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Beschluss

6a M 1459/13

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSE:2014:0203.6AM1459.13.0A
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Leitsätze
1. Gegen den Kostenansatz ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. vom 16. August 2005 der gegenüber § 766 ZPO speziellere Rechtsbehelf.(Rn.12) 2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. vom 16. August 2005 hat der Rechtspfleger eine Sachentscheidung zu treffen, wenn ein ihm übertragenes Geschäft betroffen ist (hier: Kosten im Verfahren über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses).(Rn.13) 3. Entscheidet der Rechtspfleger über eine Erinnerung des Gläubigers gegen den Kostenansatz verfahrensfehlerhaft durch Nichtabhilfebeschluss und legt die Verfahrensakte sodann dem Richter beim Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor, ist der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und das Verfahren an den Rechtspfleger zurückzugeben. Der Richter kann nicht anstelle des Rechtspflegers selbst über die Erinnerung in der Sache entscheiden. Aus § 6 RpflG folgt keine Sachentscheidungskompetenz des Richters (entgegen AG Tostedt, 13. Januar 2012, 9 M 4175/11).(Rn.15) 4. Solange es an einem Kostenansatz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KostVfg fehlt, ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. vom 16. August 2005 unzulässig. Besteht ein Gläubiger trotz fehlenden Kostenansatzes auf einer rechtsmittelfähigen Entscheidung, hat der Rechtspfleger dem zuständigen Kostenbeamten die Verfahrensakte zur Entscheidung über den Kostenansatz vorzulegen.(Rn.17) 5. Der Gläubiger, der den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, muss diesen Antrag lediglich einfach an das Vollstreckungsgericht übersenden. Weder für die Anfertigung von Ablichtungen des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch für die Anfertigung von Abschriften des erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht besteht ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers eine Rechtsgrundlage. Aus § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt nichts Abweichendes, weil im Verfahren zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 834 ZPO weder der Schuldner noch der Drittschuldner vor Erlass der Entscheidung angehört werden müssen. Das weitere Verfahren über die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von dem antragstellenden Gläubiger durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers betrieben. Soweit der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die hierfür notwendigen Abschriften nicht zur Verfügung stellt, kann der Gerichtsvollzieher die notwendigen Abschriften selbst herstellen. Auch eine analoge Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO scheidet daher aus.(Rn.22)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg - Rechtspflegerin - vom 29.10.2013 (Az.: 6a M 1459/13) wird aufgehoben. Das Verfahren wird an die Rechtspflegerin zur Vorlage an den zuständigen Kostenbeamten des Amtsgerichts Bad Segeberg zwecks Herbeiführung einer Entscheidung über den Kostenansatz zurückgegeben. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen den Kostenansatz ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. vom 16. August 2005 der gegenüber § 766 ZPO speziellere Rechtsbehelf.(Rn.12) 2. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. vom 16. August 2005 hat der Rechtspfleger eine Sachentscheidung zu treffen, wenn ein ihm übertragenes Geschäft betroffen ist (hier: Kosten im Verfahren über den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses).(Rn.13) 3. Entscheidet der Rechtspfleger über eine Erinnerung des Gläubigers gegen den Kostenansatz verfahrensfehlerhaft durch Nichtabhilfebeschluss und legt die Verfahrensakte sodann dem Richter beim Vollstreckungsgericht zur Entscheidung vor, ist der Nichtabhilfebeschluss aufzuheben und das Verfahren an den Rechtspfleger zurückzugeben. Der Richter kann nicht anstelle des Rechtspflegers selbst über die Erinnerung in der Sache entscheiden. Aus § 6 RpflG folgt keine Sachentscheidungskompetenz des Richters (entgegen AG Tostedt, 13. Januar 2012, 9 M 4175/11).(Rn.15) 4. Solange es an einem Kostenansatz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KostVfg fehlt, ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. vom 16. August 2005 unzulässig. Besteht ein Gläubiger trotz fehlenden Kostenansatzes auf einer rechtsmittelfähigen Entscheidung, hat der Rechtspfleger dem zuständigen Kostenbeamten die Verfahrensakte zur Entscheidung über den Kostenansatz vorzulegen.(Rn.17) 5. Der Gläubiger, der den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, muss diesen Antrag lediglich einfach an das Vollstreckungsgericht übersenden. Weder für die Anfertigung von Ablichtungen des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch für die Anfertigung von Abschriften des erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht besteht ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers eine Rechtsgrundlage. Aus § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt nichts Abweichendes, weil im Verfahren zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 834 ZPO weder der Schuldner noch der Drittschuldner vor Erlass der Entscheidung angehört werden müssen. Das weitere Verfahren über die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird von dem antragstellenden Gläubiger durch Beauftragung des Gerichtsvollziehers betrieben. Soweit der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher die hierfür notwendigen Abschriften nicht zur Verfügung stellt, kann der Gerichtsvollzieher die notwendigen Abschriften selbst herstellen. Auch eine analoge Anwendung des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO scheidet daher aus.(Rn.22) Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Segeberg - Rechtspflegerin - vom 29.10.2013 (Az.: 6a M 1459/13) wird aufgehoben. Das Verfahren wird an die Rechtspflegerin zur Vorlage an den zuständigen Kostenbeamten des Amtsgerichts Bad Segeberg zwecks Herbeiführung einer Entscheidung über den Kostenansatz zurückgegeben. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Unter Verwendung eines Formulars gemäß § 2 Nr. 2 ZVFV i.V. mit Anlage 2 beantragte die Gläubigerin am 02.09.2013, bei Gericht eingegangen am 09.09.2013, wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 1.804,61 € den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses über eine Forderung des Schuldners gegen die … AG mit Sitz in …. Die Gläubigerin beantragte weiter, die Zustellung zu vermitteln mit der Aufforderung nach § 840 ZPO. Die Gläubigerin reichte den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einfach ein. Sodann wurden durch die Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts auf Anordnung Kopien des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einschließlich der Forderungsaufstellung - insgesamt 11 Seiten - angefertigt. Am 10.09.2013 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht Bad Segeberg - Rechtspflegerin - antragsgemäß erlassen. Anschließend wurde dem zuständigen Gerichtsvollzieher über die Gerichtsvollzieherverteilerstelle der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nebst der angefertigten Ablichtung des Antrages vom 02.09.2013 übersandt. Mit Schreiben vom 10.09.2013 wurden dem Gläubigervertreter die Vollstreckungsunterlagen zurückgesandt und mitgeteilt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss antragsgemäß erlassen sowie an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Amtsgericht … zur Zustellung an den Schuldner und Drittschuldner zugesandt worden sei. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Um Einzahlung von 5,50 € Kopierauslagen (11 Kopien a 0,50 €) gemäß Nr. 9000 KV GKG wird gebeten“. Mit Schreiben vom 16.10.2013 teilte der Gläubigervertreter unter Bezugnahme und Beifügung mehrerer amtsgerichtlicher Entscheidungen mit, dass das Vollstreckungsgericht die erforderlichen Abschriften für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenfrei herzustellen habe. Mit Schreiben vom 18.10.2013 teilte die zuständige Rechtspflegerin dem Gläubigervertreter mit, dass sich das Vollstreckungsgericht am Gesetzestext des § 133 ZPO orientiere. Demnach habe der Gläubigervertreter die erforderlichen Abschriften zu übersenden. Da zu wenig Exemplare übersendet worden seien, seien die fehlenden kostenpflichtig angefertigt worden. Dass das Gericht Kopierkosten in Rechnung stellen dürfe, sei in Nr. 3100 KV GNotKG zu finden. Auf eine Zwischenverfügung sei im Interesse der Gläubigerin zur Vermeidung von Zeitverzögerungen verzichtet worden. Der Gläubigervertreter wurde gebeten, die in Rechnung gestellten Kosten zu zahlen. Mit Schreiben vom 25.10.2013 teilte der Gläubigervertreter mit, dass die mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beauftragten Gerichtsvollzieher regelmäßig Kosten für die Abschriften und Beglaubigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses berechneten. Es sei nicht einsehbar, weshalb die Gläubigerin eine entsprechende Anzahl von Ausfertigung dem Gericht zur Verfügung stellen müsse, wenn sie im Anschluss für vom Gerichtsvollzieher gefertigte Abschriften und Beglaubigungen erneut Kosten zu entrichten habe. Der Gläubigervertreter bat darum, den Antrag in rechtsmittelfähiger Form zu bescheiden oder sofern das Schreiben vom 18.10.2013 als Verfügung aufzufassen sein sollte, sein Schreiben vom 25.10.2013 als Erinnerung dem zuständigen Richter vorzulegen. Mit Schreiben vom 30.10.2013 wies der Gläubigervertreter ergänzend auf eine Entscheidung des LG Hamburg in DGVZ 2005, 77 sowie auf einen beigefügten Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hin. Mit Beschluss vom 29.10.2013 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung der Gläubigerin vom 16.10.2013 nicht abgeholfen und das Verfahren dem zuständigen Richter zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass die Gläubigerin scheinbar von einem falschen Grundfall ausgehe. Es werde nochmals klargestellt, dass keine Abschriften für die Zustellung des Beschlusses gefertigt worden seien, sondern lediglich eine Abschrift für den Gerichtsvollzieher. Da lediglich ein Exemplar des Antrages übersendet worden sei, das für die Akte des Vollstreckungsgerichts bestimmt sei, habe eine Zweitschrift gefertigt werden müssen. Die Abschriften zur Zustellung an den Drittschuldner fertige der Gerichtsvollzieher kostenpflichtig an. Mit Verfügung vom 22.11.2013 hat das Gericht die Verfahrensakte an den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel übersandt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In ihrer Stellungnahme vom 23.01.2014 bat die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel, „die Erinnerung gegen die Kostenrechnung“ zurückzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass für die Ausfertigung des am 10.09.2013 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 KVGKG erhoben worden sei. Die Anfertigung sei notwendig geworden, da die Gläubigerin es unterlassen habe, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen (Nr. 9000 Nr. 1b) KV GKG). Hierzu sei sie nach § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO verpflichtet. Zwar sei die Anhörung des Schuldners nach § 834 ZPO ausgeschlossen. Jedoch seien die Mehrfertigungen für die nachträgliche Benachrichtigung von Drittschuldner und Schuldner notwendig, weshalb eine analoge Anwendung des § 133 ZPO gerechtfertigt erscheine. Eine Ausnahme von der Erhebung der Auslagen insbesondere nach Anm. Abs. 3 Nr. 1 zu Nr. 9000 KV GKG liege nicht vor. II. 1. Der Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 29.10.2013 ist aufzuheben und das Verfahren gemäß § 11 Abs. 2 Satz 7 RpflG i.V. mit § 563 Abs. 2 ZPO analog für die Rechtspflegerin bindend zur Vorlage an den Kostenbeamten zurückzugeben, weil ein Rechtsmittel, bei dem die Rechtspflegerin über die Abhilfe zu entscheiden hat, nicht eingelegt worden ist. a. Soweit die Rechtspflegerin die Eingabe des Gläubigervertreters vom 16.10.2013 als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen hat, ist diese Vorgehensweise verfahrensfehlerhaft. Die Eingabe des Gläubigervertreters kann nicht als Erinnerung nach § 766 ZPO behandelt werden, weil eine solche gegen den Kostenansatz nicht statthaft ist. Vielmehr ist gegen den Kostenansatz die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG der speziellere Rechtsbehelf. Über eine Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG hat die Rechtspflegerin selbst eine Sachentscheidung zu treffen, da ein ihr übertragenes Geschäft, nämlich der Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, betroffen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 66 GKG Rn. 26 m.w.Nachw.). Für den Fall der Zurückweisung der Erinnerung steht der Gläubigerin hiergegen gemäß § 11 Abs. 1 RpflG die Beschwerde zu, wenn der Rechtspfleger sie wegen grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem zurückweisenden Beschluss zulässt (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). Andernfalls steht der Gläubigerin gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG die (Zweit-)Erinnerung zu. Die Bestimmung des § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG ist so auszulegen, dass sie auch dann anwendbar ist, wenn nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften zwar ein Rechtsmittel statthaft, im Einzelfall aber unzulässig ist (BGH, Beschl. v. 15.08.2012 - XII ZB 442/11, NJW-RR 2012, 1476 f.; AG Bremen, Beschl. v. 26.04.2012 - 64 F 3060/10; AG Leipzig, Beschl. v. 21.09.2012 - 401 IN 1991/10, ZInsO 2012, 2165 ff.; Musielak/Ball, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 573 Rn. 14). Wenn der Rechtspfleger der vom Gläubiger eingelegten (Zweit-)Erinnerung nicht abhilft, hat er gemäß § 11 Abs. 2 Satz 6 RpflG diese dem Richter zur Entscheidung vorzulegen. Erst dann wird der Richter mit der Sache befasst und hat eine Sachentscheidung zu treffen. Der Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 29.10.2013 kann nicht als Entscheidung über die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ausgelegt und also solche behandelt werden. Der Nichtabhilfebeschluss ist aufgrund seines eindeutigen Wortlautes der Auslegung nicht fähig. Auch inhaltlich weicht der Nichtabhilfebeschluss von der im Rahmen der nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu treffenden Sachentscheidung erheblich ab, weil der Rechtspfleger in letzterem Fall bei Nichterreichen des Beschwerdewerts auch über die Frage der Zulassung der Beschwerde nach § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zu entscheiden hat. Darüber hinaus könnte eine Vorlage an den Richter nach dem oben Gesagten erst erfolgen, wenn die Gläubigerin gegen den zurückweisenden Beschluss Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG einlegen würde. Eine solche ist gegen einen Nichtabhilfebeschluss dagegen nicht statthaft. b. Dem Gericht ist es verwehrt, selbst eine Sachentscheidung über die Frage der Rechtmäßigkeit der Erhebung der in Rede stehenden Kopierkosten zu treffen. Soweit in der Rechtsprechung zum Teil aus § 6 RpflG die Befugnis des Richters hergeleitet wird, ohne Rückgabe des Verfahrens über die dem Rechtspfleger zugewiesene Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zu entscheiden (so AG Tostedt, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 M 4175/11), kann das Gericht dem nicht folgen. Die Bestimmung des § 6 RpflG betrifft ihrem Wortlaut nach die dem Rechtspfleger „übertragenen Geschäfte“ i.S. der §§ 3, 20 ff. RpflG sowie die vom Richter „wahrzunehmenden Geschäfte“. Vorliegend geht es indes nicht um dem Rechtspfleger übertragene oder vom Richter wahrgenommene Geschäfte nach dem RpflG, sondern um die Frage der funktionellen Zuständigkeit im Verfahren über Rechtsmittel gegen den Kostenansatz. Auch für eine analoge Anwendung des § 6 RpflG ist nach Auffassung des Gerichts daher kein Raum. Die Begründung einer Sachentscheidungskompetenz des Richters anstelle des Rechtspflegers wäre im Übrigen auch verfassungsrechtlich im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedenklich. Der Rechtspfleger entscheidet zwar nicht als Richter im verfassungsrechtlichen Sinne (so BVerfG, Beschl. v. 18.01.2001 - 1 BvR 321/06, BVerfGE 101, 397 = NJW 2000, 1709), indes hat der Rechtspfleger bei der Entscheidung über die Kostenerinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG in eigener Zuständigkeit auch darüber zu befinden, ob er wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage die Beschwerde gegen den Beschluss zulässt (§ 66 Abs. 2 Satz 2 GKG). In diesem Fall steht dem Gläubiger die Beschwerde offen, über die sodann das Landgericht zu entscheiden hat. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die Beschwerde zuzulassen ist, ist dabei die Rechtsauffassung des funktionell für die Entscheidung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zuständigen Rechtspflegers und nicht die Rechtsauffassung des Richters. Weicht die Rechtsauffassung des Rechtspflegers von den Entscheidungen anderer Vollstreckungsgerichte ab, hat der Rechtspfleger zu prüfen, ob wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde zuzulassen ist und damit für den Gläubiger die Beschwerdemöglichkeit eröffnet wird. Für die weitere Rechtmäßigkeitsprüfung ist dann allein die Auffassung des Beschwerdegerichts (Landgericht) maßgeblich, das gemäß § 66 Abs. 3 Satz 4 Hs. 1 GKG an die Zulassungsentscheidung des Rechtspflegers gebunden ist. Zu einer Befassung des Richters beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) kommt es in diesem Fall nicht. Trifft der Richter bei einer unterlassenen Entscheidung des Rechtspflegers über die Erinnerung unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung eine eigene Sachentscheidung, kann den am Verfahren Beteiligten daher der gesetzliche Richter entzogen werden. 2. Das Verfahren ist der Rechtspflegerin nicht lediglich zur Entscheidung über die Erinnerung der Gläubigerin zurückzugeben. Derzeit ist eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig, weil es vorliegend an einem „Kostenansatz“ i.S. des § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG fehlt. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KostVfg besteht der Kostenansatz in der Aufstellung der Kostenrechnung (§§ 27 ff. KostVfg). Eine solche Kostenrechnung ist nicht erstellt worden. Vielmehr ist der Gläubigervertreter in dem Schreiben vom 10.09.2013 lediglich um Einzahlung von 5,50 € gebeten worden. Dass eine von dem zuständigen Kostenbeamten erstellte Kostenrechnung - die gemäß § 5b GKG seit dem 01.01.2014 mit einer entsprechenden Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist - erstellt worden ist, lässt sich der Verfahrensakte nicht entnehmen. Vor der Aufstellung des Kostenansatzes ist die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zulässig (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 66 GKG Rn. 18 m.w.Nachw.). Da sich aus dem Schreiben des Gläubigervertreters vom 25.10.2013 unzweideutig ergibt, dass es der Gläubigerin um den Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung geht, hätte die Verfahrensakte von der Rechtspflegerin wegen des bislang fehlenden Kostenansatzes und der sich hieraus ergebenden Unzulässigkeit einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zunächst dem zuständigen Kostenbeamten vorgelegt werden müssen, der dann in eigener Zuständigkeit über die Erhebung der Kosten zu entscheiden gehabt hätte. Erst wenn dieser die Kopierkosten gemäß § 4 Abs. 1 KostVfg angesetzt hätte, wäre hiergegen die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft gewesen. Aus diesem Grund ist das Verfahren an die Rechtspflegerin mit der Maßgabe zurückzugeben, dass die Verfahrensakte nunmehr dem zuständigen Kostenbeamten vorzulegen ist, der zunächst in eigener Zuständigkeit über den Kostenansatz zu entscheiden hat. 3. Auch wenn das Gericht nach dem Gesagten zu einer Sachentscheidung nicht befugt ist, weist es vorsorglich und insoweit weder für den Kostenbeamten noch die Rechtspflegerin bindend darauf hin, dass es seiner Auffassung nach an einer Grundlage für den Kostenansatz fehlt. In dem vorliegenden Verfahren geht es allerdings nicht um die verbreitet diskutierte Frage, ob das Vollstreckungsgericht auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kostenfreie Abschriften zum Zwecke der Zustellung an den Drittschuldner sowie dem Schuldner anzufertigen hat. Insoweit ist umstritten, ob Drittschuldner und Schuldner bei Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Beteiligte des Verfahrens sind und für sie als solche gemäß Abs. 3 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 9000 GKVerz kostenfrei Ausfertigungen des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anzufertigen sind (befürwortend AG Tostedt, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 M 4175/11; AG Pfaffenhofen, Beschl. v. 02.11.2005 - 1 M 272/05, DGVZ 2008, 82 juris Rn. 7; ablehnend AG Regensburg, Beschl. v. 24.05.2006 - 2 M 2001/06, DGVZ 2008, 82 f., juris Rn. 8; AG Haßfurt, Beschl. v. 11.05.2006 - 3 M 909/06, DGVZ 2008, 80, juris Rn. 9). Ebenso geht es vorliegend nicht um die Frage, ob und in wie weit ein Gerichtsvollzieher kostenpflichtig Abschriften des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses für die Zustellung an den Schuldner anfertigen darf, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob es sich bei der Zustellung an den Schuldner um eine von Amts wegen vorzunehmende Zustellung (so AG Hannoversch Münden, Beschl. v. 15.12.2006 - 10 M 309/06, juris Rn. 7; AG Regensburg, Beschl. v. 24.05.2006 - 2 M 2001/06, DGVZ 2008, 82 f., juris Rn. 9; AG Pfaffenhofen, Beschl. v. 02.11.2005 - 1 M 272/05, DGVZ 2008, 82 juris Rn. 5, 6) oder eine Zustellung im Parteibetrieb (so AG Haßfurt, Beschl. v. 11.05.2006 - 3 M 909/06, DGVZ 2008, 80, juris Rn. 8; AG Deggendorf, Beschl. v. 27.02.2007 - 1 M 106/07, DGVZ 2007, 76; AG Ansbach, Beschl. v. 11.04.2007 - M 3210/06, DGVZ 2007, 76, juris Rn. 5 ff.) handelt (grundlegend anders AG Hannover, Beschl. v 18.01.2002 - 752 M 27976/01, DGVZ 2002, 62 f., wonach bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner und Schuldner nur ein Auftrag vorliegen soll, weshalb lediglich eine Auslagenpauschale gerechtfertigt sein soll; aA AG Osterode, Beschl v. 14.11.2001 - 5 M 550/01, DGVZ 2002, 12 ff.). In dem vorliegenden Verfahren geht es vielmehr um die Frage, ob das Vollstreckungsgericht von dem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses Ablichtungen kostenpflichtig erstellen darf, wenn der Gläubiger seinen Antrag lediglich einfach bei Gericht einreicht. Die Rechtspflegerin vertritt insoweit die Auffassung, dass dies im Hinblick auf § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu bejahen sei, wobei die Anfertigung einer Ablichtung des Antrages zur Weiterleitung an den zuständigen Gerichtsvollzieher für notwendig erachtet wird. Indes hat der Gläubiger seinen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich einfach einzureichen, weil im Verfahren zum Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß § 834 ZPO weder der Schuldner noch der Drittschuldner vor Erlass der Entscheidung angehört werden (zutreffend AG Tostedt, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 M 4175/11; AG Hamburg-Wandsbek, Beschl. v. 06.03.2012 - 720 M 1267/11). Auch zur Übermittlung an den Gerichtsvollzieher ist die Anfertigung einer Ablichtung nicht notwendig. Grundsätzlich erfolgt die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner im Parteibetrieb (§ 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Hierbei hat die Partei dem Gerichtsvollzieher gemäß § 192 Abs. 2 Satz 1 ZPO das zuzustellende Schriftstück mit den erforderlichen Abschriften zu übergeben. Dieser hat die Abschriften zu beglaubigen (§ 192 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 ZPO) und kann fehlende Abschriften selbst herstellen (§ 192 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO). Darüber hinaus kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle mit der Zustellung beauftragen (§ 192 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen (§ 192 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Auch wenn der Gläubiger - wie vorliegend geschehen - die Vermittlung der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, bleibt es grundsätzlich Aufgabe des Gläubigers, dem Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften zur Verfügung zu stellen. Fehlen diese, ist ohne einen anderslautenden Antrag des Gläubigers allein der Gerichtsvollzieher (§ 192 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO), nicht aber das Vollstreckungsgericht berufen, kostenpflichtig Abschriften herzustellen (zutreffend AG Tostedt, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 M 4175/11; AG Hamburg, Beschl. v. 14.08.2012 - 29c M 6058/12; AG Hamburg-Wandsbek, Beschl. v. 06.03.2012 - 720 M 1267/11; AG Regensburg, Beschl. v. 24.05.2006 - 2 M 2001/06, DGVZ 2008, 82 f., juris Rn. 7 f.). Für den Gläubiger sowie den Gläubigervertreter ist gemäß Abs. 3 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 9000 GKVerz jeweils eine Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenfrei anzufertigen. Beantragt der Gläubiger, den Gerichtsvollzieher unter Vermittlung der Geschäftsstelle zu beauftragen, sind diese Ausfertigungen dem Gerichtsvollzieher zu übersenden (vgl. AG Hannoversch Münden, Beschl. v. 15.12.2006 - 10 M 309/06, juris Rn. 6; AG Schöneberg, Beschl. v. 15.05.2007 - 31 M 8401/07, DGVZ 2008, 82, juris Rn. 4). Weder für die Anfertigung von Ablichtungen des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch für die Anfertigung von Abschriften des erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses durch das Vollstreckungsgericht besteht ohne einen dahingehenden Antrag des Gläubigers demnach eine Rechtsgrundlage. Soweit die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel meint, § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei analog anwendbar, kann das Gericht dem ebenfalls nicht folgen. Unabhängig davon, ob überhaupt eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, fehlt es jedenfalls an einer vergleichbaren Sach- und Interessenlage. Die Bestimmung des § 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist auf das kontradiktorische Erkenntnisverfahren zugeschnitten (vgl. auch LG Hamburg, Beschl. v. 11.03.2005 - 325 T 8/05, DGVZ 2005, 77). Das Verfahren auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unterscheidet sich hiervon wesentlich. Vor dessen Erlass ist eine Anhörung weder des Schuldners noch des Drittschuldners notwendig. Die weitere Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfolgt gegenüber dem Drittschuldner im Parteibetrieb (§ 829 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dem Schuldner ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Gerichtsvollzieher gemäß §§ 829 Abs. 2 Satz 2, 166 Abs. 2 ZPO sofort zuzustellen. Auch insoweit obliegt es aber dem Gläubiger, die hierfür notwendigen Abschriften dem Gerichtsvollzieher zur Verfügung zu stellen (§ 192 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Fehlen diese, kann der Gerichtsvollzieher fehlende Abschriften selbst herzustellen (§ 192 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO). Es ist – wie dargelegt – nicht Aufgabe des Vollstreckungsgerichts, zum Zwecke der Benachrichtigung von Drittschuldner und Schuldner Abschriften anzufertigen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die verfahrensgegenständlichen Kosten gerade nicht für die Ausfertigung des am 10.09.2013 erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstanden sind, sondern für die Ausfertigung einer Ablichtung des Antrages auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zum Zwecke der Weiterleitung an den Gerichtsvollzieher. In dem Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 29.10.2013 heißt es hierzu ausdrücklich, dass keine Abschriften für die Zustellung des Beschlusses gefertigt worden seien, sondern lediglich eine Abschrift für den Gerichtsvollzieher. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Das Gericht kann über eine Zulassung der Beschwerde nicht entscheiden. Die Bestimmung des § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig, da das Gericht eine Sachentscheidung nicht getroffen, sondern das Verfahren zur weiteren Entscheidung zurückgegeben hat. Nur wenn der Richter anstelle des Rechtspflegers über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG sachlich entscheidet, ist durch den Richter auch eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zu treffen. Aus § 11 Abs. 2 Satz 7 RpflG folgt ebenfalls nichts Abweichendes. Insoweit ist § 567 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Dort ist die Möglichkeit einer sog. Zulassungsbeschwerde – anders als etwa in § 61 Abs. 2 FamFG – nicht vorgesehen. Ebenso ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht möglich, da das erkennende Gericht kein „Beschwerdegericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist. Das Instanzgericht entscheidet vielmehr abschließend, wenn der Rechtspfleger bei einem Beschwerdegegenstand bis 200,00 € einer Kostenerinnerung nicht abhilft (s. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 10.10.2006 – X ZB 6/06, NJW-RR 2007, 285).