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Beschluss

24 C 20/12

AG Bergen (Rügen), Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Kameradschaftskassen der freiwilligen Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern stellen öffentlichrechtliche kommunale Sondervermögen eigener Art dar. Sie werden von den Organen der freiwilligen Feuerwehr (Mitgliederversammlung und Vorstand) eigenverantwortlich und frei von Weisungen des Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung verwaltet. Die Gemeinde tritt, soweit es die Kameradschaftskasse ihrer freiwilligen Feuerwehr betrifft, unter der Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr ..." auf (Anschluss LG Stralsund, Urteil vom 7. April 2011, 6 O 383/10, BauR 2012, 840, Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 m.w.N., sowie Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 545, 546).
Tenor
I. Gemäß § 139 ZPO werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen: (a) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2012 (Bl. 25 f. d.A.) geltend macht, er sei durch die Klägerin bzw. durch die für die Klägerin aufgetretene Zeugin S. am 14.06.2011 arglistig getäuscht worden und habe den Vertrag mit der Klägerin daher mit Schreiben vom 27.09.2011 angefochten, indem wahrheitswidrig ein wirksames Pachtverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinde G. bzw. deren freiwilliger Feuerwehr behauptet worden sei, dürfte dieser Einwand nicht durchdringen. Dass es einen entsprechenden Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinde G. tatsächlich gibt, hat die Klägerin mit Vorlage der Urkunde über den Vertrag vom 24.04./05.05.2008 (Bl. 38 f. d.A.) unter Beweis gestellt. Dem tritt der Beklagte offenbar auch nicht weiter entgegen. Insbesondere zuletzt mit Schriftsatz vom 31.05.2012 (Bl. 51 d.A.) macht er lediglich geltend, der vorgelegte Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 39 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) rechtsunwirksam. Dieser Einwand als solcher dürfte auch zutreffen, denn die von der Klägerin vorgelegte Vertragsurkunde trägt gemeindlicherseits neben dem Dienstsiegel tatsächlich lediglich die Unterschrift des ehrenamtlichen Bürgermeisters, während nach § 39 Abs. 2 S. 6 KV M-V mindestens ein stellvertretender Bürgermeister mitunterzeichnen hätte müssen. Diese Voraussetzung ist augenscheinlich nicht erfüllt. Eine Genehmigung durch die Gemeindevertretung (§ 39 Abs. 2 S. 9 KV M-V) behauptet die Klägerin nicht. Auch aus dem von der Klägerin herangezogenen Umstand, dass das pachtvertragsgegenständliche Fahrzeug später an den Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr G. übergeben worden sei, ergibt sich kein – ohnehin allenfalls konkludenter – Pachtvertragsschluss. Auch bzw. erstrecht insoweit wären nämlich die formellen Maßgaben des § 39 Abs. 2 KV M-V nicht erfüllt. Es würde bereits an der in § 39 Abs. 2 S. 5 KV M-V in jedem Fall nötigen Schriftform fehlen. Formlos hätte der Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr G. die Gemeinde als Trägerkörperschaft der freiwilligen Feuerwehr nur dann wirksam vertraglich binden können (unter dem Namen: "Freiwillige Feuerwehr G."), wenn und soweit das Pachtverhältnis nicht das allgemeine (Haupt-) Vermögen der Gemeinde betroffen hätte, sondern die so genannte Kameradschaftskasse der freiwilligen Feuerwehr, die ein öffentlichrechtliches Sondervermögen eigener Art darstellt, über das die Organe der Wehr ohne Mitwirkung von Bürgermeister und Gemeindevertretung allein entscheiden können, und für dessen Verbindlichkeiten das übrige/allgemeine Gemeindevermögen nicht haftet, so dass diesbezüglich das Gesetz auch keine den Gemeindehaushalt schützenden Verpflichtungsförmlichkeiten vorsieht (vgl. LG Stralsund, Urteil vom 07.04.2011 – 6 O 383/10, BauR 2012, 840, Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 m.w.N., sowie Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 545, 546). Ein solcher Fall aber liegt hier offensichtlich nicht vor. Es sollte offensichtlich allenfalls eine reguläre Verbindlichkeit der Gemeinde bezüglich ihres allgemeinen Haushaltsvermögens erfolgen (weshalb augenscheinlich auch der Bürgermeister den schriftlichen Pachtvertrag unterschrieben hat, wenn auch letztlich formunwirksam). Ein rechtswirksames Pachtverhältnis dürfte mithin ausscheiden. Gleichwohl ist nicht zu ersehen, dass sich aus der Rechtsunwirksamkeit des Pachtverhältnisses eine arglistige Täuschung der Klägerin bzw. der Zeugin S. ergäbe. Das würde – soweit Rechtsansichten überhaupt Gegenstand einer zur Anfechtung berechtigenden Täuschung sein können – voraussetzen, dass man auf Seiten der Klägerin wusste, dass der Vertrag formunwirksam ist. Dies aber wird nicht nur nicht behauptet, sondern erschiene auch ausgesprochen fernliegend.(...) (b) ... (c) ... II. (...)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kameradschaftskassen der freiwilligen Feuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern stellen öffentlichrechtliche kommunale Sondervermögen eigener Art dar. Sie werden von den Organen der freiwilligen Feuerwehr (Mitgliederversammlung und Vorstand) eigenverantwortlich und frei von Weisungen des Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung verwaltet. Die Gemeinde tritt, soweit es die Kameradschaftskasse ihrer freiwilligen Feuerwehr betrifft, unter der Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr ..." auf (Anschluss LG Stralsund, Urteil vom 7. April 2011, 6 O 383/10, BauR 2012, 840, Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 m.w.N., sowie Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 545, 546). I. Gemäß § 139 ZPO werden die Parteien auf Folgendes hingewiesen: (a) Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 07.04.2012 (Bl. 25 f. d.A.) geltend macht, er sei durch die Klägerin bzw. durch die für die Klägerin aufgetretene Zeugin S. am 14.06.2011 arglistig getäuscht worden und habe den Vertrag mit der Klägerin daher mit Schreiben vom 27.09.2011 angefochten, indem wahrheitswidrig ein wirksames Pachtverhältnis zwischen der Klägerin und der Gemeinde G. bzw. deren freiwilliger Feuerwehr behauptet worden sei, dürfte dieser Einwand nicht durchdringen. Dass es einen entsprechenden Pachtvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinde G. tatsächlich gibt, hat die Klägerin mit Vorlage der Urkunde über den Vertrag vom 24.04./05.05.2008 (Bl. 38 f. d.A.) unter Beweis gestellt. Dem tritt der Beklagte offenbar auch nicht weiter entgegen. Insbesondere zuletzt mit Schriftsatz vom 31.05.2012 (Bl. 51 d.A.) macht er lediglich geltend, der vorgelegte Vertrag sei wegen Verstoßes gegen § 39 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) rechtsunwirksam. Dieser Einwand als solcher dürfte auch zutreffen, denn die von der Klägerin vorgelegte Vertragsurkunde trägt gemeindlicherseits neben dem Dienstsiegel tatsächlich lediglich die Unterschrift des ehrenamtlichen Bürgermeisters, während nach § 39 Abs. 2 S. 6 KV M-V mindestens ein stellvertretender Bürgermeister mitunterzeichnen hätte müssen. Diese Voraussetzung ist augenscheinlich nicht erfüllt. Eine Genehmigung durch die Gemeindevertretung (§ 39 Abs. 2 S. 9 KV M-V) behauptet die Klägerin nicht. Auch aus dem von der Klägerin herangezogenen Umstand, dass das pachtvertragsgegenständliche Fahrzeug später an den Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr G. übergeben worden sei, ergibt sich kein – ohnehin allenfalls konkludenter – Pachtvertragsschluss. Auch bzw. erstrecht insoweit wären nämlich die formellen Maßgaben des § 39 Abs. 2 KV M-V nicht erfüllt. Es würde bereits an der in § 39 Abs. 2 S. 5 KV M-V in jedem Fall nötigen Schriftform fehlen. Formlos hätte der Wehrführer der freiwilligen Feuerwehr G. die Gemeinde als Trägerkörperschaft der freiwilligen Feuerwehr nur dann wirksam vertraglich binden können (unter dem Namen: "Freiwillige Feuerwehr G."), wenn und soweit das Pachtverhältnis nicht das allgemeine (Haupt-) Vermögen der Gemeinde betroffen hätte, sondern die so genannte Kameradschaftskasse der freiwilligen Feuerwehr, die ein öffentlichrechtliches Sondervermögen eigener Art darstellt, über das die Organe der Wehr ohne Mitwirkung von Bürgermeister und Gemeindevertretung allein entscheiden können, und für dessen Verbindlichkeiten das übrige/allgemeine Gemeindevermögen nicht haftet, so dass diesbezüglich das Gesetz auch keine den Gemeindehaushalt schützenden Verpflichtungsförmlichkeiten vorsieht (vgl. LG Stralsund, Urteil vom 07.04.2011 – 6 O 383/10, BauR 2012, 840, Leits., hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18 m.w.N., sowie Schäfer/Schäfer, LKV 2007, 545, 546). Ein solcher Fall aber liegt hier offensichtlich nicht vor. Es sollte offensichtlich allenfalls eine reguläre Verbindlichkeit der Gemeinde bezüglich ihres allgemeinen Haushaltsvermögens erfolgen (weshalb augenscheinlich auch der Bürgermeister den schriftlichen Pachtvertrag unterschrieben hat, wenn auch letztlich formunwirksam). Ein rechtswirksames Pachtverhältnis dürfte mithin ausscheiden. Gleichwohl ist nicht zu ersehen, dass sich aus der Rechtsunwirksamkeit des Pachtverhältnisses eine arglistige Täuschung der Klägerin bzw. der Zeugin S. ergäbe. Das würde – soweit Rechtsansichten überhaupt Gegenstand einer zur Anfechtung berechtigenden Täuschung sein können – voraussetzen, dass man auf Seiten der Klägerin wusste, dass der Vertrag formunwirksam ist. Dies aber wird nicht nur nicht behauptet, sondern erschiene auch ausgesprochen fernliegend.(...) (b) ... (c) ... II. (...)