Urteil
1 C 297/22
AG Bad Urach, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGURACH:2023:0525.1C297.22.00
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Leitsätze
1. Eng im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem parkenden Fahrzeug zur Durchfahrt frei bleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite von 2,55 m nicht die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten ermöglicht. Der Haltende muss daher eine Fahrbahnbreite von wenigstens ca. 3 m bis 3,50 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten (Anschluss OLG Nürnberg, Urteil vom 22. Dezember 2006 - 5 U 1921/06).(Rn.28)
2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO dient im Interesse der Allgemeinheit der Sicherung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr (Anschluss VGH Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2002 - 5 S 1121/00).(Rn.30)
3. Die Richtgrenze von 3 bis 3,50 Meter verbleibender Restfläche ist nicht starr anzuwenden, sie kann auf Strecken mit beschränktem Fahrverkehr auch schmaler ausfallen.(Rn.30)
4. Bei einer Verkehrsfläche, die bewußt auf Verbleib oder Verweilen und nicht auf Durchfahren ausgerichtet ist, rückt der Gedanke der gegenseitigen Rücksicht auf alle Verkehrsteilnehmer in den Vordergrund. Eine Engstelle kann hier nicht pauschal mit dem verbliebenen Durchfahrtabstand beschrieben werden, sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung.(Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.447,10 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. Januar 2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7,14 Euro freizustellen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.447,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eng im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem parkenden Fahrzeug zur Durchfahrt frei bleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite von 2,55 m nicht die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten ermöglicht. Der Haltende muss daher eine Fahrbahnbreite von wenigstens ca. 3 m bis 3,50 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten (Anschluss OLG Nürnberg, Urteil vom 22. Dezember 2006 - 5 U 1921/06).(Rn.28) 2. § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO dient im Interesse der Allgemeinheit der Sicherung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr (Anschluss VGH Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2002 - 5 S 1121/00).(Rn.30) 3. Die Richtgrenze von 3 bis 3,50 Meter verbleibender Restfläche ist nicht starr anzuwenden, sie kann auf Strecken mit beschränktem Fahrverkehr auch schmaler ausfallen.(Rn.30) 4. Bei einer Verkehrsfläche, die bewußt auf Verbleib oder Verweilen und nicht auf Durchfahren ausgerichtet ist, rückt der Gedanke der gegenseitigen Rücksicht auf alle Verkehrsteilnehmer in den Vordergrund. Eine Engstelle kann hier nicht pauschal mit dem verbliebenen Durchfahrtabstand beschrieben werden, sondern unterliegt einer wertenden Betrachtung.(Rn.31) (Rn.32) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.447,10 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20. Januar 2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 7,14 Euro freizustellen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.447,10 € festgesetzt. I. Das Amtsgericht Bad Urach ist für die Klage sachlich zuständig gem. § 23 Nr. 1 GVG, da der Streitwert unter 5.000 EUR liegt. Das Amtsgericht Bad Urach ist örtlich zuständig gem. § 20 StVG, weil sich der Verkehrsunfall im Bezirk des angerufenen Gerichts ereignet hat. II. Die Klage ist begründet. 1.) Der Kläger hat aus abgetretenem Recht einen Direktanspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1 StVG, 398 BGB. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung gem. § 113 Abs. 1 VVG. Die B GmbH & Co. KG ist Versicherungsnehmerin der Beklagten. Die Eigentümerin des Fahrzeugs hat etwaige gegen Dritte bestehende Ansprüche wegen Beschädigung des Fahrzeugs an den Kläger gem. § 398 BGB abgetreten. Ein abtretungsfähiger Anspruch der O Bank S.A. gem. § 7 Abs. 1 StVG gegen die Beklagte besteht. Bei dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug handelt es sich um ein Kraftfahrzeug. Dieses befand sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auch im Betrieb, da es im öffentlichen Verkehrsbereich bewegt wurde. Bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs wurde das klägerische Fahrzeug beschädigt. Ein besonderer Zurechnungszusammenhang liegt vor, da der Eintritt des Schadens sich als Verwirklichung der durch den Betrieb des Kraftfahrzeugs hervorgerufenen spezifischen Gefahr darstellte. An dem klägerischen Fahrzeug ist ein Schaden eingetreten. Es liegt keine höhere Gewalt gem. § 7 Abs. 2 StVG vor. Die Beschädigung des Fahrzeugs des Klägers ist nicht durch einen Umstand außerhalb des Straßenverkehrs eingetreten. Es liegt für den Zeugen I. auch kein unabwendbares Ereignis gem. § 17 Abs. 3 StVG vor. Ein „Idealfahrer“ hätte den Unfall vermeiden können, etwa indem er angehalten hätte. 2.) Der Anspruch des Klägers ist nicht wegen Mitverantwortlichkeit zu kürzen. a) Ist der Fahrzeugeigentümer nicht zugleich Halter, wie es für Leasinggeschäfte typisch ist, gilt für die Anrechnung von Mitursächlichkeit folgendes: Die Leasinggeberin muss sich nicht die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anspruchsmindernd zurechnen lassen. Eine Zurechnung der Betriebsgefahr gemäß § 17 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift regelt nur die Haftungsverteilung der Halter untereinander. Eine Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf den nicht haltenden Eigentümer - wie die Leasinggeberin im Streitfall - ist angesichts ihres eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09 - BGHZ 187, 379; vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, WM 2023, 422 Rn. 40; vom 18. April 2023 – VI ZR 345/21 –, Rn. 7, juris). Sie muss sich aber auf ihren Anspruch aus § 7 StVG ein Verschulden des Leasingnehmers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB anrechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - VI ZR 288/09, BGHZ 187, 379 Rn. 12; Urteil vom 7. März 2017 - VI ZR 125/16, VersR 2017, 830 Rn. 15 f.; Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 –, WM 2023, 422 Rn. 40; Urteil vom 18. April 2023 – VI ZR 345/21 –, Rn. 7, juris). Haftet der Unfallgegner dagegen auch aus Verschulden, fehlt es an einer entsprechenden Zurechnungsnorm für deliktische Ansprüche der Eigentümerin aus § 823 Abs. 1 BGB. § 9 StVG ist auf die Fälle der Verschuldenshaftung nach § 823 BGB weder direkt noch analog anwendbar (BGH, Urteile vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, BGHZ 173, 182 Rn. 11 f.; vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 –, WM 2023, 422 Rn. 41). b) Die Zeugin M. trifft kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. aa) Die insoweit beweispflichtige Beklagte konnte keinen Parkverstoß nachweisen. Nach § 12 StVO wird zwischen Halte- und Parkverstößen unterschieden. Parkverstöße setzen nach § 12 Abs. 3 StVO voraus, daß der Fahrzeugführer das Fahrzeug verlassen hat oder länger als drei Minuten hielt. Dies ist nicht nachgewiesen. Nach der Aussage der Zeugin M. habe diese „kurz angehalten, um Herrn C. einsteigen zu lassen.“ Sie habe im Fahrzeug auf den Zeugen gewartet. Der Zeuge C. wußte nicht, wie lange das Fahrzeug des Klägers auf dem Platz stand, ebenso wenig der Zeuge I. Der Zeuge I. konnte sich zwar nicht an die Anwesenheit der anderen Zeugen erinnern. Gleichwohl erlaubt letztlich keine der drei Aussagen, dass das Gericht darauf seine Überzeugung stützt. Alle Zeugen waren der deutschen Sprache nur sehr bedingt mächtig. Entsprechende Hinweise haben die Parteien dem Gericht aber nicht gegeben, so dass eine Vernehmung unter Hinzuziehung von Dolmetschern nicht erfolgt ist. Damit kann das Gericht keinen Parkverstoß feststellen. Folglich liegt auch kein Fehlverhalten im verkehrsberuhigten Bereich nach Anl. 3 Abschn. 4 lfd. Nr. 12 Ziffer 4 StVO (Zeichen 325.1) vor oder ein Verstoß gegen Anlage 3 lfd. Nr. 74 (Parkraummarkierung), weil diese Markierungen auch nur für das Parken gelten. bb) Das danach allenfalls ein Verschulden begründende Halten ist nach § 12 Abs. 1 StVO unzulässig an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Beschleunigungs- oder Verzögerungsstreifen sowie auf gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten. Nach den zur Akte gelangten Lichtbildern ist der K.-platz weder unübersichtlich, noch gibt es eine scharfe Kurve noch stand die Zeugin M. mit ihrem Fahrzeug auf einer Feuerwehrzufahrt. Auch Beschleunigungsstreifen kommen nicht in Betracht. Die Stelle ist auch nicht „eng“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO. Eng in diesem Sinne ist eine Straßenstelle, wenn der neben dem parkenden Fahrzeug zur Durchfahrt frei bleibende Raum einem Fahrzeug mit der regelmäßig höchstzulässigen Breite von 2,55 m (§ 32 Abs. 1 Satz 1 StVZO) nicht die Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 0,50 m von dem abgestellten Fahrzeug gestattet und damit ein gefahrloses Vorbeifahren ohne ungewöhnliche Schwierigkeiten ermöglicht. Der Haltende muss daher eine Fahrbahnbreite von wenigstens ca. 3 m bis 3,50 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten (BayObLG NJW 1960, 1484; OLG Düsseldorf, Beschl. Vom 30. Dezember 1999 - 2b Ss (OWi) 221/99 - NZV 2000, 339; OLG Nürnberg, Urteil vom 22. Dezember 2006 – 5 U 1921/06 –, Rn. 25, VersR 2007, 1137). Auch dies kann das Gericht nach der Beweisaufnahme nicht feststellen. Dabei stützt sich das Gericht insbesondere auf das Lichtbild B1.1 (Bl. 67 d. A.), das die Beklagte vorgelegt hat. Auf diesem Lichtbild ist eine gepflasterte Verkehrsfläche vor zwei Keltergebäuden zu sehen. Auf der rechten Seite ist ein Fahrzeug abgestellt, das auf dem Lichtbild große Ähnlichkeit mit den vom Sachverständigen angefertigten Lichtbildern zur Begutachtung des Fahrzeugs des Klägers aufweist (Farbe, Zierleiste am Dach, Leichtmetallfelgen). Das Fahrzeug befindet sich in etwa dort, wo nach den Angaben der Parteien und der Zeugin M. diese ihr Fahrzeug abgestellt haben will. Auf dem Lichtbild ist weiter auf der linken Seite ein Baum zu erkennen, der aus einem runden Erdloch in der Pflasterung wächst und vor dem Verkehr durch Metallständer geschützt wird. An diese Metallständer sind mindestens vier Fahrräder angelehnt. Diese Situation paßt zur Durchfahrt, wie sie der Zeuge I. kundgab, nachdem die Klägervertreterin ihm die Worte allerdings weitgehend vorgab. Insgesamt ist das Gericht davon überzeugt, dass das Lichtbild relativ genau die Unfallstelle, das Fahrzeug des Klägers und die Fahrbahnbreite zeigt. Speziell § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO dient im Interesse der Allgemeinheit der Sicherung ausreichenden Raums für den fließenden Verkehr (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Februar 2002 – 5 S 1121/00 –, Rn. 25, juris). Die Richtgrenze von 3 bis 3,50 Meter verbleibender Restfläche ist daher nicht starr anzuwenden, sie kann auf Strecken mit beschränktem Fahrverkehr (etwa Zeichen 253) auch schmaler ausfallen (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 12 StVO, Rn 22). Vorliegend hat die Zeugin M. das Fahrzeug auf einer Platzanlage abgestellt. Es handelt sich um einen insgesamt großzügigen Verkehrsraum, bei dem freilich dem motorisierten Straßenverkehr kein Vorrang eingeräumt ist. Nach den Angaben der Zeugin M. handelt es sich bei dem Straßenraum entweder um einen verkehrsberuhigten Bereich oder um eine Tempo-30-Zone. Auf einem solchen Platzbereich kann die Definition der Engstelle mit einem verbliebenen Raum von 3 Metern zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand nicht ohne weiteres übernommen werden. Es ist schon unklar, wo „gegenüber“ ist. Dann ist zu berücksichtigen, dass der Verkehrsraum bewußt nicht für den Vorrang des fließenden Verkehrs gestaltet ist, was sich eindrucksvoll durch die Bäume zeigt, die nach den Lichtbildern in der gedachten Fahrbahn der Ch.-straße stehen. Auf einem solchen Verkehrsraum rückt der Gedanke der gegenseitigen Rücksicht auf alle Verkehrsteilnehmer in den Vordergrund. Das Gericht meint, dass auf einer solchen Platzsituation eine Engstelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO nicht pauschal mit dem verbliebenen Durchfahrtabstand beschrieben werden kann. Die Verkehrsfläche ist bewußt auf Verbleib oder Verweilen und nicht auf Durchfahren ausgerichtet. Auf dem übersichtlichen Verkehrsplatz herrscht keine Enge, selbst wenn in der konkreten Situation der Zeuge I. sein Fahrzeug nicht am Fahrzeug des Klägers vorbeisteuern konnte. Der Begriff „eng“ kann zwar streng physikalisch verstanden und mit einem Abstand in Metern ausgefüllt werden. Dies allein wird dem Begriff jedoch nicht vollends gerecht. Neben dem Begriff „eng“ verwendet § 12 Abs. 1 StVO zur Beschreibung von Halteverboten auch die Begriffe „unübersichtlich“ oder „scharf“, die jeweils einer wertenden Betrachtung unterliegen. Letztlich unterliegen die Halteverbote in § 12 Abs. 12 Nr. 1 und 2 StVO daher einer wertenden Betrachtung und sind nicht rein mit einer physikalischen Größe zu bestimmen. Angesichts der Straßenqualität im vorliegenden Fall, die ersichtlich nicht auf Durchgangsverkehr ausgerichtet ist, liegt daher eine „Engstelle“ nicht vor. Vielmehr wäre es dem Zeugen I. an dieser Stelle zuzumuten, mit seiner Weiterfahrt zu warten, bis der Zeuge C. ins Fahrzeug des Klägers eingestiegen war. Weiter räumt die Beklagte selbst ein, dass noch eine Fahrbahnbreite von „lediglich rund 3 m“ verblieb. Diese drei Meter reichen jedenfalls in einer Tempo-30-Zone und erst recht in einer verkehrsberuhigten Zone aus, um dem Halteverbot des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO Rechnung zu tragen. Die Zeugin M. stand keinesfalls behindernd an einer Durchgangsstraße; der Ch.-straße kommt neben dem K.-platz überhaupt keine eigenständige Verkehrsfunktion zu. Dies ergibt sich für die Verkehrsteilnehmer daraus, dass baulich nicht zwischen Ch.-straße und K.-platz unterschieden wird, wie auf den Lichtbildern beider Parteien zu sehen ist. Mag auch die Zeugin M. beim Halten den konkreten Fahrweg des Zeugen I. beeinträchtigt haben, folgt daraus nicht umgekehrt, daß sie an einer „engen“ Stelle hielt. Das Gericht ist damit dem Antrag der Beklagten nicht nachgekommen, zum Beweis der Tatsache ein Sachverständigengutachten einzuholen, daß der verbleibende Durchfahrtsraum für das Fahrzeug des Versicherungsnehmers sehr gering war, schätzungsweise rund drei Meter betrug. Die Beweiserhebung ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn sich diese Aussage bewahrheiten würde, käme das Gericht nicht darum zu einem Verschulden der Zeugin M. Sie mußte nicht damit rechnen, daß auf der verkehrsberuhigten Straße in der kurzen Zeit, die sie dort verweilte, ein Lastkraftwagen die Ch.-straße entlangfahren und nicht anhalten, sondern sich durchquetschen würde, wenn die vorhandene Durchfahrt zu schmal wird. Soweit die Beklagte meint, die Straßenbaubehörde hätte „absichtlich“ dort, wo die Zeugin hielt, keinen Parkplatz markiert, ändert dies die zivilrechtliche Beurteilung nicht. Ein Parkverhalten der Zeugin M. ist nicht nachgewiesen, ein Halteverbot nicht angeordnet. Die Absicht der Straßenbaubehörden kann auch der Zeugin oder dem Fahrzeughalter nicht zugerechnet werden. Folglich lehnt das Gericht eine Verschuldenshaftung des Klägers ab. Der aus abgetretenem Recht vorgehende Kläger kann deshalb vollen Schadensersatz verlangen. Auf die deliktische Verantwortung der Fahrzeughalterin kommt es nicht an, so dass offen bleibt, ob das schuldhafte Verhalten des Zeugen I. (Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO) der Versicherungsnehmerin zugerechnet werden könnte. 3.) Die einzelnen Schadenspositionen stehen zwischen den Parteien nicht in Streit. Der Kläger kann daher noch 1.447,10 Euro von der Beklagten verlangen. Der Kläger kann weiterhin Freistellung von den außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Es war in der konkreten Situation der Geschädigten und des Zedenten sachdienlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Eine 1,3-Gebühr für die außergerichtliche Tätigkeit ist schadensrechtlich nicht zu beanstanden. Auszugehen ist von einem Wert von 5.788,40 Euro, wie ihn die Beklagte selbst am 23. November 2022 zugrunde gelegt hat. Die Geschäftsgebühr beträgt folglich 507,- Euro zuzüglich Auslagenpauschale (20,- Euro) und Umsatzsteuer (100,13 Euro), mithin brutto 627,13 Euro. Hierauf hat der Rechtsanwalt 619,99 Euro erhalten, so daß noch 7,14 Euro offen stehen. Da der Kläger die Gebühr nicht gezahlt hat, ist eine Freistellung auszusprechen, § 257 BGB. 4.) Der Zinsausspruch beruht auf § 291 BGB. Eine Geldforderung ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. Rechtshängigkeit trat nach §§ 253, 261 ZPO mit der Zustellung der Klage am 19. Januar 2023 ein, wobei dieser Tag noch nicht mitzählt (§ 187 Abs. 1 BGB). III. 1.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Als unterlegene Partei trägt die Beklagte die Kosten. 2.) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Aufgrund der vollstreckbaren Forderung ist die vorläufige Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung zuzulassen. Die Parteien streiten über einen restlichen Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall. Am 11. Mai 2022 ereignete sich um 10:09 Uhr am M.er K.-platz, Ch.-str., ein Unfall. Es kam zu einem Zusammenstoß zwischen dem geleasten Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen RT-XXX der Marke O. und einem Betonmischer der B GmbH & Co. KG, der Versicherungsnehmerin der Beklagten, mit dem amtlichen Kennzeichen RT-XXX. An dem vom Kläger genutzten Fahrzeug entstand hinten rechts eine Beschädigung. Der Kläger ließ ein Gutachten zur Schadenshöhe erstellen, das Reparaturkosten in Höhe von 3.350,69 Euro bei einer Dauer von drei Arbeitstagen sowie einen Wertverlust von 300,- Euro feststellte. Die Reparatur sollte drei Arbeitstage dauern, den täglichen Nutzungsausfall gab das Gutachten mit 59,- Euro an. Für das Gutachten wandte der Kläger 871,08 Euro auf. Sodann ließ der Kläger das Fahrzeug beim Automobilforum P. instandsetzen, wo sich das Fahrzeug vom 7. bis 10. November 2022 befand. Die Rechnung der Werkstatt endete mit 4.351,32 Euro. Eigentümerin des klägerischen Fahrzeugs war die O. Bank S.A.. Diese trat mögliche Ansprüche aufgrund des Verkehrsunfalls am 23. August 2022 an den Kläger ab. Der Kläger wandte sich an einen Rechtsanwalt. Dieser verlangte außergerichtlich 627,13 Euro und erhielt hierauf 619,99 Euro; 7,14 Euro sind noch offen. Die Beklagte regulierte am 23. November 2022 75% des geltend gemachten Schadens sowie einen Teil der Anwaltskosten. Von den unstrittigen Schadenspositionen stehen daher noch 25% oder 1.447,10 Euro aus. Das Unfallgeschehen trug sich folgendermaßen zu: Die Zeugin M. begab sich mit dem Fahrzeug des Klägers zum Unfallort. Sie stellte das Fahrzeug neben dem obersten markierten Parkplatz, also außerhalb eines ausgewiesenen Parkplatzes, ab. Der Zeuge I. fuhr auf der Christophstraße links am abgestellten Fahrzeug des Klägers vorbei und lenkte dann nach rechts, traf dabei auf das klägerische Fahrzeug und beschädigte es. Der Kläger behauptet, dass das klägerische Fahrzeug nicht geparkt gewesen, sondern nur kurz gestanden sei, was nur wenige Minuten gedauert habe. Sie haben den Zeugen C. von einem Arzttermin abgeholt. Die Zeugin M. habe im Fahrzeug gewartet. Der Kläger behauptet ferner, dass der Zeuge I. hätte erkennen müssen, dass er an dem klägerischen Fahrzeug nicht vorbeifahren konnte, ohne es zu touchieren. Da er weder abgewartet habe, bis das klägerische Fahrzeug sich entfernte, noch die Zeugin M. angesprochen habe, liege ein klares Verschulden seinerseits vor. Eine Mithaftung in Form der Betriebsgefahr komme nicht in Frage, weil der Verstoß der Beklagtenseite überwiege. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.447,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Kläger beantragt ferner, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 7,14 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass das klägerische Fahrzeug jedenfalls für einen vorbeifahrenden Lkw behindernd geparkt gewesen sei. Die Beklagte behauptet ferner, dass die Straßenverkehrsbehörden absichtlich dort, wo das klägerische Fahrzeug stand, keinen Parkplatz angelegt hätten, weil ansonsten ein dort durchfahrendes breites Fahrzeug nur sehr wenig Sicherheitsabstand habe. Das Gericht ließ die Klage am 19. Januar 2023 zustellen und hat am 28. März 2023 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen C., I. und M. Wegen des Beweisergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll vom 28. März 2023. Bl. 80 ff.