OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 M 430/13

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSE:2013:0613.6M430.13.0A
2mal zitiert
2Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 79 ZPO findet auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung vor dem Vollstreckungsgericht Anwendung und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.(Rn.5) 2. Legt ein Bevollmächtigter im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein und fehlt ihm eine Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 2 ZPO, ist er als Bevollmächtigter des Gläubigers auch dann gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn ihm von einer an sich gemäß § 79 Abs. 2 ZPO vertretungsbefugten Person eine Vollmacht ausgestellt worden ist.(Rn.6) (Rn.7) 3. Haben juristische Personen des öffentlichen Rechts gegenüber einem Privatrechtssubjekt Rückbürgschaften für von dem Privatrechtssubjekt übernommene Ausfallbürgschaften vereinbart, ist das Privatrechtssubjekt bei der Vollstreckung einer Geldforderung der juristischen Person gegen den Schuldner nicht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO vertretungsbefugt.(Rn.1) (Rn.6)
Tenor
Die B… GmbH, … wird als Bevollmächtigte der Gläubigerin zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 79 ZPO findet auch im Verfahren der Zwangsvollstreckung vor dem Vollstreckungsgericht Anwendung und ist von Amts wegen zu berücksichtigen.(Rn.5) 2. Legt ein Bevollmächtigter im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO ein und fehlt ihm eine Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 2 ZPO, ist er als Bevollmächtigter des Gläubigers auch dann gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn ihm von einer an sich gemäß § 79 Abs. 2 ZPO vertretungsbefugten Person eine Vollmacht ausgestellt worden ist.(Rn.6) (Rn.7) 3. Haben juristische Personen des öffentlichen Rechts gegenüber einem Privatrechtssubjekt Rückbürgschaften für von dem Privatrechtssubjekt übernommene Ausfallbürgschaften vereinbart, ist das Privatrechtssubjekt bei der Vollstreckung einer Geldforderung der juristischen Person gegen den Schuldner nicht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO vertretungsbefugt.(Rn.1) (Rn.6) Die B… GmbH, … wird als Bevollmächtigte der Gläubigerin zurückgewiesen. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 24.06.2005 (Az.: …). Die F… hat dabei zugleich im Namen der Gläubigerin der B… GmbH (im Folgenden nur noch: Verfahrensbevollmächtigte) eine Vollmacht zur Vertretung insbesondere auch vor Gerichten erteilt. Dem liegt zugrunde, dass die Verfahrensbevollmächtigte Ausfallbürgschaften übernommen hat, für die die Gläubigerin und die F… ihrerseits Rückbürgschaften übernommen haben. Mit Schreiben vom 19.04.2013 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte im Namen der Gläubigerin bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Der zuständige Gerichtsvollzieher stellte am 30.04.2013 die Zwangsvollstreckung ein, weil der Schuldner am 22.11.2010 zu dem Aktenzeichen 6 M … eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Hiergegen legte die Verfahrensbevollmächtigte im Namen der Gläubigerin mit Schreiben vom 07.05.2013 Erinnerung ein. Mit Schreiben vom 30.05.2013 hat das Gericht der Verfahrensbevollmächtigten aufgegeben, die Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 2 ZPO nachzuweisen. Hieraufhin hat die Verfahrensbevollmächtigte eine Vollmacht der F… vom 20.06.1994 zur Akte gereicht. Mit weiterem Schreiben vom 06.06.2013 hat das Gericht die Verfahrensbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass alleine die Vorlage einer Originalvollmacht nicht genüge, vielmehr müsse nachgewiesen werden, dass die Verfahrensbevollmächtigte zu einer der in § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Personen gehöre. Hieraufhin hat die Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 11.06.2013 den Ausgleichsvertrag zwischen der Gläubigerin und der F… vom 16./25.01.1979, die Rückbürgschaftserklärung der Gläubigerin vom 12.02.1988 sowie die Rückbürgschaftserklärung der F… vom 29.02.1988 jeweils in Kopie vorgelegt. II. Die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO als Bevollmächtigte der Gläubigerin zurückzuweisen. Die Bestimmung des § 79 ZPO ist vorliegend anwendbar. Außer für das Erkenntnisverfahren gilt § 79 Abs. 2 ZPO nach allgemeiner Meinung auch für die Verfahren der Zwangsvollstreckung vor dem Vollstreckungsgericht (s. hierzu AG Nürtingen, Beschl. v. 09.06.2009 - 1 M 1611/09, juris Rn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 79 Rn. 2; für das Zwangsversteigerungsverfahren s. BGH, Urt. v. 20.01.2011 - I ZR 122/09, NJW 2011, 929, juris Rn. 19-25). Ob die Voraussetzungen des § 79 ZPO vorliegen, hat das Gericht dabei von Amts wegen zu prüfen (Zöller/Vollkommer, a.a.O. Rn. 11). Die Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin gehört zu keine der in § 79 Abs. 2 ZPO genannten Personen. Die Verfahrensbevollmächtigte ist weder „Beschäftigte“ der Gläubigerin noch „Beschäftigte“ eines mit der Gläubigerin verbundenen Unternehmens i.S. des § 15 AktG (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Hs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat die Verfahrensbevollmächtigte auch auf den gerichtlichen Hinweis hin nicht vorgetragen, „Beschäftigte“ der F… zu sein. Ferner hat die Verfahrensbevollmächtigte nicht vorgetragen, dass es sich bei ihr um einen von der Gläubigerin oder der F… „zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben“ gebildeten Zusammenschluss handelt oder sie Teil eines solchen Zusammenschlusses ist (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Hs. 2 ZPO). Die Verfahrensbevollmächtigte selbst ist schließlich weder „Behörde“ noch eine „juristische Person des öffentlichen Rechts“, sondern eine GmbH. Dass eine der unter § 79 Abs. Abs. 2 Satz 2 Nr. 2-4 ZPO genannten Fälle der Vertretungsbefugnis auf die Verfahrensbevollmächtigte zutrifft, hat diese auch auf den gerichtlichen Hinweis nicht dargetan. Dass die F… gemäß § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO vertretungsbefugt wäre, ist unerheblich, weil diese im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht als Vertreterin der Gläubigerin aufgetreten ist. Da die Verfahrensbevollmächtigte nach dem oben Gesagten nicht vertretungsbefugt i.S. des § 79 Abs. 2 ZPO ist, ist unerheblich, dass ihr von der F… eine Vollmacht erteilt worden ist und sie diese im Verfahren auch vorgelegt hat. Die Erteilung einer Vollmacht ändert nichts an der fehlenden Vertretungsbefugnis. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 79 Abs. 3 Satz 1 ZPO).