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Urteil

85 Ds-701 Js 325/18-224/18

Amtsgericht Bad Oeynhausen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGMI2:2020:0820.85DS701JS325.18.2.00
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Tenor
  • 1. Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von

6 Monaten

verurteilt.

  • 2. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
  • 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Dem Angeklagten werden die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt.

Angewendete Vorschriften: §§ 222, 56 Abs. 1 StGB

Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. 2. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen. Dem Angeklagten werden die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt. Angewendete Vorschriften: §§ 222, 56 Abs. 1 StGB Gründe: I. Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 26-jährige Angeklagte ist G. und lebt in C.. Der Angeklagte hat die Schule nach der 10. Klasse mit dem Realschulabschluss abgeschlossen. Am 01.08.2010 begann er eine Ausbildung zum Fachangestellten für Bäderbetriebe, die er im Jahr 2013 erfolgreich beendete. Im Jahr 2014 absolvierte er die berufs- und arbeitspädagogische Eignung bei der IHK XY in A.. In den Jahren 2015 bis 2016 besuchte der Angeklagte eine Weiterbildung zum „geprüften Meister für Bäderbetriebe.“ (Schwimmmeister). Schwimmen zählt zur privaten und beruflichen Leidenschaft des Angeklagten. In seiner Freizeit war er bis 2007 als Schwimmer bei der DLRG XX tätig. Er verfügt über das Rettungsschwimmabzeichen der DLRG in Bronze, Silber und Gold und ist bei der DLRG ZZ tätig. Seine Urlaube verbringt der Angeklagte regelmäßig ehrenamtlich beim Wasserrettungsdienst an der deutschen Küste. Der Angeklagte ist nach wie vor als Fachangestellter für Bäderbetriebe tätig. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.800,00 €. Er wohnt bei seinen Eltern und muss weder Mietzahlungen leisten noch einen Kostenbeitrag erbringen. Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 28.07.2020 liegen bislang keine Straferkenntnisse gegen den Angeklagten vor. II. Der Angeklagte war seit dem 16.09.2017 bei der Stadt XX auf Honorarbasis für die Durchführung des Kurses „Schwimmen lernen für Kinder von 4 bis 6 Jahren“ angestellt. Ziel des Kurses war das Erreichen des Schwimmabzeichens „Seepferdchen“. Der Kurs fand im Schwimmbecken des Hallenbades XXX statt. Dabei handelt es sich um ein sogenanntes Variobecken in der Größe von 25 mal 10 Metern, das über einen Nichtschwimmerbereich und einen abgesenkten Schwimmerbereich verfügt. Die beiden Bereiche sind durch ein Absperrseil an der Wasseroberfläche voneinander getrennt. Einen ersten Kurs hatte der Angeklagte im Herbst 2017 geleitet. Der Kurs bestand aus 12 Kindern. Der Angeklagte fühlte sich mit der Durchführung des Kurses – insbesondere aufgrund der Gruppengröße und der sehr jungen Kursteilnehmer – überfordert. Zweimal klagte er gegenüber seinem Kollegen – dem ebenfalls angeklagten Badleiter H. – darüber, es als schwierig zu empfinden, 12 Kinder, teilweise noch mit Handicap, zu beaufsichtigen. Der Angeklagte bat seinen Kollegen jedoch nicht – wie es ihm möglich gewesen wäre - darum, als weitere Aufsichtsperson an dem Kurs teilzunehmen. Der Angeklagte machte auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, einen Teil der Kinder während des Kurses auf der Bank außerhalb des Beckens zu belassen. Insgesamt verlief der erste Kurs ohne Zwischenfälle. Ein weiterer Kurs begann – nachdem zum 01.01.2018 die Zuständigkeit auf die Stadtwerke Bad Oeynhausen übergegangen war - am 13.01.2018. An diesem Kurs nahmen abermals 12 Kinder teil, unter anderem auch der am 29.09.2011 geborene U.. U. litt unter einer Entwicklungsverzögerung und befand sich auf dem Stand eines vierjährigen Kindes. Gleichwohl war er dazu in der Lage, an einem Gruppenschwimmkurs teilzunehmen. Eine 1 : 1 Betreuung war nicht geboten. Er war – wie auch die anderen Kursteilnehmer – absoluter Nichtschwimmer. Bereits in der ersten Schwimmstunde wurde der Angeklagte auf U. aufmerksam. Dieser verhielt sich sehr unruhig und musste mehrfach ermahnt werden, sich an die Regeln zu halten. Nach der Schwimmstunde sprach der Angeklagte die Kindesmutter auf das aus seiner Sicht auffällige Verhalten des Kindes an. Die nächste Schwimmstunde begann am 20.01.2018 um 10:00 Uhr. Die ersten beiden Übungen – eine Übung der richtigen Beinbewegung am Beckenrand, sowie eine Schwimmübung mithilfe eines Brettes - verliefen ohne Zwischenfälle. Gegen Ende der Stunde führte der Angeklagte mit der Gruppe im Nichtschwimmerbereich eine Tauchübung durch. Dabei sollten die Kinder aus dem brusttiefen Wasser einen Ring hochholen. Nachdem sämtliche Kinder diese Übung erledigt hatten, wies der Angeklagte die Kinder an, ihm die sieben vorhandenen Ringe zurückzubringen und sich sodann am Beckenrand aufzustellen, um den Sprung vom Beckenrand zu üben. Während sich ein Teil der Kinder bereits am Beckenrand aufgestellt hatte, befand sich der Angeklagte - mit seinem Rücken zum Schwimmerbereich gerichtet - in der rechten vorderen Ecke des Nichtschwimmerbereichs, etwa einen Meter vom Beckenrand entfernt. Von diesem Standort aus konnte der Angeklagte lediglich einen geringen Teil des Beckens einsehen. Durch die spiegelnde Wasseroberfläche war die Sicht zusätzlich beeinträchtigt. Aufgrund dieser ungünstig gewählten Standposition ist es dem Angeklagten entgangen, dass sich U. nach der Tauchübung in die linke Beckenhälfte und dort in die Nähe des Absperrseils, das Nichtschwimmer- und Schwimmerbereich voneinander trennt, begeben hatte. In diesem Bereich war das Kind unter Wasser geraten und trieb in Richtung des Schwimmerbereichs. In diesem Augenblick betrat der Badleiter H. die Halle. Dieser stellte umgehend das Fehlen eines Kindes fest. Er sah U. auf dem Beckengrund des Schwimmerbereichs und sprang sofort in das Wasser. Er barg das Kind und begann mit der Reanimation. U. verstarb um 11:44 Uhr im Krankenhaus Minden an einem hypoxischen Hirnschaden, der als Folge des Ertrinkens eintrat. Nach dem Maß der erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte keines der Kinder aus dem Blick verlieren dürfen. Seine Hauptpflicht bestand in der Beaufsichtigung aller Kinder. Der Angeklagte hätte – wie es ihm möglich gewesen wäre – eine Standposition auf Höhe des Absperrseils wählen können, um von dort einen möglichst großen Bereich des Beckens im Auge behalten zu können. Der Angeklagte hätte auch seinen Kollegen H. dazu auffordern können, als zusätzliche Aufsichtsperson zu fungieren. Auch hätte der Angeklagte die Möglichkeit gehabt – wie ihm bewusst war – einen Teil der Kinder außerhalb des Beckenbereichs zu belassen. Jedenfalls hätte er besonderes Augenmerk auf U. richten müssen, hatte er diesen doch bereits in der ersten Schwimmstunde als unruhiges, sich nur schwer an Regeln haltendes Kind erlebt. Der Angeklagte musste damit rechnen, dass Kleinkinder, insbesondere solche, die sich erst in der zweiten Schwimmstunde befinden, binnen kürzester Zeit ertrinken können. III. 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen glaubhaften Angaben. 2. Die Feststellungen zur Sache stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem im Hauptverhandlungsprotokoll aufgeführten Beweismitteln fest. Der Angeklagte hat sich im Wesentlichen dahingehend eingelassen, dass er im Zeitraum von Mitte September 2017 bis Mitte März 2020 auf Honorarbasis bei der Stadt XX zur Durchführung der Kurse „Schwimmen lernen für Kinder von 4 bis 6 Jahren“ angestellt gewesen sei. Zuvor sei er bei der Stadt XX als Fachangestellter für Bäderbetriebe befristet eingestellt worden. Mit der Durchführung von Schwimmkursen sei er bereits im Rahmen seiner Ausbildung betraut gewesen und er habe diese entsprechend begleitet. Diese Schwimmkurse seien in der Regel mit einem Auszubildenden und einer Fachkraft durchgeführt worden. Einer sei im Wasser gewesen, während die andere Person den Schwimmkurs vom Beckenrand begleitet habe. Zusätzlich sei die grundsätzlich eingesetzte Beckenaufsicht zugegen gewesen. Die Kurse hätten aus 8 Kindern im Alter von 6 bis 8 Jahren bestanden, wobei ein Kurs aus 15 Einheiten bestanden habe. Seinen ersten Schwimmkurs habe der Angeklagte bereits im Herbst 2017 für die Stadt XX für Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren begleitet. Ein weiterer Kurs habe am 13.01.2018 begonnen. Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrungen in dem Vorkurs habe er seinen Kollegen und Vorgesetzten H. darauf hingewiesen, dass es sehr schwierig sei, 12 Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren, teilweise mit Handicap (ADHS, Schlafstörungen) zu beaufsichtigen. Seinen Bedenken sei damit begegnet worden, dass „alles durchgetaktet sei und er sich keine Gedanken machen solle, denn das liefe schon seit Jahren so.“ Die Organisation der Kurse habe sich die Stadt XX vertraglich vorbehalten, was sich aus § 1 des Honorarvertrags vom 12.10.2017 ergebe. Im Rahmen der Übernahme des Kurses im Vorjahr sei er in die Organisation eingewiesen worden. Ihm sei befremdlich erschienen, dass kein Kind Schwimmflügel bzw. ein Schwimmkissen auch im Nichtschwimmerbereich umgelegt bekommen habe. Dieses sei in XX tatsächlich nicht der Fall gewesen. Ihm sei erklärt worden, dass nur das Kind, das im Schwimmbereich mitgenommen wird, einen sogenannten Gurt bekomme, während die übrigen Kinder im Nichtschwimmerbereich ohne Schwimmhilfe sich dort aufzuhalten haben. Organisatorisch sei es so gewesen, dass im Rahmen der Anmeldung der Kinder die jeweiligen Eltern Fragebögen ausfüllen mussten. Er sei regelmäßig von den Damen, die in der Anmeldung/Kasse gearbeitet haben, auf etwaige Auffälligkeiten, sollten diese gegeben sein, unverzüglich hingewiesen. Bei der Anmeldung von U. sei das nicht der Fall gewesen. Weder von den Damen der Anmeldung noch von den Eltern sei er auf etwaige Auffälligkeiten hingewiesen worden. Er sei von der Mutter nicht im Vorfeld des Schwimmkurses darauf angesprochen worden, dass U. eine Behinderung/ein Handicap habe. Er weise darauf hin, dass er die Verantwortung für ein Kind mit einem Gendefekt/einer Entwicklungsstörung in diesem Schwimmkurs abgelehnt hätte. Er habe insoweit keine Erfahrungen. Woher solle er wissen, ob ihn das Kind verstehe und seine Regeln verinnerlichen könne. Wie äußere sich ein solcher Gendefekt in der Praxis. Welche Entwicklungsstörung habe konkret vorgelegen. Worauf müsse er bei V. besonders achten. Tatsächlich sei es so gewesen, dass ihm in der ersten Übungsstunde am 13.01.2018 aufgefallen sei, dass V. sehr unruhig gewesen sei. Er könne sich konkret daran erinnern, dass er bereits in dieser Übungsstunde V. mehrfach an die Einhaltung der ihnen in kindlicher Sprache dargelegten Regeln habe ermahnen müssen. Nach seinem Eindruck habe V. Konzentrationsschwierigkeiten. Da ihm dieses aufgefallen sei, habe er die Mutter unmittelbar nach dem Kurs in der Sammelumkleide auf das ihm auffällige Verhalten des Kindes angesprochen. Dies sehe er als seine Verpflichtung, denn er möchte über etwaige Auffälligkeiten der Kinder unterrichtet werden. Gleichermaßen sehe er sich gehalten, über etwaige Auffälligkeiten der Kinder die Eltern zu unterrichten. Nach seiner Erinnerung habe ihm die Kindesmutter auf seine Hinweise sinngemäß mitgeteilt, dass sie von diesen Problemen wisse und dass es U. sehr schwerfallen würde, sich zu konzentrieren. Weitere Angaben zu den ihm nunmehr bekannten Behinderungen des Kindes seien ihm gegenüber nicht getätigt worden. Am 20.01.2018 habe er die Kinder zu Beginn der Stunde wiederholt auf die Verhaltensregeln im Schwimmbad hingewiesen. Auf die Gefahren im Schwimmbad, insbesondere auf das rote Seil und die Tiefe des Beckens im Schwimmbereich sei von ihm stets ganz besonders hingewiesen worden. Den Kindern sei unter anderem weiter erläutert worden, dass sie sich auf ihn konzentrieren sollten und sich nur im Nichtschwimmerbereich aufzuhalten hätten. Im Anschluss sei er dazu übergegangen, die einzelnen Übungen mit den Kindern zu besprechen. Grundsätzlich zähle er die Kinder im Wasser alle drei Minuten auf Vollständigkeit durch. So habe er dieses gelernt und er wende diese Regel stetig in der Praxis an. Sämtliche Kinder im Blick zu halten sei nicht immer ganz einfach, aber sein oberstes Gebot. Am 20.01.2018 habe die Schwimmstunde pünktlich um 10:00 Uhr angefangen. Er habe bereits die erste Schwimmstunde hinter sich gehabt. Nach seiner Erinnerung hätten sie – wie üblich – die Beinbewegungen, die er den Kindern in der ersten Stunde am 13.01.2018 gelehrt habe, noch einmal am Beckenrand geübt. Konkret sei ihm von jedem einzelnen Kind die entsprechende Beinbewegung vorgemacht worden. Sodann seien sie zur nächsten Übung übergegangen und zwar dem Schwimmen mit Brett. Er habe das Brett außerhalb des Schwimmbereichs am Beckenrand vorgestellt und die Anwendung erklärt. Danach seien sie allesamt ins Schwimmbecken, und zwar in den Nichtschwimmerbereich gegangen. Dort angekommen habe er sämtliche Kinder ein weiteres Mal durchgezählt. Jedes der ihm anvertrauten Kinder habe ein Brett in den Händen gehalten. Er habe dieses bei den Kindern einzeln und der Reihe nach kontrolliert und dabei kein Kind aus dem Blickwinkel verloren. Je nach Können habe er sich anschließend entsprechend der Vorgaben ein Kind aus der Gruppe herausgenommen, einen Schwimmgurt angelegt und sei mit dem Kind am Brett in den Schwimmerbereich gegangen. Dieses müsse man sich so vorstellen, dass er auf dem Rücken geschwommen sei und das Kind im Grunde Auge in Auge vor ihm am Brett geschwommen sei. Auch in dieser Zeit habe er die übrigen Kinder, die sich im Nichtschwimmerbereich aufzuhalten hatten, im Auge behalten und durchgezählt. Ziel des Kurses sei der Erhalt des Schwimmabzeichens „Seepferdchen“. Das Seepferdchen-Abzeichen verlange, dass die Kinder 25m am Stück schwimmen können und zwar ohne Hilfsmittel, weshalb sie frühzeitig angefangen haben, dieses zu üben. Als sie mit dieser Übung fertig gewesen seien und er mit sämtlichen Kindern einzeln geschwommen sei, habe er noch mit einer weiteren Übung angefangen, und zwar dem Tauchen nach Ringen. Diese Übung habe im Nichtschwimmerbereich stattgefunden. Die Kinder seien gehalten, aus brusttiefem Wasser einen Ring hochzuholen. Als sämtliche Kinder mit der Übung fertig gewesen seien, habe er den Kindern gesagt, dass sie ihm die Ringe zurückbringen und sich sodann am Beckenrand aufstellen sollen, um den Sprung vom Beckenrand zu üben. Dies hätten sie bereits in der ersten Übungsstunde geübt. Nachdem er die sieben vorhandenen Ringe eingesammelt habe, hätten bereits die ersten Kinder am Beckenrand gestanden. Es hätten nur noch zwei Kinder gefehlt, die im Begriff gewesen seien, das Becken zu verlassen. Er habe erneut durchgezählt und in diesem Moment festgestellt, dass ein Kind fehle. Zeitgleich sei der Badleiter H. hereingekommen und habe gesagt, dass ein Kind fehle. In dem Moment, als er sich im Wasser befindlich suchend umgeblickt habe und vermutet habe, dass sich das Kind möglicherweise ohne abzumelden zur Toilette begeben habe, habe der Badleiter H. gerufen, dass ein Kind auf dem Beckenboden liegen würde. Der Badleiter H. sei in das Becken gesprungen und habe V. herausgezogen, währenddessen er sich um die übrigen Kinder gekümmert habe. Den Notruf habe er schnellstmöglich abgesetzt. Währenddessen er sämtliche Kinder in die Dusche geschickt und organisiert habe, dass die Eltern sich um ihre Kinder eigens kümmerten, habe sich ein Herr gemeldet, der sich als Arzt ausgewiesen und seine Hilfe angeboten habe, die er dankbar angenommen habe. Er habe ihn sofort zum Badleiter H. geschickt. Nachdem bereits alle Kinder geduscht hätten und von ihren Eltern abgeholt worden waren, sei auch Q. Mutter erschienen, die er sofort informiert und zu ihrem Sohn begleitet habe. Da Q. Mutter sehr aufgelöst gewesen sei, habe er sie gebeten, ihn in den Schwimmmeisterraum zu begleiten, da er nicht gewollt habe, dass sie bei den Reanimationsversuchen ihres Sohnes zugegen war. Im Schwimmmeisterraum habe sie ihm erzählt, dass es bereits einmal einen solchen Vorfall gegeben habe und sie V. noch gerade habe retten können, da auch er im Begriff gewesen sei, sich im Schwimmbereich aufzuhalten. Nach seiner Erinnerung solle er nach den Angaben der Mutter getaucht haben. Dieses wolle sie frühzeitig bemerkt haben und habe V. auf diese Weise retten können. So jedenfalls habe er es verstanden. Auch über diesen Umstand sei er weder von den Damen der Anmeldung noch von Q. Eltern im Vorfeld informiert worden. Nach Eintreffen der Rettungskräfte seien sie seelsorgerisch begleitet worden. Er könne sich noch sehr gut daran erinnern, dass er in dem Moment, als der Notarztwagen mit V. weg gewesen sei, zum Badleiter H. gegangen sei, um ihm mitzuteilen, dass er unter den Umständen vor Ort Schwimmkurse in diesem Bad nicht weiter mit Kindern durchführen werde. Der Badleiter H. habe erwidert, dass er ruhig bleiben solle. Er habe ihn dann darauf hingewiesen, dass nun ein Unglücksfall eingetreten sei und er habe ihn gefragt, wie viele denn noch passieren müssen. Der Badleiter H. habe ihn mit den Worten ermahnt: „N., das sind jetzt harte Worte.“ Er habe zuvor am 16.01.2018 auch persönlich mit P. im Rahmen der Gespräche über seine Vertragsverlängerung darauf hingewiesen, dass er nicht nur die Anzahl der Kinder, sondern auch das Alter für die jeweiligen Schwimmkurse für mehr als bedenklich empfinde. Es sei für eine einzelne Person als Aufsicht im Schwimmbad kaum zu leisten, sämtliche Kinder zu beschulen und im Blick zu behalten. Auf seine Ausbildung im H2O-Bad in X. habe er in diesem Zusammenhang ausdrücklich hingewiesen. Nach seinem Eindruck habe T. seine Bedenken durchaus aufgegriffen, allerdings darauf hingewiesen, dass die derzeitigen Kurse unter den gegebenen Bedingungen zunächst weiterlaufen sollen, er aber seine Anregungen überprüfen und sich etwas ändern werde. Nach dem Vorfall habe sich vieles geändert. Er sei von dem Unterricht an den Schwimmkursen freigestellt. Die Anzahl der Kinder bei den Schwimmkursen sei auf 10 Teilnehmer beschränkt. Die neuen Kurse werden grundsätzlich durch zwei Fachkräfte begleitet, und zwar einen Fachangestellten für Bäderbetriebe und einen geprüften Meister für Bäderbetriebe. Einer befinde sich stets im Wasser, während der andere sich permanent am Beckenrand befinde und von dort die Aufsicht führe. Den Eltern gelte sein aufrichtiges Beileid. Er stehe für die von ihm übernommene Verantwortung vollumfänglich sein. Er wisse jedoch nicht, was er in der konkreten Situation hätte anders bzw. besser machen können, damit es nicht zu dem tragischen Unglücksfall gekommen wäre. Der Angeklagte ließ sich auf Nachfrage weiter insbesondere dahingehend ein, dass er seinen Kollegen H. nie darum gebeten habe, als weitere Aufsichtsperson am Kurs teilzunehmen. Er habe auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Teil der Gruppe außerhalb des Beckens auf der Bank zu belassen. So etwas hätte er zwar machen können; in diesem Fall würden sich die Kinder allerdings längere Zeit außerhalb des Beckens aufhalten und frieren. Er habe auch nicht gestattet, dass die Eltern während des Kurses in den Beckenbereich kommen. Dies sei im Hallenbad Rehme nicht üblich gewesen. In der Vergangenheit habe es nie kritische Situationen gegeben. Ziel des Kurses sei der Erwerb des Seepferdchens gewesen und er habe daher auch die Kursteilnehmer entsprechend vorbereiten müssen. Die Gestaltung der einzelnen Stunden sei jedoch ihm überlassen gewesen. 3. Das Gericht hält die Einlassung des Angeklagten im Großen und Ganzen für glaubhaft. Der Angeklagte berichtete ausführlich über seinen Werdegang, seinen Aufgabenbereich und den grundsätzlichen Ablauf des Schwimmkurses. Auch den Ablauf des 20.01.2018 konnte der Angeklagte wiedergeben. Der Angeklagte hat sich zwar zunächst nur im Wege einer Verteidigererklärung eingelassen und deren Richtigkeit bestätigt. Im Anschluss stand er allerdings auch für Nachfragen zur Verfügung und hat sich den Fragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter ausführlich gestellt. Das Gericht glaubt dem Angeklagten insbesondere auch, dass er seinen Kollegen – den weiteren Angeklagten H. – auf die Gruppengröße hingewiesen hat. Es erscheint lebensnah, dass es zwischen dem Angeklagten – der erst im Herbst 2017 seine Tätigkeit im Hallenbad XXX aufgenommen hat - und seinem erfahrenen Kollegen Gespräche über die Arbeitsbedingungen gegeben hat. Der Angeklagte hat auch klargestellt, dass er zwar zweimal über die Gruppengröße geklagt, auf der anderen Seite aber nicht konkret um eine zusätzliche Aufsichtsperson gebeten hat. Das Gericht hat keinen Anlass am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln. Bereits nach der Einlassung des Angeklagten steht allerdings fest, dass dieser seine Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat. So hat sich der Angeklagte bereits mit der Durchführung des im Herbst 2017 begonnenen Kurses überfordert gefühlt, hatte er doch schon damals gegenüber seinem Kollegen H. Bedenken wegen der Gruppengröße zum Ausdruck gebracht. Gleichwohl hat der Angeklagte den Kurs weiter betreut und sogar noch den am 13.01.2018 begonnenen Folgekurs übernommen. Zu keinem Zeitpunkt hatte der Angeklagte – wie es ihm möglich gewesen wäre - seinen Kollegen dazu aufgefordert, als zusätzliche Aufsichtsperson an dem Kurs teilzunehmen. Auch den Vorstand der Stadtwerke sprach der Angeklagte keineswegs von sich aus an, sondern nutzte das für den 16.01.2018 vorgesehene der Vertragsverlängerung dienende Gespräch, um diesen Punkt zu thematisieren. Er nutzte auch nicht seine Möglichkeit, einen Teil der Kinder außerhalb des Schwimmbeckens zu belassen und die übrigen Kinder sodann zu betreuen. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Angeklagte – trotz seiner Bedenken – lediglich halbherzige Bemühungen entfaltete. Hinzu kommt, dass der Angeklagte bereits in der ersten Kursstunde am 13.01.2018 auf U. aufmerksam wurde und diesen als unruhiges, sich nur schwer an Anweisungen haltendes Kind erlebte. Der Angeklagte thematisierte diesen Punkt sogar gegenüber der Kindesmutter. Gleichwohl entfaltete der Angeklagte am 20.01.2018 keine zusätzlichen Anstrengungen, um U.s Sicherheit zu gewährleisten. Neben den bereits angesprochenen Möglichkeiten hätte der Angeklagte auch die Anwesenheit der Mutter gestatten können oder dem Kind einen Schwimmgurt umlegen können. Nach der Einlassung des Angeklagten steht weiter fest, dass es eine sehr ungünstige Standposition – nämlich in einer Ecke des Nichtschwimmerbereichs – gewählt hatte, von welcher aus er nur einen sehr geringen Teil des Beckens überblicken konnte. Die spiegelnde Wasseroberfläche erschwerte die Sicht zusätzlich. Dementsprechend wurde der Angeklagte auch nicht von selbst auf das Fehlen des Kindes aufmerksam. Vielmehr fiel es dem Badleiter H. auf, dass sich U. auf dem Beckenboden befand. Soweit der Angeklagte, seinen Kollegen – den mitangeklagten Badleiter H. – als Vorgesetzten bezeichnet, spielt das in diesem Zusammenhang keine Rolle. Für den Ablauf und die Gestaltung der Schwimmstunden war allein der Angeklagte verantwortlich. Vorgegeben – und zwar seitens der Stadt bzw. ab Januar 2018 seitens der Stadtwerke – war ihm lediglich das Kursziel. Der Angeklagte behauptet selbst nicht, dass ihm bezüglich des Ablaufs der Stunden Vorgaben gemacht wurden. 4. Auch die weiteren Beweismittel bestätigen den unter II. festgestellten Sachverhalt. a. Der weitere Angeklagte – der Badleiter H. – hat sich dahingehend eingelassen, am 20.01.2018 gemeinsam mit dem Angeklagten Dienst gehabt zu haben. Er sei gelernter Fachangestellter für Bäderbetriebe und Meister. Der Angeklagte F. sei am 20.01.2018 als Kursleiter tätig gewesen. Dieser sei ebenfalls Fachangestellter für Bäderbetriebe und Meister. Der Angeklagte sei bei den Stadtwerken XX zum Zeitpunkt des Unfalls als Honorarkraft für den Kurs tätig gewesen. Der erste Kurs habe um 9:00 Uhr begonnen. Dieser Kurs sei – wie es zu dessen Aufgaben gehöre – vom Angeklagten abgehalten worden. Er selbst habe die betriebliche Aufsicht geführt. Er sei verantwortlich für den baulichen/technischen Bereich. Der zweite Kurs – im Rahmen dessen sich der Unfall ereignete – habe um 10:00 Uhr begonnen. Wie auch schon der erste Kurs sei auch der zweite Kurs kein individueller. Während der Angeklagte am Ende des ersten Kurses die Kursteilnehmer, die aus 12 Kinder bestanden, den Eltern übergeben habe, also im Umkleidebereich des Hallenbades tätig gewesen sei, habe er sich um die einzulassenden 12 Kursteilnehmer gekümmert. Diese seien sämtlich in Begleitung Erwachsener gewesen und seien von ihm in den Umkleidebereich und dort in die Sammelumkleide geführt worden. Hier seien die Kinder von den Eltern umgezogen worden, um dann dem Kursleiter – dem Angeklagten – übergeben zu werden. Dieser Umkleidebereich liege noch deutlich vor dem Schwimmhallenbereich. Bei der Übergabe der Kinder durch den Angeklagten sei er nicht zugegen gewesen. Auf dem Weg in den Betrieb habe er dem Angeklagten allerdings die Anzahl der Kinder mitgeteilt. Ob diese Anzahl nochmals durch den Angeklagten überprüft worden sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Bei der Feststellung der Anzahl der Kinder vor dem Betreten der Sammelumkleide sei es nicht darum gegangen, die Kinder nach den Fähigkeiten und Fortschritten zu selektieren. Dies habe er mangels persönlicher Kenntnisse gar nicht leisten können. Es seien 12 Kursteilnehmer festgestellt worden, unter anderem der damals 6-jährige U.. Er habe auch auf einen reibungslosen Ablauf der eingehenden und ausgehenden Personen zu achten. Die Teilnehmer des ersten Kurses seien nämlich in Richtung des Ausgangs des Hallenbades gegangen, während ein anderer Teil noch im Gespräch mit dem Angeklagten gewesen sei. Üblicherweise würden diese Gespräche noch in der Schwimmhalle stattfinden. Der Angeklagte als Kursleiter sei hierbei entweder von den Eltern selbst angesprochen worden oder er habe diese angesprochen. Man habe erfahren wollen, welche Fortschritte die eigenen Kinder gemacht haben und in welchen Bereichen es noch einer Förderung bedurfte. Er sei bei diesen Gesprächen aber nie zugegen gewesen, auch nicht am Tattage, da dies nicht zu seinem Aufgabenbereich gehört habe, insbesondere weil er den Ablauf des Schwimmkurses in der Schwimmhalle nicht begleitet oder begleitet habe. Nach der Übernahme des Kurses durch den Angeklagten im Umkleidebereich und der Nennung der Anzahl der Kinder durch ihn, habe er sich nunmehr seinen eigentlichen Aufgaben gewidmet. Er habe zunächst sein Büro aufgesucht, von welchem aus er im Übrigen den Bereich der außerhalb der Schwimmhalle gelegen war, habe beobachten können und müssen. Wie immer habe er darauf geachtet, ob sich eventuell Nachzügler noch im Hallenbad befanden und/oder fremd erscheinende Personen sich in den Räumen aufhielten. Insbesondere die Umkleidekabinen hätten einer erhöhten Aufmerksamkeit bedurft. Es sei unter anderem seine Aufgabe gewesen, diesen Bereich zu kontrollieren. Zusätzlich habe er an diesem Tage Vorbereitungen im Technikraum geleistet, da am Montag eine Abnahme der Chlorbeimischanlage habe stattfinden sollen. Nachdem er nach einiger Zeit mit diesen von ihm zu leistenden Aufgaben fertig gewesen sei, sei er in einen weiteren Technikraum gegangen, von dem aus er auch die Sicht auf das Schwimmbecken gehabt habe. Das Betreten dieses kleinen Technikraums habe nicht dazu gedient, den Beckenbereich zu sichten. Er habe nur zufällig auf den Kurs geschaut, mit dem der Angeklagte im Bad beschäftigt gewesen sei. Es sei auch Zufall gewesen, dass er, der ja die Anzahl der Kursteilnehmer vorher festgestellt habe, nochmal gezählt habe. Sofort sei ihm aufgefallen, dass ein Kind gefehlt habe. Dies habe ihn veranlasst, aus dem kleinen Technikraum in Richtung des Schwimmbades zu gehen, während er zudem im Vorbeigehen den Toilettenraum überprüft habe. Es sei natürlich vorgekommen, dass ein Kind aus dem Schwimmbecken zur Toilette habe gehen müssen. Sodann am Becken angekommen, habe er dem Angeklagten zugerufen, dass ein Kind fehle und ob es auf der Toilette sei. Der Angeklagte schien überrascht, zumindest habe er zu ihm herübergesehen und entgegnet: „Fehlt? Toilette?“ Zur gleichen Zeit habe er einen leblos erscheinenden Körper auf dem Boden des Schwimmerbereichs entdeckt. Wie sich später herausgestellt habe, sei dies der verstorbene U. gewesen. Sofort sei die Rettung herbeigeführt worden. Das Kind sei aus dem Wasser geholt worden und er habe sofort Reanimationsmaßnahmen unternommen. Währenddessen sei eine weitere Person hinzugeeilt, die sich als Arzt vorgestellt habe, was sich in der Folgezeit auch bestätigt habe. Die später eintreffenden Rettungssanitäter hätten dann den leblos erscheinenden Körper des Kindes übernommen. Bedenken dahingehend, dass der Kurs überbelegt sei und man eine ordentliche und sichere Beaufsichtigung bei 12 Kursteilnehmern nicht leisten könne, habe der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt in seine Richtung ausgesprochen. Er sei dafür auch nicht der richtige Ansprechpartner gewesen. Es habe gar nicht in seiner Macht gelegen, einen Kurs in Bezug auf die Teilnehmer zu reduzieren. Der Angeklagte hätte sich dazu an seinen direkten Vorgesetzten wenden müssen. Die Einlassung des Mitangeklagten H. deckt sich in vielen Bereichen mit derjenigen des Angeklagten. Abweichungen gibt es im Wesentlichen nur insoweit, als der Angeklagte behauptet hat, seinen Kollegen auf Bedenken hingewiesen zu haben. Hier hält das Gericht die Einlassung des Mitangeklagten H. jedoch nicht für glaubhaft. Es erscheint vielmehr lebensnah, dass es zwischen dem erfahrenen Mitangeklagten H. und seinem jungen Kollegen Gespräche über die Arbeitsbedingungen, und in diesem Zusammenhang auch über die Gruppengröße gegeben hat. Dass es während der ca. viermonatigen Tätigkeit keine Gespräche zwischen den beiden Angeklagten gegeben haben soll, hält das Gericht für unwahrscheinlich. Bei der Würdigung der Einlassung des Mitangeklagten H. ist auch zu sehen, dass es sich dabei um eine Verteidigererklärung handelt. Zwar bestätigte der Mitangeklagte H. diese Erklärung als zutreffend und als die seinige, allerdings stand er für keinerlei Nachfragen zur Verfügung. b. Die Mutter des Kindes – D. – hat ausgesagt, ihren Sohn im Dezember 2017 zu dem Schwimmkurs angemeldet zu haben. Bei der Anmeldung habe sie mit einer Dame gesprochen. Sie habe dann einen Vordruck erhalten. Dort habe sie außer Name und Adresse nichts eintragen können. Sie habe auch über eine – eigentlich für die Schule vorgesehene - Bescheinigung des Kinderarztes W. verfügt. Die habe aber niemand sehen wollen. Die Dame an der Anmeldung habe das weitergeben wollen. Sie sei aber auch dazu aufgefordert worden, es dem Kursleiter selbst zu sagen. Notizen habe sich die Dame bei der Anmeldung nicht gemacht. Die Dame sei dort allein gewesen. Zu ihrem Sohn könne sie sagen, dass er unter einer Entwicklungsverzögerung von ca. zwei Jahren gelitten habe. Er habe einen seltenen Gendefekt gehabt. Soweit sie wisse gebe es nur drei Kinder mit diesem Gendefekt. Sie selbst habe den Gendefekt allerdings auch. V. habe große Angst vor dem Wasser gehabt. Er habe noch gar nicht schwimmen gekonnt. Sie seien aber häufig am Wasser gewesen. Einmal habe es eine Situation gegeben, in der V. in ein Schwimmbecken gefallen sei. Sie habe ihn dann retten müssen. V. sei sehr still gewesen und habe wenig gesprochen. Er habe zunächst kein Hörvermögen gehabt. Dieses habe er erst nach einer Operation im Alter von vier Jahren erworben. Solange V. nicht hören konnte, sei sein Gleichgewichtssinn in Mitleidenschaft gezogen gewesen. Seit sein Hörvermögen wieder vorhanden gewesen sei, sei es aber immer besser geworden. Eine Untersuchung auf Autismus habe ein negatives Ergebnis gebracht. Beim Schwimmen habe er eine Windel tragen müssen. Bei der ersten Schwimmstunde hätten sie am Fenster gestanden und hätten ihren Sohn beobachtet. An diesem Tag sei noch nicht getaucht worden. V. sei gerne im Wasser gewesen. Aber mit seinem Kopf habe er nicht unter Wasser sein wollen. Vor der ersten Stunde habe sie das Gespräch mit dem Kursleiter – dem Angeklagten - gesucht. Sie habe sogar Schwimmflügel dabeigehabt. Ihr sei aber gesagt worden, dass es im Hallenbad Schwimmflügel gebe. Sie habe ihren Sohn auch nicht in die Halle begleiten dürfen. Der Angeklagte habe ihr gesagt, dass er es erst selbst versuchen wolle. Bei Problemen wolle er sie holen. Nach der Stunde habe der Angeklagte zu ihr gemeint, dass es gut geklappt habe. So habe es von außen auch ausgesehen. V. habe die erste Stunde Spaß gemacht. Der Angeklagte habe den Schwimmkurs ihrer Wahrnehmung nach „im Griff gehabt“. Sie habe ihm von der Entwicklungsverzögerung ihres Sohnes berichtet. Der Angeklagte habe nicht jederzeit über alle Kinder den Überblick gehabt. Kommunikation zwischen dem Angeklagten und dem Badleiter H. habe sie in der ersten Schwimmstunde nicht festgestellt. Sie habe den Badleiter H. kaum gesehen. Dieser habe in der Kabine gesessen. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er mit aufgepasst habe. Mit dem Angeklagten habe sie nach der ersten Schwimmstunde am 13.01. nicht gesprochen. D. konnte insbesondere Angaben machen zu dem gesundheitlichen Zustand und dem Wesen ihres Sohnes, wie auch zu dem Anmeldevorgang, dem Gespräch mit dem Angeklagten und dem Ablauf der beiden Schwimmstunden. Die Zeugin ist glaubwürdig. Sie war noch immer sehr betroffen von dem Verlust ihres Sohnes. Gleichwohl wirkte sie gefasst und war um eine ruhige und strukturierte Aussage bemüht. Die Zeugin sagte ohne Belastungseifer aus. c. Der Zeuge J. – der Vater des verstorbenen Kindes – hat insbesondere angegeben, seinen Sohn am 27.12.2017 um ca. 14:00 Uhr bei einer Dame und dem Badleiter H. angemeldet zu haben. Die Dame bei der Anmeldung habe vorher einen Putzwagen geschoben. Er habe sie daher für die Putzfrau gehalten. Er sei auch davon ausgegangen, dass der Schwimmkurs von zwei Leuten geleitet werde. Bei der Anmeldung hätten sie Unterlagen einreichen wollen. Ihnen sei aber nur gesagt worden, dass auch behinderten Kindern das Schwimmen gelehrt werde. Unterlagen hätte man gar nicht haben wollen. Sie hätten über eine ärztliche Bescheinigung verfügt. Diese hätten sie zwar nicht dabei gehabt, allerdings hätte sie nachgereicht werden können. Ob eine Notiz zu der Beeinträchtigung seines Sohnes gemacht worden ist, wisse er nicht. Insgesamt habe der Anmeldevorgang ca. 10 Minuten gedauert. Bei der ersten Schwimmstunde hätten sie gesehen, dass der Badleiter H. in seinem „Häuschen“ gesessen habe. Teilweise hätte er mit der Kindesmutter auch am Fenster gestanden und habe die Stunde mitverfolgt. Sie hätten ein gutes Gefühl gehabt. Die erste Stunde habe seinem Sohn gut gefallen. Zum Gesundheitszustand seines Sohnes könne er sagen, dass er unter einer Entwicklungsverzögerung leide. Er habe aber super in seiner Entwicklung aufgeholt, seit sein Hörvermögen wieder hergestellt gewesen sei. Der Gendefekt sei gar nicht das Problem gewesen. Im Alter von vier Jahren sei er an den Ohren operiert worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er nicht hören können. Nach der Operation sei es ihm schlagartig besser gegangen. Eigentlich habe er nicht gewollt, dass sein Sohn an dem Kurs teilnehme. Er sei selbst einmal fast ertrunken und habe seitdem Probleme mit dem Wasser. Es habe deswegen auch Streit mit seiner Frau gegeben. Vor Beginn des Kurses seien sie bei dem Kinderarzt W. gewesen. Dieser habe gesagt, dass Schwimmen für seinen Sohn kein Problem sei. Von einer 1 zu 1 Betreuung sei nicht die Rede gewesen. Bei der ersten Stunde habe seine Frau mit reingehen wollen. Dies sei aber nicht erlaubt worden. Bei der Anmeldung habe er nur mit dem Badleiter H. gesprochen. Sie hätten ihm auch von dem Gendefekt erzählt. Es sei für sie ersichtlich gewesen, dass er der Bademeister ist. Ob er den Kurs leite, habe er nicht gesagt. Der Zeuge konnte über den Anmeldevorgang und den gesundheitlichen Zustand seines Sohnes Angaben machen. Soweit J. behauptet hat, bei der Anmeldung mit dem Badleiter H. gesprochen zu haben, ist dies allerdings unwahr. So hatte der Badleiter an dem fraglichen Tag – nämlich am 27.12.2017 – ausweislich einer vorgelegten Übersicht Urlaub und war daher gar nicht in der Schwimmhalle. Auch die Kindesmutter D. berichtete nicht von einem Gespräch mit dem Badleiter H. bei der Anmeldung. Der Zeuge J. leidet noch immer deutlich unter dem Verlust seines Sohnes. Es fiel ihm schwer über die Ereignisse zu sprechen und es bestand eine deutliche Belastungstendenz. So gab er an, dass der Angeklagte wie auch der mitangeklagte Badleiter beide „ein paar Jahre ins Gefängnis“ sollten. d. Der Zeuge B. konnte zu dem Geschehen keine Angaben machen. Sein Sohn habe zwar an den beiden Schwimmstunden am 13.01.18 und am 20.01.18 teilgenommen. Etwas Besonderes bemerkt habe er aber nicht. Auch ZB. PY. sind keine Besonderheiten aufgefallen. Sie habe an beiden Terminen teilgenommen, aber ebenfalls nichts Besonderes bemerkt. Auch FL. konnte keine weiteren Auskünfte geben. Die Zeugin war zwar bei der zweiten Schwimmstunde am 20.01.18 dabei und hat ihre beiden Kinder durch die Scheibe zum Beckenbereich im Blick gehabt. Auf das Geschehen sei sie jedoch erst aufmerksam geworden, als der Badleiter H. schließlich ins Wasser gesprungen sei. e. Die Reinigungskraft MU. hat ausgesagt, keine konkreten Erinnerungen mehr an die Anmeldung zu haben. Sie habe die Anmeldung von U. – das erkenne sie an ihrer Schrift auf dem Anmeldebogen – allerdings entgegengenommen. Soweit sie sich erinnere sei es noch nie passiert, dass sich ein krankes Kind angemeldet habe. Das hätte sie auch nicht allein entscheiden können. Sie hätte dann den Badleiter H. hinzugezogen. Sie habe den Fall aber noch nie gehabt und wisse daher nicht, wie verfahren werde. Eine Hierarchie zwischen dem Angeklagten und dem Badleiter sei ihr nicht bekannt. Letztlich konnte die Zeugin zur Anmeldung von U. und zur Frage, ob über eine Erkrankung gesprochen wurde, keine Angaben machen. Soweit die Zeugin angegeben hat, noch nie erlebt zu haben, dass ein krankes Kind angemeldet wurde, steht das im Widerspruch zur Aussage von D.. Diese hat behauptet, bei der Anmeldung auf die Entwicklungsverzögerung ihres Sohnes hingewiesen zu haben. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass V. QN. nicht „krank“ war. Er war aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung beeinträchtigt, allerdings in körperlicher Hinsicht gesund und schwimmfähig. f. Die weitere Reinigungskraft HD. hat die Anmeldung von U. nicht entgegengenommen und konnte daher nur Angaben zu den allgemeinen Abläufen machen. Zu dem verfahrensgegenständlichen Geschehen und der Anmeldung von U. konnte die Zeugin nichts sagen. Sie hat im Wesentlichen bekundet, dass die Eltern das Kind persönlich anmelden mussten und dazu ein Formular der Stadt ausfüllen mussten. Sie hätten auch die Bestimmungen auf der Rückseite lesen und sich damit einverstanden erklären müssen. Die Anmeldungen würden dann in einem Ordner an der Kasse aufbewahrt. Sie hätten sich danach erkundigt, ob das Kind gesund ist. Sofern eine Erkrankung vorliege, sei sofort der Schwimmmeister gefragt worden. Diese Situation sei allerdings noch nie eingetreten. Ihr Ansprechpartner in diesem Fall wäre der diensthabende Schwimmmeister gewesen. Ob es eine Hierarchie zwischen dem Angeklagten und dem Badleiter H. gegeben habe, wisse sie nicht. Der Mitangeklagte H. sei der Badleiter gewesen. Manche Eltern hätten bei der Anmeldung nach dem „Seepferdchen“ gefragt. g. Der Polizeibeamte ZO. berichtete, am 20.01.2018 am Einsatz beim Hallenbad XXX beteiligt gewesen sein zu. Weitere Angaben zum Vorfall konnte er jedoch nicht machen. Der Polizeibeamte QC. war ebenfalls an dem Einsatz beteiligt. Nachdem man die Mitteilung erhalten habe, dass das Kind verstorben sei, hätten sich alle auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Zuvor habe ihm der Angeklagte seinen Standort in der Ecke vorne rechts im Nichtschwimmerbereich gezeigt (auf das Lichtbild Bl. 262 wird nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen - der Standort des Angeklagten befand sich im Bereich des roten, an einer Seite offenen Rechtecks und der Unglücksort schräg hinter ihm im Grenzbereich zwischen Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich im Bereich des Schildes mit der Beschriftung „Schwimmer“ und „Nichtschwimmer“ – auf Bl. 263 d.A. wird nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen). Nachdem man die Mitteilung erhalten habe, dass das Kind verstorben sei, hätten sich alle auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. h. Die Feststellungen zur Todesursache ergeben sich aus dem Gutachten des Facharztes für Rechtsmedizin JP. . Dieser hat ausgeführt, Todesursache sei ein Sauerstoffmangelschaden des Gehirns infolge eines „Beinahe-Ertrinkens“. Von einem „Beinahe-Ertrinken“ werde dann gesprochen, wenn ein Ertrinkungsvorgang unterbrochen werde und damit nicht unmittelbar zum Todeseintritt führe. Der vom Sauerstoffmangel des Gehirns dominierte klinische Folgezustand werde daher initial – zumindest kurzzeitig – überlebt. Dadurch seien die typischen Ertrinkungsbefunde im Rahmen der Obduktion oft nur sehr spärlich vorhanden oder gar nicht mehr nachzuweisen. Vorliegend hätten noch Reste eines bei Ertrinkungsvorgängen oft entstehenden schaumigen Sekretes in den oberen Anteilen der Luftröhre und in dem einliegenden Beatmungsschlauch nachgewiesen werden können. Die feingewebliche Untersuchung der Lungen habe darüber hinaus Belege für eine bei Ertrinkungstodesfällen typische Überblähung der Lungen ergeben, welche hierbei als Emphysema aquosum bezeichnet werde. Die Einatmung von Flüssigkeit führe jedoch nicht nur zu Befunden an den Atemwegen oder den Lungen, sondern verursache außerdem durch die Verhinderung der Sauerstoffeinatmung einen Sauerstoffmangelschaden des Gehirns. Daher werde die Todesursache Ertrinken auch als Sonderform des Erstickungstodes betrachtet. Im Rahmen der neuropathologischen Aufarbeitung des Gehirns des Betroffenen habe ein entsprechender Sauerstoffmangelschaden des Gehirns in Kombination mit einer Hirngewebsüberwässerung festgestellt werden können. Dieser Befund sei aus rechtsmedizinischer Sicht im Gesamtkontext daher als weiteres Hinweiszeichen für einen stattgehabten Ertrinkungstod zu werten. Die feingeweblichen Untersuchungen des Herzens hätten darüber hinaus Hinweiszeichen für eine stattgehabte Rechtsherzbelastung in Form von Herzinnenhautnahen Zelluntergängen ergeben. Dieser Befund könne beispielsweise bei Druckanstiegen innerhalb des zwischen dem rechten Herzen und den beiden Lungenflügeln befindlichen sogenannten kleinen Blutkreislaufs beobachtet werden, zum Beispiel bei Lungenembolien oder bei Einatmung von Flüssigkeit. Eine solche durch Druckanstieg bedingte Rechtsherzbelastung könne außerdem auch zu einer funktionellen Beeinträchtigung der rechten Herzkammer führen und dadurch – neben dem festgestellten Sauerstoffmangelschaden des Gehirns – vorliegend ebenfalls zum Todeseintritt des Betroffenen beigetragen haben. Hinweise auf Erkrankungen oder traumatische Veränderungen von Organen, welche eine vorübergehende Bewusstlosigkeit oder andersartige Beeinträchtigungen des Betroffenen begründen könnten, hätten sich nicht ergeben. Die durchgeführten chemisch-toxikologischen Untersuchungen hätten keinen Hinweis darauf erbracht, dass der Betroffene in zeitlichem Zusammengang mit dem geschilderten Vorfall im Schwimmbad illegale Betäubungsmittel oder zentralwirksame Arzneistoffe aufgenommen habe. Weiterhin hätten auch andere organisch extrahierbare und gaschromatographierbare Wirkstoffe nicht nachgewiesen werden können. Das Gericht hat keinen Zweifel an den Ausführungen des Rechtsmediziners. JP. ist als Facharzt für Rechtsmedizin besonders qualifiziert, die Begutachtung durchzuführen. JP. hat plausibel dargelegt, wie er zu der Todesursache „Sauerstoffmangelschaden des Gehirns in Folge eines Beinahe-Ertrinkens“ gelangt ist. Anhand verschiedener Merkmale – wie etwa aufgrund des in der Luftröhre und im Beatmungsschlauch aufgefundenen schaumigen Sekrets, sowie den Hinweisen auf eine Überblähung der Lunge – konnte er sein Ergebnis nachvollziehbar und plausibel erläutern. Angesichts des Umstandes, dass U. vom Badleiter H. aus dem Wasser geborgen wurde, nachdem er bereits auf den Beckengrund gesunken war, erscheint ein Ertrinkungstod auch logisch und nachvollziehbar. i. Soweit die Verteidigung als Todesursache von einem plötzlichen Herztod infolge einer genetisch bedingten Herzerkrankung – LONG-QT-Syndrom (LQTS) – ausgeht, hat sich dies nicht bestätigt. Der Sachverständige OP. vom G01 hat eine eingehende genetische Untersuchung durchführt. Im Ergebnis seien bei U. zwei Varianten gegeben, deren Bedeutungen gemäß ACMG-Kriterien als „krankheitsverursachend“, „wahrscheinlich krankheitsverursachend“ oder mit „unbekannter Signifikanz“ klassifiziert wurden, nämlich das ANK2 – Gen und das TTN – Gen. Die im ANK2-Gen detektierte Sequenzvariante NM_001148.4:c1873A>G müsse mangels Literaturdaten als Variante „unbekannter Signifikanz“ klassifiziert werden. Das ANK2-Gen kodiere das Protein Ankyrin-B. Es habe eine Vielzahl von Funktionen, die bei der Expression, Lokalisierung und Regulation von Proteinen eine Rolle spielen, die für die Herzerregbarkeit, die Integrität des Zytoskeletts und die Signalübertragung entscheidend seien. Darüber hinaus seien ANK2-Varianten, die zu einem Funktionsverlust von Ankyrin-B führen, mit dem „Ankyrin-B-Syndrom“ assoziiert, einem komplexen kardialen Phänotyp, der Bradykardie und Herzfrequenzvariabilität, Leitungsblockade, Vorhofflimmern, QT-Intervallverlängerung (Long-QT Syndrom Typ 4) und die katecholaminerge polymorphe ventrikuläre Tachykardie einschließe. Das Verständnis der molekularen Mechanismen, die der Ankyrin-B-Funktion normalerweise aber auch bei Erkrankungen zugrunde liegen, sei jedoch aufgrund der Komplexität der Ankyrin-B-Genregulation, der Anzahl der Ankyrin-B-assoziierten Moleküle und der verschiedenen biologischen Aufgaben und unterschiedlichen Krankheitsbeteiligungen nach heutigem Wissensstand noch recht eingeschränkt. Die Allelfrequenz der nachgewiesenen Variante betrage in den Normalbevölkerungskollektiven laut Datenbank 0,0004 %. Die Beurteilung des Aminosäureaustausches durch verschiedene Prädiktionsprogramme laute überwiegend „neutral“. Insgesamt könne die Pathogenität der detektierten ANK2-Variante nicht verlässlich beurteilt werden. Die weitere im TTN-Gen nachgewiesene Sequenzvariante, die NM Nummer NM_001267550.1 betreffend müsse mangels Literaturdaten als Variante „unbekannter Signifikanz“ klassifiziert werden. Mutationen im TTN-Gen, das das größte menschliche Gen darstelle, könnten zu verschiedenen Kardiomyopathien führen. Die Allelfrequenz der Variante in den Normalbevölkerungskollektiven betrage laut Datenbank 0,004 % und sei damit relativ hoch. Insgesamt könne die Pathogenität der detektierten TTN-Variante nicht sicher beurteilt werden, zumal davon auszugehen sei, dass die meisten Menschen Varianten im TTN-Gen tragen, ohne dass dieses mit einer Kardiomyopathie in Zusammenhang stehe. Insgesamt ergebe sich bei U. bezüglich der oben genannten Erkrankungen (erbliche Herzrhythmusstörungen und Herzmuskelerkrankungen) trotz des großen Untersuchungsumfangs durch Next-Generation-Sequenzierung kein eindeutiger Hinweis auf das Vorliegen einer erblich bedingten Ursache eines plötzlichen Herztodes. Ob insbesondere die im ANK2-Gen vorliegende Variante in Zusammenhang mit einem LQTS stehe, könne nach heutigem Stand des Wissens weder nachgewiesen noch ausgeschlossen werden. Entsprechend sei denkbar, dass künftige wissenschaftliche Erkenntnisse durch experimentelle Studien oder klinische Fallbeispiele zu einer konkreteren Bewertung der Variante beitragen könnten. Angehörige ersten Grades hätten bei autosomalem Erbgang die Wahrscheinlichkeit von 50 %, ebenfalls Träger der Variante zu sein. Grundsätzlich können eine anderweitige Ursache aus methodischen bzw. wissenschaftlichen Gründen nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, weil zum Beispiel auch Varianten in anderen als den untersuchten Genen und Genbereichen, exonische Deletionen oder Insertionen, sowie bestimmte weitere Mutationstypen prinzipiell krankheitsverursachend sein können. Zusammenfassend hat der Sachverständige klargestellt, dass bei U. zwar Genveränderungen vorhanden seien. Ob diese Genveränderungen allerdings tatsächlich zu einem LQTS führen können, sei nicht nachgewiesen. Das sei theoretisch möglich. Erfahrungswerte gebe es nicht. Selbst wenn man unterstelle, dass die nachgewiesenen Genveränderungen zu einem LQTS führen, dann sei es ebenfalls nur eine theoretische Möglichkeit, dass es aufgrund des LQTS zu einem plötzlichen Herztod komme. Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen. Diese hat eine Vielzahl von Genen untersucht, bei denen Varianten zu Erkrankungen führen können. Dabei ist der Sachverständige nicht nur auf das Long-QT-Syndrom eingegangen, sondern auch auf zahlreiche weitere Syndrome (Short-QT-Syndrom, Sick-Sinus-Syndrom; Brugada Syndrom, etc.). Der Sachverständige hat seine Ergebnisse nachvollziehbar erläutert und auch immer wieder betont, dass es an Literaturdaten (Fallbeispielen) fehle und daher allenfalls von theoretisch denkbaren, aber nicht wissenschaftlich bestätigten Möglichkeiten ausgegangen werden müsse. Festzuhalten bleibt daher, dass bei U. zwei Genveränderungen – nämlich bei den Genen ANK2 und TTN – vorliegen. Allerdings ist es allenfalls eine theoretische Möglichkeit, dass diese Genveränderungen zu einem plötzlichen Herztod führen. So stellt es bereits eine bloß theoretische Möglichkeit dar, dass die Genveränderung zu einem LQTS führt. Aber selbst wenn man dies noch unterstellt, ist es wiederum nur eine denkbare Möglichkeit, dass das LQTS zu einem plötzlichen Herztod führt. Das dieser plötzliche Herztod sodann gerade in einem Moment eintreten soll, in dem sich das Kind – wie vorliegend - unbeaufsichtigt vom Schwimmleiter im Wasser befindet, erscheint derart unwahrscheinlich, dass das Gericht es für ausgeschlossen hält. j. Soweit die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellt, U. sei aufgrund seiner Entwicklungsverzögerung für den vom Angeklagten geleiteten Schwimmkurs von vornherein nicht geeignet gewesen und hätte dementsprechend von seinen Eltern gar nicht angemeldet werden dürfen, dringt sie damit nicht durch. Der Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde RY. hat in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 04.09.2017 ausgeführt, dass U. leide unter einer globalen Entwicklungsbehinderung und bedürfe notwendiger therapeutisch-pädagogischer Hilfen. Gegen eine Teilnahme am Schwimmunterricht bestünden aus pädiatrischer Sicht keine Bedenken, solange eine individuelle Beaufsichtigung ermöglicht sei. In der Hauptverhandlung hat W. ergänzend ausgeführt, dass es sicherlich optimal gewesen wäre, wenn weniger Kinder an dem Kurs teilgenommen hätten. Allerdings sei die Formulierung „individuelle Beaufsichtigung“ in der schriftlichen Stellungnahme nicht so gemeint gewesen, dass eine 1 : 1 – Betreuung notwendig gewesen wäre. Ende 2017 sei mit der Mutter erörtert worden, dass bei U. die Fähigkeit vorhanden sei, das Schwimmen zu erlernen. Gerade bei motorischen Defiziten sollten Kinder auch schwimmen lernen. U. habe auch nicht unter einem Krampfleiden oder Ähnlichem gelitten. Nach den Ausführungen des Kinderarztes steht fest, dass U. zur Teilnahme an einem Gruppenschwimmkurs geeignet war. Er befand sich mit 6 Jahren im passenden Alter. Körperliche Beeinträchtigungen, die eine Teilnahme ausschließen könnten, waren nicht vorhanden. Vielmehr war aus ärztlicher Sicht grundsätzlich Schwimmfähigkeit gegeben. Keineswegs war die Teilnahme an einem speziellen Schwimmkurs notwendig; eine 1 : 1 – Betreuung war gerade nicht erforderlich. Eine solche fand im Übrigen auch nicht im Schwimmunterricht an der Schule des Kindes statt. Die Ausführungen von W. waren nachvollziehbar und plausibel. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen zweifelt das Gericht nicht. k. Nach einer Gesamtwürdigung aller Beweismittel steht fest, dass sich der Sachverhalt – wie unter II. dargestellt – zugetragen hat. Bereits nach der Einlassung des Angeklagten steht fest, dass dieser seine Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat. Insbesondere war seine Standposition unglücklich gewählt, führte sie doch dazu, dass der Angeklagte keinen Überblick über die Kursteilnehmer hatte. Todesursache ist ein Sauerstoffmangelschaden in Folge eines „Beinahe-Ertrinkens“. Soweit die Verteidigung die Todesursache im Zusammenhang mit der Genveränderung sieht, hat sich das nicht bestätigt. Auch war U. aus ärztlicher Sicht zur Teilnahme an dem Schwimmkurs geeignet. Schwimmfähigkeit war grundsätzlich gegeben, eine 1:1-Betreuung nicht zwingend notwendig. IV. Der Angeklagte ist schuldig der fahrlässigen Tötung nach § 222 StGB. 1. Das Kind ist durch Ertrinken gestorben. Es erscheint weder im Hinblick auf den Grundsatz „in dubio pro reo“ noch aus sonstigen Gründen geboten, zugunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, Urteil vom 03. Juni 2015 – 5 StR 55/15 –, Rn. 11, zitiert nach juris – m.w.N.). Das Gericht muss daher nicht zugunsten des Angeklagten unterstellen, dass die beim Kind vorhandene Genveränderung zu einem „Long-QT-Syndrom“ geführt hat und dieses „Long-QT-Syndrom“ wiederum – genau in dem Augenblick, in dem sich das Kind unbeaufsichtigt im Becken befand - zu einem plötzlichen Herztod geführt hat. 2. Sorgfaltspflichtverletzungen des Angeklagten liegen vor. Der Angeklagte übte die Funktion des Kursleiters aus. Sein Aufgabenbereich bestand darin, die Schwimmstunde zu organisieren und die Sicherheit der Kursteilnehmer zu gewährleisten. Diese Pflicht war dem Angeklagten nach seinen eigenen Angaben auch in vollem Umfange bewusst. Gegen die ihm danach obliegenden Sorgfaltspflichten hat der Angeklagte verstoßen und hierdurch den tödlichen Unfall des Kindes mitverursacht. a. Dem Angeklagten ist bereits die Übernahme des Kurses anzulasten. Der Kurs bestand aus 12 Kindern. Dabei handelte es sich durchweg um Nichtschimmer im Alter von 4 bis 6 Jahren. Tatsächlich fühlte sich der Angeklagte der Durchführung des Kurses nicht gewachsen und beklagte dies zweimal gegenüber seinem Kollegen H., wie auch gegenüber dem Vorstand der Stadtwerke. Hierbei beließ es der Angeklagte allerdings auch. So forderte er insbesondere nicht – wie es ihm möglich gewesen wäre – seinen Kollegen dazu auf, ihn bei der Beaufsichtigung der Kursteilnehmer zu unterstützen. Er machte auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, einen Teil der Kinder anzuweisen, sich außerhalb des Beckenbereichs aufzuhalten. Die Anwesenheit der Eltern im Badbereich gestattete der Angeklagte ebenfalls nicht. Hinzu kommt, dass dem Angeklagten bereits in der ersten Schwimmstunde am 13.01.2018 aufgefallen war, dass U. unruhig ist und sich besonders schwer an Weisungen hält. Hätte sich sein Kollege geweigert als zusätzliche Aufsichtskraft an dem Kurs mitzuwirken oder wäre der Angeklagte gleichwohl dazu aufgefordert worden, sämtliche Kinder im Wasser zu belassen, hätte der Angeklagte in letzter Konsequenz die Durchführung des Kurses ablehnen müssen. Denn der letztlich allein entscheidende Maßstab seines Handelns musste der Schutz der Kursteilnehmer sein. Daher ist sein Verhalten auch insoweit als objektiv und subjektiv fahrlässig zu bewerten. Diese Fahrlässigkeit hat den Tod des Kindes mitverursacht. Bei Anwesenheit einer weiteren Person hätte U. nicht unbemerkt in den tieferen Beckenbereich und dort unter Wasser gelangen können. Somit war der Sorgfaltspflichtverstoß kausal für den Tod des Kindes. Der Angeklagte war verantwortlich für die Durchführung des Kurses. Er hätte den Kurs so durchführen müssen, dass keiner der Teilnehmer zu Schaden kommt. Hiergegen hat er objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig verstoßen. b. Darüber hinaus ist dem Angeklagten anzulasten, dass er für die Beaufsichtigung der Kursteilnehmer eine äußerst ungünstige Standposition gewählt hatte. Von seiner Position aus – in einer Ecke des Nichtschwimmerbereichs etwa einen Meter vom Einstiegsbereich entfernt – konnte der Angeklagte nur einen sehr geringen Teil des Beckens überblicken. Durch die spiegelnde Wasseroberfläche war seine Sicht zusätzlich erschwert. Der Angeklagte hätte eine Standposition auf Höhe der Begrenzungslinie zum Schwimmerbereich wählen müssen. So wäre sichergestellt gewesen, dass kein Kind unbemerkt an ihm vorbei, in die Nähe des tieferen Schwimmerbereich gelangt. Dementsprechend heißt es auch in der Richtlinie der Deutschen Gesellschaft für Badewesen e.V. (Ziffer 9.5), dass der Standort des Kursleiters (im oder außerhalb des Wassers) so zu wählen ist, dass er die Aufsicht über die Gruppe führen kann. Damit hat der Angeklagte objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt. Dieser Sorgfaltsverstoß war auch kausal für den Tod des Kindes, da der Junge bei einer anderen Standposition nicht unbemerkt in die Begrenzung von Schwimmer- und Nichtschwimmerbereich hätte gelangen können. 3. Die eingetretene Folge war für den Angeklagten auch objektiv und subjektiv vorhersehbar. V. Bei der Strafzumessung war der Strafrahmen aus § 222 StGB zugrunde zu legen, der die Verhängung einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht. Zugunsten des Angeklagten war insbesondere zu berücksichtigen, dass der Vorfall mittlerweile mehr als 2 ½ Jahre zurückliegt und die Dauer des Verfahrens wie auch die Ungewissheit über mögliche berufliche Konsequenzen eine deutliche Belastung für ihn darstellen. Der Angeklagte brachte in der Hauptverhandlung sein Bedauern zum Ausdruck und übernahm die Verantwortung für das Geschehen. Er trug zur Aufklärung bei und stellte sich offen sämtlichen Fragen der Verfahrensbeteiligten. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft. Das Gericht sieht, dass es für den Angeklagten nach der in engem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stehenden Verurteilung schwierig sein wird, seine Arbeit als Schwimmlehrer fortzuführen. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass es nach Auffassung des Gerichts ein sehr deutliches Maß an Fahrlässigkeit darstellt, dass der Angeklagte eine derart ungünstige Standposition in einer Ecke des Nichtschwimmerbereichs gewählt hat. Eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten erscheint tat- und schuldangemessen. VI. Dem Angeklagten wird Strafaussetzung zur Bewährung gewährt. Die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 StGB liegen vor. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB setzt das Gericht bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Der Angeklagte ist erstmalig straffällig geworden. Er hat bisher beanstandungsfrei und sozial integriert gelebt. Der Vorfall liegt zudem geraume Zeit zurück. VII. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in §§ 464 Abs. 1, 465, 472 Abs. 1 StPO. K. Bad Oeynhausen, 24.09.2020 Amtsgericht K.Richter am Amtsgericht