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Endurteil

0101 C 267/23

AG Bamberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen liegt in der Regel kein derart einfach gelagerter Sachverhalt vor, dass dem Geschädigten zugemutet werden kann, die Schadensregulierung ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, da diese regelmäßig bezüglich der Haftung der Höhe nach besondere Schwierigkeiten birgt. Lediglich dann, wenn ein Schadensfall vorliegt, der hinsichtlich der Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, wäre eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz) 2. In einem solchen Fall entfällt die nach diesen Grundsätzen bestehende Ersatzpflicht auch nicht deshalb, weil der Geschädigte selbst als Rechtsanwalt tätig geworden ist, soweit ein rechtsunkundiger Geschädigter die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte (s. auch BAG BeckRS 1994, 41464; AG Freiburg BeckRS 2008, 9029; AG Moers, Urteil vom 10.8.2001 - 533 C 8/01). (Rn. 14) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare, außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 527,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.01.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.499,18 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,00 € zzgl. einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 € aus §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 VVG und 823 Abs. 1, 249 BGB. Die außergerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts aus Sicht des Geschädigten bei Beauftragung/erstmaligem Tätigwerden zunächst erforderlich und zweckmäßig. Bei Verkehrsunfällen mit zwei beteiligten Fahrzeugen liegt in der Regel kein derart einfach gelagerter Sachverhalt vor, dass dem Geschädigten zugemutet werden kann, die Schadensregulierung ohne anwaltliche Hilfe durchzuführen, da diese regelmäßig bezüglich der Haftung der Höhe nach besondere Schwierigkeiten birgt (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 249 Rn. 57). Lediglich dann, wenn ein Schadensfall vorliegt, der hinsichtlich der Haftung dem Grunde und der Höhe nach derart klar ist, dass kein Anlass zum Zweifel an der Erstattungspflicht des Schädigers besteht, wäre eine Ersatzfähigkeit der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu verneinen (BGH, Urteil vom 08.11.1994, Az. VI ZR 3/94). Ein derartiger Sachverhalt ist vorliegend nicht gegeben. Die nach diesen Grundsätzen bestehende Ersatzpflicht entfällt auch nicht, weil der Kläger selbst als Rechtsanwalt tätig wurde (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 249 Rn. 57), soweit ein rechtsunkundiger Geschädigter die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich ansehen durfte. Dem Kläger war es insbesondere auch nicht zuzumuten seine besonderen beruflichen Fähigkeiten in den Dienst des Schädigers zu stellen. Der Verurteilung zur Zahlung der Zinsen gründet sich auf §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 288 BGB II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Über die Kosten hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 hat das Gericht nach der übereinstimmenden Teilerledigterklärung der Parteien nach dem Rechtsgedanken des § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten erfolgen kann. Die beklagte Partei hat keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Forderung vorgebracht. Vorliegend sind deshalb der beklagten Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Es stand dem Kläger frei, die Klage zunächst fiktiv aufgrund des Ergebnisses des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens zu erheben und sein Fahrzeug während des laufenden Rechtsstreits zu reparieren und sodann auf konkreter Basis abzurechnen (BGH, Urteil vom 18.10.2011 – VI ZR 17/11). Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Kosten aus der Rechnung der Fa. Auto-Lackier-Center vom 26.04.2023 der Höhe nach dem Gutachten des Sachverständigen Stark vom 30.12.2022 entsprechen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.