Urteil
2 C 3118/14 (19)
AG Bad Homburg Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADHO:2015:0224.2C3118.14.19.0A
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Bausparvertrag der Parteien mit der Bausparvertrags-Nr. 466147801 nicht wirksam durch die Beklagte durch Kündigungserklärung vom 18.07.2014 beendet wurde, sondern ungekündigt fortdauert.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 26 %, die Beklagte hat 74 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jede der Parteien darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu Vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 960,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Bausparvertrag der Parteien mit der Bausparvertrags-Nr. 466147801 nicht wirksam durch die Beklagte durch Kündigungserklärung vom 18.07.2014 beendet wurde, sondern ungekündigt fortdauert. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat 26 %, die Beklagte hat 74 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu Vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 960,-- € festgesetzt. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne von § 256 I ZPO, da zwischen den Parteien Streit über die Wirksamkeit der Kündigung des Bausparvertrags durch die Beklagte besteht und eine gerichtliche Feststellung geeignet ist, die Ungewissheit der Parteien über den Fortbestand des Vertrags zu beseitigen. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2014 hat den Bausparvertrag der Parteien nicht aufgelöst. Ein Recht zur Kündigung des Vertrags stand der Beklagten nicht zu. Die Möglichkeit einer Kündigung nach § 489 I Nr. 2 BGB war für die Beklagte nicht gegeben. Dieser Kündigungstatbestand findet auf die Kündigung des streitgegenständlichen Bausparguthabens keine Anwendung, da vom Anwendungsbereich des § 489 I Nr. 2 BGB nur solche Darlehen erfasst sind, bei denen eine Sollzinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vereinbart ist, binnen dessen das Darlehen nicht ordentlich gekündigt werden kann. Zwar war das Bausparguthaben für den Kläger, nicht hingegen für die Beklagte in der Ansparphase jederzeit kündbar (§ 9 ABB). Der streitgegenständliche Bausparvertrag sieht jedoch während dieser Phase keine Zinsbindung für einen begrenzten Zeitraum vor. Soweit in § 6 I ABB eine Verzinsung des Bausparguthabens mit 3 % jährlich vereinbart ist, räumt Satz 2 dieser Bestimmung dem Bausparer das Recht ein, eine 2,5%ige Verzinsung zu verlangen. Da dieses Recht nach dem Wortlaut von § 6 I ABB keinen Einschränkungen unterliegt, konnte von ihm jederzeit nach Vertragsschluss Gebrauch gemacht werden, so dass eine von vorneherein feststehende Sollzinsbindung für einen festen Zeitraum im vorliegenden Fall zu verneinen ist (vgl. LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2013, Aktenzeichen 2-21 O 69/12 Juris Rdnr. 24). Die Kündigung der Beklagten kann auch nicht auf § 488 III BGB gestützt werden. Zwar handelt es sich bei der Darlehensgewährung des Klägers durch Zahlung von Bausparbeiträgen um ein Darlehen im Sinne von § 488 III 1 BGB, für dessen Rückzahlung ein konkreter Zeitpunkt nicht bestimmt ist (vgl. LG Frankfurt am Main a.a.O.). Gleichwohl war die Kündigung der Beklagten vom 08.07.2014 auch unter dem Gesichtspunkt des § 488 III BGB unwirksam, da sich aus dem spezifischen Charakter des Bausparvertrags die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses der Beklagten bis zur Vollbesparung der vereinbarten Bausparsumme ergibt (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.10.2013, Aktenzeichen 19 U 106/13, Juris Rdnr. 11). Nach § 1 I ABB besteht der Zweck eines Bausparvertrags darin, dem Bausparer ein unkündbares Tilgungsdarlehen zu verschaffen. Da der Kläger vorliegend zum Zeitpunkt der Kündigung noch einen Anspruch gegen die Beklagte auf Bereitstellung eines Tilgungsdarlehens in Höhe der Differenz zwischen der vereinbarten Bausparsumme von 25.564,59 € und dem Wert des eingezahlten Bausparguthabens von damals zwischen 21.238,11 € und 21.865,77 € zustand, würde eine Kündigungsmöglichkeit der Beklagten vor Eintritt der Vollbesparung den Anspruch des Klägers vereiteln, was die Annahme eines Kündigungsausschlusses rechtfertigt. Soweit sich die Beklagte schließlich auf ein Kündigungsrecht aus §§ 490 III, 314 BGB berufen hat, übersieht sie, dass es sich bei ihrer Schwierigkeit, am Kapitalmarkt aufgrund des derzeit historisch niedrigen Zinsniveaus Zinsen in Höhe von 3 % zu erwirtschaften, um ein Problem handelt, das grundsätzlich allein in ihren Risikobereich fällt. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann jedoch im allgemeinen nicht auf Umstände gestützt werden, die im Risikobereich des Kündigenden liegen (vgl. BGH NJW 2005, 1360 ). Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Klage ist demgegenüber unbegründet, soweit der Kläger die Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten aus § 280 I BGB. So hat er nicht dargetan, dass ihm insoweit ein Vermögensschaden entstanden ist. Hierzu müsste der Kläger zumindest einem einforderbaren Gebührenanspruch seiner Rechtsanwälte aus deren Mandatierung ausgesetzt sein. Der Kläger hat jedoch vorgetragen, dass ihm eine Gebührenrechnung seitens seiner Rechtsanwälte nicht erteilt worden ist, was gemäß § 10 RVG Voraussetzung einer Inanspruchnahme des Klägers durch seine Anwälte wäre (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.11.2013, Aktenzeichen 3 U 75/13 mit ausführlicher Begründung). Der Antrag der Beklagten auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses war zurückzuweisen, da der Schriftsatz des Klägers vom 19.02.2015 kein neues Tatsachenvorbringen enthält, das bei der Entscheidung des Gerichts zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO. Bei der Bestimmung des Verhältnisses des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens war auch das Unterliegen des Klägers hinsichtlich seiner Nebenforderung auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Herget, 30. Auflage § 92 Rdnr. 3), auch wenn diese sich nicht streitwerterhöhend ausgewirkt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 48 I GKG. Das Interesse des Klägers an der Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags ist anhand der Zinsdifferenz zu bestimmen, die sich aus der aktuellen Verzinsung des Bausparguthabens von 3 % und der von dem Kläger erzielbaren Verzinsung durch andere Kapitalanlagen von maximal 2 % ergibt. Als Zeitraum zur Berechnung dieser Zinsdifferenz ist das Datum des Ablaufs der in dem Schreiben der Beklagten vom 18.07.2014 genannten sechsmonatigen Frist und das Datum der erstmals möglichen Kündigung des Bausparguthabens durch die Beklagte nach § 488 III BGB bei Eintritt der Vollbesparung etwa sechs Jahre später heranzuziehen. Unter Annahme weiterer Zinseinnahmen des Klägers innerhalb dieses Zeitraums von rund 3.600,-- € errechnet sich eine Zinsdifferenz von 1.200,-- €, die mit einer Quote von 80 % bei der Streitwertbemessung der vorliegenden positiven Feststellungsklage zu berücksichtigen ist (vgl. Zöller-Herget a.a.O. § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Feststellungsklagen"). Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Bausparvertrages. Die Beklagte betreibt eine Bausparkasse. Der Kläger schloss im Jahre 1990 mit der Beklagten einen Bausparvertrag über eine Bausparsumme von 10.000,-- DM, Tarif F ab. Dieser Tarif beinhaltet einen Guthabenzins von 4 %. Vertragsbeginn war der 04.09.1990. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Tarif F der Beklagten (Bl. 7 bis 10 d.A.) zugrunde. Nach Vertragsschluss beantragte der Kläger die Erhöhung der Bausparsumme auf 50.000,-- DM, die von der Beklagten bewilligt wurde. Mit Schreiben vom 25.03.2003 (Bl. 29 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Bausparvertrag mit Ablauf des Monats zugeteilt werden könne. Der Kläger hat die Zuteilung bisher nicht angenommen. Mit Schreiben vom 18.07.2014 (Bl. 16 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, nunmehr über seinen Bausparvertrag zu verfügen und kündigte für den Fall des Ausbleibens einer Antwort des Klägers an, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von sechs Monaten nach Zugang ihres Schreibens aufzulösen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2014 (Bl. 17 bis 18 d.A.), in welchem die Beklagte aufgefordert wurde, die Unwirksamkeit ihrer Kündigung zu bestätigen. Das angesparte Bausparguthaben des Klägers belief sich ausweislich des Jahreskontoauszugs der Beklagten von 2014 (Bl. 30 d.A.) auf 21.865,77 €. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bausparvertrag der Parteien mit der Bausparvertragsnummer 466147801 nicht wirksam durch die Beklagte durch Kündigungserklärung vom 18.07.2014 beendet wurde, sondern weiter ungekündigt fortdauert, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorprozessuale Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, ihr habe am 08.07.2014 ein Kündigungsrecht aus § 489 I Nr. 2 BGB zugestanden, nachdem seit der Zuteilung des Bauspardarlehens im Jahre 2003 mehr als zehn Jahre vergangen seien. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.