WEG aF. 1. Materiell ist der gefasste Beschluss im Grundsatz nach dem bei Beschlussfassung geltenden Recht zu beurteilen (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 25. Februar 2021 - 2-13 S 127/19 -, juris; Kammer, NZM 2021, 45; LG Rostock ZMR 2021, 63; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 223; Riecke MDR 2021, 213 (214)). Ein Beschluss entspricht nur ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er im Einklang mit der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Rechtslage steht. Denn allein an dieser Rechtslage können sich die Eigentümer bei Beschlussfassung ausrichten. Eine spätere Änderung der Gesetzeslage hat auf die Beurteilung der Frage, ob der Beschluss für ungültig zu erklären ist, keinen Einfluss, auch wenn die Klage vor dem 01.12.2020 (Inkrafttreten des WEMoG) einging und das Urteil nach dem 01.12.2020 ergeht. 2. Zwar durfte die Eigentümerversammlung am 29.10. 2020 nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden 7. BaylfSMV abgehalten werden, sie hätte jedoch aufgrund der besonderen Pandemielage im Oktober 2020 nach Bitte der Verlegung durch die Kläger abgesagt werden müssen. Eigentümerversammlungen fielen unter § 5 II der 7. BaylfSMV. Dieser lautete wie folgt (BayMBl 2020 Nr. 562): „Veranstaltungen, die üblicherweise nicht für ein beliebiges Publikum angeboten oder aufgrund ihres persönlichen Zuschnitts nur von einem absehbaren Teilnehmerkreis besucht werden (insbesondere Hochzeiten, Beerdigungen, Geburtstage sowie Vereins- und Parteisitzungen) und nicht öffentliche Versammlungen sind mit bis zu 100 Teilnehmern in geschlossenen Räumen oder bis zu 200 Teilnehmern unter freiem Himmel gestattet, wenn der Veranstalter ein Schutz- und Hygienekonzept ausgearbeitet hat und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorlegen kann. Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 gilt § 13, wenn die Veranstaltung in einem gastronomischen Betrieb stattfindet; die Teilnehmergrenzen nach Satz 1 gelten auch insoweit“. Am 16.10.2020 erfolgte eine Änderung der 7. BaylfSMV (BayMBl. 2020 Nr. 588). § 25 a (Regelungen bei örtlich erhöhter Infektionsgefahr) (2) 3. lautete wie folgt: „Der Teilnehmerkreis an nach § 5 Abs. 2 zulässigen privaten Feiern (wie insbesondere Hochzeits- oder Geburtstagsfeiern o. ä. Feierlichkeiten) ist unabhängig vom Ort der Veranstaltung auf die Angehörigen von zwei Hausständen oder auf höchstens fünf Personen beschränkt.“ Die seitens der Klageparteien angeführte Allgemeinverfügung der Stadt A. vom 13. Oktober 2020 (Anlage K3) wurde mit der Allgemeinverfügung vom 20.10.2020 (Anlage B3) bezüglich Kontaktbeschränkung, Maskenpflicht und Abgabe von Speisen und Getränken hinsichtlich der Ziffern 1-5 mit Wirkung zum 20. Oktober 2020 widerrufen. Die Allgemeinverfügung der Stadt A. vom 29.10.2020 (Ziffer 2: Teilnehmerkreis von Zusammenkünften beschränkt auf Angehörige von 2 Hausständen, höchstens 10 Personen) war nach deren Ziffer 11 erst ab dem 30.10.2020 wirksam (vergleiche Anlage B4) und somit nach der hier streitgegenständlichen Eigentümerversammlung. Die Eigentümerversammlung war daher nach § 5 Abs. 2 der 7. BaylfSMV zu beurteilen. Die Änderung vom 16.10.2020 betraf insbesondere private Feiern, zumal nur diese hier explizit aufgeführt wurden. Vereins - und Parteisitzungen waren gerade nicht von der Änderung vom 16.10.2020 betroffen. Gleichwohl war den Klägern das Erscheinen zur Eigentümerversammlung nicht zumutbar. Nach den von der Stadt A. ermittelten Werte der 7 TageInzidenz, welche von der Klageseite vorgetragen und seitens des Gerichtes nachvollzogen werden können aufgrund der Veröffentlichung im Internet, war der Inzidenzwert für Augsburg am 12.10.2020 (Tag der Einladung) 48,995. Am Tag der Versammlung jedoch betrug dieser bereits 250,68. Entscheidend ist der Wert zum Zeitpunkt der Versammlung. Dieser Wert ist zwar zum Zeitpunkt der Einladung für den Verwalter aufgrund der unsicheren Pandemie nicht vorhersehbar, der Verwalter muss jedoch, wenn sich die Inzidenzzahlen nachvollziehbar derart verändern, auf Bitten der Eigentümer die Eigentümerversammlung absagen. Die Teilnahme an den Eigentümerversammlung stellt auch während der Corona-Pandemie eines der elementaren Kernrechte der Eigentümer dar (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 29.03.2021, 2-13 T 7/21). Allein die Verweisung auf die Möglichkeit der Teilnahme an der Abstimmung durch die Erteilung von Vollmachten genügt daher nicht. Hinzu kommt, dass gerade in einem Zeitraum der rasant steigenden Inzidenzzahlen der einzelne stets angehalten wurde, Kontakte wo auch nur irgend möglich, zu vermeiden. Zudem ist es für das Gericht nachvollziehbar, dass der einzelne Eigentümer aufgrund der Verschärfung der 7.BaylfSMV und der Allgemeinverfügungen der Stadt A. befürchtete, sich mit einer Teilnahme an eine Eigentümerversammlung ordnungswidrig zu verhalten. Gerade in einem Zeitraum, wo nahezu das gesamte öffentliche Leben zum Erliegen kam, besteht ein Anspruch auf Absage einer anberaumten Eigentümerversammlung. Letztlich kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass bei Teilnahme der Kläger abweichende Beschlüsse gefasst worden wären. III. Kostenentscheidung: § 91 ZPO. Eine Kostentragungspflicht der Hausverwaltung gemäß § 49 II WEG war nicht auszusprechen. Hiernach können dem Verwalter die Prozesskosten auferlegt werden, sowie die Tätigkeit des Gerichtes durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft, auch wenn er nicht Partei des Rechtsstreites ist. Ein grobes Verschulden ist jedoch nicht gegeben. Dieses setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Hügel /Elzer, WEG, 2. Auflage, § 49/23). Ein solch grobes Verschulden liegt jedoch nicht vor. Weder ist der Verstoß objektiv schwer noch unentschuldbar, auch vor dem Hintergrund, dass es sich um einen professionellen Verwalter handelt. IV. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.