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Beschluss

17b C 144/12

AG Bad Segeberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBADSE:2014:0516.17BC144.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die in einem Vergleich die Verpflichtung, die Gerichtskosten zu tragen, übernimmt, ist nicht von § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO geschützt (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20. Dezember 2012, 18 W 217/12, RVGreport 2013, 1247, juris Rn. 6-10; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18. März 2011, 18 W 42/11, NJW 2011, 2147; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27. September 2012, 18 W 162/12, MDR 2013, 170; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17. August 2011, 18 W 160/11, NJW-RR 2012, 318; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 1. Juli 2011, 18 W 149/11, NJW-RR 2012, 316; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25. September 2008, 14 W 85/08; entgegen OLG Stuttgart, Beschl. v. 15. Juli 2011, 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076; KG, Beschl. v. 14. Februar 2012, 5 W 11/12, AGS 2012, 287; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20. September 2011, 3 WF 100/11, FuR 2012, 149; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24. November 2011, 3 U 298/10, NJW 2012, 2049; OLG Celle, Beschl. v. 13. April 2012, 10 UF 153/11, AGS 2012, 343; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. März 2013, 10 W 23/13; OLG Köln, Beschl. v. 21. Oktober 1991, 17 W 446/91, JurBüro 1992, 101). Ein Übernahmeschuldner kann nur dann Kostenfreiheit gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG vorliegen, er also auch vor einer Inanspruchnahme der gegnerischen Partei gemäß § 123 ZPO geschützt ist.(Rn.15) 2. Ob § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO zudem dann anwendbar ist, wenn zwar die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG nicht vorliegen, der Vergleich einschließlich der Kostenregelung jedoch vom Gericht vorgeschlagen worden ist und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Kostenvergleich vorliegen, bedarf keiner Entscheidung, wenn die Parteien in einem zwischen ihnen ausgehandelten Vergleich keine dem Verhältnis von Obsiegen- und Unterliegen entsprechende Kostenregelung vereinbaren.(Rn.26) 3. Das Gericht ist auch auf eine schriftsätzlich erklärte Bitte hin nicht gehalten, eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darauf hinzuweisen, dass sie infolge der zwischen ihr und dem Gegner vereinbarten Kostenregelung Gerichtskosten zu tragen hat.(Rn.30)
Tenor
Die Erinnerung der Klägerin vom 17.03.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Partei, der ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist und die in einem Vergleich die Verpflichtung, die Gerichtskosten zu tragen, übernimmt, ist nicht von § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO geschützt (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20. Dezember 2012, 18 W 217/12, RVGreport 2013, 1247, juris Rn. 6-10; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18. März 2011, 18 W 42/11, NJW 2011, 2147; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27. September 2012, 18 W 162/12, MDR 2013, 170; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17. August 2011, 18 W 160/11, NJW-RR 2012, 318; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 1. Juli 2011, 18 W 149/11, NJW-RR 2012, 316; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25. September 2008, 14 W 85/08; entgegen OLG Stuttgart, Beschl. v. 15. Juli 2011, 11 UF 127/10, MDR 2011, 1076; KG, Beschl. v. 14. Februar 2012, 5 W 11/12, AGS 2012, 287; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20. September 2011, 3 WF 100/11, FuR 2012, 149; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24. November 2011, 3 U 298/10, NJW 2012, 2049; OLG Celle, Beschl. v. 13. April 2012, 10 UF 153/11, AGS 2012, 343; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19. März 2013, 10 W 23/13; OLG Köln, Beschl. v. 21. Oktober 1991, 17 W 446/91, JurBüro 1992, 101). Ein Übernahmeschuldner kann nur dann Kostenfreiheit gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO in Anspruch nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG vorliegen, er also auch vor einer Inanspruchnahme der gegnerischen Partei gemäß § 123 ZPO geschützt ist.(Rn.15) 2. Ob § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO zudem dann anwendbar ist, wenn zwar die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG nicht vorliegen, der Vergleich einschließlich der Kostenregelung jedoch vom Gericht vorgeschlagen worden ist und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Kostenvergleich vorliegen, bedarf keiner Entscheidung, wenn die Parteien in einem zwischen ihnen ausgehandelten Vergleich keine dem Verhältnis von Obsiegen- und Unterliegen entsprechende Kostenregelung vereinbaren.(Rn.26) 3. Das Gericht ist auch auf eine schriftsätzlich erklärte Bitte hin nicht gehalten, eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darauf hinzuweisen, dass sie infolge der zwischen ihr und dem Gegner vereinbarten Kostenregelung Gerichtskosten zu tragen hat.(Rn.30) Die Erinnerung der Klägerin vom 17.03.2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Klägerin hat als Insolvenzverwalterin über das Vermögen des Herrn … mit Antrag vom 12.07.2012 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 4.637,50 € begehrt. Mit Beschluss vom 27.11.2012 hat das Gericht der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt. Sodann ist dem Beklagten eine dem vorangegangenen Klageentwurf entsprechende Klageschrift nebst Prozessanordnung zugestellt worden. Mit Beschluss vom 09.12.2013 hat das Gericht den Parteien u.a. vorgeschlagen, den Prozess durch einen Vergleich zu beenden, wobei das Gericht eine Zahlung des Beklagten an die Klägerin in Höhe von 3.559,00 € bei einer Kostenverteilung von 23 % zu Lasten der Klägerin und 77 % zu Lasten des Beklagten vorgeschlagen hat. Der Beklagte hat erklärt, dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht zuzustimmen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 hat der Beklagte vorgeschlagen, den Rechtsstreit im Vergleichswege so zu beenden, dass er an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € bei Kostenaufhebung zahlt. Das Gericht hat der Klägerin den Schriftsatz des Beklagten vom 09.01.2014 mit folgenden Zusatz übersandt: „Im Kosteninteresse beider Parteien regt das Gericht nochmals dringend an, im vorliegenden Rechtsstreit eine vergleichsweise Lösung zu suchen. …“. Mit Schriftsatz vom 17.01.2014 hat die Klägerin erklärt, dem Vergleichsvorschlag des Beklagten vom 09.01.2014 nicht zuzustimmen. Zugleich hat sie vorgeschlagen, den Rechtsstreit im Vergleichswege so zu beenden, dass der Beklagte 3.000,00 € zahlt bei Kostenaufhebung. In dem Schriftsatz hat die Klägerin ferner beantragt, ihr Prozesskostenhilfe auch für den vorgeschlagenen Vergleich zu bewilligen. Ferner heißt es in dem Schriftsatz: „Sollte das Gericht davon ausgehen, dass aufgrund der im Vergleich getroffenen Kostenregelung die Gerichtskosten von der Klägerin zu tragen sind, wird höflich um einen entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten. Sodann würde eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO beantragt werden.“. Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 04.02.2014 mitgeteilt hatte, dass die Parteien eine Einigung herbeigeführten hätten, hat das Gericht mit Beschluss vom 11.02.2014 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen eines Vergleichs festgestellt, wonach zwischen den Parteien u.a. vereinbart worden ist, dass der Beklagte an die Klägerin 3.000,00 € zahlt bei Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Vergleichs. Den Streitwert hat das Gericht mit gesondertem Beschluss vom 11.02.2014 auf 4.637,50 € festgesetzt. Am 07.03.2014 hat der Kostenbeamte bei dem Amtsgericht Bad Segeberg eine Kostenrechnung erstellt, in der eine 1/1 Gerichtsgebühr gemäß KV 1210, 1211 GKG nach einem Streitwert von 4.637,50 €, nämlich 121,00 € in Ansatz gebracht worden ist. Der auf die Klägerin entfallende Anteil ist in der Kostenrechnung auf die Hälfte dieses Betrages, also 60,50 € festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 13.03.2014 forderte der Kostenbeamte die Klägerin unter Beifügung der Kostenrechnung zu dem Kassenzeichen 04017338825100 zur Zahlung dieses Betrages auf. Mit Schriftsatz vom 17.03.2014 hat die Klägerin Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 07.03.2014 eingelegt. Sie führt an, dass sie davon ausgehe die Gerichtskosten unterlägen der Prozesskostenhilfebewilligung. Sie habe in dem Schriftsatz vom 17.01.2014 beantragt, ihr Prozesskostenhilfe auch für den Vergleich zu bewilligen und das Gericht um Hinweis gebeten, wenn nach der in dem Vergleich vorgeschlagenen Kostenregelung die Gerichtskosten von der Klägerin zu tragen seien. Ein entsprechender Hinweis sei nicht erfolgt. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung mit Verfügung vom 21.03.2014 nicht abgeholfen und dem Gericht vorgelegt. Die Erinnerungsschrift ist dem Beklagten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersendet worden. Mit Verfügung vom 17.04.2014 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es die Erinnerung für unbegründet erachte und dies im Einzelnen begründet. Ferner hat es dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel die Verfahrensakte mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Mit Verfügung vom 28.04.2014 hat sich dieser der vom Gericht mit Verfügung vom 17.04.2014 vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15.04.2014 Stellung genommen und beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 30.04.2014 hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Erinnerung aufrechterhalten bleibe. Im Hinblick auf den von ihr in ihrem Schriftsatz vom 17.01.2014 enthaltenen Zusatz sei davon auszugehen, dass die in dem vorgeschlagenen Vergleich vorgesehene Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspreche, da das Gericht einen anderweitigen Hinweis nicht erteilt habe. II. Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist in des unbegründet. Die Kosten sind zu Recht gegen die Klägerin festgesetzt worden. 1. Die Klägerin haftet gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 29 Nr. 2 GKG für die Gerichtskosten. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO der Kostenhaftung nicht entgegen, da sie sog. Übernahmeschuldnerin ist. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, unter welchen Voraussetzungen für den Übernahmeschuldner eine Kostenfreiheit gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO besteht. a. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass sich die unmittelbaren Wirkungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Bewilligung begünstigte Partei ausschließlich aus der Regelung des § 122 ZPO ergäben, die nicht zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner unterscheide. Nach dieser Ansicht soll § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO ohne weiteres auch auf den Übernahmeschuldner anwendbar sein (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.07.2011 - 11 UF 127/10, NJW-RR 2011, 1437 f., juris Rn. 6; KG, Beschl. v. 14.02.2012 - 5 W 11/12, NJW-RR 2012, 1021, juris Rn. 3; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.09.2011 - 3 WF 100/11, JurBüro 2012, 154 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.11.2011 - 3 U 298/10, NJW 2012, 2049 f.; OLG Celle, Beschl. v. 13.04.2012 - 10 UF 153/11, JurBüro 2012, 431 f., juris Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.03.2013 - 10 W 23/13, juris Rn. 3; OLG Köln, Beschl. v. 21.10.1991 - 17 W 446/91, JurBüro 1992, 101 f.; Rahm/Künkel/Schürmann, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 5. Aufl. 2010, C. Rn. 202; Musielak/Fischer, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 122 Rn. 3; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 122 Rn. 1). b. Nach der Gegenauffassung soll der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO unter Heranziehung des in § 31 Abs. 3 GKG zum Ausdruck gelangten Rechtsgedankens einzuschränken sein. Diese Vorschrift bezwecke den Schutz der bedürftigen Partei, die an sich gemäß § 123 ZPO auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe dem Kostenerstattungsanspruch des Gegners ausgesetzt sei. Um diese Inanspruchnahme bezüglich der Gerichtskosten zu verhindern, bestimme § 31 Abs. 3 GKG, dass die Gerichtskostenhaftung der vermögenden Partei nicht geltend gemacht werden dürfe und von dieser bereits erhobene Kosten zurückerstattet werden müssten. Dabei sei der Anwendungsbereich der Vorschrift ausdrücklich auf den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) beschränkt, so dass der Übernahmeschuldner (§ 29 Nr. 2 GKG) nicht geschützt werde. Entsprechend müsse auch der Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 1a) ZPO beschränkt werden. Dies sei sachgerecht, weil zum einen im Falle eines Vergleichs die Gefahr bestehe, dass die Parteien missbräuchlich eine im Ergebnis für die Staatskasse nachteilige Kostenfolge vereinbarten. Zum anderen könne die bedürftige Partei selbst darüber entscheiden, ob sie zum Übernahmeschuldner im Sinne von § 29 Nr. 2 GKG werde. Eine in dieser Weise aufgrund privatautonomer Entscheidung übernommene Kostentragungspflicht sei von anderer Qualität als eine durch gerichtliche Kostenentscheidung begründete, was eine unterschiedliche Behandlung rechtfertige. Dabei zeige die ausdrückliche Beschränkung des Schutzes auf den Entscheidungsschuldner in § 31 Abs. 3 GKG auf, dass der Gesetzgeber den Übernahmeschuldner nicht für entsprechend schutzwürdig halte. Diese Wertung sei durchzuhalten, denn es sei kein Grund dafür ersichtlich, den Übernahmeschuldner einer Inanspruchnahme wegen der Gerichtskosten durch den Gegner auszusetzen, ihn vor einer solchen durch die Staatskasse aber zu bewahren (so OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.12.2012 - 18 W 217/12, juris Rn. 6-10; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.03.2011 - 18 W 42/11, NJW 2011, 2147 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.09.2012 - 18 W 162/12, NJW-RR 2013, 191 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 17.08.2011 - 18 W 160/11, NJW-RR 2012, 318 f.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.07.2011 - 18 W 149/11, NJW-RR 2012, 316 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 25.09.2008 - 14 W 85/08, juris Rn. 6; N. Schneider, AGS 2011, 547 ff.). c. Das Gericht folgt der zuletzt genannten Auffassung (offenlassend noch AG Bad Segeberg, Beschl. v. 23.04.2014 - 17 C 211/13, juris Rn. 18-20). Zutreffend ist allerdings, dass § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO nicht zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldnern unterscheidet. Dies steht jedoch einer teleologischen Reduktion der Bestimmung für den Übernahmeschuldner nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber die Norm uneingeschränkt auch auf den Übernahmeschuldner angewendet wissen wollte, lässt sich weder der Gesetzesbegründung noch der Gesetzgebungsgeschichte entnehmen (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 17.07.1979, BT-Drucks. 8/3068, S. 30 zu § 120-E; Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 22.02.1980, BT-Drucks. 8/3694, S. 21 zu § 122-E). Vor diesem Hintergrund kann bereits de lege lata die Bestimmung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO eingeschränkt werden (ohne nähere Begründung a.A. KG, Beschl. v. 14.02.2012 - 5 W 11/12, NJW-RR 2012, 1021, juris Rn. 3, das meint, es sei Aufgabe des Gesetzgebers, den Wortlaut der Norm einzuschränken, ohne die Voraussetzungen einer teleologischen Reduktion in Betracht zu ziehen; ebenso OLG Celle, Beschl. v. 13.04.2012 - 10 UF 153/11, JurBüro 2012, 431 f., juris Rn. 7). Soweit die Auffassung vertreten wird, § 31 Abs. 3 GKG verbiete lediglich die Inanspruchnahme anderer Kostenschuldner, ohne jedoch die unmittelbare Inanspruchnahme der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt wurde, zu gestatten, wobei der Gesetzgeber die Problemlage gekannt und in mehreren Änderungen des GKG von der Anordnung einer Inanspruchnahme ausdrücklich abgesehen habe, weshalb es an einer Regelungslücke fehle, die im Wege der Analogie geschlossen werden könnte (so OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.11.2011 - 3 U 298/10, NJW 2012, 2049, juris Rn. 14), ist eine dahingehende ausdrückliche Entscheidung des Gesetzgebers nicht näher belegt. Im Übrigen verbietet § 31 Abs. 3 GKG lediglich die Inanspruchnahme des Gegners der bedürftigen Partei, um diese vor einer Inanspruchnahme nach § 123 ZPO zu schützen. Dass das GKG die Inanspruchnahme einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht regelt, ist dabei unerheblich, weil diese Frage den Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO betrifft, der das Rechtsverhältnis zwischen Staatskasse und bedürftiger Partei regelt. Über die Rechtsfrage, ob § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO für den Fall einer freiwilligen Kostenübernahme durch die bedürftige Partei einzuschränken ist, haben im Übrigen weder das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschl. v. 13.06.1979 - 1 BvL 97/78, BVerfGE 51, 295 = NJW 1979, 2608; BVerfG, Beschl. v. 28.06.2000 - 1 BvR 741/00, NJW 2000, 3271) noch der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - III ZB 11/03, NJW 2004, 366 f.) entschieden. In beiden Entscheidungen ging es um den Anwendungsbereich des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F. Eine einschränkungslose Anwendung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO auf den Übernahmeschuldner ist mit dem Schutzzweck der Norm nicht vereinbar. Die Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO bezweckt den Schutz der bedürftigen Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Demselben Schutz dient § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG, weil er verhindert, dass die bedürftige Partei von dem Gegner wegen der von ihm zu tragenden Kosten in Anspruch genommen werden kann (§ 123 ZPO). Auf den Übernahmeschuldner findet § 31 Abs. 3 Satz 1 GKG jedoch keine Anwendung, dieser genießt nur unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG denselben Schutz wie der Entscheidungsschuldner. Der Gesetzgeber hat den Übernahmeschuldner grundsätzlich für weniger schutzwürdig angesehen, weil er sich freiwillig in eine Kostenhaftung begeben hat. Dieselben Erwägungen gelten im Verhältnis zwischen der Staatskasse und der bedürftigen Partei (zutreffend OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.09.2012 - 18 W 162/12, NJW-RR 2013, 191, juris Rn. 14; ohne Begründung a.A. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.11.2011 - 3 U 298/10, NJW 2012, 2049, juris Rn. 14). Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, einer bedürftigen Partei, die freiwillig Kosten in einem Vergleich übernommen hat, den Schutz einer Inanspruchnahme durch den Gegner zu versagen, ihr jedoch im Verhältnis zur Staatskasse uneingeschränkt eine Kostenfreiheit zu gewähren. Das Argument, die §§ 29, 31 GKG regelten ausschließlich die Kostenhaftung und die Reihenfolge der Inanspruchnahme mehrerer Kostenschuldner (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.07.2011 - 11 UF 127/10, NJW-RR 2011, 1437, juris Rn. 5; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 20.09.2011 - 3 WF 100/11, JurBüro 2012, 154, juris Rn. 6; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.11.2011 - 3 U 298/10, NJW 2012, 2049, juris Rn. 10), vermag nicht zu überzeugen. Nicht die §§ 29, 31 GKG, sondern der Schutzzweck des § 122 Abs. 1 Nr. a) ZPO gebietet eine Einschränkung seines Anwendungsbereichs. Die Regelung des § 31 Abs. 3 GKG dient einem vergleichbaren Zweck, weshalb der dort eingeschränkt geregelte Schutz des Übernahmeschuldners auf das Rechtsverhältnis der Staatskasse zu der bedürftigen Partei und damit den Anwendungsbereich des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO zu übertragen ist. Der zu weit geratene Wortlaut des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO ist daher so einzuschränken, dass ein Übernahmeschuldner nur dann Kostenfreiheit in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG vorliegen, er also auch vor einer Inanspruchnahme der gegnerischen Partei gemäß § 123 ZPO geschützt ist. Soweit die Gegenauffassung eine Einschränkung der Anwendung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO auf den Übernahmeschuldner lediglich dann in Erwägung zieht, wenn Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Kostenvergleich vorliegen (in diese Richtung KG, Beschl. v. 14.02.2012 - 5 W 11/12, NJW-RR 2012, 1021, juris Rn. 3; OLG Celle, Beschl. v. 13.04.2012 - 10 UF 153/11, JurBüro 2012, 431 f., juris Rn. 8), überzeugt dies nicht. Das Verfahren über den Kostenansatz ist zur Entscheidung über solche Fragen nicht geeignet und deshalb von diesen freizuhalten (zutreffend OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 20.12.2012 - 18 W 217/12, juris Rn. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 18.03.2011 - 18 W 42/11, NJW 2011, 2147, juris Rn. 14; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 27.09.2012 - 18 W 162/12, NJW-RR 2013, 191, juris Rn. 18). Dementsprechend knüpft auch § 31 Abs. 4 GKG an rein formale und ohne weiteres durch den Kostenbeamten feststellbare Voraussetzungen an. Soweit auf Nr. 3.1 DB-PKHG/DB-InsO abgestellt wird (so OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.07.2011 - 11 UF 127/10, NJW-RR 2011, 1437, juris Rn. 6), handelt es sich hierbei um einen Zirkelschluss. Vorliegend geht es gerade um die Frage, ob die bedürftige Partei nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (nämlich § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO) von der Entrichtung der Kosten befreit ist, weil ihr Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht zu einer Benachteiligung von Parteien, die ein Verfahren im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe durchführen (so aber OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.07.2011 - 11 UF 127/10, NJW-RR 2011, 1437, juris Rn. 7; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 24.11.2011 - 3 U 298/10, NJW 2012, 2049, juris Rn. 12; OLG Celle, Beschl. v. 13.04.2012 - 10 UF 153/11, JurBüro 2012, 431 f., juris Rn. 7). Die sich für eine bedürftige Partei ergebenden Nachteile haben ihren Grund darin, dass eine Partei nicht gezwungen ist, Kosten im Vergleichswege zu übernehmen. Daher ist eine bedürftige Partei im Hinblick auf § 31 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 GKG auch nicht vor einer Inanspruchnahme des Gegners gemäß § 123 ZPO geschützt. Im Übrigen kann die bedürftige Partei einen Rechtsstreit im Vergleichswege beenden, ohne den Anfall weiterer Gerichtsgebühren in Kauf nehmen zu müssen, wie dies etwa bei der Herbeiführung einer Kostenentscheidung durch das Gericht der Fall ist. Die bedürftige Partei kann darauf hinzuwirken, dass der Vergleich unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG zustande kommt, insbesondere vom Gericht geprüft wird, ob die Kostenregelung der zu treffenden Kostenentscheidung entspricht (§ 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG). Ob § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO zudem dann anwendbar ist, wenn zwar die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG nicht vorliegen, der Vergleich einschließlich der Kostenregelung jedoch vom Gericht vorgeschlagen worden ist und auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für einen missbräuchlichen Kostenvergleich vorliegen, etwa weil die Kostenregelung im Hinblick auf den von der klagenden Partei geltend gemachten Anspruch dem Verhältnis von Obsiegen- und Unterliegen der Parteien entspricht, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Zwar ließen sich derartige Feststellungen ohne weiteres durch den Kostenbeamten treffen. Auch dürfte der Schutzzweck des § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) in einem solchen Fall eine einschränkende Auslegung nicht gebieten. Indes haben die Parteien vorliegend keine solche dem Verhältnis von Obsiegen- und Unterliegen entsprechende Kostenregelung vereinbart. Anders als es das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag vom 09.12.2013 getan hat, haben die Parteien eine abweichende Kostenregelung vereinbart, nämlich eine Kostenaufhebung. Unter Zugrundelegung eines Vergleichsbetrages von 3.000,00 € ergäbe sich im Verhältnis zu der geltend gemachten Klageforderung eine Kostenquote von 35:65 zu Lasten des Beklagten. Hiervon weicht die von den Parteien vereinbarte Kostenregelung zum Nachteil der Klägerin ab. d. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG nicht vor. Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten ist nicht vom Gericht vorgeschlagen worden (§ 31 Abs. 4 Nr. 2 GKG). Das Gericht hatte mit Beschluss vom 09.12.2013 vorgeschlagen, dass die Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung an die Klägerin 3.559,00 € zahlt bei einer Kostenquote von 23 % zu Lasten der Klägerin und 77 % zu Lasten des Beklagten. Diesen Vergleichsvorschlag hat der Beklagte abgelehnt. Auf den durch Beschluss vom 11.02.2014 festgestellten Vergleich haben sich die Parteien geeinigt. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht den Vergleich der Parteien - wie die Klägerin meint - inhaltlich gebilligt oder ihn als eigenen übernommen hat, sind der Verfahrensakte nicht zu entnehmen. Das gerichtliche Schreiben vom 09.01.2014 bezog sich lediglich allgemein auf die Herbeiführung einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits (vgl. § 278 Abs. 1 ZPO) und bezog sich nicht auf den Inhalt des später zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs. Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG nicht vor. Der Vergleich ist nach dem Gesagten nicht vom Gericht vorgeschlagen worden, der Vorschlag des Gerichts vom 09.12.2013 beinhaltet zudem nicht die Feststellung, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht. Alleine der Hinweis der Klägerin in dem Schriftsatz vom 17.01.2014 genügt nicht. In § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG heißt „ausdrücklich festgestellt“, weshalb kein Raum für eine konkludente Feststellung durch das Gericht ist. Erst Recht für das Schweigen des Gerichts auf eine schriftsätzliche Bitte um einen gerichtlichen Hinweis nicht dazu, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 Nr. 3 GKG vorliegen. e. Die Erinnerung ist auch nicht deshalb begründet, weil die festgesetzten Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen einer unrichtigen Behandlung der Sache nicht zu erheben sind. Es liegt keine unrichtige Behandlung durch das Gericht vor. Das Gericht war nicht gehalten, die Klägerin auf ihren Schriftsatz vom 17.01.2014 hin darauf hinzuweisen, dass aufgrund der im Vergleich getroffenen Kostenregelung die Gerichtskosten von ihr zu tragen sind. Die Beurteilung der kostenrechtlichen Folgen eines von der Partei beabsichtigten Vergleichs obliegt alleine der jeweiligen Partei und nicht dem Gericht. Gerade weil die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG nicht vorliegen, wäre es Sache der Klägerin gewesen, auf eine entsprechende Beschlussfassung des Gerichts über die Kosten des Rechtsstreits hinzuwirken und damit eine Haftung als Übernahmeschuldnerin zu verhindern oder darauf hinzuwirken, dass die Voraussetzungen des § 31 Abs. 4 GKG vorliegen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG. Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt. So liegt der Fall hier. In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten, ob § 122 Abs. 1 Nr. 1 a) ZPO auf einen Übernahmeschuldner uneingeschränkt anwendbar ist. Diese Rechtsfrage stellt sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen.