Urteil
1 C 250/21
AG Bad Urach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGURACH:2022:0914.1C250.21.00
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Leitsätze
1. Das "erhöhte Beförderungsentgelt" in Nr. 5 Nr. 3 Satz 2 der AGB der Deutschen Post ist Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB.(Rn.157)
(Rn.158)
2. Das Gericht kann die Höhe durch Urteil herabsetzen, §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 343 BGB.(Rn.198)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 224,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.11.2021 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 17,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.11.2021 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/6 und der Beklagte 1/6 zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.277,87 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das "erhöhte Beförderungsentgelt" in Nr. 5 Nr. 3 Satz 2 der AGB der Deutschen Post ist Vertragsstrafe im Sinne des § 339 BGB.(Rn.157) (Rn.158) 2. Das Gericht kann die Höhe durch Urteil herabsetzen, §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 343 BGB.(Rn.198) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 224,44 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.11.2021 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 17,64 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.11.2021 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 5/6 und der Beklagte 1/6 zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.277,87 € festgesetzt. I. Die vor dem Amtsgericht Bad Urach am Wohnsitz des Beklagten nach §§ 23 GVG, 12, 13 ZPO zulässige Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Zahlung der rückständigen Portoentgelte verlangen. 1.) Die Deutsche Post AG hat ihre Forderungen wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Abtretung nach § 398 BGB erfordert eine entsprechende Einigung und eine Übertragung der Inhaberschaft an der Forderung. Entsprechenden Vortrag hat die Klägerin, wenn auch sehr knapp, gehalten (Seite 10 der Klageschrift). Soweit sich der Beklagte auf eine Vollmacht zum Inkasso aus dem Jahr 2014 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin beruft, vermag diese Vollmacht die behauptete Abtretung nicht zu erschüttern. Eine Vollmacht berechtigt den Bevollmächtigten zur Einziehung einer Schuld des Vollmachtgebers. Davon unterscheidet sich die hier vorgetragene Abtretung, bei der der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt, § 398 Satz 2 BGB. Die Abtretung ist kein Vertretungsgeschäft, sondern führt zu einem neuen Gläubiger. Der Schuldner wird durch die §§ 400 ff. BGB, insbesondere § 404 BGB, geschützt. 2.) Die Klägerin kann aus einem abgetretenem Recht aus einem Frachtvertrag zwischen der Zedentin und dem Beklagten gemäß § 407 Abs. 2 HGB die vereinbarte Fracht verlangen. Mit dem Einwurf von Briefen in Briefkästen oder andere Annahmestellen und der Entgegennahme durch die Zedentin kommt ein Frachtvertrag zustande. Dieser kann formfrei geschlossen werden (Gramlich N&R 2019, 163, 164). Die Frachthöhe ergibt sich aus dem Leistungsverzeichnis der Zedentin. Bei der Fracht handelte es sich jeweils um Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt. In diesem „lizenzierten Bereich“ (§ 5 Abs. 1 PostG) bedürfen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt erhebt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Die hier streitgegenständlichen Frachtentgelte sind im Amtsblatt 2020 1 vom 22. Januar 2020, S. 16 ff. genehmigt und veröffentlicht. Die Höhe des vertraglich geschuldeten Entgelts bestimmt sich im Anwendungsbereich des § 23 PostG nicht nach einer individuellen Vereinbarung der Vertragsparteien oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern allein nach der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die Entgeltgenehmigung hat gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 PostG privatrechtsgestaltende Wirkung (BGH, Urteil vom 4. März 2021 – III ZR 39/20 –, Rn. 17 - 18, MDR 2021, 996). a) Sendung U. Bei der Sendung handelt es sich um einen einfachen Brief, den der Beklagte richtig frankiert hat. In welche Briefart die Sendung einzugruppieren ist, stellt das Gericht anhand des Preis- und Leistungsverzeichnisses der Zedentin fest. Beim Leistungsverzeichnis wie auch den allgemeinen Beförderungsbedingungen der Zedentin handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese werden nach § 305a Nr. 2 Buchstabe a BGB wirksam einbezogen, wenn sie im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurden. Dies trifft auf die Preise und die allgemeinen Beförderungsbedingungen zu. Die Beschreibungen der unterschiedlichen Briefarten war dem Beklagten bekannt. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 37; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17, NJW-RR 2019, 721 Rn. 18; jeweils mwN), wobei es auf die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 15. Juni 2018 - XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 37; vom 18. April 2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 17). Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16; vom 10. Juni 2020 – VIII ZR 289/19 –, Rn. 26 - 27, juris). Speziell im vorliegenden Verfahren ist bei der Auslegung auch zu berücksichtigen, daß die Entgelte von der Regulierungsbehörde genehmigt wurden. Die in die Genehmigung einfließenden Umstände sind daher bei der Auslegung ebenfalls zu berücksichtigen. Die Unterscheidung zwischen Standard-, Kompakt-, Groß- und Maxibrief erfolgt gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis nach der Größe und dem Gewicht der Sendung. Die Klägerin äußert sich zu Maß und Gewicht dieses Briefes nicht. Als Beweismittel legt sie jedoch ein Lichtbild der Sendung vor (Anl. K 5), das das Gericht in Augenschein nimmt. Das Lichtbild K 5 läßt auf einen üblichen Briefumschlag DIN C 6 schließen. Der Beklagte gibt die Maße mit 16 x 11 x 0,15 cm an. Das Gewicht ist auf Lichtbild K 5 handschriftlich mit 12 Gramm angegeben. Die Klägerin behauptet, es liege „in Wirklichkeit ein Großbrief“ vor, ohne dies jedoch näher zu beschreiben. Das Gericht kann aus den Angaben des Beklagten und dem Lichtbild K 5 nicht auf einen Großbrief schließen. Es ist nicht ersichtlich, welches Maß überschritten sein sollte. Der Beklagte frankierte diesen Brief mit 0,80 Cent richtig. b1), c), d), e2), g) und h) Sendungen Kl., W., H., S., Gr., Ho. Diese Sendungen versandte der Beklagte als Postkarte. Er klebte hierauf jedoch Knopfzellenbatterien. Nach dem „Hinweis“ auf Seite 16 des Preis- und Leistungsverzeichnisses dürfen Postkarten keine Unebenheiten durch aufgeklebte Gegenstände aufweisen. In diesen Fällen fällt das Porto für den Kompaktbrief an. Der Beklagte hat bestritten, die Sendung c) an die Empfängerin W. abgesendet zu haben. Die Sendung ist auf Lichtbild K 8 abgebildet. Dort sind die Empfängerin und der Beklagte als Absender genannt. Auf die Sendung ist in roter Tinte „Postkarte“ geschrieben, ebenso wie auf den Lichtbildern K 9, K 11 oder K 13. Auffällig ist das wohl aus dem kyrillischen Alphabet stammende, fast wie ein „p“ aussehende „r“ im Begriff „Postkarte“. Das Gericht ist davon überzeugt, daß aufgrund der optischen Ähnlichkeit mit dem Schriftbild auf weiteren Sendungen die Handschrift auf Lichtbild K 8 vom Beklagten stammt. Die Sendungen c), e2) und h) sind auch deshalb keine Postkarten, weil sie quadratischen Formats sind, eine Postkarte aber nach den Geschäftsbedingungen der Zedentin rechteckig sein muß. Die Sendungen b1), c), d), e2, g) und h) sind mit jeweils 60 Cent statt 95 Cent frankiert und daher um jeweils 35 Cent oder insgesamt 6 x 0,35 = 2,10 Euro unterfrankiert. b2) Sendung Hei. Bei der Sendung handelt es sich um einen Maxibrief. Das Gewicht beträgt 32 Gramm bei den Flächenmaßen 16 x 11 cm. Die Höhe gibt der Beklagte mit 0,4 cm an, die Klägerin mit 2 cm. Auf dem Lichtbild K 7 ist zu sehen, daß sich der Umschlag deutlich wölbt. Die Sendung ist daher sicherlich höher als die vom Beklagten angegebenen vier Millimeter. Eine Höhe von zwei Centimetern erscheint dem Gericht aufgrund des Bildes plausibel. Der Beklagte hat die Sendung nicht als Warensendung gekennzeichnet und kann sich deshalb nicht auf den möglicherweise niedrigeren Tarif berufen. Die generelle Kennzeichnungspflicht benachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 BGB. Insbesondere kannte er die Kennzeichnungspflicht, wie sich aus dem Lichtbild K 10 ergibt. Damit beträgt das Porto 2,70 Euro, hiervon sind 1,55 Euro gezahlt. 1,15 Euro stehen noch aus. e1) Sendung Hau. Bei der Sendung handelt es sich um eine Warensendung. Die Klägerin behauptet, es handle sich um einen Maxibrief, weil die Bezeichnung „BÜWA“ fehle. Die Klägerin hat ein Lichtbild der Sendung in Anlage K 10 vorgelegt. Darauf ist deutlich der Begriff „Warensendung“ zu lesen. Das erkennende Gericht ist der Auffassung, daß die Geschäftsbedingung der Zedentin „Oberhalb der Anschrift ist der Vermerk „BÜWA“ anzubringen.“ den Beklagten unangemessen benachteiligt im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 1 sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Ersichtlich legt die Zedentin ihre Geschäftsbedingung so aus, daß eine andere Kennzeichnung der Sendung als mit dem Kürzel „BÜWA“ nicht dazu führt, daß eine Sendung als Bücher- und Warensendung zu qualifizieren wäre. Sie verfolgt damit eine streng formale Auslegung. Diese streng formale Auslegung benachteiligt den Beklagten unangemessen. Der Beklagte hat die Sendung durch einen deutlichen und leserlichen Vermerk als Warensendung gekennzeichnet. Ein Buch hat er offensichtlich nicht versandt. Der Beklagte durfte daher einen Hinweis auf eine Büchersendung für entbehrlich halten. Die Bücher- und Warensendung definiert sich ausweislich der Beschreibung im Leistungsverzeichnis der Zedentin nach dem Inhalt der Sendung. Inhaltlich hat die Zedentin die Sendung aber nicht beanstandet. Nach § 133 BGB sind Willenserklärungen grundsätzlich nach dem gewollten Willen auszulegen sind und nicht formal nach den Buchstaben. Von diesem wesentlichen Grundgedanken weicht die Zedentin ab, indem sie eine rein formale Kennzeichnung der Sendung durch vier Buchstaben fordert. Hierdurch wird aber der Kunde, der eine eingängliche und verständliche Erklärung im Sinne des § 133 BGB abgibt, die auf eine Bücher- oder Warensendung hinweist, benachteiligt. Da die Zedentin offensichtlich keine Ausnahmen für ähnliche Begriffe vorsieht, insbesondere nicht einmal einen Zusatz entsprechend der Sendungsbezeichnung der Zedentin in der Überschrift („Warensendung“) ausreichen läßt, hält das Gericht diese Klausel für unangemessen. Die Genehmigung durch die Regulierungsbehörde veranlaßt keine andere Bewertung. Die Bücher- und Warensendung ist im Amtsblatt nicht veröffentlicht, so daß insoweit keine Regulierung erfolgt ist. Der Beförderungsvertrag bleibt wirksam, § 306 Abs. 1 BGB. Sein Inhalt richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften und damit so, wie wenn der Beklagte die Sendung mit den Buchstaben „BÜWA“ gekennzeichnet hätte. Damit beträgt das Porto 1,90 Euro. Auf dem Brief befindet sich ein Postwertzeichen von 0,80 Euro und zwei Postwertzeichen von je 0,56 Euro. Das Postwertzeichen 0,80 Euro ist mit blauem Stift durchgestrichen. Das Gericht kann jedoch nicht erkennen, wer dies tat und weshalb. Weder die Klägerin noch der Beklagte tragen vor, welche Wertzeichen vom Beklagten tatsächlich aufgeklebt wurden. Auch die Zedentin gliedert dies in ihrer Rechnung nicht auf. Das Gericht kann die fehlende Fracht für den Brief e1) nicht ermitteln. f) Sendung J. Diesen Standardbrief frankierte der Beklagte mit 60 Cent, erforderlich wären 80 Cent. Es fehlen 20 Cent. Dem hat der Beklagte nicht widersprochen. i) Sendung Dö. Es handelt sich um einen Standardbrief. Format und Gewicht des Standardbriefes sind eingehalten. Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Sendung aufgrund der fehlenden Automationsfähigkeit der nächst höheren Entgeltstufe zuzuweisen sei, weil die Empfängeranschrift nicht innerhalb der Lesezone aufgebracht sei. Dies kann das Gericht nach Ansicht des Lichtbildes K 15 nicht feststellen. Das Gericht kann dabei offen lassen, ob tatsächlich ein höheres Entgelt mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar wäre, hätte der Beklagte tatsächlich die „Lesezone“ verlassen. Nach dem Piktogramm auf S. 16 der allgemeinen Geschäftsbedingungen beginnt die Lesezone vier Centimeter unter der Briefoberkante, außerdem ist zu allen Seiten ein Abstand von 1,5 Centimetern einzuhalten. Das Gericht hat das Lichtbild Anl. K 15 in Augenschein genommen. Das Gericht ist davon überzeugt, daß dieses Lichtbild die Sendung annähernd in Originalgröße zeigt. Dies schließt das Gericht u. a. aus der Darstellung der Briefmarken. Das Gericht hat mit dem Lineal die Abstände nachgemessen und festgestellt, daß der Beklagte die Anschrift mindestens 40 Millimeter von der oberen Kante und mindestens 15 Millimeter von den übrigen Kanten entfernt angebracht hat. Der Beklagte frankierte diesen Brief richtig. j) Sendung 2010034916 Bei dieser Sendung handelt es sich um einen Standardbrief, der auch mit zwei Wertzeichen von zusammen 80 Cent freigemacht ist. Dem Gericht fällt auf, daß dieser angeblich an die Zedentin selbst gerichtete Brief nicht der Gestaltung der Aufschriftseite wie auf S. 103 des Preisverzeichnisses entspricht, nach dem Empfänger, Straße und Ort jeweils in eine eigene Zeile gehören. Der Beklagte ist der Behauptung der Zedentin, die Marke über 0,56 Euro sei bereits entwertet gewesen, nicht entgegengetreten. Einen Aufdruck „Nicht frankieren“ enthält der Brief nach dem Lichtbild K 16 nicht. Es wäre auch unverständlich, wenn der Beklagte trotz dieser Aufschrift noch Briefmarken aufgeklebt hätte. Das Gericht folgt daher der Auffassung der Beklagten und geht von einem noch zu entrichtenden Beförderungsentgelt von 0,56 Euro aus. k) und l) Insoweit hat der Beklagte eingeräumt, Sendungen mit ungültigen Postwertzeichen versehen zu haben. Das Porto von 19,63 + 0,80 = 20,43 Euro steht aus. Insgesamt kann die Klägerin daher an Nachporto verlangen: b1, c), d), e2), g) und h) 2,10 Euro b2) 1,15 Euro f) 0,20 Euro j) 0,56 Euro k) und l) 20,43 Euro Summe 24,44 Euro. Entgegen der Auffassung des Beklagten begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Nachporto beim Absender erhoben wird und die Beförderungsleistung trotzdem erbracht wird. Der Beklagte hat keinen Anspruch gegen die Zedentin, daß ihm der Brief zur Nachfrankierung zurückgesendet wird. Nach dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird die Fracht mit Ablieferung fällig, § 420 Abs. 1 HGB. Damit ist der Frachtführer grundsätzlich verpflichtet, zunächst zu befördern und bekommt erst nach der Beförderung sein Entgelt vom Absender. So hat es die Zedentin in den vorliegenden Fällen entsprechend der Gesetzeslage gehandhabt. 3.) Die Klägerin kann auch eine Vertragsstrafe verlangen. Die Klausel in Ziffer 5 Nr. 3 Satz 2 der Geschäftsbedingungen der Zedentin ist (nur) als Vertragsstrafenklausel wirksam. Dagegen ist die Höhe der Vertragsstrafe nicht wirksam festgesetzt, denn diese steht allein im Preis- und Leistungsverzeichnis der Zedentin. Dieses ist nicht im Amtsblatt veröffentlicht und unterfällt daher nicht der Einbeziehungsfiktion des § 305a Nr. 2 BGB. Die Zedentin konnte die Höhe aber entsprechend § 315 Abs. 1 BGB bestimmen, diese Bestimmung ist wie auch die Vertragsstrafe gerichtlich auf ihre Angemessenheit hin prüfbar. Nach Ziff. 5 Nr. 3 Satz 2 ihrer Geschäftsbedingungen kann die Zedentin ein erhöhtes Einziehungsentgelt verlangen, wenn der Absender Leistungen der Deutschen Post in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten. a) Bei dieser Geschäftsbedingung handelt es sich um eine Vertragsstrafe im Sinne des §§ 339, 341 Abs. 1 BGB. Dies hat zur Folge, daß die Vertragsstrafe nicht unter § 19 PostG fällt und sie keiner Genehmigung der Regulierungsbehörde bedarf. Außerdem bedarf sie keiner Nachweisklausel im Sinne des § 309 Nr. 5 b BGB. α) Nach § 5 PostG bedarf einer Erlaubnis, wer Briefsendungen, deren Einzelgewicht nicht mehr als 1.000 Gramm beträgt, gewerbsmäßig für andere befördert. Die Zedentin verfügt über diese Lizenz. Nach § 19 PostG bedürfen Entgelte marktbeherrschender Unternehmen der Genehmigung der Bundesnetzagentur. Die Zedentin ist marktbeherrschendes Unternehmen (vgl. Erbs in Kohlhaas/Lampe, PostG, § 19, Rn 2), eine Genehmigung für die zuvor geschilderten Beförderungsentgelte liegt vor. Dagegen liegt für das erhöhte Beförderungsentgelt keine Genehmigung vor. Gemäß § 23 Abs. 1 PostG ist das Unternehmen verpflichtet, ausschließlich die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte zu verlangen. Abweichungen nach oben wie nach unten sind unzulässig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2022 – U (Kart) 12/21 –, Rn. 25). β) Die Zedentin bedarf für das erhöhte Beförderungsentgelt keiner Genehmigung. Sie ist Vertragsstrafe und kein Entgelt. Für die Abgrenzung von Entgelten und genehmigungsrelevanten Sachverhalten zu anderen Tarifen dient die Bereitstellung der Dienstleistungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2013 - 6 C 10/11 - BVerwGE 146, 325). Damit stehen sich als genehmigungsbedürftige Leistungen die Beförderung und das Frachtporto gegenüber. Keiner Genehmigung bedürfen andere vertragliche Ansprüche der Zedentin. Darunter fällt etwa der Anspruch auf Aufwendungsersatz des Frachtführers nach § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB. Eine Vertragsstrafe nach § 339 BGB ist das unselbständige, an eine Hauptverbindlichkeit angelehnte Strafversprechen mit doppeltem Zweck: sie soll die Erfüllung der Hauptverbindlichkeit sichern und dem Gläubiger den Nachweis eines konkreten Schadens ersparen (BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 325 f., juris Rn. 60). Nach den Ausführungen der Klägerin und der Kommentierung von Rieble (Staudinger, BGB Neubearbeitung 2020, Vorbemerkungen zu §§ 339 ff BGB, Rn 88) soll das erhöhte Beförderungsentgelt ein pauschalierter Schadensersatzanspruch sein, weil das geschuldete Verhalten - anders als bei der Vertragsstrafe - nicht in der Zukunft liege. Dem vermag das erkennende Gericht aber nicht zu folgen, weil der Tatbestand der Ziffer 5 Nr. 3 Satz 2 der Geschäftsbedingungen mit dem Tatbestandsmerkmal der „Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten“ und auch der Wortwahl „erschleichen“ ersichtlich von einer kriminellen Grundhaltung des Auftraggebers ausgeht. Es geht der Verwenderin gerade nicht darum, den vermehrten Aufwand wegen fehlerhafter Frankierung auszugleichen. Diesen Ausgleich sieht § 420 Abs. 1 Satz 2 HGB und - ihm folgend - Ziffer 5 Nr. 2 und Nr. 3 Satz 1 der AGB der Zedentin vor. Auch trägt die Zedentin vor, daß es darum gehe, den Beklagten von weiterem vertragswidrigen Verhalten abzuhalten. Er halte den Betrieb der Zedentin auf. Damit verfolgt die Zedentin keinen Schadensersatz, sondern eine Pönalisierung des Verhaltens des Beklagten. Ziff. 5 Nr. 1 der AGB der Zedentin sieht in Abweichung zu § 420 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Vorleistungspflicht des Absenders vor. Diese Fälligkeitsregelung erscheint im Lichte der §§ 307-309 BGB unproblematisch. Die Frachtführerin muß ihre Leistungen jedermann zur Verfügung stellen und trägt daher das Insolvenzrisiko des jeweiligen ihr unbekannten Absenders. Aufgrund dieses Risikos bestehen gegen die Vorleistungspflicht keine Bedenken. Mit der Klausel in Ziff. 5 Nr. 3 Satz 2 der AGB soll primär ein Druckmittel aufgebaut werden, um diesen Vorleistungsanspruch des Absenders durchzusetzen. Die bewußte Mißachtung der Vorleistungspflicht soll einen zusätzlichen Anspruch der Zedentin begründen. Damit stellt sich die Regelung sowohl nach der Gesetzessystematik als auch nach Sinn und Zweck als eine Strafklausel dar. Schadensersatz setzt die Entstehung eines Schadens voraus. Dieser könnte nach der Klausel in Ziffer 5 Nr. 3 Satz 2 der AGB darin zu sehen sein, daß die Zedentin einen Brief befördert hat, ohne die Gegenleistung empfangen zu haben. Diesen Schaden macht die Zedentin aber separat geltend. Sie verlangt das (ausstehende) Entgelt und zusätzlich die Pauschale. Das zeigt, daß die Zedentin ihre Klausel nicht als Schadensersatz für entgangenes Entgelt sieht, sondern als darüber hinaus reichenden Strafanspruch. Auch dies spricht für die Einordnung als Vertragsstrafe. b) Ziff. 5 Nr. 3 Satz 2 der Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle Stand. Ziff. 5 Nr. 3 Satz 2 der AGB ist nicht intransparent. Eine Intransparenz könnte sich daraus ergeben, daß weder in den genehmigten Tarifen noch in den veröffentlichten Geschäftsbedingungen das „erhöhte Beförderungsentgelt“ festgeschrieben ist. Es befindet sich allein im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ der Beklagten, das nicht im Amtsblatt veröffentlicht ist. Das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten ist daher entgegen § 305a BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Dies führt aber nicht dazu, daß die Klausel insgesamt unwirksam ist. Es bedeutet lediglich, daß die Höhe der Vertragsstrafe von 50,- Euro nicht vereinbart ist. Da die Klausel keinen pauschalierten Schadensersatzanspruch darstellt, verstößt sie nicht gegen § 309 Nr. 5 BGB. Als Schadensersatzanspruch wäre die Klausel allerdings unwirksam, da dem Beklagten nicht vorbehalten ist, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Der Hinweis im Preis- und Leistungsverzeichnis auf S. 35 reicht dazu nicht aus. Dieser ist nicht nach § 305a BGB im Amtsblatt veröffentlicht und daher auch nicht in die Geschäftsbedingungen einbezogen. Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB. Danach ist eine Vertragsstrafe unwirksam, wenn der Verwender eine Vertragsstrafe verlangen kann, weil der Vertragspartner die Leistung des Verwenders nicht oder verspätet abnimmt, in Zahlungsverzug gerät oder sich vom Vertrag löst. Die Klausel gewährt der Zedentin insbesondere keine Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzugs des Absenders. Der Verzugseintritt richtet sich mangels abweichender Vereinbarungen nach § 286 BGB. Neben der Fälligkeit der Forderung erfordert der Verzug auch eine Mahnung. Das Frachtporto wird zwar schon mit Einlieferung der Sendung fällig, eine Mahnung ist damit aber noch nicht ausgesprochen. Somit begründet nicht jede Sendung, die nicht ausreichend frankiert ist, zugleich Verzug des Absenders. Die Vertragsstrafe setzt dagegen ein bewußtes Mißachten der Preisstruktur der Zedentin voraus, nicht aber Verzug. Folglich ist die Vertragsstrafenklausel nicht an § 309 Nr. 6 BGB zu messen. Die Klausel scheitert auch nicht an § 307 BGB. Danach hält eine Klausel einer Inhaltskontrolle nicht Stand, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine unangemessene, gegen Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Schuldners einer Vertragsstrafe kann sich aus der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe ergeben. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Sanktion außer Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und den Folgen für den Schuldner der Vertragsstrafe steht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, MDR 2016, 314; Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 324; Urteil vom 31. August 2017 – VII ZR 308/16 – MDR 2017, 1171). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe gemäß §§ 339 ff. BGB nach der Intention des Gesetzgebers eine doppelte Zielrichtung hat. Sie soll zum einen als Druckmittel den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten und zum anderen dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung eröffnen (vgl. Motive II, S. 275). Bei der Bewertung der Höhe der Vertragsstrafe sind danach zum einen die Bedeutung der gesicherten Pflicht und die von einer Pflichtverletzung ausgehende Gefahr für den Gläubiger sowie der ihm drohende Schaden von maßgeblicher Bedeutung. Zum anderen sind sowohl die Form des Verschuldens auf Seiten des Schuldners als auch die Auswirkungen der Vertragsstrafe auf den Schuldner zu berücksichtigen; diese müssen sich in wirtschaftlich vernünftigen Grenzen halten (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, BGHZ 153, 311, 325 f., juris Rn. 60). Ist ein bestimmter Betrag als pauschale Sanktion vorgesehen, ohne dass nach Art, Gewicht und Dauer der Vertragsverstöße differenziert wird, kann die Unangemessenheit schon daraus folgen; eine solche Sanktion wäre nur dann zulässig, wenn dieser Betrag auch angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes noch angemessen wäre (BGH, Urteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 26/15, NJW 2016, 1230 Rn. 34; vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 349/96, NJW 1997, 3233, 3235, juris Rn. 21; vom 31. August 2017 – VII ZR 308/16 – MDR 2017, 1171 Rn. 15, juris). Da die Höhe der Strafe gar nicht vereinbart ist, kann die Klausel deshalb auch nicht unwirksam sein. c) Die Voraussetzungen der Ziff. 5 Nr. 3 Satz 2 AGB liegen bei den sechs beklebten Postkarten und der Sendung j) vor. α) Der Beklagte hat sich Leistungen der Zedentin erschlichen. Dieser Begriff ist § 265a StGB entlehnt, so daß sich das erkennende Gericht zur Auslegung auf die hierzu ergangene Kommentierung bezieht. Da der Begriff „Erschleichen“ nach seinem allgemeinen Wortsinn ein unrechtmäßiges oder unlauteres Element enthält, ist grundsätzlich erforderlich, dass der Täter in manipulativer Weise Kontroll- oder Sicherungsvorkehrungen umgeht oder ausschaltet, die eine unbefugte Benutzung verhindern sollen. Das Verhalten des Täters muss somit betrugsähnlichen Charakter annehmen (BeckOK StGB/Valerius, 54. Ed. 1.8.2022, StGB § 265a Rn. 16). Eine Beförderungsleistung wird aber bereits dann im Sinne des § 265a Abs. 1 StGB erschlichen, wenn der Täter ein Verkehrsmittel unberechtigt benutzt und sich dabei allgemein mit dem Anschein umgibt, er erfülle die nach den Geschäftsbedingungen des Betreibers erforderlichen Voraussetzungen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 – 4 StR 117/08 –, BGHSt 53, 122-128). In ähnlichem Sinne ist das „Erschleichen“ auch in Ziffer 5 Nr. 3 Satz 2 der AGB der Zedentin zu verstehen. Allgemein ist zu erwarten, daß die Zedentin die in die öffentlich zugänglichen Briefkästen eingeworfenen Sendungen dahin prüft, ob das Porto entrichtet ist, und sie danach befördert. Eine eng am Betrug vorgenommene Auslegung des Begriffs „erschleichen“ würde dazu führen, daß die Klausel praktisch keinen Anwendungsbereich fände oder auf Fälle beschränkt wäre, in denen die Zedentin die Sendung ohne Prüfung des Portos zustellt. Gewollt ist die Anwendung aber ersichtlich auch auf Fälle, in denen die Zedentin beim Prüfen des Frachtportos feststellt, daß die Frankierung nicht ausreicht. Dies entspricht der Anwendung des Begriffs „erschleichen“ weitgehend, wie es der BGH zu § 265a StGB entwickelt hat. Deshalb ist diese Auslegung, auch wenn sie die kundenfeindlichste Auslegung im Sinne des AGB-Rechts darstellt, auf Ziffer 5 Nr. 3 Satz 2 der AGB der Zedentin zu übertragen. Als Korrektiv für das weite Verständnis des Begriffs „erschleichen“ dient die Einschränkung im subjektiven Tatbestand mit der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Das Erschleichen ist auch in dem Moment vollendet, da die Sendung in einen Briefkasten eingeworfen wird. Die Zedentin bringt bis zum Prüfen der Frankierung und Sortieren der Sendungen zwar noch keine Beförderung im engeren Sinne. Allerdings leistet sie mit Sortieren und Prüfen bereits Vorarbeit, auf die der Absender keinen Einfluß mehr hat. Verglichen mit der Beförderungserschleichung ist dies der Fall, daß der Täter ohne Fahrkarte im Zug sitzt und die Türen bereits verschlossen sind, der Zug aber wie so oft wegen einer vorübergehenden Betriebsstörung noch nicht angefahren ist. β) Bei den Postkarten und der Sendung j) handelte der Beklagte auch in der Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten. Bei den Postkarten zeigt die Menge von insgesamt sieben Sendungen innerhalb eines Monats, daß der Beklagte versucht hat, Waren möglichst günstig zu versenden. Dabei konnte er problemlos erkennen, daß sich eine Postkarte nicht als Warensendung eignet und diese nicht beklebt werden darf. Diese Regelung steht nicht nur im Interesse der Zedentin an einer reibungslosen Beförderung, sondern auch im Interesse des Empfängers an einer möglichst schadlosen Sendung. Aufgrund des wiederholten und gleichförmigen Vorgehens des Beklagten ist das Gericht in diesen Fällen davon überzeugt, daß der Beklagte in der Absicht handelte, das vollständige Entgelt für eine Waren- oder Briefsendung nicht zu entrichten. Dasselbe gilt für die Sendung j). Hier verwendete der Beklagte ein genutztes Postwertzeichen erneut. Auch dies wertet das Gericht als ein eindeutiges Indiz dafür, daß der Beklagte das volle Entgelt bewußt nicht entrichten wollte. γ) Bei den übrigen Sendungen kann das Gericht dagegen keine Absicht des Beklagten feststellen, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten. Die Zedentin wirft dem Beklagten bei den weiteren Sendungen im wesentlichen Größenüberschreitungen oder fehlende Kennzeichnung vor (Warensendung in Buchstabe b2). Einen Brief hat der Beklagte mit 60 Cent statt 80 Cent frankiert. Dies ist vereinzelt aufgetreten und kann auf einem Versehen beruhen. Der Beklagte hat offensichtlich verschiedene Briefmarken zu Hause, wie sich aus den Lichtbildern ergibt, so daß auch ein einfaches Vergreifen nicht auszuschließen ist. Damit kann sich das Gericht nicht von bewußter Fehlfrankierung überzeugen. Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, daß der Beklagte bewußt gefälschte Wertzeichen verwandte. Er gab an, die Postwertzeichen über einen Internethändler „günstig“ erworben zu haben. Zwar muß sich der Beklagte schon die Frage gefallen lassen, weshalb die von der Zedentin ausgegebenen Wertzeichen im Internet günstiger angeboten werden als von der Zedentin selbst. Allerdings zeigt die Preisliste der Zedentin, daß sie Großkunden durchaus Rabatte gewährt. So bietet sie beispielsweise internationale Tarife zum Kilotarif an. Deswegen reicht aus Sicht des Gerichts allein ein „günstiges“ Angebot von Briefmarken im Internet nicht aus, um dem Beklagten eine bewußte Hintergehung der Zedentin vorwerfen zu können. Die Staatsanwaltschaft hat auch das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten eingestellt. d) Die Höhe der Vertragsstrafe bemißt das Gericht nach § 343 BGB mit 200,- Euro. Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Der Beklagte hat diesen Antrag zumindest hilfsweise gestellt, in dem er „Überprüfung der Vertragsstrafenregelungen“ gefordert und § 343 BGB ausdrücklich erwähnt hat. α) Die Zedentin konnte die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmen. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar anzuwenden, weil die Parteien kein Leistungsbestimmungsrecht der Zedentin vereinbart haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 315 BGB aber entsprechend anzuwenden, wenn ein Einigungsmangel vorliegt und sich die Parteien erkennbar vertraglich binden wollten (BGH, Urteil vom 2. April 1964 - KZR 10/62 - BGHZ 41, 271). Diese Voraussetzungen liegen vor. Da die Zedentin die Höhe der Vertragsstrafe nur im Preisverzeichnis beschrieben hat und dieses nicht Vertragsbestandteil geworden ist, weil es nicht von der Bundesnetzagentur veröffentlicht wurde, besteht im Hinblick auf die Höhe der Vertragsstrafe zwischen den Parteien keine Einigung. Die Parteien wollten sich aber erkennbar binden. Der Beklagte hat die Fracht zumindest zum Teil im voraus entrichtet und wünschte die Beförderung, die Zedentin hat die Sendungen auch befördert. Die Zedentin hat ihr Bestimmungsrecht auch spätestens in den dem Beklagten zugesandten Rechnungen ausgeübt. Sie ist nach ihrem nicht einbezogenen und daher unverbindlichen Leistungsverzeichnis ausgegangen und setzte je Verstoß eine Strafe von 50,- Euro fest. β) Das Gericht kann die Strafe auf Antrag des Beklagten durch Urteil herabsetzen, §§ 315 Abs. 3 Satz 2, 343 BGB. Die Vertragsstrafe liegt im Rahmen des gesetzlich normierten erhöhten Beförderungsentgelts im öffentlichen Personennahverkehr. In § 5 Abs. 2 EVO ist ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60,- Euro gesetzlich vorgesehen, wenn ein Reisender ohne gültigen Fahrschein einen Zug nutzt. Damit erscheint die Strafe zunächst nicht unangemessen. Der Beklagte beruft sich auf einen Fortsetzungszusammenhang. Ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs wäre mit § 307 BGB unvereinbar (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90 - BGHZ 121, 13), läßt sich aber der Regelung nicht entnehmen. Auch eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen festgesetzte Strafe kann im Einzelfall unverhältnismäßig hoch sein (Wensing/Niemann NJW 2007, 401). § 343 BGB ist neben § 307 BGB anzuwenden (so wohl LG Koblenz, Urteil vom 1. September 2021 (16 S 2/21 - VersR 2022, 104; vgl. auch Leuschner ZIP 2021, 1471, 1473). Während § 307 BGB nur die vollständige Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel herbeiführt und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gilt, bezieht sich § 343 BGB auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und erlaubt dem Gericht eine Billigkeitsentscheidung in allen denkbaren Facetten. Gerade der hier vorliegende Fall des Fortsetzungszusammenhangs zeigt, daß § 343 BGB neben § 307 BGB einen eigenständigen Anwendungsbereich hat. Der Fortsetzungszusammenhang setzt mehrere Verträge voraus, in denen jeweils die Vertragsstrafe zunächst pauschal vereinbart ist. Der Fortsetzungszusammenhang kann bei Vertragsabschluss in der Regel nicht berücksichtigt werden, sondern erst bei einer nachträglichen Betrachtung. Bei Vertragsabschluß ist in der Regel nicht klar, wie häufig der Vertragspartner vertragsbrüchig werden wird. Der Begriff des Fortsetzungszusammenhangs hat seit der Bekräftigung und Modifizierung seiner Übernahme in das Zivilrecht durch den Bundesgerichtshof einen eigenen, vom Strafrecht losgelösten und in Rechtsprechung und Literatur ganz einheitlich vertretenen Bedeutungsgehalt gewonnen, nämlich den einer Zusammenfassung hierfür geeigneter Einzelhandlungen ohne Rücksicht auf einen verbindenden Gesamtvorsatz auch bei nur fahrlässiger Begehung (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 – I ZR 186/90 –, BGHZ 121, 13-22, Rn. 16). Der Beklagte hat sechs Postkarten mit Knopfzellen beklebt und damit unzulässigerweise Waren auf Postkarten versendet. Bei korrekter Frankierung wäre das Porto von 0,95 Euro statt 0,60 Euro angefallen. Das Gericht sieht bei dieser wiederholten gleichartigen Fehlfrankierung innerhalb eines kurzen Zeitraums 17. September bis 22. Oktober 2020 eine Zusammenfassung aller Postkarteneinwürfe für gegeben. Unter Berücksichtigung dieses Fortsetzungszusammenhangs erscheint eine Vertragsstrafe von 150,- Euro für alle sechs Fälle angemessen. Die Klägerin ließ zwar vortragen, daß der Beklagte weiterhin Sendungen nicht richtig frankiere. Ob er aber weiterhin Waren mit Postkarten versandte, behauptet sie nicht. Weiter trägt die Klägerin vor, der Beklagte beschrifte seine Sendungen nicht korrekt und sie könnten daher maschinell nicht verarbeitet werden. Allerdings hat die Klägerin bei keiner der vorliegenden Sendungen das Gericht davon überzeugen können, daß die Sendungen fehlerhaft beschriftet worden waren. Im übrigen hat die Zedentin eine offenbar an sich selbst gerichtete Sendung auch entgegen des Piktogramms auf Seite 103 beschriftet (vgl. das Lichtbild Anl. K 16). Mit ihrem Hinweis auf weitere Sendungen und Verstöße verfolgt die Klägerin wohl auch einen erzieherischen Effekt gegenüber dem Beklagten. Dies erscheint dem Gericht aber unangemessen, weil das Zivilrecht nicht der Erziehung dient und sich einige der Beanstandungen der Zedentin auch als rechtlich nicht haltbar erwiesen haben. Für das Gericht geht von diesem Verfahren eine hinreichende Botschaft an den Beklagten aus. Die Ziele der Vertragsstrafe können mit einem Betrag von 150,- Euro für sechs beklebte Postkarten erreicht werden. Der Beklagte lebt in beengten Vermögensverhältnissen und erhält Prozeßkostenhilfe. Vor diesem Hintergrund ist eine höhere Vertragsstrafe nicht sinnvoll und auch nicht erforderlich. Zuzüglich des bewußt unfrankierten Briefs beträgt die Vertragsstrafe daher 50,- + 150,- = 200,- Euro. In Höhe von 24,44 Euro Frachtporto und 200,- Euro Vertragsstrafe ist die Klage begründet. 4.) a) Die Klägerin kann keine Verzugszinsen verlangen. Ein Anspruch auf Verzugszinsen setzt nach § 286 BGB eine Mahnung voraus. Erst mit der Mahnung tritt nach § 286 BGB Verzug ein. Die Klägerin hat nicht dargelegt, wann sie oder die Zedentin den Beklagten gemahnt haben. Das Gericht kann daher den Beginn des Verzugs nicht feststellen. Der Schuldner einer Entgeltforderung gerät zwar nach § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Dasselbe gilt dreißig Tage nach Empfang der Gegenleistung. Auch diese Zeitpunkte hat die Klägerin jedoch in ihrer Begründung nicht näher dargestellt. Das Gericht kann nicht pauschal von einer Rechnungsstellung auf deren Zugang schließen. Dem Gericht fehlen Anknüpfungspunkte, an die es den Verzugsbeginn anknüpfen könnte. Die Klägerin kann daher Zinsen nur gemäß § 291 BGB ab Rechtshängigkeit verlangen. Rechtshängigkeit wird mit der Zustellung der Klage begründet, §§ 253, 261 ZPO. Das Gericht ließ die Klage am 5. November 2021 zustellen, Zinsen sind ab dem Folgetag geschuldet, § 187 Abs. 1 BGB. b) Die Mahnkosten kann die Klägerin nicht verlangen. Auch dieser Anspruch setzt Verzug voraus. Eine gesicherte Vorstellung über den Verzug kann sich das Gericht nach dem Vortrag der Klägerin aber nicht bilden. c) Die Klägerin kann auch die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten der Zedentin geltend machen. Grundsätzlich kann sich ein Gläubiger einer Entgeltforderung, wenn der Schuldner in Verzug ist, an einen Rechtsanwalt wenden (BGH, Urteil vom 17. September 2015 - IX ZR 280/14 - MDR 2015, 1408). Dem steht letztlich nicht entgegen, daß die Zedentin die Klägerin zunächst mit der Einziehung einer fremden Forderung beauftragte und die Forderung sodann an die Klägerin veräußerte. Dies erscheint nicht rechtsmißbräuchlich. Die Kosten sind bei der Zedentin angefallen. Die nunmehr geltend gemachte 0,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale ist nicht zu beanstanden. Bei einem Gegenstandswert von 225,- Euro errechnet sich der Anspruch wie folgt: 0,3-Geschäftsgebühr 49 x 0,3 = 14,70 Euro Auslagenpauschale 20% hieraus = 2,94 Euro Summe = 17,64 Euro. Auch dieser Anspruch ist nach § 291 BGB verzinslich. II. 1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin begehrte in der Hauptsache 1.227,87 Euro und obsiegt mit 224,44 Euro, was etwa einem Sechstel entspricht. 2.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Urteil ist in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ergangen, in der nicht mehr als 1.250,- Euro vollstreckt werden können. Die Parteien streiten um Beförderungsentgelt. Die Klägerin macht Entgelt- und Vertragsstrafenansprüche der Deutschen Post aus abgetretenem Recht geltend. Der Beklagte mit Wohnsitz im Gerichtsbezirk nutzte die Dienstleistungen der Deutschen Post wie folgt: a) Am 14. September 2020 übergab der Beklagte der Zedentin einen mit 80 Cent frankierten Brief (Größe ~ DIN C 6) an den Empfänger U. b1) Am 17. September 2020 übergab der Beklagte der Zedentin eine mit 60 Cent frankierte Postkarte, auf die Knopfzellenbatterien aufgeklebt waren, an dem Empfänger Kl. b2) Am 22. September 2020 übergab der Beklagte der Zedentin einen mit 80 Cent frankierten Brief (Größe ~ DIN C 6, Gewicht 32g) an den Empfänger S. Hei. c) Am 24. September 2020 übergab der Beklagte der Zedentin ein mit 60 Cent frankiertes, quadratisches Stück Pappe (steifes Papier), auf das Knopfzellenbatterien aufgeklebt waren, an die Empfängerin W. Auf die Pappe schrieb der Beklagte „Postkarte“. d) Am 25. September 2020 übergab der Beklagte der Zedentin eine mit 60 Cent frankierte Karte, auf die Knopfzellenbatterien aufgeklebt waren, an dem Empfänger H. Auf die Karte schrieb der Beklagte „Postkarte“. e1) Am 28. September 2020 übergab der Beklagte der Zedentin einen mit 112 Cent frankierten Brief (Größe ~ DIN L) an die Empfängerin Hau. Auf den Umschlag schrieb er „Warensendung“. e2) Am 30. September 2020 übergab der Beklagte der Zedentin ein mit 60 Cent frankiertes, quadratisches Stück Pappe (steifes Papier), auf das Knopfzellenbatterien aufgeklebt waren, an den Empfänger S. Auf die Pappe schrieb der Beklagte „Postkarte“. f) Am 2. Oktober 2020 übergab der Beklagte der Zedentin einen mit 60 Cent frankierten Brief (Größe ~ DIN C 6) an die Empfängerin J. g) Am 12. Oktober 2020 übergab der Beklagte der Zedentin ein mit 60 Cent frankiertes Stück Karton (steifes Papier), auf das Knopfzellenbatterien aufgeklebt waren, an den Empfänger Gr. Auf den Karton schrieb der Beklagte „Postkarte“. h) Am 22. Oktober 2020 übergab der Beklagte der Zedentin ein mit 60 Cent frankiertes, quadratisches Stück Pappe (steifes Papier), auf das Knopfzellenbatterien aufgeklebt waren, an die Empfängerin Ho. Auf die Pappe schrieb der Beklagte „Postkarte“. i) Am 23. Oktober 2020 übergab der Beklagte der Zedentin einen mit 80 Cent frankierten Brief (Größe ~ DIN C 6) an den Empfänger Dö. j) Am 22. Oktober 2020 übergab der Beklagte der Zedentin einen mit 0,56 + 0,24 Cent frankierten Brief (Größe ~ DIN L 6) mit der Aufschrift „72555 Me. DB AG SNL P&B / 3110, 35031 Ma.“. k) Am 23. Oktober 2020 lieferte der Beklagte insgesamt sieben Sendungen ein, die er zumindest mit zum Teil gefälschten Postwertzeichen frankiert hatte. l) Am 23. Oktober 2020 lieferte der Beklagte eine weitere Sendung ein, die nicht frankiert war. Die Zedentin lieferte die Sendungen jeweils an den vom Beklagten bestimmten Empfänger aus und erhob beim Beklagten Nachporto wie folgt: Datum Sendung Nachporto Erhöhtes Einziehungsentgelt 14.09.2020 a 0,75 50,- 17.09.2020 b 2,10 100,- 22.09.2020 c 0,75 50,- 24.09.2020 d 0,35 50,- 25.09.2020 e 1,73 100,- 28.09.2020 f 0,35 50,- 30.09.2020 g 0,35 50,- 02.10.2020 h 0,35 50,- 12.10.2020 i 0,15 50,- 22.10.2020 j 0,56 50,- 23.10.2020 k 19,63 600,- 23.10.2020 l 0,80 50,- Summe 27,87 1.250,- Die Zedentin mahnte jede Rechnung zweimal schriftlich an. Für jede zweite Mahnung stellte die Zedentin dem Beklagten 5,- Euro, insgesamt 60,- Euro in Rechnung. Weil der Beklagte die Rechnungen nicht beglich, beauftragte sie zunächst die Klägerin mit der Beitreibung der Forderung, wofür sie 185,10 Euro aufwandte. Nachdem dies fruchtlos verlief, trat die Zedentin die Forderung an die Klägerin ab. Ein Strafverfahren gegen den Beklagten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung stellte die Staatsanwaltschaft Tübingen am 8. Januar 2021 nach § 153 StPO ein. In ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Zedentin in Ziffer 5 („Entgelt“) geregelt: „(1) Der Absender ist verpflichtet, für jede Leistung das dafür in dem Verzeichnis „Leistungen und Preise“ vorgesehene Entgelt im Voraus spätestens bei Einlieferung der Sendung zu zahlen (Freimachung) ... (3) Der Empfänger kann bei nicht oder nicht vollständig bezahlten Sendungen das Beförderungsentgelt zuzüglich eines Einziehungsentgelts sowie sonstige auf der Sendung lastende Kosten mit befreiender Wirkung für den Absender bezahlen („Nachentgelt“). Verweigert der Empfänger die vollständige Zahlung offener Kosten, gilt dies als Annahmeverweigerung; der Absender bleibt zur Zahlung verpflichtet. Der Absender ist zur Zahlung eines erhöhten Einziehungsentgelts verpflichtet, wenn er Leistungen der Deutschen Post in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht oder nicht vollständig zu entrichten.“ Im Leistungsverzeichnis Stand 1. Mai 2020 ist unter anderem geregelt: Standardbrief national 0,80 Euro Mindestmaße 140 x 90 mm (L x B) Höchstmaße 235 x 125 x 5 mm (L x B x H) Höchstgewicht 20g Standardbriefe müssen so beschaffen sein, dass sie sich maschinell verarbeiten lassen (siehe Hinweis Seite 16) Kompaktbrief national 0,95 Euro Mindestmaße 100 x 70 mm (L x B) Höchstmaße 235 x 125 x 10 mm (L x B x H) Höchstgewicht 50g Großbrief national 1,55 Euro Mindestmaße 100 x 70 mm (L x B) Höchstmaße 353 x 250 x 20 mm (L x B x H) Höchstgewicht 500g Maxibrief national 2,70 Euro Mindestmaße 100 x 70 mm (L x B) Höchstmaße 353 x 250 x 50 mm (L x B x H) Höchstgewicht 1.000g ... Postkarte national 0,60 Euro Mindestmaße 140 x 90 mm (L x B) Höchstmaße 235 x 125 mm (L x B) Flächengewicht zwischen 150 g/m² und 500 g/m² Eine Postkarte ist einteilig aus Papier oder Karton in Rechteckform. Die Länge muss mindestens das 1,4-Fache der Breite betragen. Andere Formen versenden Sie bitte im Umschlag als Brief. Postkarten müssen maschinell verarbeitbar sein. Hinweis Um die Automationsfähigkeit zu gewährleisten, beachten Sie bitte Folgendes: - Die Sendung muss weiß oder in einfarbigen Pastelltönen gestaltet sein. - Die Codierzone (150 mm x 15 mm) vom rechten unteren Sendungsrand muss frei bleiben. - Ihre Sendungen werden mittels Transportbändern und -rollen sortiert und müssen den mechanischen Beanspruchungen genügen. Die Sendungen müssen dazu ausreichend biegsam sein und dürfen keine Unebenheiten durch eingelegte oder aufgeklebte Gegenstände aufweisen. Erfüllt Ihre Sendung nicht die Anforderungen der maschinellen Bearbeitung, wird das Entgelt für den Kompaktbrief erhoben. ... Bücher- und Warensendung bis 500g 1,90 Euro bis 1.000g 2,20 Euro. Bücher- und Warensendungen dürfen Bücher, Güter und Waren enthalten. Adressierte schriftliche Mitteilungen (Briefe) sind ausgeschlossen. Oberhalb der Anschrift ist der Vermerk „BÜWA“ anzubringen...“ Die fett hervorgehobenen Preise genehmigte die Bundesnetzagentur und veröffentlichte sie im Januar 2020 als Verfügung Nr. 3 im Amtsblatt Nr. 1 2020, S. 16. Die Geschäftsbedingungen der Zedentin veröffentlichte die Bundesnetzagentur als Mitteilung Nr. 131, Amtsblatt Nr. 6 2021, S. 285. Das erhöhte Einziehungsentgelt wird auf S. 35 des nicht im Amtsblatt veröffentlichten Leistungsverzeichnisses mit 50,- Euro festgesetzt. Es ist von der Regulierungsbehörde nicht genehmigt. Auf S. 35 des Preis- und Leistungsverzeichnisses ist weiter vorgesehen: „Für eine Sendung mit einer bewusst ungültigen, gefälschten oder manipulierten Frankierung (z. B. Briefmarke, INTERNETMARKE) oder wenn der Absender nachweislich das Entgelt nicht oder nicht vollständig entrichten will, wird zusätzlich zum fälligen Entgelt ein erhöhtes Einziehungsentgelt (Pauschalierter Schadensersatz) erhoben. Dem Absender bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen“. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe wissentlich und immer wieder fehlerhaft frankiert. Er weigere sich hartnäckig, sich an die Bedingungen der Zedentin zu halten, und schrecke nicht davon zurück, gefälschte Wertzeichen einzusetzen. Er sei Onlinehändler und damit professioneller Versender. Deshalb seien die Voraussetzungen für das erhöhte Einziehungsentgelt bei jeder Sendung gegeben. Dieses müsse von der Bundesnetzagentur nicht genehmigt werden; es handle sich nicht um Entgelt, sondern pauschalierten Schadensersatz, weil der Beklagte den Betrieb der Zedentin unnötig aufhalte. Der Beklagte sei schon vor diesem Verfahren durch Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Er setze sein unbelehrbares Verhalten auch trotz dem Verfahren fort. Außerdem könne die Zedentin das Nachporto verlangen. Nach einer Teilrücknahme wegen der Mahnkosten beantragt die Klägerin: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.277,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 50,75 Euro seit 27. November 2020 - aus 152,85 Euro seit 4. Dezember 2020 - aus 50,35 Euro seit 11. Dezember 2020 - aus 152,08 Euro seit 14. Dezember 2020 - aus 50,15 Euro seit 31. Dezember 2020 - aus 151,71 Euro seit 2. Januar 2021 - aus 50,35 Euro seit 7. Januar 2021 sowie - aus 619,63 Euro seit 9. Januar 2021 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inkassokosten in Höhe von 58,10 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Mahnkosten in Höhe von 30,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt Klageabweisung. Hilfsweise beantragt er, die Vertragsstrafe angemessen herabzusetzen. Er bestreitet zunächst die Vollmacht der Klägerin. Diese sei abgelaufen. Alle unterfrankierten Briefe müssten zurück zum Absender geschickt werden, damit dieser sie mit ausreichend Marken versehen könne. Sodann: „Error Deutsche Post bei g), h), d) und j) Rechnungen Pflichtangaben in der Rechnung Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung. In der Klage vorgenommenen „Rechnungen“ stehe nur Gross Brief, MaxiBrief geschrieben keine Vorname, Nachname und Adressen mit dem man die Möglichkeit hat das Gewicht und Maße der Briefe zu ermitteln“. Alle Kontaktversuche mit der Zedentin seien ignoriert worden. „Wenn Deutsche die Post ihrer Richtigkeit sicher wäre, hätte sie selbst Klage eingereicht“. Die Höhe des realen Schadens sei möglich mit 31,72 Euro. Die Vertragsstrafe entspreche dem 28,90-fachen des möglichen Schadens. Die Vertragsstrafe sei unverhältnismäßig hoch, da für die Versendung eines Briefes mit einem Fehler von 0,15 Cent eine Vertragsstrafe von 50,- Euro fällig werde. „Briefe in ganz Deutschland versenden per deutscher post keine andere Alternative. Überprüfung der Vertragsstrafenregelungen. Der BGH führe mit dem Urteil seiner Stärke Linie bezüglich pauschaler Betrage in Vertragsstrafenvereinbarungen in AGB fort.“ Der Beklagte beruft sich auch darauf, daß bei der Vielzahl der Sendungen jede einzelne Strafe unangemessen sei. Mit der Briefmarkenfälschung habe der Beklagte nichts zu tun; er habe die Fälschung nicht erkannt. Zu Sendung b1) Was Briefe wurden ohne Briefmarken? - Quatsch Zu Sendung b2) Es handle sich um eine Warensendung. Zu Sendung c) Nicht in Datenbank aufgeführt - logisches Denken: wenn nach einigen Kriterien Gewicht oder Größe nicht passt nächster Tarif Kompaktbrief Zu Sendung i) Brief maß gesamt 16 cm x 11 cm x 0,06 cm Dickentoleranzen Papier und Karton bis 300 g/m² +/-10% Zu Sendung j) Der Brief sei geschickt in solch Briefumschlag mit Inschrift die da laute „nicht frankieren“. Zunächst berühmte sich der Beklagte auch Gegenforderungen gegen die Zedentin, die er jedoch im Prozeß nicht weiter aufrecht hielt. Das Gericht ließ die Klage am 5. November 2021 zustellen. Der Beklagte beantragte Prozeßkostenhilfe, die das Gericht am 10. August 2022 gewährt hat. Am 15. Februar 2022 fand die erste mündliche Verhandlung statt. Den geschlossenen Vergleich widerrief die Klägerin. Darauf fand am 27. Juli 2022 die zweite mündliche Verhandlung statt. Wegen des Gangs der Verhandlungen verweist das Gericht auf die Protokolle Bl. 91 ff. und 123 ff. d. A.