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Beschluss

6 M 873/13

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSE:2013:1217.6M873.13.0A
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Leitsätze
1. Für den Antrag eines Gläubigers, gemäß § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu genehmigen, besteht ein Formularzwang gemäß § 758a Abs. 6 ZPO i.V. mit § 1 Anlage 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV).(Rn.9) 2. Erklärt der Gläubiger, er wolle einen Antrag nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners stellen, ohne den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO zu beantragen, kann eine richterliche Anordnung nicht ergehen, weil sich die richterliche Genehmigung auf eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme beziehen muss.(Rn.10) 3. Die amtlichen Formulare der ZVFV bieten ausreichende Möglichkeiten, einen Antrag nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO für den Fall der Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners zu stellen.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Gläubigerin vom 07.11.2013/12.12.2013 wird abgelehnt. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 888,06 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Antrag eines Gläubigers, gemäß § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO die Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu genehmigen, besteht ein Formularzwang gemäß § 758a Abs. 6 ZPO i.V. mit § 1 Anlage 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV).(Rn.9) 2. Erklärt der Gläubiger, er wolle einen Antrag nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners stellen, ohne den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO zu beantragen, kann eine richterliche Anordnung nicht ergehen, weil sich die richterliche Genehmigung auf eine konkrete Vollstreckungsmaßnahme beziehen muss.(Rn.10) 3. Die amtlichen Formulare der ZVFV bieten ausreichende Möglichkeiten, einen Antrag nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO für den Fall der Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners zu stellen.(Rn.11) Der Antrag der Gläubigerin vom 07.11.2013/12.12.2013 wird abgelehnt. Die Gläubigerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 888,06 € festgesetzt. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 01.03.2011 (Az.: …) die Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages in Höhe von 888,06 €. Mit anwaltlichen Schriftsatz vom 07.11.2013 beantragte die Gläubigerin den „Erlass einer richterlichen Anordnung nach § 758a Abs. 4 ZPO zur Nachtzeit bzw. an Sonn- und Feiertagen“ zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners. Mit Verfügung vom 28.11.2013 hat das Gericht die Gläubigerin darauf hingewiesen, dass dem Antrag vom 07.11.2013 derzeit nicht entsprochen werden könne, da für den Antrag kein Formular nach § 1 Anlage 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) verwendet worden sei. Mit Schriftsatz vom 12.12.2013 hat die Gläubigerin mitgeteilt, dass sie einen Antrag nach § 758a Abs. 4 ZPO gestellt habe und keinen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Ein solcher werde wegen der erheblichen Kosten ausdrücklich nicht gewünscht. Dem Antrag auf Erlass eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses könne nicht entnommen werden, wie hiermit auch ein Antrag auf Erlass einer Anordnung zur Nachtzeit gestellt werden könne. Für den von ihr gestellten Antrag ergebe sich aus der ZVFV kein Formularzwang. II. Der Antrag der Gläubigerin vom 07.11.2013 in seiner Fassung aus dem Schriftsatz vom 12.12.2013 ist abzulehnen. Der Antrag ist unzulässig, weil die Gläubigerin für ihren Antrag nicht die gemäß § 758a Abs. 6 ZPO i.V. mit § 1 Anlage 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (ZVFV) vorgeschriebenen Formulare verwendet hat. Soweit die Gläubigerin der Auffassung ist, dass für einen Antrag nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO der Formularzwang des § 758a Abs. 6 Satz 2 ZPO nicht gelte, kann das Gericht dem nicht folgen (i.E. ebenso AG Zeitz, Beschl. v. 22.07.2013 - 5 M 660/13, juris). Allerdings verweist § 758a Abs. 6 Satz ZPO lediglich auf den „Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1“ und damit nicht unmittelbar auf § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO. Diese fehlende Bezugnahme ist gesetzessystematisch zutreffend, da sich § 758a Abs. 4 ZPO auf jede Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners bezieht und sich nicht auf deren Durchsuchung beschränkt. Durch die richterliche Anordnung nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO wird die Vornahme einer konkreten Vollstreckungshandlung des Gerichtsvollziehers zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen genehmigt. Die Regelung hat daher gegenüber den Absätzen 1 bis 3 des § 758a ZPO einen eigenständigen Regelungsgehalt und ist deshalb losgelöst von diesen Vorschriften zu sehen (s. hierzu BGH, Beschl. v. 16.07.2004 - IXa ZB 46/04, NJW-RR 2005, 146 f.). Aus dem Regelungsgehalt des § 758a Abs. 4 ZPO folgt indes nicht, dass für einen Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung generell kein Formularzwang besteht. Vielmehr kommt es darauf an, für welche Vollstreckungshandlung die Genehmigung der Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen beantragt wird. Geht es um die Vollstreckung eines Haftbefehls in der Wohnung des Schuldners, ist eine gesonderte Anordnung nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO erforderlich (BGH, Beschl. v. 16.07.2004 - IXa ZB 46/04, NJW-RR 2005, 146 f.). Eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO bedarf es hierfür nicht (§ 758a Abs. 2 ZPO), weshalb hier für einen Antrag nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO kein Formularzwang besteht. Will der Gläubiger jedoch die Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners durchführen, ist hierfür zwingend der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO vorgeschrieben. Für diesen Antrag gilt gemäß § 758a Abs. 6 Satz 1 ZPO der Formularzwang. Soll die Durchsuchung zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen erlaubt sein, ist hierfür eine weitere Anordnung nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO zu beantragen. Der Erlass einer richterlichen Anordnung setzt dabei zwingend auch den Erlass eines entsprechenden Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 758a Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus. Hat der Gläubiger einen solchen nicht bereits zuvor beantragt und (ergebnislos) zu vollstrecken versucht, beinhaltet der Antrag auf Erlass einer richterlichen Anordnung gemäß § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO in der Regel zugleich einen Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO. Für diesen Antrag besteht ein Formularzwang. Ist ein Durchsuchungsbeschluss bereits ergangen und beantragt der Gläubiger sodann „isoliert“ den Erlass einer Anordnung nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO, gilt der Formularzwang ebenfalls, weil mit der Anordnung eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 758a Abs. 1 ZPO genehmigt werden soll. Soweit die Gläubigerin in ihrem Schriftsatz vom 12.12.2013 ausführt, dass sie ausschließlich einen Antrag gemäß § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO beantrage und den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses ausdrücklich nicht wünsche, besteht zwar unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen für diesen Antrag kein Formularzwang. Jedoch kann eine solche Anordnung vom Gericht nicht getroffen werden. Die Genehmigung nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO muss sich auf eine konkrete Vollstreckungshandlung beziehen. Will die Gläubigerin, wie sie dies in ihrem Antrag vom 07.11.2013 dargelegt hat, die Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners betreiben, muss sie den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses gemäß § 758a Abs. 1 ZPO beantragen und kann nicht allein aufgrund der Anordnung gemäß § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen die Zwangsvollstreckung in der Wohnung des Schuldners betreiben. Die Gläubigerin verkennt in diesem Zusammenhang die besondere Bedeutung, die eine Vollstreckung in der Wohnung des Schuldners zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen hat. Über den mit dem Vollzug eines Durchsuchungsbeschlusses allgemein verbundenen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsrecht des Schuldners hinaus greift dessen Vollstreckung zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen zusätzlich in eine rechtlich geschützte Sphäre des Schuldners ein. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 758a Abs. 4 ZPO deutlich gemacht, dass ein Schuldner zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen gesteigert schutzwürdig ist, weil er die Nachtzeit in der Regel zur Nachtruhe nutzt und die Sonn- und Feiertage als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ (Art. 140 GG i.V. mit Art. 139 WRV) benötigt. Während dieser Zeiten soll der Schuldner von Vollstreckungsmaßnahmen im geschützten Bereich seiner Wohnung möglichst verschont bleiben. Unter diesen Umständen gebietet es der Zweck des § 758 Abs. 4 ZPO, die Vollziehung des vom Richter erlassenen Durchsuchungsbeschlusses zur Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen in der Wohnung des Schuldners von einer zusätzlich richterlichen Anordnung abhängig zu machen, damit der Richter im Einzelfall prüfen kann, ob unter Abwägung der berechtigten Interessen des Gläubigers (Art. 14 Abs. 1 GG) und derjenigen des Schuldners (Art. 13 GG) eine Vollstreckung zu den genannten Zeiten gerechtfertigt ist. Diese Frage wird vom Richter beim Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses, der keine Grundlage für eine Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen bietet, nicht geprüft (vgl. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 16.07.2004 - IXa ZB 46/04, NJW-RR 2005, 146 f.). Soweit die Gläubigerin anführt, dass in dem amtlichen Formular keine „Feldbefüllung“ für einen Antrag nach § 758a Abs. 4 Satz 1 ZPO möglich sei, trifft dies nicht zu. Auf Seite drei des Formulars kann angekreuzt werden, dass die Durchsuchung der Wohnung zeitlich nicht beschränkt, also auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen möglich sein soll. Die hierfür notwendige Begründung kann der Gläubiger gesondert vornehmen und dem Antrag beifügen (vgl. AG Zeitz, Beschl. v. 22.07.2013 - 5 M 660/13, juris Rn. 6). Hierfür bietet Seite eins des amtlichen Formulars die Möglichkeit, dem Antrag weitergehende Angaben beizufügen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 3 ZPO.