OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 OWi 82/22

AG Bad Salzungen, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSA:2022:0509.3OWI82.22.00
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Einreichung eines Einspruchs via Telefax wird nach ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet.(Rn.10) 2. Die Unterschrift des den Einspruch Einlegenden ist nicht unbedingt erforderlich, so lange sich aus dem Schriftstück erkennen lässt, von wem es stammt und dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Einspruchsberechtigten der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist. Auch wenn durch einen Übermittlungsfehler ein Teil des Textes auf der Einspruchsschrift und die Unterschrift des Verteidigers „abgeschnitten“ worden sind, ist diesen Erfordernissen eine per Telefax übersendete Einspruchsschrift noch gerecht geworden, wenn aus dem Briefkopf der Einspruchsschrift, mit der ausdrücklich vom Verteidiger Einspruch für den Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid erhoben worden ist, sich in Zusammenschau mit der ebenfalls übermittelten Vollmacht, auf die die Einspruchsschrift ausdrücklich verweist, unproblematisch zu entnehmen ist, dass der Einspruch für den Betroffenen von dessen Verteidiger eingelegt worden ist.(Rn.11)
Tenor
1. Der Bescheid der Kreisstadt Bad Salzungen vom 22.03.2022 mit dem Az. 32-03-22, mit dem der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.02.2022 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einreichung eines Einspruchs via Telefax wird nach ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet.(Rn.10) 2. Die Unterschrift des den Einspruch Einlegenden ist nicht unbedingt erforderlich, so lange sich aus dem Schriftstück erkennen lässt, von wem es stammt und dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Einspruchsberechtigten der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist. Auch wenn durch einen Übermittlungsfehler ein Teil des Textes auf der Einspruchsschrift und die Unterschrift des Verteidigers „abgeschnitten“ worden sind, ist diesen Erfordernissen eine per Telefax übersendete Einspruchsschrift noch gerecht geworden, wenn aus dem Briefkopf der Einspruchsschrift, mit der ausdrücklich vom Verteidiger Einspruch für den Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid erhoben worden ist, sich in Zusammenschau mit der ebenfalls übermittelten Vollmacht, auf die die Einspruchsschrift ausdrücklich verweist, unproblematisch zu entnehmen ist, dass der Einspruch für den Betroffenen von dessen Verteidiger eingelegt worden ist.(Rn.11) 1. Der Bescheid der Kreisstadt Bad Salzungen vom 22.03.2022 mit dem Az. 32-03-22, mit dem der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.02.2022 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Antragstellers hat die Staatskasse zu tragen. I. Die Stadtverwaltung der Kreisstadt Bad Salzungen verwarf den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.02.20922 - eingelegt durch seinen Verteidiger Rechtsanwalt xxx via Telefax mit Schriftsatz vom 14.03.2022 - mit Bescheid vom 22.03.2022 als unzulässig gemäß § 69 Abs.1 OWiG mit dem Hinweis darauf, dass das Schriftformerfordernis nicht eingehalten worden sei. Der Bußgeldbescheid vom 28.02.2022 wurde dem Betroffenen laut Postzustellungsurkunde am 02.03.2022 zugestellt. Eine Einspruchsschrift des von dem Betroffenen bevollmächtigten Rechtsanwaltes xxx nebst Akteneinsichtsgesuch vom 14.03.2022 ging ausweislich des Akteninhalts bei der Kreisstadt Bad Salzungen am 14.03.2022 um 15:26 Uhr per Telefax ein. Auf Seite 2 des Telefaxes wurden offensichtlich aufgrund eines Übertragungsfehlers der oder die letzten Absätze des Schreibens und eine Unterschrift des Verteidigers nicht übermittelt. Anstelle der entsprechenden Angaben befindet sich ein „Doppelstrich“ quer über die Seite 2 der Einspruchsschrift und sodann der Vermerk „Anlage: Vollmacht“. Die Kreisstadt Bad Salzungen verwarf den Einspruch des Betroffenen mit Bescheid vom 22.03.2022 und stellte diesen dem Verteidiger des Betroffenen laut Postzustellungsurkunde am 05.04.2022 zu. Auf den Verwerfungsbescheid vom 22.03.2022 beantragte der Verteidiger unter dem 05.04.2022 - eingegangen bei der Kreisstadt Bad Salzungen laut Eingangsstempel vom 07.04.2022 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Verwerfungsbescheid stellte der Verteidiger nicht. Die Behörde verwarf den Wiedereinsetzungsantrag mit Bescheid vom 07.04.2022, zugestellt an den Verteidiger laut Postzustellungsurkunde am 11.04.2022, mit der Begründung, dass aufgrund von „Fehlern an das Formerfordernis des Einspruchs“ keine unverschuldete Fristversäumnis vorliege und insofern eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Hiergegen richtet sich der Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung für den Betroffenen vom 19.04.2022. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig gemäß § 69 Abs. 1 S. 2, 62 Abs. 1 S. 1 OWiG und §§ 62 Abs. 2 S. 1, 68 Abs. 1 OWiG, und auch begründet. 1. Der Verteidiger des Betroffenen hat für diesen ausweislich des Akteninhalts mit Schriftsatz vom 14.03.2022 Einspruch gegen den am 02.03.2022 dem Betroffenen zugestellten Bußgeldbescheid vom 28.02.2022 eingelegt und Akteneinsicht beantragt. Der Schriftsatz ging ausweislich der Sendebestätigung des Verteidigers auf dem Faxausdruck am 14.03.2022 um 14:17 Uhr und damit innerhalb der Einspruchsfrist bei der Behörde ein. Die via Telefax angebrachte Einspruchsschrift war von dem Verteidiger unterzeichnet. Eine schriftliche Bevollmächtigung durch den Betroffenen wurde im Anhang übersendet. Die Einreichung eines Einspruchs via Telefax wird allgemein und nach ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet (BVerfG NJW 96, 2857; BGH NJW 92, 244). Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im konkreten Fall das Verarbeitungsverfahren bei der empfangenden Behörde so gestaltet ist, dass die per Telefax erfolgten Übermittlungen in jedem Fall ausgedruckt werden (anders nach str. Ansicht des AG Hünfeld, 34 Js - OWi 4447/13, 34 Js-OWi 4447/13, nur dann, wenn die Behörde empfangene Telefaxe grundsätzlich nicht ausdruckt und deshalb die Bestimmungen für die Einreichung elektronischer Dokumente anzuwenden seien). Im Übrigen gilt hinsichtlich des Schriftformerfordernisses, dass die Unterschrift des den Einspruch Einlegenden nicht unbedingt erforderlich ist, so lange sich aus dem Schriftstück erkennen lässt, von wem es stammt und dass es sich nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass das Schriftstück mit Wissen und Wollen des Einspruchsberechtigten der zuständigen Behörde zugeleitet worden ist (Göhler/Seitz, OWiG, 18. Auflage, § 67 Rn. 19). Auch wenn durch einen Übermittlungsfehler ein Teil des Textes auf Seite 2 der Einspruchsschrift und die Unterschrift des Verteidigers „abgeschnitten“ worden sind, ist diesen Erfordernissen die via Telefax an die Kreisstadt Bad Salzungen übersendete Einspruchsschrift des Verteidigers des Betroffenen jedenfalls noch gerecht geworden. Aus dem Briefkopf der Einspruchsschrift, mit der ausdrücklich Einspruch für den Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid vom 28.02.2022 erhoben worden ist, lässt sich in Zusammenschau mit der ebenfalls übermittelten Vollmacht vom 10.03.2022, auf die Seite 1 der Einspruchsschrift vom 14.03.2022 ausdrücklich verweist, unproblematisch entnehmen, dass der Einspruch für den Betroffenen von dessen Verteidiger RA xxx eingelegt worden ist. Der Einspruch wurde durch den Verteidiger des Betroffenen für diesen daher form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Einspruchs als unzulässig durch die Behörde waren damit nicht gegeben. Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Verwerfungsentscheidung vom 22.03.2022 war deshalb nicht ein Wiedereinsetzungsantrag, wie von dem Verteidiger des Betroffenen unter dem 05.04.2022 angebracht, sondern ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gemäß § 69 Abs.1 S.2 OWiG. Der Wiedereinsetzungsantrag des Verteidigers vom 05.04.2022 war nicht mit einem Rechtsbehelf nach § 69 Abs.1 S.2 kombiniert (hierzu vgl. Göhler/Seitz, OWiG, 18. Auflage, § 69 Rn. 8). Ein solcher Antrag erfolgte jedoch ausdrücklich mit Schriftsatz des Verteidigers vom 19.04.2022, ausweislich des Akteninhalts bei der Behörde eingegangen vorab per Telefax am 19.04.2022 um 16:57 Uhr, und damit gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 43 Abs.1 S.1 StPO im Hinblick auf die Zustellung des Verwerfungsbescheids vom 22.03.2022 am 05.04.2022 noch rechtzeitig. Die Anträge des Betroffenen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie auf Anordnung des Aufschubes der Vollstreckung gemäß §§ 47 StPO, 52 OWiG sind deshalb gegenstandslos, weil der Einspruch des Betroffenen vom 14.03.2022 form- und fristwahrend eingelegt worden ist. Der Verwerfungsbescheid der Kreisstadt Bad Salzungen vom 22.03.2022 war deshalb aufzuheben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.