OffeneUrteileSuche
Endurteil

102 C 237/21

AG Bayreuth, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Zitate
20Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 20 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 236,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2021 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, falls nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.516,54 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet, der Kläger kann lediglich weitere Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 236,69 € nebst Zinsen von der Beklagten verlangen. Der Kläger kann in eigenem Namen Rechte der Sicherungseigentümerin geltend machen, weil er im Wege gewillkürter Prozessstandschaft prozessführungsbefugt ist. Die Sicherungseigentümerin hat ihn zur Prozessführung ermächtigt; mit den Schadensersatzansprüchen betrifft die Ermächtigung Rechte, die durch einen Dritten ausgeübt werden können. Schließlich hat der Kläger ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Prozessführung, weil die Entscheidung über die Ansprüche aufgrund des Finanzierungsvertrages und des Sicherungsverhältnisses mit der Sicherungseigentümerin auf seine eigene Rechtsstellung von Einfluss ist. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung aber unbegründet, weil der zur Entscheidung verbliebene Klageanspruch nicht mehr besteht. Hinsichtlich der Nebenforderung ist sie teilweise begründet. Der Kläger stützt seine Klage ausdrücklich auf Ansprüche aus ursprünglich eigenem Recht, die er an die MKG Bank abgetreten habe und nunmehr für diese im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend macht. Diese Ansprüche sind durch die Zahlungen der Beklagten an den Kläger gemäß § 362 Abs. 1 BGB bzw. durch Aufrechnung gemäß §§ 406, 389 BGB erloschen. Insoweit haftet die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners des Klägers zum einen dem Grunde nach aus § 398 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflichtVG. Zur Haftungsausfüllung ist zunächst festzuhalten, dass zunächst von einem Schaden des Klägers in Höhe von 4.293,06 € auszugehen ist. Dieser setzt sich zusammen aus den Reparaturkosten in Höhe von 3.337,70 €, den Sachverständigenkosten in Höhe von 639,34 €, einer üblicherweise vom Gericht angesetzten Pauschale in Höhe von 25,00 € sowie Mietwagenkosten in Höhe von 240,02 €. Nach Auffassung des Gerichts sind auch die Ansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten von der Abtretung an die MKG Bank umfasst, da es sich auch insoweit um fahrzeugbezogene Schäden handelt. Aus dem Schreiben der MKG Bank vom 05.11.2020 ergibt sich nämlich, dass „Ansprüche gegen die jeweilige Versicherung abgetreten wurden“. Hinsichtlich des verbleibenden merkantilen Minderwerts des Kfz kann das Gericht nicht von einem Schaden des Klägers ausgehen, weil der Kläger nicht vorgetragen und dargelegt hat, dass er diesen auszugleichen verpflichtet wäre. Der Anspruch ist allerdings gemäß §§ 404 BGB i.V.m. §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 2 und 1 StVG in Höhe von 50 % zu kürzen, weil der Kläger und sein bei der Beklagten versicherter Unfallgegner den Unfall zu gleichen Teilen verursacht haben. Der hier vorliegende Fall der Abtretung eigener Ansprüche, die sodann vom ursprünglichen Anspruchsinhaber im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht werden, ist dabei anders gelagert als die Konstellation der Geltendmachung von vornherein fremder Ansprüche – namentlich des Sicherungseigentümers – im Wege gewillkürter Prozessstandschaft. In letzterem Fall ist anerkannt, dass nur hinsichtlich der Ansprüche nach dem StVG eine Kürzung erreicht werden kann, nicht aber hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 823 BGB. In der vorliegenden Konstellation hingegen handelt es sich um Ansprüche, denen schon in der juristischen Sekunde ihrer Entstehung der Mitverschuldenseinwand gegenüberstand, der durch die Abtretung gemäß § 404 BGB nicht verloren ging. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger und der Versicherte der Beklagten den Unfall zu gleichen Teilen verursacht haben. Beide befanden sich vor dem Aufprall in Rückwärtsfahrt und haben dabei gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Dem Versicherten der Beklagten ist dabei auch kein größerer Vorwurf zu machen als dem Kläger, auch wenn der Kläger den Verkehr vornehmlich zu seiner Linken beobachtet hat. Denn zum einen war wegen der Richtung der Fahrgasse hauptsächlich von dort mit Fahrzeugen zu rechnen und zum anderen war auch der Kläger gehalten, auf die hinter dem Geländer der Auffahrt befindliche Parklücke zu achten. Folglich konnte der Kläger nur die Hälfte seiner Schäden ersetzt verlangen. Hinsichtlich der zu ersetzenden Reparatur, Sachverständigen und Pauschale entstandenen Kosten sind die Ansprüche aufgrund der Zahlung der Beklagten gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Im Hinblick auf die dem Kläger dem Grunde nach zustehenden hälftigen Kosten der Mietwagen mit 120,01 € sind diese gemäß § 389 BGB durch die Aufrechnung der Beklagten aus §§ 86 Abs. 1 VVG i.V.m. §§ 17, 18 StVG und § 823 Abs. 1 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 9 Abs. 5 StVO erloschen. Die Beklagte hat in dieser Höhe unstreitig Leistungen aus der gegenüber ihrem Versicherungsnehmer bestehenden Vollkaskoversicherung erbracht. Die Aufrechnung scheitert nicht daran, dass sich Haupt- und Gegenforderung infolge der Abtretung des Schadensersatzanspruchs von dem Kläger an die Sicherungseigentümerin nicht mehr gegenüberstehen. Denn die Beklagte bleibt gemäß § 406 BGB zur Aufrechnung gegenüber der Sicherungseigentümerin als neue Gläubigerin berechtigt. Die Beklagte ist ihrer Darlegungslast für das Bestehen und den Zeitpunkt des Entstehens der Forderung durch den Verweis auf das Regulierungsschreiben vom 04.01.2021 nachgekommen. In tatsächlicher Hinsicht ist dieses Vorbringen unbestritten geblieben. Für das Vorliegen der Einschränkungen nach §§ 406 BGB a.E. ist dagegen der Kläger beweisbelastet, hierzu hat er nichts vorgetragen. Auch die Ansprüche wegen Verletzung des berechtigten Besitzes aus §§ 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO, die ursprünglich zugunsten des Klägers entstanden, von diesem an die MKG Bank abgetreten wurden und nunmehr im Wege gewillkürter Prozessstandschaft geltend gemacht werden, führen zu keinem anderen Ergebnis, da das Mitverschulden des Klägers insoweit gemäß §§ 404, 254 BGB in gleicher Weise zu berücksichtigen ist. Der Kläger kann sich auch nicht auf Ansprüche aus dem Recht der Sicherungseigentümerin des vom Kläger gehaltenen Kfz stützen. § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO steht der Entscheidung die Geltendmachung dieser Ansprüche durch den Kläger nicht entgegen. Denn auch wenn der Kläger sich ausdrücklich auf ursprünglich eigene, sodann abgetretene und nunmehr in Prozessstandschaft geltend gemachte Ansprüche beruft, bezieht sich der Großteil seiner rechtlichen Ausführungen doch wie gezeigt auf Rechte, die von Anfang an solche der Sicherungseigentümerin waren. Mit diesen Ausführungen will der Kläger seinen einheitlichen Sachvortrag stützen und auch der Lebenssachverhalt, den der Kläger seinem Antrag zugrunde legt, bleibt hierdurch unverändert. Damit macht er auch Ansprüche aus originärem Recht der Sicherungseigentümerin zum Streitgegenstand. Nach dem Schreiben der Sicherungseigentümerin vom 05.11.2020 wurde der Kläger ermächtigt, die Ansprüche aus dem Schadensfall geltend zu machen, so dass davon auszugehen ist, dass auch die genannten Ansprüche enthalten sind. Dabei ist wegen der zwischenzeitlich erfolgten Reparatur des Kfz nur von einem eigenen Schaden der Sicherungseigentümerin aufgrund der Wertminderung des Kfz, mithin von 500,00 € auszugehen. Der Sicherungseigentümerin steht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu, weil sie sich das Mitverschulden des Klägers als Fahrer des Kfz gemäß § 9 StVG i.V.m. § 254 BGB anrechnen lassen muss, welches mit 50 % zu beziffern ist. Dagegen steht der Sicherungseigentümerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein ungekürzter Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. auch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO, jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG zu, der allerdings Einrede behaftet ist. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen des Anspruchs liegen vor, weil der Versicherte der Beklagten das Eigentum der Sicherungseigentümerin schuldhaft und rechtswidrig verletzt hat. Der Anspruch ist auch nicht wegen des Mitverschuldens des Klägers oder der Betriebsgefahr des Kfz zu kürzen: §§ 17 Abs. 2 und 1 StVG ist nicht anzuwenden, weil die Sicherungseigentümerin weder Halterin noch Fahrerin ist und daher nicht selbst nach dem StVG haftet. § 9 StVG findet im Rahmen der §§ 823 ff. BGB als Spezialregelung des StVG ebenso wenig Anwendung; eine analoge Anwendung scheitert schon am Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke, denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine unterschiedliche Ausgestaltung der Haftungssysteme nach dem StVG und den §§ 823 ff BGB entschieden. Damit verbleibt nur ein Rückgriff auf die allgemeine Regel der §§ 254 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 278 BGB. Eine Zurechnung etwaigen Mitverschuldens des Klägers zu Lasten der Sicherungseigentümerin nach diesen Vorschriften muss aber schon deshalb ausscheiden, weil zwischen dieser und dem Versicherten der Beklagten kein Schuldverhältnis besteht. Das ist aber erforderlich, weil es sich bei der Verweisung des § 254 Abs. 2 S. 2 BGB ausweislich des Wortlauts des § 278 S. 1 BGB um eine Rechtsgrundverweisung handelt. Allerdings steht der Geltendmachung dieses Anspruchs durch den Kläger eine „dolo agit“ Einrede gemäß § 242 BGB entgegen. Der Kläger verhält sich treuwidrig, weil er im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft etwas fordert, was er sogleich aus eigenem Recht gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 BGB zurückgewähren müsste. Der Versicherte der Beklagten und der Kläger haften gemäß §§ 823, 840 Abs. 1, 421 BGB als Gesamtschuldner für den Schaden der Sicherungseigentümerin. Die Haftung des Klägers ergibt sich zwar nicht aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, weil diese Ansprüche nur andere Sachen als das gehaltene Kfz umfassen. Mangels Vortrag und Vorlage des Sicherungsvertrages kann aber auch auf keine Haftung nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB aufgrund der Verletzung einer Pflicht zum pfleglichen Umgang mit dem Kfz geschlossen werden. Jedoch haftet der Kläger der Sicherungseigentümerin wegen der schuldhaften Mitverursachung des Unfalls aus §§ 823 Abs. 1 BGB und 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO. Das Vorliegen einer Gesamtschuld scheitert auch nicht an der Gleichrangigkeit der Ansprüche, denn sowohl der Kläger als auch die Beklagte haften der Sicherungseigentümerin vorliegend aus §§ 823 Abs. 1 BGB, bzw. 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 Abs. 5 StVO. Insoweit setzt sich das Gericht nicht in Widerspruch mit der vom Kläger zitierten neueren Entscheidung des BGH (Urteil vom 27.10.2020 – IX ZR 429/19), weil sich diese auf den Fall bezieht, dass sich Ansprüche aus Gefährdungshaftung und Ansprüche aus Verschuldenshaftung gegenüberstehen (so auch LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.02.2021 – 2 O 4846/20). Der Erhebung der „dolo agit“-Einrede steht es nicht entgegen, dass sie sich auf einen Anspruch gegen den Kläger aus eigenem Recht bezieht, aber gegenüber der Inanspruchnahme aus dem Recht der Sicherungseigentümerin geltend gemacht wird. Denn die „dolo agit“-Einrede setzt eine solche Gegenseitigkeit im Sinne etwa des § 387 BGB nicht voraus. Die „dolo agit“-Einrede knüpft nicht an die Gläubigerstellung an, sondern ist als Rechtsinstitut anerkannt, um unnötigen Kostenaufwand und unnötige Vollstreckung sowie Insolvenzrisiken durch ein „Hin und Her“ an Zahlungen zu vermeiden. Gerade dieser Zweck ist hier einschlägig, weil der Kläger Zahlung an sich verlangt, also die Zahlung an denjenigen erfolgen soll, („Hin“), der zur sofortigen Rückgabe („Her“) verpflichtet ist. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 18.02.2021 – 2 O 4846/20) an. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 255,85 € übereinstimmend für erledigt erklärt. Zu entscheiden war daher zur Hauptsache nur noch über die weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 284,65 €. Der Kläger hatte gegen die Beklagte einen verbleibenden Anspruch aus Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB in Höhe von 239,69 €. Ursprünglich hatte der Kläger einen Anspruch auf Ersatz von 492,54 €, der durch die Zahlung der Beklagten gemäß § 362 Abs. 1 BGB in Höhe von 255,85 € erlosch. Soweit der Kläger von Kosten in Höhe von 540,50 € ausgeht, bezieht er sich auf die erst seit 01.01.2021 geltenden Gebührensätze, obwohl er nur anwaltliche Tätigkeiten im Jahr 2020 benennt. Auszugehen ist daher von der bis 31.12.2020 geltenden Gebührentabelle, mithin ein Betrag in Höhe von 492,54 €. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291 S. 2, 288 und 188 BGB. Über die Eventualwiderklage war nicht zu entscheiden, weil die Bedingungen des Erfolgs der Klage nicht eingetreten ist. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 91 a ZPO. Die Beklagte ist nur hinsichtlich einer Nebenforderung unterlegen, die wertmäßig auch weniger als 10 % des Streitwertes beträgt. Dies gilt auch für die übereinstimmend für erledigt erklärte und von der Beklagten ausgeglichene Forderung der vorgerichtlichen Kosten. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.