OffeneUrteileSuche
Urteil

1 C 226/22

AG Bad Urach, Entscheidung vom

13Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Umstand, dass dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden sind, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19).(Rn.17) 2. Der bloße Verweis des Schädigers auf einen üblichen Großkundenrabatt reicht bei der konkreten Abrechnung eines Unfallschadens nicht aus, um darzulegen, dass dieser Rabatt existiert und dem Geschädigten zugänglich ist.(Rn.19) 3. Ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur (Anschluss BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12).(Rn.21)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 415,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 415,43 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden sind, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, ist im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 - VI ZR 45/19).(Rn.17) 2. Der bloße Verweis des Schädigers auf einen üblichen Großkundenrabatt reicht bei der konkreten Abrechnung eines Unfallschadens nicht aus, um darzulegen, dass dieser Rabatt existiert und dem Geschädigten zugänglich ist.(Rn.19) 3. Ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, hat Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Fremdreparatur (Anschluss BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 363/12).(Rn.21) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 415,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.10.2022 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 415,43 € festgesetzt. I. Die Klage ist vor dem Amtsgericht Bad Urach nach § 20 StVG zulässig, weil sich der Verkehrsunfall im Gerichtsbezirk ereignete. Aufgrund des Streitwerts kann das Gericht im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung urteilen. II. Die Klage ist begründet. Der Direktanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus §§ 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG umfaßt die vollständigen ortsüblichen Reparaturkosten. 1.) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen, § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB. 2.) Was insoweit erforderlich ist, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09, BGHZ 183, 21 Rn. 8; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9; jeweils mwN). Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteile vom 25. September 2018 - VI ZR 65/18, NJW 2019, 852 Rn. 6; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9). Verursacht also von mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten eine den geringeren Aufwand, so ist der Geschädigte grundsätzlich auf diese beschränkt; denn nur der für diese Art der Schadensbehebung nötige Geldbetrag ist im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 6). Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage (BGH, Urteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 17; vom 27. September 2016 - VI ZR 673/15, NJW 2017, 953 Rn. 8). Nimmt der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist insbesondere Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 17; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 9; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7). Diese „subjektbezogene Schadensbetrachtung" kann sich sowohl zugunsten des Geschädigten als auch zugunsten des Schädigers auswirken. Sind die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten beschränkt oder bestehen gerade für ihn Schwierigkeiten, so ist hierauf zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen; solche Umstände können also (nur) anspruchserweiternd wirken (BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - VI ZR 393/18, juris Rn. 25). Verfügt er hingegen über eine besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen, so ist hierauf zu Gunsten des Schädigers Rücksicht zu nehmen; diese Umstände können also anspruchsverkürzend wirken (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 7 f., für die Inanspruchnahme eines Werksangehörigenrabatts; vom 20. Dezember 2016 - VI ZR 612/15, VersR 2017, 436 Rn. 12, zur besonderen Expertise einer mit Fachleuten besetzten Fachbehörde in den sog. Straßenreinigungsfällen; vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19, zu den Erkenntnismöglichkeiten eines mit dem An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen befassten Unternehmens im Hinblick auf den Restwert des Unfallfahrzeugs). So kann es in der Situation des Geschädigten wirtschaftlich objektiv unvernünftig sein, im Rahmen der Schadensabwicklung eine vorteilhafte Möglichkeit ungenutzt zu lassen, die im Rahmen des eigenen Gewerbes typischerweise ohne weiteres genutzt wird (BGH, Urteil vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris Rn. 19; Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19 –, Rn. 10, juris). 3.) Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Fahrzeug instand setzen lassen. Sie rechnet konkret ab. a) Dies ist bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen. Die oben genannten Grundsätze gelten auch für die konkrete Berechnung (BGH, Urteile vom 25. Juni 2019 - VI ZR 358/18, juris; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11). Sind dem Geschädigten von markengebundenen Fachwerkstätten auf dem allgemeinen regionalen Markt Großkundenrabatte für Fahrzeugreparaturen eingeräumt worden, die er ohne weiteres auch für die Reparatur des Unfallfahrzeugs in Anspruch nehmen könnte, so ist dies ein Umstand, der im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19 –, Rn. 14, juris), unabhängig von der Art der Berechnung. b) Hinsichtlich der Frage, welcher Geldbetrag zur Wiederherstellung objektiv erforderlich ist, genügt der Geschädigte regelmäßig seiner Darlegungslast durch Vorlage der - von ihm beglichenen (BGH, Urteile vom 19. Juli 2016 - VI ZR 491/15, aaO Rn. 18; vom 26. April 2016 - VI ZR 50/15, aaO Rn. 12; vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, aaO Rn. 19) - Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung reicht dann grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen. Denn der in Übereinstimmung mit der Rechnung vom Geschädigten tatsächlich erbrachte Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung „erforderlichen" Betrages im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 2015 - VI ZR 475/14, Rn. 19; vom 20. Dezember 2016 – VI ZR 612/15 –, Rn. 10, juris). Insofern liegt die Darlegungslast etwas anders als im Verfahren VI ZR 45/19 des Bundesgerichtshofs, dem eine fiktive Abrechnung zugrunde lag. Der bloße Verweis der Beklagten auf einen üblichen Großkundenrabatt, den die Beklagte auf 20% schätzt, reicht bei einer konkreten Abrechnung nicht aus. Auch wenn die Beklagte keine konkrete Vorstellung von dem der Klägerin möglicherweise eingeräumten Rabatt hat, muß sie doch zumindest in Grundzügen darstellen, daß dieser Rabatt existiert und auch Unternehmen wie das der Klägerin zugänglich ist. Im konkreten Fall kann das Gericht nicht erkennen, ob der Klägerin ein Großkundenrabatt überhaupt zugänglich war. Die Entscheidung des Bundesgerichts im Verfahren VI ZR 45/19 betraf ein international tätiges Mietwagenunternehmen. Das dort praktizierte Geschäftsmodell läßt sich nicht auf eine mittelständische KfZ-Werkstatt übertragen. Die von der Beklagten insoweit - wenn überhaupt - dargelegten Tatsachen reichen jedenfalls nicht aus, damit das Gericht auf einen Großkundenrabatt schließen kann, geschweige denn in Höhe von 20%. c) Daneben ist zu würdigen, daß die Klägerin mit der Durchführung der Reparatur den Kostenrahmen des Sachverständigen unterschritten hat. Sie hat damit, auch ohne einen Rabatt in Anspruch zu nehmen, wirtschaftlich gehandelt und den Schaden in Grenzen gehalten. Insbesondere hat sie die ansonsten stets streitige Coronadesinfektion unterlassen und bietet der Beklagten dafür keine Angriffsfläche. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Gewerbetreibender, der die ansonsten gewinnbringend eingesetzten Kapazitäten seines Betriebs dazu benutzt, beschädigtes Eigentum selbst zu reparieren, einen Anspruch darauf, dass ihm die Kosten einer Fremdreparatur ersetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn das vorhandene Personal die Reparatur ohne gesonderte Vergütung vornimmt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Betrieb nicht ausgelastet ist und deshalb ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur genutzt werden können (BGH, Urteil vom 19. November 2013 – VI ZR 363/12 –, Rn. 11, juris). Aufgrund des Ausnahmecharakters ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsache, daß die Klägerin nicht ausgelastet gewesen sei. Dies behauptet die Beklagte aber schon nicht. Darüber hinaus gibt die Klägerin in Anlage K 7 ein „Auslastungsprotokoll“ zur Akte, aus dem sich Minuskapazitäten für die Zeit 27. Mai bis 15. Juni ergeben sollen. Es reicht nicht aus, daß sich die Beklagte hierzu mit Nichtwissen (§ 138 Abs. 4 ZPO) erklärt. Sie ist beweisbelastet und kann daher sich nicht auf Nichtwissen berufen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08 - Juris, Rn. 14). Eine weitere sekundäre Darlegung von der Klägerin kann nicht gefordert werden. Bei einem nach Gewinn strebenden Handelsunternehmen ist vielmehr grundsätzlich davon auszugehen, daß es seine Kapazitäten auch nutzt. 4.) Die Hauptforderung ist nach § 291 BGB seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Rechtshängigkeit tritt nach §§ 253, 261 ZPO mit der Zustellung der Klage ein. Das Gericht ließ die Klageschrift am 8. Oktober 2022 zustellen, so daß die Verzinsung gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 9. Oktober 2022 beginnt. III. 1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. 2.) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO. Es ist ein Urteil in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit geringer 1.250,- Euro zu vollstrecken. Schutzanordnungen ergehen gemäß § 713 ZPO nicht, weil ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Die Berufungsbeschwer nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht erreicht. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Klägerin sich in der Abwicklung eines Verkehrsunfalls eines Geschäftsfahrzeugs einen Großkundenrabatt einräumen lassen muß. Die Klägerin, eine in der Rechtsform der GmbH & Co KG organisierte Handelsgesellschaft, betreibt ein Autohaus nebst Werkstatt an den drei Standorten K., Nü. und Ne. Bei einem Verkehrsunfall in M. wurde ein Fahrzeug der Klägerin beschädigt, die Beklagte ist als Haftpflichtversicherer einstandspflichtig. Ein von der Klägerin eingeholtes Gutachten wies Reparaturkosten von netto 2.962,49 Euro aus. Die Klägerin reparierte ihr Fahrzeug selbst und wandte hierfür 2.077,14 Euro auf. Die Beklagte regulierte am 15. Juni 2022 den geltend gemachten Schaden, zog aber von den Reparaturkosten 1/5 oder 415,43 Euro ab. Die Klägerin behauptet, sie müsse sich kein Rabatt anrechnen lassen. Sie habe sich überpflichtig angestrengt, den Schaden gering zu halten und sei deutlich unter dem Kostenansatz des Sachverständigen geblieben. Außerdem sei ihre Werkstatt ausgelastet gewesen. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 415,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin müßte die ihr eingeräumten Rabatte offen legen. Ihr stünde ein Werkskundenrabatt zu, den die Beklagte mit 20% schätze. Außerdem habe die Klägerin auch einen Gewinn erzielt, der ihr aufgrund der Reparatur des Fahrzeugs nicht zustünde. Das Gericht ließ die Klage am 8. Oktober 2022 zustellen und ordnete das vereinfachte Verfahren nach § 495a ZPO an.