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Beschluss

0217 F 590/20

AG Bamberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, wenn der Freibetrag für das Kind in voller Höhe vom Einkommen des Elternteils in Abzug gebracht wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen, wenn der Freibetrag für das Kind in voller Höhe vom Einkommen des Elternteils in Abzug gebracht wird. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung Verfahrenskostenhilfe bewilligt (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwalt … wird als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung. Auf die voraussichtlichen Kosten der Verfahrensführung sind aus dem Einkommen Monatsraten von 96,00 €, zahlbar am 1. des Monats, erstmals am 01.05.2021, an die Landesjustizkasse Bamberg zu zahlen (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 115 Abs. 1, 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 ZPO). Die beantragte Verfahrenskostenhilfe war in der ausgesprochenen Form zu bewilligen. I. Gründe zu wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen Die Verfahrenskostenhilfe kann nur mit Ratenzahlungen bewilligt werden. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin stellen sich wie folgt dar: Brutto/Nettoeinkommen Monatseinkommen netto Kinderzuschlag 182,00 € nichtselbständige Tätigkeit 1.350,00 € Kindergeld 438,00 € Gesamt 1.970,00 € Einkommen: 1.970,00 € Hiervon sind abzusetzen: Versicherungen Privathaftpflichtversicherung 8,29 € Rentenversicherung 64,54 € Summe -72,83 € Wohnkosten Kosten für Unterkunft 775,00 € Summe -775,00 € Besondere Belastungen Monatsbelastung aus Krediten 100,00 € Kostenerstattung aus Gerichtsverfahren 50,00 € Mittagsbetreuung 65,00 € Summe -215,00 € Freibeträge Antragsteller (Bund) -491,00 € Summe -491,00 € Unterhaltsberechtigte mit eigenem Einkommen Kind 6-13 Jahre 340,00 € abzuglich eigenem Einkommen -341,50 € Freibetrag - 0,00 € Kind 6-13 Jahre 340,00 € abzüglich eigenem Einkommen -341,50 € Freibetrag -0,00 € Summe -0,00 € Freibetrag für Erwerbstätige -223,00 € Verbleibendes einzusetzendes Einkommen: 193,17 € Die Kosten für die Kfz-Versicherung sind nicht abzuziehen, da nicht vorgetragen bzw nachgewiesen ist, dass der Pkw für die Arbeitstätigkeit erforderlich ist. Die für die Vermögensbildung der Kinder monatlich gezahlten Beiträge in Höhe von 50,00 € können ebenfalls keine Berücksichtigung finden. Gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 115 ZPO sind aus dem einzusetzenden Einkommen der Antragsgegnerin von 193,17 € monatliche Raten von 96,00 € zu bezahlen. Ein Einsatz von Vermögen ist nach den getroffenen Feststellungen nicht möglich bzw. zumutbar. Die Antragsgegnerin ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nur in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung in Raten aufzubringen. II. Allgemeine Grunde Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint nicht mutwillig und bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 113 Abs. 1 FamFG, §§ 114, 119 Abs. 1 ZPO).