Beschluss
9 Gs 982/19
AG Baden-Baden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADEN:2019:1113.9GS982.19.00
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Leitsätze
Der Beschuldigte hat analog § 81b Abs. 1 Var. 1 StPO zu dulden, dass die Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Entsperrung des mit seinem Fingerabdruck gesicherten Smartphones seinen Finger zur Entsperrung des Gerätes nutzen.(Rn.9)
(Rn.20)
Tenor
Die von der Staatsanwaltschaft B. am 05.11.2019 angeordnete Abnahme von Fingerabdrücken des Beschuldigten H. zum Zweck der Entsperrung seines Mobiltelefons Marke Xiaomi, …, wird analog § 98 Abs. 2 StPO bestätigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Beschuldigte hat analog § 81b Abs. 1 Var. 1 StPO zu dulden, dass die Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke der Entsperrung des mit seinem Fingerabdruck gesicherten Smartphones seinen Finger zur Entsperrung des Gerätes nutzen.(Rn.9) (Rn.20) Die von der Staatsanwaltschaft B. am 05.11.2019 angeordnete Abnahme von Fingerabdrücken des Beschuldigten H. zum Zweck der Entsperrung seines Mobiltelefons Marke Xiaomi, …, wird analog § 98 Abs. 2 StPO bestätigt. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen besteht der Verdacht, dass der Beschuldigte zwischen dem 16.08.2019 und 24.10.2019 in drei Fällen jeweils 50 Gramm Kokain zumindest durchschnittlicher Qualität mit dem Ziel des gewinnbringenden Weiterverkaufs erworben und bei der letzten Beschaffungsfahrt am 24.10.2019 zudem griffbereit in seiner Hosentasche ein Messer mitgeführt hat, um das Rauschgiftgeschäft abzusichern. Weiterhin besteht der Verdacht, der Beschuldigte habe am 24.10.2019 in seiner Wohnung in Weisenbach ca. 1,4 Kilogramm Marihuana mit dem Ziel des gewinnbringenden Weiterverkaufs verwahrt. Diese Taten sind strafbar als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, 53 StGB. Bei dem Beschuldigten wurde ein Mobiltelefon Marke Xiaomi sichergestellt, das nach vorliegenden Erkenntnissen bei den Taten eingesetzt wurde, zumindest am 24.10.2019 für Absprachen mit dem Kokainlieferanten T. Das Mobiltelefon ist durch Sicherungsmaßnahmen gesperrt und konnte deshalb bislang nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht ausgewertet werden, was erforderlich ist, um die Taten näher aufzuklären, insbesondere weitere Tatbeteiligte, mit denen ggf. per WhatsApp Kontakt bestand, zu ermitteln. Der Beschuldigte hat die PIN bzw. den Entsperrcode nicht offenbart. Am 05.11.2019 hat die Staatsanwaltschaft B. daher gemäß § 81b Alt. 1 stopp angeordnet, dass der Beschuldigte seine Hand zur Verfügung stellen muss, damit seitens der Kriminalpolizei ein Kontakt zwischen einem Finger und dem Bildschirm des Mobiltelefons hergestellt werden kann, um auf diese Weise per Fingerabdruck das Mobiltelefon zu entsperren. Der Beschuldigte hat sich gegen diese Maßnahme gewehrt und gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Antrag ist zulässig. Gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft kann nach herrschender Meinung analog § 98 Abs. 2 StPO das Gericht angerufen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 62, Aufl., Rn. 21 zu § 81b). Die staatsanwaltschaftliche Anordnung vom 05.11.2019 ist zu bestätigen, da sie sich als rechtmäßig darstellt. Es ist für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens notwendig, das beim Beschuldigten sichergestellte Mobiltelefon zu entsperren, um es auswerten zu können. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 81b Alt. 1 StPO - jedenfalls analog -, wonach u.a. Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen genommen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden dürfen, wobei diese Maßnahmen sowohl von der Polizei, als auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden dürfen. Zielrichtung der Maßnahmen nach § 81b StPO ist einerseits die Identifizierung der Person, andererseits ist die Maßnahme auch „für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens“ zulässig. Als zulässige Maßnahme nennt die Norm beispielhaft die Abnahme von Fingerabdrücken. Im vorliegenden Fall geht es um einen Abgleich des Fingerabdrucks des Beschuldigten mit den im Smartphone hinterlegten Schlüsselmerkmalen. Doch steht hierbei nicht die Identitätsfeststellung oder die Zuordnung des Smartphones zu dem Beschuldigten im Vordergrund, sondern die Entsperrung der Daten. Bei der Schaffung der Norm hat der Gesetzgeber zum damaligen Zeitpunkt nicht vorausgesehen, dass man sich mithilfe einer daktyloskopischen Untersuchung auch Zugriff zu anderen Informationen verschaffen kann, welche der Beschuldigte nicht preisgeben will. Aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtung ist daher die direkte Anwendbarkeit des § 81 b StPO problematisch. Für eine direkte Anwendung spricht, dass - wie Bäumerich zutreffend in NJW 2017, 2718, 2721 ausführt - die meisten Befugnisse der StPO nicht nur die ausdrücklich in der Norm genannten Maßnahmen zulassen, sondern darüber hinausgehen. So lässt beispielsweise § 94 StPO nicht nur die Sicherstellung eines Gegenstands zu, sondern auch die Auswertung oder Verwendung desselben, wie etwa die Verwendung eines aufgefundenen Schlüssels; § 81 a StPO ermächtigt nicht nur zur Blutentnahme, sondern auch zu der sachverständigen Auswertung der Blutprobe. In gleicher Weise lässt § 81 b StPO nicht nur die Abnahme von Fingerabdrücken, sondern auch deren Verwendung zu. Dabei muss die Verwendung der Fingerabdrücke oder biometrischen Merkmale nicht vollständig dem gesetzgeberischen Leitbild der Identitätsfeststellung entsprechen. Bei der Duldung der Entsperrung eines Smartphones handelt es sich um eine zweigliedrige Maßnahme, deren erster Teil - der Vergleich des biometrischen Merkmals mit den im Smartphone gespeicherten Schlüsselmerkmalen - ganz dem Leitbild des Fingerabdruckvergleichs entspricht und nur der zweite Teil - die Verwendung zur Entschlüsselung der Daten - eine der technischen Entwicklung geschuldete neuartige Verwendung ist (Bäumerich, NJW 2017, 2718, 2721). Da die Verwendung der Durchführung des Strafverfahrens dient, kann die Maßnahme durchaus als von § 81 b StPO gedeckt angesehen werden. Die Norm ist jedoch jedenfalls analog anzuwenden. Gegen eine direkte Anwendung spricht die unterschiedliche Zielrichtung des § 81b StPO, sodass eine planwidrige Regelungslücke auszugehen ist. Schon dem Wortlaut nach muss die Verwendung der Fingerabdrücke für die „Durchführung des Strafverfahrens“ notwendig sein. Zur Durchführung des Strafverfahrens ist auch die Nutzung von und der Zugriff auf Daten notwendig. Wegen dieser vergleichbaren Interessenlage ist § 81b StPO entsprechend auch für die Erhebung von Fingerabdrücken zur Überwindung einer technischen Sperrvorrichtung anzuwenden. Der Zugriff auf das Smartphone ist vorliegend nur aufgrund der neuen technischen Entwicklung verwehrt. Würde es sich vorliegend um ein normales Handy mit herkömmlichen PIN handeln, wäre eine Entschlüsselung und damit eine Kenntnisnahme von den Daten unproblematisch möglich. Es genügte dann eine bloße Beschlagnahmeanordnung gemäß §§ 94, 98 StPO, von welcher die anschließende Auswertung des Handyinhalts gedeckt wäre. Auch wenn das Entsperren mittels Fingerabdrucks zugleich einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedeutet, ist dieser Eingriff in Abwägung mit dem Interesse an einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung geboten und vor dem Hintergrund des vorliegenden Verdachts des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auch insgesamt verhältnismäßig. Die Maßnahme betrifft auch nicht den Nemo-tenetur-Grundsatz. Der Beschuldigte ist zwar nicht verpflichtet, aktiv an seiner Überführung mitzuwirken, also beispielweise eine PIN zu offenbaren. Er muss aber passiv dulden, dass der Bildschirm seines Mobiltelefons gegen seine Finger gedrückt wird und auf diese Weise eine Entsperrung erfolgt. Die Maßnahme steht zudem in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache.