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Beschluss

91 F 34/24

AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom

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Tenor
1. xxx wird als Vormund des betroffenen Kindes entlassen. 2. Als neuer Vormund wird bestellt (§ 1805 BGB): xxx 3. Der Aufgaben-/Wirkungskreis des Vormunds bleibt unverändert. 4. Von weiteren gerichtlichen Maßnahmen hinsichtlich der elterlichen Sorge wird abgesehen. 5. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. 6. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. xxx wird als Vormund des betroffenen Kindes entlassen. 2. Als neuer Vormund wird bestellt (§ 1805 BGB): xxx 3. Der Aufgaben-/Wirkungskreis des Vormunds bleibt unverändert. 4. Von weiteren gerichtlichen Maßnahmen hinsichtlich der elterlichen Sorge wird abgesehen. 5. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. 6. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. I. Das vorliegende Verfahren betrifft die Vormundschaft für das betroffene Kind und eine hierdurch etwaig eingetretene Kindeswohlgefährdung. Die familiäre Vorgeschichte zum hiesigen Verfahren ergibt sich aus vielfältigen früheren Verfahren. Im Hinblick auf eine etwaige Gefährdung der damals 7-jährigen Mutter des hiesigen Kindes im Haushalt der Vormündin (gleichzeitig Großmutter des hiesigen Kindes) gab es zunächst unter dem Aktenzeichen 91 F 178/14 ein Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung, weil auf Seiten der Vormündin ein großer Hilfebedarf vorhanden war und die Mutter des hiesigen Kindes die Kita kaum noch besucht hatte. Die Vormündin, die zunächst jegliche Hilfen des zuständigen Jugendamtes abgelehnt hatte, erklärte sich im gerichtlichen Termin mit der Annahme der Familienhilfe einverstanden, weshalb in die elterliche Sorge nicht eingegriffen werden musste. Bereits im Jahr 2016 gab es unter dem Aktenzeichen 91 F 301/16 ein weiteres Verfahren im Hinblick auf eine etwaige Gefährdung der hiesigen Mutter und ihrer Geschwister im Haushalt der Vormündin. Diese war zunächst nicht zum gerichtlichen Termin erschienen und mangels eines Briefkastens auch nicht zu erreichen, während eines der Kinder der Vormündin nicht mehr die Kita besuchte, was für den Spracherwerb jedoch angezeigt war. Nachdem die Vormündin zunächst alle Vorwürfe des Jugendamtes zurückgewiesen hatte, nahm sie nach gerichtlichem Vorhalt zur Sachlage erneut Familienhilfe in Anspruch, weshalb von Eingriffen in die elterliche Sorge der Vormündin abgesehen wurde. Der Bedarf der Familie blieb bis zur Geburt des hier betroffenen Kindes hoch. Dies insbesondere deshalb, weil es im weiteren Verlauf immer wieder zu Konflikten zwischen der hiesigen Mutter und ihrer Mutter kam. Unter anderem warf die Mutter der Vormündin psychische wie physische Gewalt vor. Nach der Geburt des hiesigen Kindes und der Einleitung des Verfahrens zu Aktenzeichen 91 F 65/23 wurde ein Babyschutz-Programm in der Familie installiert, um die Erforderlichkeit der Hilfen für die hiesige Mutter abzuschätzen. Zu diesem Zeitpunkt gaben die Mutter und die Vormündin an, sich wieder versöhnt zu haben. Problematisch war zu diesem Zeitpunkt auch, dass sich die Mutter noch nicht ihrer Mutterrolle bewusst war und das Kind teilweise zu vernachlässigen schien. Die Vormündin erklärte, der Mutter zu helfen und sich um alles Erforderliche zu kümmern. Der damals minderjährige und nunmehr volljährige biologische Vater des Kindes, der zwar die Vaterschaft noch nicht amtlich anerkannt hat, aber von dessen Vaterschaft beide Eltern und demnach auch das Gericht übereinstimmend ausgehen, lebte damals und lebt weiterhin bei seiner damaligen Pflegemutter bzw. nunmehr in einer Wohnung direkt neben deren Wohnung. Aufgrund der damals allseitigen Bereitschaft, öffentliche Hilfen anzunehmen und mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten wurde das vorgenannte Verfahren beendet und unter Aktenzeichen 94 F 121/23 eine Vormundschaft der bisherigen Vormündin begründet. Im dortigen Verfahren meldete das Stadtjugendamt kurze Zeit später eine mögliche Kindeswohlgefährdung aufgrund eines Konflikts zwischen der Mutter und der bisherigen Vormündin, im Rahmen dessen die Mutter und das Kind in den Haushalt der Pflegemutter des Vaters wechselten. Es kam unter anderem zu Handgreiflichkeiten zwischen der Mutter und dem Partner der bisherigen Vormündin. Im Rahmen des Gespräches mit den Mitarbeitenden des Jugendamtes erklärte die Mutter damals, dass sie nahezu täglich Konflikte mit ihrer Mutter habe und diese auch öfter handgreiflich würden. Unter anderem habe die damalige Vormündin im Verlauf der Auseinandersetzung einen Stuhl hochgehoben und diesen in Richtung der Mutter bewegt, als wolle sie ihren Kopf damit treffen. Sie habe ihren Finger getroffen. Der Vater bestätigte gegenüber dem Jugendamt, dass die Mutter ihn öfter weinend anrufen und ihm mitteilen würde, dass sie nicht mehr zu Hause leben möchte. Im weiteren Verlauf erklärte die Mutter gegenüber dem Jugendamt, dass sie wieder zurück in den Haushalt ihrer Mutter wechseln möchte. Vor dem vorgenannten Hintergrund beantragte das Jugendamt, die Vormundschaft neu zu regeln. Im weiteren Verlauf wechselte die Mutter gemeinsam mit dem hiesigen Kind in eine Mutter-Kind-Einrichtung. Die Vormündin wandte sich gegen den Antrag des Jugendamtes und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Mutter ja bereits in der Einrichtung sei und gegenüber der Vormündin erklärt habe, dass sie sich wünsche, dass diese die Entscheidungen für das Kind treffe. Das Gericht hat die Beteiligten mehrfach angehört und das betroffene Kind in Augenschein genommen. Eine Anhörung des Kindes war altersbedingt nicht möglich. Der Vater hat sich ursprünglich dahingehend eingelassen, dass er es begrüßen würde, wenn die Mutter und das Kind im Haushalt des bisherigen Vormündin wären. Gleichzeitig war er auch zunächst für die Weiterführung der Maßnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung. Zuletzt hat der Vater erklärt, dass er es sich gut vorstellen könne, wenn seine bisherige Pflegemutter die Pflegschaft für sein Kind übernehmen und das Kind aufnehmen würde, während die Mutter gleichzeitig vor allem wochenends da sein könnte. Dann könnten sich beide Eltern um das Kind kümmern, während die bisherige Pflegemutter des Vaters, die den Eltern gern als Pflegeperson für das betroffene Kind helfen würde, Unterstützung anbieten könnte. Die Mutter hat ursprünglich erklärt, dass der Streit zwischen ihrer Mutter und ihr normal sei. Es sei diskutiert und geschrien worden, aber das Baby sei nicht verletzt worden, sondern habe in einem anderen Raum geschlafen. Sie habe lediglich Hass auf ihre Mutter gehabt, weshalb sie teilweise falsche Angaben beim Jugendamt getätigt habe. Sie wünsche sich jedenfalls, mit ihrer Tochter in den Haushalt der bisherigen Vormündin zu wechseln. Sie möchte nach der Schule immer Verantwortung für ihre Tochter übernehmen. Nach Erläuterungen zu ihrer Mutterrolle hat sie sodann erklärt, zunächst in der Einrichtung bleiben zu wollen, um ihre Mutterrolle zu erlernen. Nachdem die Maßnahme in der Mutter-Kind-Einrichtung gescheitert war, weil sich die Mutter nicht an die mit der Einrichtung besprochenen Betreuungszeiten für ihre Tochter und auch an andere Regeln hielt, ist die Mutter weiter der Auffassung, wieder in den Haushalt der bisherigen Vormündin wechseln zu wollen, weil sie sich schon mit der Vormündin nicht streiten würde. Sie wolle allerdings nicht, dass nur ihre Tochter alleine bei der Vormündin sei. Alternativ könne sie sich auch die Lösung über die Pflegschaft im Haushalt des Vaters vorstellen. In der Zwischenzeit kam es mehrfach zu Streitigkeiten und sogar zu einer Trennung zwischen den Eltern des Kindes. Sie sind jedoch wieder in einer Beziehung. Die bisherige Vormündin hat von Anfang an angegeben, die Verantwortung für das betroffene Kind übernehmen zu wollen. Sie könne und wolle sich sowohl um die Mutter als auch das hiesige Kind kümmern. Die Angaben des Jugendamtes und auch der Mutter-Kind-Einrichtung bezogen auf die schlechte Zusammenarbeit würden nicht stimmen. Ebenso seien die Vorwürfe ihrer Tochter unzutreffend. Es gäbe keine Kindeswohlgefährdung in ihrem Haushalt und die Mutter und sie könnten ihre Streitigkeiten ohne Gefährdung des Wohls des hier betroffenen Kindes austragen. Zuletzt hat bisherige Vormündin erklärt, dass sie grundsätzlich mit dem Aufenthalt des Kindes bei der Pflegemutter des Vaters einverstanden wäre, wenn seitens der Verfahrensbeiständin die Verhältnisse vor Ort überprüft würden. Das Jugendamt der Stadtverwaltung Bad Kreuznach und die Verfahrensbeiständin haben ihre Stellungnahmen abgegeben und befürworten darin die Übertragung der Vormundschaft auf das Jugendamt der Stadtwald in xxx, da dieses für die Sicherstellung des Kindeswohls sowie für den künftigen Aufbau der Eltern-Kind-Beziehung und für die Aufrechterhaltung der Bindungen am besten geeignet sei. Sowohl das Jugendamt als auch die Verfahrensbeiständin sehen die größte Problematik im Haushalt der bisherigen Vormündin in den jahrelangen, teils gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der Mutter, der Vormündin und ihrem Lebensgefährten. In so einer Konstellation wären die Interessen der Vormündin und der Mutter gegenläufig, weshalb es zu kindeswohlschädlichen Entscheidungen kommen könnte. Es bestünden auch Bedenken, ob die Mutter in ihre Rolle als Mutter finden kann, während die Vormündin die gesamte Verantwortung übernimmt. Zu weiteren Einzelheiten des Sachstandes wird auf die vorgenannten Altverfahren, die Akten des Rechtspflegers zu Aktenzeichen 94 F 121/23, die gerichtlichen Vermerke vom 22.04.2024 und 07.11.2024, die Anlagen zum Schriftsatz des Jugendamtes vom 21.10.2024 sowie die Eingaben des Stadtjugendamtes vom 16.08.2024 und 21.10.2024 Bezug genommen. II. Die Entlassung der bisherigen Vormündin und die Bestellung des neuen Vormunds beruhen auf §§ 1804 Abs. 3 Satz 1, 1805 Abs. 1 Satz 1, 1778 BGB. Danach soll das Familiengericht auf Antrag desjenigen, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet, den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. Bei der Bestellung des Vormunds hat das Familiengericht diejenige Person auszuwählen, die am besten geeignet ist, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Bei der Auswahl sind insbesondere der Wille des Mündels, seine familiären Beziehungen, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund, der wirkliche oder mutmaßliche Wille der Eltern und die Lebensumstände des Mündels zu berücksichtigen. Zu beachten sind darüber hinaus die Kenntnisse, Erfahrungen, persönliche Eigenschaften, persönliche Verhältnisse sowie die Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen. Im Rahmen dieser Entscheidung sind darüber hinaus die Wertungen der §§ 1666, 1666a BGB, die dem Wächteramt des Art. 6 Abs. 2, 3 GG entspringen, dahingehend zu berücksichtigen, dass das Gericht möglichst denjenigen Vormund auszuwählen hat, welcher hinsichtlich der Versorgung des Mündels auch die künftige, bestmögliche Beziehung des Mündels zu seinen Eltern gewährleistet bzw. die etwaige Trennung des Mündels von den Eltern vermeidet, denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts, ohne die Elternverantwortung nicht ausgeübt werden kann. Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen stellt den stärksten Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt diesen Eingriff nur unter strengen Voraussetzungen (vgl. BVerfG, FamRZ 2015, 112, FamRZ 2016, 22). Danach kann ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen nur getrennt werden, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Dabei berechtigt nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, auf der Grundlage seines ihm nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz zukommenden Wächteramtes die Eltern von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschließen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist das Gericht nach mehrfacher Beteiligtenanhörung sowie unter Berücksichtigung des oben aufgezeigten, bisherigen Hilfeverlaufs - sowohl im Haushalt der Vormündin bzw. Großmutter des Kindes als auch bezogen auf die Mutter des Kindes - davon überzeugt, dass nur die Vormundschaft des zuständigen Jugendamtes perspektivisch geeignet ist, für das Wohl des Mündels zu sorgen, künftige Kindeswohlgefährdungen sowie Trennungen des Kindes von seinen Eltern zu vermeiden und gleichzeitig das Wohl der minderjährigen Mutter des Kindes nicht zu gefährden. Dies resultiert aus folgenden Überlegungen: Das Verhältnis der Mutter zur bisherigen Vormündin ist nach gerichtlicher Überzeugung erheblich belastet, konfliktbehaftet und - im Falle der Fortführung der Vormundschaft - dem Kindeswohl abträglich. Wenngleich das Gericht lediglich die jahrelangen, mehrfachen und erheblichen Vorwürfe der Mutter gegenüber der bisherigen Vormündin sowie die unstreitig gebliebenen Gewalthandlungen des Lebensgefährten der bisherigen Vormündin gegenüber der Mutter zu berücksichtigen hat, reichen diese aus, um für die Zukunft mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit von weiteren eskalierenden Konflikten im Haushalt der Vormündin auszugehen. Das Gericht geht auch davon aus, dass diese, wie bereits in der Vergangenheit, dazu führen würden, dass sich die Mutter durch Auszug nicht nur den Konflikten, sondern auch aus ihrer mütterlichen Verantwortung entziehen würde, während die Vormündin nicht nur die Verantwortung für das hier betroffene Kind übernehmen würde, sondern gleichzeitig kaum dazu in der Lage wäre, Umgänge des Kindes mit dessen Eltern ohne gleichzeitige weitere Konflikte, auch vor dem Kind, zu gewährleisten. In dieser konflikthaften Situation wären die Interessen der Vormündin des Kindes, der Eltern und voraussichtlich auch des Kindes widerstreitend, weshalb kindeswohldienliche Entscheidungen fernliegend wären. Dieser Widerstreit würde sich nach gerichtlicher Auffassung auch beim jetzigen Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Vaters manifestieren. So geht das Gericht davon aus, dass die Mutter im Falle der Trennung vom Vater mit dem Kind in den Haushalt der bisherigen Vormündin ziehen würde, was mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu den oben aufgezeigten Folgen führen würde. Aber auch im wünschenswerten Fall, dass die Beziehung der Eltern hält, wäre die Ausübung der Vormundschaft durch die bisherige Vormündin aufgrund der früheren Streitigkeiten mit der Pflegemutter des Vaters und mit ihrer eigenen Tochter nicht im Sinne des Kindeswohls. Denn es ist der ausdrückliche Wille der bisherigen Vormündin, sich um die Erziehung des betroffenen Kindes unabhängig vom Willen der anderen Beteiligten zu kümmern. Dies wäre im Falle der kindeswohldienlichen Pflegschaft im Haushalt des Vaters kaum noch möglich, weil die Erziehung von den Eltern mit Unterstützung der bisherigen Pflegemutter des Vaters übernommen würde. Das Gericht geht nicht davon aus, dass die bisherige Vormündin in einer solchen Konstellation stets das Kindeswohl und nicht manchmal auch den eigenen Willen in den Mittelpunkt ihrer Entscheidungen stellen würde. Dies bestätigt sich auch durch den bisherigen Hilfeverlauf, im Rahmen dessen die immer wieder aufgestellten Vorwürfe teilweise zurückgenommen und die Ansichten der Mutter und der bisherigen Vormündin hinsichtlich der Kindesbetreuung immer wieder angepasst wurden stets mit dem Ziel, die Hilfen möglichst wenig anzunehmen und die größtmögliche Betreuung und Entscheidungsreichweite durch die bisherige Vormündin zu gewährleisten. Eine solche Weiterentwicklung, auch im Haushalt des Vaters mit Unterstützung seiner bisherigen Pflegemutter, wäre nach gerichtlicher Überzeugung dem Kindeswohl abträglich. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass dieses Verhalten der Mutter und der bisherigen Vormündin, auch im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit den übrigen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen wie der Familienhilfe und dem Jugendamt, beim Verbleib des Kindes beim Vater aufhören würde. Der bisherige Verlauf und auch die Angaben der Mutter und der bisherigen Vormündin lassen keinen anderen Schluss zu, als dass beide starke Vorbehalte gegenüber dem Jugendamt und den Hilfsmaßnahmen des Staates haben. Es fällt beiden sichtlich schwer, sich auf Hilfsmaßnahmen einzulassen, die zu etwaigen Einschränkungen der eigenen Entscheidungen bzw. Lebensführung der Mutter bzw. der bisherigen Vormündin führen könnten. Solche Einschränkungen sind jedoch auch bei Verbleib des Kindes im Haushalt des Vaters bzw. seiner bisherigen Pflegemutter mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, weil die Eltern des Kindes bisher noch nicht zusammengelebt und sich nicht gemeinsam unter Aufsicht um ihr Kind gekümmert haben. Ein solches Leben wird sicherlich eine große Herausforderung darstellen, die eine Unterstützung durch eine allein dem Kindeswohl verpflichtete, neutrale Stelle wie das Jugendamt erfordern wird. Es ist nach alledem nach gerichtlicher Auffassung dem Kindeswohl am besten zuträglich, wenn das Kind mit Billigung des neuen Vormunds im Haushalt des Vaters bzw. seiner bisherigen Pflegemutter verbleibt und dort von den Eltern mit Unterstützung erzogen und gepflegt wird. Gleichzeitig ist es nach gerichtlicher Auffassung zwingend erforderlich, dass die bisherige Pflegemutter des Vaters die Dauerpflege für das betroffene Kind übernimmt, um den Eltern sowohl bei der Erziehung als auch bei der Versorgung des Kindes Hilfe leisten und die Eltern bei der Findung ihrer Elternrolle unterstützen zu können. Diese Dauerpflege soll erst beendet werden, wenn beide Eltern volljährig sind und zumindest einer der Elternteile vollumfänglich Verantwortung für das Kind übernehmen will und kann. Das Gericht ist überzeugt, dass nur die vorgenannte Betreuungskonstellation für das betroffene Kind die höchste Wahrscheinlichkeit für die Vermeidung künftiger Trennungen des Kindes von seinen Eltern bietet und den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2, 3 GG entspricht. Gleichzeitig bietet die vom Gericht, vom Jugendamt und von der Verfahrensbeiständin bevorzugte und von den Eltern immerhin akzeptierte Lösung im Haushalt des Vaters die beste Gewähr für die Sicherstellung der weiteren Beschulung der Mutter des Kindes, die aufgrund Unterstützung dazu in der Lage versetzt würde, einen Schulabschluss zu erreichen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 81 FamFG. Die Entscheidung über den Verfahrenswert folgt aus § 45 Abs. 1, 3 FamGKG. Die oben aufgezeigte Komplexität des umfangreichen Sachverhalts und auch der Rechtslage gebieten es, den Regelstreitwert angemessen zu erhöhen.