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Urteil

24 C 868/19

Amtsgericht Bad Oeynhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMI2:2020:0626.24C868.19.00
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Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.547,95 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.056,48 € seit dem 12.10.2019 und aus 491,47 € seit dem 09.03.2020.

2.       Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 169,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2019 zu zahlen.

3.       Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.547,95 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.056,48 € seit dem 12.10.2019 und aus 491,47 € seit dem 09.03.2020. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 169,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2019 zu zahlen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem Beklagten eine Steuerberatervergütung. Die Parteien streiten vor allem um die Fragen, ob sie eine Unentgeltlichkeit der klägerischen Leistungen vereinbart haben, ob die Klägerin im Nachhinein auf ihre Forderung verzichtet hat und ob die Steuerberaterrechnung aus formellen Gründen unwirksam ist. Im Einzelnen: Ursprünglich waren D., einer der Gesellschafter der Klägerin, und der Beklagte befreundet. Der Beklagte betreibt unter der Firma E. GmbH & Co. KG in Herford eine Fahrzeugwerkstatt. Der Gesellschafter D. und der Beklagte übten für den jeweils anderen kleinere berufliche Tätigkeiten unentgeltlich aus: Beispielsweise erstellte D. für den Beklagten in der Zeit, als der Beklagte noch Angestellter war, Steuererklärungen; umgekehrt wechselte der Beklagte für D. die Räder an dessen Fahrzeug. Umfangreichere Tätigkeiten stellten sie sich jedoch in Rechnung. Beispielsweise stellte das Unternehmen des Beklagten am 03.01.2018 der Klägerin eine Fahrzeugreparatur zum Preis von 1.074,11 € in Rechnung (Anlage A 9, Bl. 65 d. A.). Am 24.10.2017 beauftragte der Beklagte die Klägerin, Einspruch gegen einen Haftungsbescheid des Finanzamtes einzulegen. Im Dezember 2017 beauftragte der Beklagte die Klägerin, die Steuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 zu erstellen. Die Parteien feierten gemeinsam am 31.12.2017 Sylvester. Hierbei brachte der Beklagte eine große Menge an Getränken mit. Der Gesellschafter D. sprach den Beklagten darauf an, dass dies eine große Menge an Getränken sei. Am 06.04.2018 stellte die Klägerin dem Beklagten ihre Tätigkeiten mit 1.056,48 € in Rechnung. Hierbei gab die Klägerin als Leistungsdatum den April 2018 an. Bei der Rechnungsposition „Erledigungsgebühr für Rücknahme des Haftungsbescheides vom 10.10.2017“ zitierte die Klägerin den – zum damaligen Zeitpunkt bereits außer Kraft getretenen – § 40 Abs. 2 StBGebV. (Einzelheiten: Anlage A1, Bl. 4 d. A.) Die Klägerin hat mit ihrer Klage ursprünglich die Zahlung von 1.056,48 € verlangt. Während des Rechtsstreits hat die Klägerin am 28.02.2020 die neu erstellte Rechnung vom 30.01.2020 eingereicht. Diese Rechnung gibt als Leistungsdatum den Januar 2018 an und zitiert bei sämtlichen Rechnungspositionen die StBVergV. Die Rechnung endet mit einem Zahlungsbetrag von 1.547,95 €. (Einzelheiten: Anlage zum Klägerschreiben vom 28.02.2020, Bl. 82 d. A.) Die Klägerin hat die Klage dementsprechend auf 1.547,95 € erhöht. Beide Rechnungen – sowohl die ursprüngliche vom 06.04.2018 als auch die neue vom 30.01.2020 – sind der Höhe nach unstreitig; die abgerechnete Vergütung ist ortsüblich und angemessen. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe den Gesellschafter D. nie darauf angesprochen, zu welchem Preis die Klägerin ihre Leistungen erbringen wird bzw. ob die Leistungen der Klägerin unentgeltlich seien. Der Gesellschafter D. habe gegenüber dem Beklagten nie erklärt, auf Forderungen der Klägerin zu verzichten. Die Klägerin meint, die fehlerhaft zitierte Vorschrift des § 40 Abs. 2 StBGebV wirke sich nicht auf die Wirksamkeit der Rechnung aus, zumal sie während des Rechtsstreits eine korrigierte Rechnung erstellt habe. Die Klägerin beantragt nach der Klageerhöhung, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.547,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 1.056,48 € und von weiteren 491,47 € seit Klagezustellung zu zahlen; sowie weitere 169,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, er habe den Gesellschafter D. gefragt, was die Klägerin für ihre Leistungen haben wolle, woraufhin D. geantwortet habe, das sei schon in Ordnung. Der Beklagte sei aber immer davon ausgegangen, dass er der Klägerin bzw. dem Gesellschafter D. für dessen Tätigkeit etwas gebe, beispielsweise wie in der Vergangenheit einen Lautsprecher oder einen Geschenkkorb mit Gin und Tonic. Der Beklagte meint, damit sei eine Unentgeltlichkeit der klägerischen Leistungen vereinbart worden. Der Beklagte behauptet außerdem, als er bei der Silvesterfeier am 31.12.2017 eine große Menge an Getränken mitbrachte, habe der Gesellschafter D. den Beklagten gefragt, aus welchem Grund der Beklagte eine solche Menge an Getränken mitgebracht habe. Er – der Beklagte – wisse nicht mehr genau, was er hierauf geantwortet habe. Er habe sich für sämtliche Leistungen des Gesellschafters D. revanchieren wollen. Ob er dies genau so gesagt habe oder ob er eine andere Formulierung gewählt habe, könne er nicht mehr sagen. Der Beklagte hat zunächst behauptet, auf die Antwort des Beklagten habe der Gesellschafter D. erwidert, so viel wolle er gar nicht haben. Anschließend hat der Beklagte behauptet, der Gesellschafter D. habe erwidert, die Getränke seien nicht nötig gewesen und er wolle nichts für seine Arbeit. Zuletzt hat der Beklagte behauptet, der Gesellschafter D. habe erwidert, der Beklagte wisse doch, dass D. für seine Tätigkeit nichts haben wolle. (Protokoll vom 18.02.2020, Blatt 69 d. A., drittletzter und letzter Absatz; Protokoll vom 12.06.2020, Blatt 154 ff. d. A.) Der Beklagte meint, damit habe der Gesellschaft D. die bereits vereinbarte Unentgeltlichkeit erneut bestätigt. Zugleich habe der Gesellschafter D. damit nachträglich auf eine Vergütung verzichtet. Unabhängig davon meint der Beklagte, die ursprüngliche Rechnung vom 06.04.2018 sei aus formellen Gründen unwirksam. Dass die Klägerin bei der letzten Position eine bereits außer Kraft getretene Norm zitiert habe, führe dazu, dass die gesamte Rechnung aus formellen Gründen unwirksam sei. Auch dass die Klägerin ein falsches Leistungsdatum angegeben habe, führe dazu, dass die Rechnung insgesamt aus formellen Gründen unwirksam sei. Das Gericht hat dem Beklagten am 12.10.2019 die Klage und am 09.03.2020 die Klageerweiterung zugestellt (Bl. 9 und 89 d. A.). Das Gericht hat beide Seiten persönlich angehört und von der Vernehmung der von beiden Seiten benannten Zeugen abgesehen (Protokolle vom 18.02. und 12.06.2020, Bl. 68 ff. und 154 ff. d. A.). Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Der Beklagte muss der Klägerin 1.547,95 € zahlen sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 169,50 € ersetzen. Die Parteien haben keine Unentgeltlichkeit vereinbart (Einzelheiten hierzu unter 1.). Die ursprüngliche Rechnung ist trotz formeller Fehler wirksam und außerdem durch die neue, formell fehlerfreie Rechnung korrigiert worden; die Forderung ist fällig (Einzelheiten hierzu unter 2.). Unstreitig sind die von der Klägerin in Rechnung gestellten 1.547,95 € der Höhe nach ortsüblich und angemessen. Die Klägerin hat auf ihre Forderung nicht verzichtet (Einzelheiten hierzu unter 4.). 1. Grundsätzlich muss der Beklagte der Klägerin eine Vergütung für ihre Tätigkeit zahlen. Der Beklagte hat nämlich die Klägerin beauftragt, gegen den Haftungsbescheid vom 10.10.2017 vorzugehen und die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 zu erstellen. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist (§ 612 BGB). Dies ist bei einer Steuerberatertätigkeit grundsätzlich der Fall. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann zwar bestehen, falls die Parteien eine Unentgeltlichkeit vereinbart haben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Behauptungen des Beklagten zutreffen, haben die Parteien dennoch keine Unentgeltlichkeit vereinbart: Wenn man feststellt, welchen Inhalt eine vertragliche Vereinbarung hat, dann kommt es zunächst auf das an, was die Vertragsparteien sich vorgestellt haben. Falls beide Vertragsparteien dieselbe Vorstellung von dem Vertragsinhalt hatten, dann ist dieser übereinstimmende Wille maßgeblich (§§ 133, 157 BGB). Der Gesellschafter der Klägerin D., der die Vereinbarung mit dem Beklagten geschlossen hat, ging davon aus, die Leistung der Klägerin solle entgeltlich sein. Auch der Beklagte ging hiervon aus. Zwar vertritt der Beklagte die Rechtsansicht, er habe mit dem Gesellschafter D. eine Unentgeltlichkeit vereinbart. Entscheidend ist jedoch nicht die heutige Rechtsauffassung des Beklagten, sondern das, was er sich damals vorgestellt hat. Der Beklagte trägt selbst vor, ihm sei damals klar gewesen, dass die Klägerin ihre Leistungen nicht umsonst erbringt. Der Beklagte hatte sich zwar beim Vertragsschluss – wenn man das, was der Beklagte behauptet, als wahr unterstellt – vorgestellt, er werde dem Gesellschafter D. ein wertvolles Sachgeschenk machen; aus diesem Grund hat der Beklagte an Sylvester 2017 für die gemeinsame Silvesterfeier zahlreiche Getränke mitgebracht. Damit hat sich der Beklagte gerade keine Unentgeltlichkeit vorgestellt. Im Gegenteil: Der Beklagte hat sich vorgestellt, gegenüber der Klägerin zu einer Gegenleistung verpflichtet zu sein (auch wenn er sich keine Geldzahlung, sondern eine Sachleistung vorgestellt hat). 2. Die Forderung der Klägerin ist einklagbar und fällig. Nach § 9 Abs. 1 der StBGebV kann ein Steuerberater die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Zwar sind in der Berechnung unter anderem die angewandten Vorschriften der StBVergV anzugeben (§ 9 Abs. 2 S. 1 StBVergV). Eine fehlerhafte Berechnung oder die Angabe unrichtiger Vorschriften beeinflussen die Rechtswirkungen der Liquidation jedoch nicht; der Rechnungsempfänger ist allerdings nur verpflichtet, die wirklich entstandenen Gebühren und Auslagen zu zahlen. Wenn eine Berechnung des Steuerberaters den Formerfordernissen des § 9 StBVergV nicht entspricht, so kann der Steuerberater diesen Formverstoß durch eine korrigierte Honorarrechnung heilen; im Honorarprozess genügt auch ein entsprechender Vortrag des Steuerberaters. (OLG Frankfurt, Urteil vom 15.02.1993, 22 U 183/91; zu einer Anwaltsgebührenrechnung: OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2008, I-24 U 204/07, Rn. 15-16; Eckert in: Winckler, Steuerberatervergütungsverordnung, § 9, Rn. 38-42, 6. Auflage 2017) Wenn man die ursprüngliche Rechnung vom 06.04.2018 nach diesen Maßstäben beurteilt, dann ergibt sich, dass die Rechnung zwar formelle Fehler aufweist, diese Fehler jedoch nicht dazu führen, dass die Klägerin ihre Rechnung nicht mehr einklagen kann. Die Angabe des korrekten Leistungsdatums ist schon keine Formalie, die § 9 StBVergV fordern würde. Dass die Klägerin bei der Position „Erledigungsgebühr für Rücknahme des Haftungsbescheides vom 10.10.2017“ nicht die Steuerberater vergütungs verordnung, sondern die damals bereits außer Kraft getretene Steuerberater gebühren verordnung zitiert hat, führt ebenfalls nicht zu einer Unwirksamkeit der Rechnung. Dabei kann offen bleiben, ob ein Verweis auf die außer Kraft getretene Steuerberatergebührenverordnung den Anforderungen von § 9 Abs. 2 S. 1 StBVergV (wonach die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung anzugeben sind) genügt. Selbst wenn die Angabe der falschen Vorschrift dem Zitiergebot des § 9 Abs. 2 S. 1 StBVergV nicht genügen würde, würde dies nur dazu führen, dass die Klägerin die Vergütung für die tatsächlich erbrachte Tätigkeit von dem Beklagten verlangen kann (also nicht die Erledigungsgebühr gemäß § 40 Abs. 2 StBGebV, sondern die Vergütung gemäß dem entsprechenden Tatbestand der StBVergV). Dass die Klägerin die entsprechende Tätigkeit tatsächlich erbracht hat, ist unstreitig; ebenso ist die Höhe dieser Rechnungsposition unstreitig ortsüblich und angemessen. Selbst wenn man dies anders sähe, wäre die Forderung der Klägerin einklagbar und fällig, denn die Klägerin hat während des Rechtsstreits eine formell fehlerfreie Rechnung eingereicht. Die Rechnung vom 30.01.2020 gibt sowohl das Leistungsdatum als auch die Norm der StBVergV korrekt an. 3. Die Höhe der Rechnung (sowohl der ursprünglichen als auch der neuen) ist unstreitig ortsüblich und angemessen. 4. Der Anspruch der Klägerin ist nicht erloschen: 4.1 Eine schuldrechtliche Forderung findet ihr reguläres Ende dadurch, dass dem Gläubiger der geschuldete Leistungserfolg zugutekommt (Erfüllung, § 362 Abs. 1 BGB) oder der Gläubiger sich mit einer anderen Leistung unmittelbar (an Erfüllungs statt, § 364 Abs. 1 BGB) bzw. nach endgültiger Befriedigung des Leistungsinteresses (erfüllungshalber, § 364 Abs. 2 BGB) einverstanden erklärt. (Dennhardt in: BeckOK BGB, 53. Ed. 1.2.2020, BGB § 362 vor Rn. 1) Nach diesen Vorschriften wäre der Anspruch erloschen, wenn der Gesellschafter D. am 31.12.2017 gegenüber dem Beklagten eine Erklärung abgegeben hätte, die bedeutet hätte, dass der Gesellschafter D. die von dem Beklagten mitgebrachten Getränke als Erfüllung annimmt; oder wenn der Gesellschafter D. erklärt hätte, dass er auf alle Forderungen gegenüber dem Beklagten verzichtet. 4.2 Der Beklagte hat jedoch nichts konkret genug dargelegt, aus dem man schließen könnte, dass der Gesellschafter D. eine solche Erklärung abgegeben hätte: Wenn man feststellt, welchen Inhalt eine Erklärung hatte, dann kommt es zunächst auf das an, was der Erklärende erklären wollte und was der Erklärungsempfänger verstanden hat. Falls der Erklärungsempfänger genau das verstanden hat, was der Erklärende ausdrücken wollte (falls es also kein Missverständnis gab), dann ist dieser Erklärungsinhalt maßgeblich. Es kommt dann nicht darauf an, wie jemand anders die Erklärung verstanden hätte oder wie man die Erklärung üblicherweise verstehen würde. Falls aber der Erklärungsempfänger die Erklärung anders verstanden hat, als der Erklärende sie gemeint hat, dann muss man die Erklärung auslegen. Bei der Auslegung geht es darum, den Inhalt einer Erklärung zu verstehen. Die juristische Auslegung von Erklärungen verfolgt auch das Ziel, das Risiko von Missverständnissen gerecht zu verteilen. Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB). Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern (§ 157 BGB). Nach diesen beiden Vorschriften ist für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung entscheidend, wie der Erklärungs empfänger die Erklärung – nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsauffassung – verstehen musste . Dies bedeutet, dass der Erklärungsinhalt anhand objektiver Kriterien bestimmt wird. Entscheidend ist nicht das, was der Erklärende ausdrücken wollte. Entscheidend ist auch nicht das, was der Empfänger verstanden hat. Entscheidend ist nur das, was der Empfänger vernünftigerweise verstehen konnte und verstehen musste . Man muss also die objektive Bedeutung der Erklärung ermitteln (also das, was ein „objektiver Dritter“ verstanden hätte; dies ist der sogenannte „objektive Empfängerhorizont“). Hierbei betrachtet man nicht nur die Erklärung selbst, sondern man berücksichtigt auch das Gesamtverhalten des Erklärenden und alle Nebenumstände (z. B. Vorverhandlungen, Vorbesprechungen oder Vorkorrespondenz, den wirtschaftlichen Zweck der Erklärung oder die Historie der Vertragsbeziehungen), soweit diese Umstände einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. (BGH, Urteil vom 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 –, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 03. Februar 1967 – VI ZR 114/65 –, Rn. 14, juris; Backmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 157 BGB, Rn. 1-3; Arnold in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 133 BGB, Rn. 19; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, § 133 Rn. 55, beck-online; Reichold in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 133 BGB, Rn. 8; Singer in: Staudinger (2017), BGB, § 133, Rn. 2-29; Wendtland in: BeckOK BGB, § 157 Rn. 1, beck-online) Auch bei einem Vertrag kommt es zunächst darauf an, ob alle Vertragsparteien sich denselben Vertragsinhalt vorgestellt haben. Falls dies so war, dann ist keine Auslegung erforderlich. Falls die Vertragsparteien aber unterschiedliche Vorstellungen davon hatten, welchen Inhalt der Vertrag haben sollte, dann muss man den Vertrag auslegen. Ebenso wie bei der Auslegung einer einzelnen empfangsbedürftigen Willenserklärung kommt es bei der Vertragsauslegung darauf an, wie ein „objektiver Dritter“ (der die Erklärung und alle weiteren erkennbaren Umstände vernünftig beurteilt) den Vertrag verstehen würde. Ein Vertrag wird ebenso ausgelegt wie eine empfangsbedürftige Willenserklärung, denn ein Vertrag besteht aus zwei (übereinstimmenden) empfangsbedürftigen Willenserklärungen. (BGH, Urteil vom 18. 5. 1998 - II ZR 19/97; BGH, Urteil vom 7. 3. 2005 - II ZR 194/03; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, § 157 Rn. 3, beck-online; Wendtland in: BeckOK BGB, § 157 Rn. 8, beck-online) Wenn man den vorliegenden Fall nach diesen Maßstäben beurteilt, dann kann man weder einen übereinstimmenden Willen beider Seiten feststellen noch eine Erklärung, deren Inhalt die objektive Bedeutung hat, der Gesellschafter D. erkläre sich mit den Getränken als Gegenleistung einverstanden oder er verzichte auf Forderungen gegenüber dem Beklagten: Der Beklagte trägt zwar vor, er habe sich bei dem Gespräch am 31.12.2017 vorgestellt, der Gesellschafter D. verzichte auf weitere Forderungen. Er trägt aber weder vor noch stellt er unter Beweis, dass auch der Gesellschafter D. diese Vorstellung gehabt habe. Dass die Erklärungen beider Seiten zusammengenommen von einem objektiven Dritten vernünftigerweise als ein solcher Verzicht verstanden worden wären, kann das Gericht nicht feststellen. Eine solche Feststellung scheitert schon daran, dass der Beklagte nicht genau darlegen kann, was er gegenüber dem Gesellschafter D. gesagt hat. Der Beklagte kann auch nicht genau darlegen, was der Gesellschafter D. anschließend erwidert hat (wie sich aus den drei unterschiedlichen Fassungen ergibt, die der Beklagte hierzu zu Protokoll gegeben hat). Wenn man nicht genau feststellen kann, was gesagt worden ist, kann man auch nicht feststellen, welche Bedeutung das Gesagte objektiv hatte. Die Zeugen hat das Gericht hierzu nicht vernommen, weil die Zeugenvernehmung sich nicht auf einen konkreten Sachvortrag bezogen, sondern der Erforschung des Sachverhalts gedient hätte. Eine solche Ausforschung ist jedoch im Zivilprozess nicht möglich. 4.3 Selbst wenn man dies anders sähe und davon ausginge, die vagen Beschreibungen des Beklagten zum Gesprächsinhalt genügten für einen konkreten Sachvortrag, und wenn man zusätzlich unterstellt, der Beklagte hätte einen dieser Inhalte beweisen können, dann wäre die Erklärung des Gesellschafters D. dennoch weder ein Verzicht gewesen noch eine Erklärung, mit den Getränken an Erfüllungs statt einverstanden zu sein: Wenn man unterstellt, der Gesellschafter D. habe gesagt „Ich möchte nichts für meine Leistung“ oder „Du weißt doch, dass ich nichts für meine Arbeit möchte“, hätte ein objektiver Dritter diese Erklärungen nicht als Verzichtserklärung (oder als Erklärung, mit den Getränken an Erfüllungs statt einverstanden zu sein) verstanden. Ein objektiver Dritter hätte berücksichtigt, dass – unstreitig – beide Seiten nicht alle gegenseitigen Leistungen kostenlos erbracht hatten, sondern nur kleinere Dienste, während teurere Leistungen gegenseitig in Rechnung gestellt wurden. Er hätte auch berücksichtigt, dass – zwischenzeitlich ebenfalls unstreitig – die Leistungen der Klägerin einen Gesamtwert von über 1.500 € hatten und dass bei einer solchen Größenordnung auch das Unternehmen des Beklagten der Klägerin eine Rechnung gestellt hat. Er hätte auch berücksichtigt, dass die Getränke – anders als frühere Geschenke wie z. B. Gin-Flaschen – nicht allein dem Gesellschafter D. zugutegekommen wären, sondern für alle Partygäste gedacht waren. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hätte es für einen objektiven Dritten fern gelegen, anzunehmen, dass die Klägerin Partygetränke als Gegenleistung akzeptiert hätte. Näher hätte es gelegen, den Erklärungen keine rechtswirksame Bedeutung zuzumessen, sondern nur als Gespräch auf einer Party „zwischen Tür und Angel“ anzusehen, mit dem sich der Gastgeber bei einem Gast für dessen Beteiligung bedankt. 5. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten muss der Beklagte der Klägerin ersetzen, weil der Beklagte mit seiner Zahlung im Verzug war (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB). Unstreitig hatte die Klägerin den Beklagten mehrfach gemahnt, bevor die Klägerin vorgerichtlich ihren Anwalt beauftragte. Die Höhe der vorgerichtlichen Anwaltskosten richtet sich allerdings nur nach dem Gegenstandswert von 1.056,48 €, denn dies war der Rechnungsbetrag, mit dem der Beklagte im Verzug war. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. 7. Streitwertbeschluss: Der Streitwert wird auf 1.547,95 € festgesetzt. C.